Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.01.2002

LSG Berlin und Brandenburg: nationale sicherheit, ddr, zugehörigkeit, gutachter, bindungswirkung, invalidenrente, arbeitsentgelt, vergleich, staatssicherheit, verfassungsrecht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 24.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 20 RA 4628/93
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 RA 246/95 W 99
Die Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1999 wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines so genannten Entgeltbescheides nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) streitig.
Die 1940 geborene Klägerin war nach Abschluss einer Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten
Krankenschwester seit dem 15. August 1960 zunächst als Zivilbeschäftigte und vom 1. August 1963 an als
Berufssoldatin in der Diensteinheit Zentraler Medizinischer Dienst (ZMD) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS)
der DDR beschäftigt, zuletzt im Range eines Hauptmannes. Sie war seit dem 1. August 1963 als leitende
Stationsschwester tätig und gehörte seither dem für Angehörige des MfS/AfNS geschaffenen
Sonderversorgungssystem an (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 des AAÜG). In den letzten zwölf Monaten vor der
Entlassung aus dem Dienst des MfS (Mai 1982 bis April 1983) betrug ihre beitragspflichtige Vergütung 21.625 Mark,
ihr monatliches beitragspflichtiges Durchschnittsgehalt also 1.802,08 Mark. Sie schied zum 30. April 1983 wegen
Invalidität aus und bezog vom 1. Mai 1983 an vom Ministerrat der DDR (Abteilung Finanzen des Ministeriums für
Staatssicherheit) eine Invalidenrente nach der Versorgungsordnung des MfS/AfNS in Höhe von 75 v.H. des letzten
monatlichen Durchschnittsgehalts (also 1.352 Mark; Bescheid vom 15. April 1983), die zum 1. Dezember 1989 um
50,00 Mark erhöht wurde (Bescheid vom 1. Dezember 1989). Zum 1. Juli 1990 wurde die Invalidenrente der Klägerin
auf DM umgestellt und nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des
ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfSVOAufhG) vom 29. 6. 1990 (GBl. I
501) vorläufig auf 949,00 DM monatlich gekürzt. Zum 1. Januar 1992 wurde die Invalidenrente in die gesetzliche
Rentenversicherung überführt und wird von der Beigeladenen seither als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet.
Die Beklagte teilte der Beigeladenen nach § 8 Abs. 2 AAÜG als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zu dem
Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS den Zeitraum vom 1. August 1963 bis zum 30. April 1983, die jeweilige
beitragspflichtige Jahresbruttovergütung sowie die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG a.F. berücksichtigungsfähigen
Entgelte mit. Danach wurden die tatsächlich erzielten Verdienste für den genannten Zeitraum auf die Werte der Anlage
6 (70 v.H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet) begrenzt. Zugleich bescheinigte sie in einer Anlage 1 a die im
Zeitraum vom 15. August 1960 bis zum 31. Juli 1963 erzielten Verdienste, ohne hier eine Begrenzung vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 30. September 1993 gab die Beklagte der Klägerin den Inhalt dieser Mitteilung bekannt.
Widerspruch und Klage hiergegen, mit denen die Klägerin begehrt hat, die von ihr erzielten Entgelte seien als
Verdienst im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG bis zu den in der Anlage 3 zum AAÜG genannten Beträgen zugrunde zu
legen, haben keinen Erfolg gehabt (Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1993, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
7. September 1995).
Im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil hat die Beklagte den Bescheid vom 30. September 1993 mit Bescheid
vom 1. Oktober 1999 dahingehend abgeändert, dass das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem
des MfS erzielte Entgelt bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt
werde, da § 7 AAÜG a.F. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL
11/94 u.a.) verfassungswidrig und nichtig sei, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde.
Die Klägerin und die Beklagte haben danach den Rechtsstreit betreffend den Bescheid vom 30. September 1993 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1993 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin macht gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1999 jetzt noch geltend, das Entgelt sei für Zeiten ab dem 1.
Juli 2001 in Höhe von 80 v.H. des tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitseinkommens, höchstens bis zu den Werten
der Anlage 3 zum AAÜG zu berücksichtigen. Hilfsweise sei es in Höhe von 80 v.H. des tatsächlich erzielten
Jahresbruttoarbeitseinkommens bis zu höchstens 150 v.H. des jeweiligen Durchschnittseinkommens im
Beitrittsgebiet mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass die für die Zeit der Zugehörigkeit zum
Sonderversorgungssystem des MfS insgesamt zu zahlende Rentenleistung höchstens einer Rentenleistung aus 128
v.H. des im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittseinkommens entspricht.
Zur Begründung trägt sie unter Vorlege eines Gutachtens von Prof. Dr. M K vom 10. September 1999, aktualisiert am
31. Mai 2001, und eines Gutachtens von Dr. E N vom 28. Juli 1999 vor, in ihrer Dienstzeit vor Eintritt in das
Versorgungssystem des MfS habe sich ihr Entgelt leicht überdurchschnittlich entwickelt, es habe aber die Werte nach
§ 256 c Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. Anlage 13, 14 zum SGB VI, also die um ein Fünftel
erhöhten Werte der Qualifikationsgruppe 2 in Tabelle 18 (Bereich Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen),
nicht erreicht. Bereits ohne Angehörige des Versorgungssystems zu sein, habe sie damit überdurchschnittliche
Verdienste erzielt. Nach Beförderung zur leitenden Stationsschwester habe das erzielte Entgelt die vorgenannten
Werte ihrer Berufsgruppe nach Anlage 14 überstiegen und nahe (teils wenig über, teils wenig unter) den Werten der
Anlage 3 gelegen, ab 1970 habe es auch diese deutlich überstiegen. Bis zur Berentung habe es etwa 199 v.H. des
Durchschnitteinkommens aller Versicherten betragen. Die sie weiterhin belastende Entgeltbegrenzung stelle – wie der
Vergleich mit den Werten der Anlage 14 Tabelle 18 zum SGB VI einerseits und mit ihren eigenen vollständig
anerkannten Verdiensten vor Eintritt in das Versorgungssystem andererseits zeige – nicht allein den Abbau
überhöhter Ansprüche aus überhöhten Verdiensten dar und sei verglichen mit dem Anspruch auf Rentenleistungen für
eine gleichartige Tätigkeit außerhalb des MfS mit gleichartiger Qualifikation willkürlich hoch und unverhältnismäßig
groß. Zwar sei nach der Entscheidung des BVerfG der Gesetzgeber berechtigt, bei ehemaligen Mitarbeitern des MfS
Entgelte auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nur in einem begrenzten Umfang zu berücksichtigen, um auf
diese Weise überhöhte Anwartschaften abzubauen. In Ermangelung von Statistiken über die tatsächlichen
Verhältnisse sei der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) nicht gehalten gewesen,
entsprechende Ermittlungen (kurzfristig) anzustellen. Das Gericht habe seine Entscheidung aber auf den Zeitpunkt
des Erlasses des AAÜG bezogen und sei davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt keine konkreten
Erkenntnisse über das tatsächliche Einkommensniveau im MfS mit dem Einkommensniveau in anderen Bereichen
der Volkswirtschaft der DDR vorgelegen hätten. Es habe in der Entscheidung vom selben Tage betreffend § 6 Abs. 2
AAÜG a.F. den Grundsatz aufgestellt, dass die Bestimmung der Erhöhungstatbestände und die daran geknüpften
Folgen in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung finden müssten, um dem Gleichheitsgebot des Artikel 3
Abs. 1 GG zu genügen. Da die Überhöhungstatbestände im Vergleich mit dem allgemeinen Niveau der
Arbeitseinkommen der DDR durch die vorgelegten Gutachten nunmehr geklärt worden seien, wonach (entsprechend
Prof. Dr. K) durchschnittlich eine Einkommensüberhöhung von 24 v.H. festzustellen sei, sei nur eine Begrenzung von
80 v.H. des tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelts gerechtfertigt. Weitergehende Überhöhungen bei
Spitzeneinkommen seien schon durch die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ausgeschlossen.
Die in Bezug genommenen Gutachten seien im Gesetzgebungsverfahren zum 2. AAÜG-ÄndG zwar bekannt gewesen,
aber nicht beachtet worden. § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) verletzte daher ab dem 1. Juli 2001
Verfassungsrecht. Seither unterfielen nur noch etwa 10.000 Angehörige von Zusatzversorgungssystemen einer
Begrenzung. Diese noch deutlichere Schlechterstellung der Sonderversorgten gegenüber den Zusatzversorgten mit
ähnlicher Ausbildung und ähnlichem beruflichen Werdegang sei unverhältnismäßig und willkürlich und im Hinblick auf
Artikel 3 GG nicht mehr hinnehmbar, zumal es durch die Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für eine an den
tatsächlichen Verhältnissen orientierte Begrenzung (nämlich um 20 v.H.) gebe, die durch weitergehende Ermittlungen
in den Archiven der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR noch
erhärtet werden könnten.
Auch unter Berücksichtigung der durch das MfSVOAufhG eingetretenen Rechtsverluste stelle die vorgenommene
Entgeltbegrenzung einen unzulässigen Eingriff in bereits durch den Einigungsvertrag garantierte Rechtspositionen
nach Artikel 14 GG dar. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der DDR habe die Versorgung nach der
Versorgungsordnung des MfS/AfNS von höchstens 990,00 Mark 147 v.H. einer Standardrente (und damit den
doppelten Betrag einer Mindestrente) im Beitrittsgebiet nicht übersteigen sollen. Renten an Zugehörige des
Versorgungssystems des MfS/AfNS sollten daher - anknüpfend an eine Mindestrente aus 0,75 Entgeltpunkten je
Arbeitsjahr – allenfalls aus dem Doppelten von 0,75 Entgeltpunkten je Arbeitsjahr und somit auf eine Rentenleistung
aus maximal 150 v.H. des jeweiligen Durchschnittseinkommens des jeweiligen Jahres begrenzt werden, höchstens
aber auf eine Rentenleistung aus 128 v.H. des im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten
Durchschnitteinkommens, denn dieser Wert entspreche dem garantierten Zahlbetrag von 990,00 DM nach
Überführung in die Rentenversicherung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1999 mit Wirkung vom 1. Juli 2001 dahin abzuändern, dass als Entgelt
bei der Berechnung von Rentenansprüchen nach dem AAÜG 1. 80 v. H. des tatsächlich erzielten
Jahresbruttoeinkommens, höchstens jedoch die Werte der Anlage 3 zum AAÜG, 2. hilfsweise, 80 v. H. des
tatsächlich erzielten Jahresbruttoeinkommens bis zu höchstens 150 v. H. des jeweiligen Durchschnittseinkommens
im Beitrittsgebiet bescheinigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den noch angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 20 RA
4628/93) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Bescheid vom 1. Oktober 1999, über den der Senat in erster Instanz
(„kraft Klage“) zu entscheiden hat. Dieser Bescheid hat den vorangegangenen Entgeltbescheid vom 30. September
1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1993 nicht nur geändert, sondern gemäß § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vollständig ersetzt, soweit dieser im Klage- und Berufungsverfahren angegriffen war. Ein
eigenständiger Regelungsgehalt geht von den Ausgangsbescheiden im Hinblick auf die streitigen
Entgeltbegrenzungen nicht mehr aus; gegen die Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum
Sonderversorgungssystem, der Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und der Arbeitsausfalltage in den
Ausgangsbescheiden hatte sich die Klägerin ohnehin nicht gewandt. Dementsprechend haben die Hauptbeteiligten
den Rechtsstreit hinsichtlich der Ausgangsbescheide übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Bescheid vom 1. Oktober 1999 entspricht der Rechtslage; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Prüfungsmaßstab der im Bescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG vorgenommenen Begrenzungen der
Jahresverdienste der Klägerin ist § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i.V.m. Anlage 6 in der Fassung des Artikel 1 Nr. 3 und Nr.
12 des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939), der vorliegend mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Anwendung
findet (vgl. Artikel 13 Abs. 8 des 2. AAÜG-ÄndG). Diese Fassung entspricht dem zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheides geltenden § 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG a.F., soweit er nach dem Urteil des BVerfG vom 28.
April 1999 (- 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97- BVerfGE 100, 138 ff) noch anwendbar war. Danach wird das
während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des MfS/AfNS bis zum 17. März 1990 maßgebende
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt, wobei
diese Werte den im Beitrittsgebiet jeweils erzielten Durchschnittsentgelten entsprechen. Diesen Anforderungen
entspricht der angefochtene Bescheid, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
An der von der Klägerin erstrebten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG idF
des 2. AAÜG-ÄndG durch den Senat ggf. mit der Folge, dass er das Verfahren gemäß Artikel 100 GG auszusetzen
und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen hätte, sieht sich der Senat gehindert, weil er nämlich an die
Entscheidung des BVerfG vom 29. April 1999 (BVerfGE 100, 138 ff) zum Umfang der Verfassungsmäßigkeit dieses
Normenkomplexes gebunden ist.
Das BVerfG hat § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG iVm der Anlage 6 in seiner ursprünglichen Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG
und Artikel 14 GG für unvereinbar und nichtig erklärt, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Im
Übrigen hat es die Regelungen für verfassungsgemäß gehalten, was sich zweifelsfrei aus dem Tenor und den zur
Auslegung des Tenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibt. Es hat zur Verfassungsmäßigkeit von § 7
AAÜG iVm der Anlage 6, soweit er nicht mit der Verfassung für unvereinbar und nichtig erklärt worden ist, auf der
Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ausgeführt: Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, für Angehörige
des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder
Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet, da die
Annahme grundsätzlich und deutlich überhöhter Entgelte bei diesem Personenkreis nicht zu beanstanden sei (a.a.O.
S. 178). Im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, erscheine es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei
einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 v.H.) nicht zu unterschreiten. Es sei dem
Gesetzgeber allerdings unbenommen, eine für die Betroffenen günstigere Lösung vorzusehen und bei einer
Neuregelung auch über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen.
Verfassungsrechtlich verpflichtet sei er hierzu nicht (a.a.O. S. 183). Ohne diese in den Entscheidungsgründen
enthaltene Feststellung, hätte der Tenor geändert und die Vorschrift insgesamt und/oder von einem bestimmten
Zeitpunkt vor Erlass der Entscheidung an für mit dem GG nicht vereinbar (und ggf. für nichtig) erklärt werden müssen.
Dieser Teil der Entscheidungsgründe ist also als maßgeblich für die Auslegung des Entscheidungstenors mit
heranzuziehen (vgl. Maunz/Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
Stand Oktober 2000, § 31 RdNr. 16).
Die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1998 a.a.O. unterliegt sowohl der formellen als auch materiellen
Rechtskraft sowie der gesteigerten Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
gegenüber den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie allen Gerichten und Behörden. Da das BVerfG
in einem Normenkontrollverfahren nach § 13 Nr. 11 BVerfGG eine Rechtsnorm gemäß § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78
BVerfGG für (teilweise) nichtig und im Übrigen für verfassungsgemäß erklärt hat, hat die Entscheidung darüber hinaus
nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft, was bedeutet, dass ihr gleich einem Gesetz allgemeinverbindliche Wirkung
(„inter-omnes-Wirkung“) zukommt. Diese Gesetzeskraft steht auch normbestätigenden Entscheidungen in
Normenkontrollsachen zu (vgl. Rennert in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Heidelberg 1992, §
31 RdNr. 96), greift also auch durch, soweit die Norm hier für verfassungsgemäß erklärt wurde. Dabei wirkt die
Nichtigkeitserklärung einer Norm nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG auf den zeitlich zurückliegenden
Zeitpunkt ihrer Kollision mit Verfassungsrecht, dem sie widerspricht, zurück (vgl. Ulsamer in: Maunz/Schmidt-
Bleitreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., § 78 RdNr. 15 m.w.N.), hier also auf den Zeitpunkt der Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. Januar 1992.
Anders als die Klägerin meint, bezieht sich die teilweise Feststellung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 AAÜG i.V.m.
der Anlage 6 zum AAÜG durch das BVerfG dabei aber nicht nur auf diesen Zeitpunkt der Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung. Die im Vorlageverfahren 1 BvL 33/95 zur Überprüfung
gestellte Norm war für das Ausgangsverfahren über den 1. Januar 1992 hinaus bis zum Tag der Entscheidung
entscheidungserheblich. Das Urteil über die vom Bundessozialgericht im Vorlagebeschluss gestellte Rechtsfrage
erfasst mithin zum einen den Zeitraum bis zum Tag der Verkündung der Entscheidung durch das BVerfG und wirkt
wegen der ihm zukommenden Gesetzeskraft zum anderen grundsätzlich auch darüber hinaus für die Zukunft fort. Im
Übrigen kann der Senat dem Urteil keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass die Begrenzung der Entgelte auf die
Durchschnittsentgelte von den Betroffenen nur übergangsweise und vor dem Hintergrund hinzunehmen sei, dass dem
Gesetzgeber noch eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen einzuräumen wäre (so
im Hinblick auf § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG a.F. für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 BVerfGE 100, 59, 101). Mit der
Entscheidung ist dem Gesetzgeber ausdrücklich keine Verpflichtung auferlegt worden, zukünftig eine andere
Regelung zu schaffen oder auch nur im Hinblick auf die Tatsachengrundlagen weiter zu ermitteln (a.a.O. S. 183).
Die Bindungswirkung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung bezieht sich stets auf den Zeitpunkt, in dem sie
ergeht. Von der Bindungswirkung werden auch die den Tenor und die Entscheidungsgründe tragenden tatsächlichen
Feststellungen bezogen auf diesen Zeitpunkt umfasst, denn jede gerichtliche Erkenntnis geht von den zu seiner Zeit
bestehenden Verhältnissen aus (Rennert a.a.O. § 31 RdNr. 73 m.w.N.). Erfasst werden damit nicht solche
Veränderungen, die erst später eintreten. Auch die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG wird in zeitlicher
Hinsicht nur durch Veränderungen entscheidungserheblicher Tatsachen und/oder den grundlegenden Wandel
allgemeiner Rechtsauffassungen begrenzt (beispielsweise die veränderte Aufgabenteilung in der Ehe vgl. BVerfGE 39,
169 = SozR 2200 § 1266 Nr. 2). Eine Norm, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG in einer früheren Entscheidung
festgestellt hat, kann also zulässigerweise nur dann Gegenstand einer Richtervorlage sein und (vom BVerfG) auf ihre
Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung
rechtserhebliche neue Tatsachen dargelegt sind, die geeignet sind, eine von der früheren Entscheidung des BVerfG
abweichende Entscheidung zu ermöglichen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 33, 199, 204; BVerfGE 39,
169,182; BVerfGE 65, 179,181; BVerfGE 70, 242, 250); nur dann steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung
einer erneuten Sachprüfung nicht entgegen. Eine solche Änderung der Sachlage kann der Senat vorliegend aber nicht
erkennen.
Sie ist mit dem zwischenzeitlich erlassenen 2. AAÜG-ÄndG nicht eingetreten. Der Gesetzgeber hat von seinen
weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht und sich mit dem 2.AAÜG-ÄndG darauf
beschränkt, die Neufassung des § 7 AAÜG und der Anlage 6, soweit sie vorliegend Anwendung finden, dem Wortlaut
nach an die Entscheidung des BVerfG anzupassen. Inhaltlich ist damit eine Änderung gegenüber der schon nach der
Verkündung des Urteils geltenden Fassung nicht erfolgt. Auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Norm zum 1.
Januar 1992 bedeutet für die Klägerin (wie den übrigen von Artikel 13 Abs. 8 des 2. AAÜG-ÄndG erfassten
Personenkreis) keine materielle Rechtsänderung, da sich diese Folge schon aus dem Rechtsgedanken des § 82 Abs.
1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergab (vgl. BVerfGE 100, 138, 195). Es steht also weiterhin inhaltlich dieselbe
Norm zur Überprüfung (zur Abgrenzung Maunz/Bethge a.a.O. § 31 RdNr. 24).
Das Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG im Übrigen, also insbesondere der Neufassungen des § 6 Abs. 2, 3 AAÜG,
bedeutet weder einen neuen Sachverhalt noch einen grundlegenden Wandel im Verständnis der
Begrenzungsregelungen des AAÜG. Die Neuregelungen des § 6 Abs. 2, 3 AAÜG sind die gesetzgeberische Reaktion
auf die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und andere; BVerfGE 100, 59). Das BVerfG ist
hier in unmissverständlicher Abgrenzung zu § 7 AAÜG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber bei der
näheren Ausgestaltung der Überhöhungstatbestände in § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. (und entsprechend auch in § 6 Abs. 3
Nr. 7 AAÜG a.F.) an Merkmale angeknüpft hat, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichen
(BVerfGE 100, 59, 98). Insbesondere habe eine durchgängige Überhöhung der Entgelte für diesen Personenkreis
gegenüber dem produzierenden Bereich nicht festgestellt werden können (BVerfG 100, 59, 95). Demgegenüber lässt
es das BVerfG im Hinblick auf § 7 AAÜG als verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgangspunkt für diese
Begrenzungsregelung genügen, dass bei dem gesamten vom Versorgungssystem erfassten Personenkreis ein
solches deutlich überdurchschnittliches Verdienstniveau bestand, ohne dass in dieser Entscheidung eine Festlegung
erfolgt, in welcher Höhe diese Überhöhung genau bestanden hätte. Aus der Entscheidung lässt sich ohne Weiteres
der Schluss ziehen, dass die erhebliche Schlechterstellung der Sonderversorgten gegenüber den Zusatzversorgten
gerade wegen der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen vom BVerfG verfassungsrechtlich ebenso wenig wie die
Schlechterstellung gegenüber den übrigen Versicherten des Beitrittsgebiets beanstandet wird. Zudem bestehen die
von der Klägerin dargelegten Ungleichbehandlungen im Vergleich zu Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen
bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) zum 1. Januar 1997.
Die von der Klägerin gebildeten Vergleichspaare sind also vom BVerfG, dessen Entscheidung auch den Zeitraum seit
dem 1. Januar 1997 erfasst, bereits berücksichtigt worden.
Auch die vorgelegten Gutachten lassen nicht erkennen, dass eine grundlegend neue Tatsachenbasis vorliegt. Die
Klägerin bestreitet nicht, dass von einer durchgehenden Überhöhung der Verdienste aller Angehöriger des MfS
gegenüber den übrigen Verdiensten in der DDR auszugehen ist und auch im konkret zu entscheidenden Fall eine
solche Überhöhung gegenüber einer gleichartigen Tätigkeit außerhalb des MfS vorgelegen hat. Damit ist schon nicht
behauptet, dass sich die Grundannahme des BVerfG, im Bereich des MfS sei typisierend von überhöhten
Entgeltzahlungen auszugehen, auf der Grundlage neuer Daten als falsch erweise. Die Klägerin ist mit dem Gutachter
Prof. Dr. Kder Auffassung, dass von einer Überhöhung der Entgelte um 24 v.H. ausgegangen werden müsse (vgl.
Gutachten S. 48). Das BVerfG hat zwar nicht dargelegt, ab welchem Wert von einer deutlichen Erhöhung der Entgelte
auszugehen sei. Es hat aber eine Begrenzung auf den Durchschnittsverdienst der Versicherten der DDR nicht etwa
nur unter der Prämisse für verfassungsgemäß gehalten, dass eine Überhöhung von 40 oder 50 v. H. erreicht werde.
Es hat für die Jahre 1965 bis 1985 – als einen Anhaltspunkt unter mehreren – die Werte 20 bzw. 30 v.H. genannt
(a.a.O. S. 178) und auch bei einer unterstellten Überhöhung der Entgelte von („nur“) 20 bis 30 v.H. die Typisierung des
Gesetzgebers, die bei einer pauschalen Begrenzung auf 100 v.H. erkennbar gravierendere Auswirkungen als nur den
Abbau des überhöhten Teiles zur Folge haben kann, für verfassungsgemäß gehalten. Selbst wenn man also
annehmen wollte, die Überhöhung der Entgelte habe während des Bestehens des Sonderversorgungssystems nur 24
v. H. betragen, ist nicht ersichtlich, dass dies eine neue Tatsachengrundlage darstellt. Weitergehende Ermittlungen
dazu erübrigen sich somit.
Im Übrigen stellt der Gutachter Prof. Dr. K schon im Vorwort zu seinem Gutachten fest, dass eine Datenbasis für den
Bereich des MfS überhaupt erst 1971 und dann auch nur sehr lückenhaft einsetze. Er müsse im Wesentlichen von der
am besten überschaubaren Phase 1987 bis 1989 ausgehen (S. 6 des Gutachtens sowie nochmals eingehend auf S.
45). Es ist schon von daher nicht erkennbar, dass dem Gutachter in einem Umfang neues Datenmaterial zur
Verfügung gestanden hätte, dass die Annahme des BVerfG, die Datenlage sei - wenn überhaupt - im Einzelnen nur
durch langwierige Ermittlungen zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim MfS/AfNS
erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen zu klären (S. 179/180 a.a.O.), überholt erscheinen lässt. Ähnliches
gilt für das Gutachten des Dr. N. Dieses Gutachten ist für die 1985 und 1989 feststellbaren Verhältnisse erfolgt. Damit
ist schon auf den ersten Blick erkennbar, dass ihm eine durchgreifend neue Tatsachenlage nicht zugrunde liegt, denn
es wird nur ein ganz kleiner Ausschnitt des Bestehens des Sonderversorgungssystems erfasst. Auch seine
Ergebnisse, die denen von Prof. Dr. K im Wesentlichen entsprechen, machen eine durchgreifende Änderung der
Sachlage nicht nachvollziehbar.
Die zum Teil erheblich abweichenden Feststellungen der Gutachter auf der Grundlage des Sachverhalts, der im
Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Entscheidung vorlag, und die diesen Feststellungen zugrunde liegenden
Bewertungen einzelner Sachverhalte abweichend von den Bewertungen des BVerfG (beispielsweise die Annahme,
dass Prämien und Zuschläge nicht versicherungsrelevant gewesen seien und daher nicht zur Begründung überhöhter
Entgelte herangezogen werden dürften, S. 46 des Gutachtens Prof. Dr. K bezugnehmend auf BVerfGE 100, 138, 179),
können nach dem bereits Gesagten nicht zur Durchbrechung der Wirkung des § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG führen: Ein
normbestätigendes Urteil schließt den künftigen Streit um die Gültigkeit der Norm selbst dann aus, wenn es sich – wie
die Klägerin meint - um eine „Fehlentscheidung“ handeln sollte (vgl. Rennert a.a.O. RdNr. 95).
Auch die übrigen, nicht auf behaupteten Veränderungen der Sachlage fußenden Einwände der Klägerin gegen § 7
AAÜG i.V.m. der Anlage 6 zum AAÜG greifen nicht durch, weil der Senat wegen § 31 BVerfGG - wie dargelegt - nicht
berechtigt ist, sie zu prüfen. Besonders deutlich wird dies bei den Darlegungen der Klägerin, unter Berücksichtigung
der durch das MfSVOAufhG eingetretenen Rechtsverluste stelle die vorgenommene Entgeltbegrenzung einen
unzulässigen Eingriff in bereits durch den Einigungsvertrag garantierte Rechtspositionen nach Artikel 14 GG dar. Das
Verhältnis der Regelungen des MfSVOAufhG zu den zeitlich folgenden Regelungen des Bundesgesetzgebers hat das
BVerfG im Einzelnen dargestellt und die sich daraus ergebenden Folgen im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG und
Artikel 14 GG abschließend festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Da die ursprünglich erhobene Klage in einem nicht
unerheblichen Umfang Erfolg gehabt hat, erscheint die Übernahme der Hälfte der der Klägerin entstandenen
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits durch die Beklagte gerechtfertigt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG)
angesichts der grundsätzlichen Klärung der mit § 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG aufgeworfenen Rechtsfragen
durch das BVerfG nicht ersichtlich ist.