Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.02.2010

LSG Berlin-Brandenburg: link, quelle, sammlung, kommunikation, erholung, rechtsstaatsprinzip, behinderung, verfassungskonform

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 SB 31/10 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 59 SGB 11, § 114 ZPO, § 73a
SGG, § 69 Abs 4 SGB 9
Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht zur
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 8.
Februar 2010 aufgehoben.
Dem Kläger wird mit Wirkung vom 22. Oktober 2009 für das Verfahren vor dem
Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie
ist begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht
des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers nach §§ 73a SGG, 114 ZPO verneint; die
wirtschaftlichen Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO liegen vor.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i. V. m. dem u. a. in Art. 20
Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen
Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt
und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der
Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe
eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR
68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und
Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen
über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92).
Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden
Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich
maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht
den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend
oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
2. Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der
erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 22. Oktober 2009
(vollständige Einreichung der Unterlagen zu der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Soweit
der Kläger die Zuerkennung eines höheren GdB als 50 begehrt, mag dahinstehen, ob es
weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf oder
eine Würdigung einzuholender aktueller Befundberichte für die Beurteilung der
Funktionsbeeinträchtigung ausreicht, jedenfalls kann der Sachverhalt nicht in einer Weise
als geklärt angesehen werden, die schon jetzt eine hinlänglich verlässliche Beurteilung
der konkreten Funktionsbeeinträchtigung zulässt. Fehlerhaft ist das Sozialgericht zu der
Einschätzung gelangt, die globale Entwicklungsstörung des Klägers sei mit einem GdB
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Einschätzung gelangt, die globale Entwicklungsstörung des Klägers sei mit einem GdB
von 50 keineswegs zu gering bewertet, denn es hat die nach Ziffer 3.4.1 der Anlage zu §
2 VersMedV für eine globale Entwicklungsstörung mit starken Auswirkungen
anzusetzende Spanne des GdB irrig mit 40 bis 70 anstelle der zutreffenden Spanne 50
bis 70 angenommen und daher verkannt, dass ein GdB von 50 für jene
Funktionsbeeinträchtigung dem niedrigsten Grad entspricht.
Auch soweit der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ begehrt, bietet die Klage
in dem eingangs genannten Sinn hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach dem
fachärztlichen Bericht vom 5. Januar 2009 soll der Kläger an einer Entwicklungsstörung
vom Ausmaß einer geistigen Behinderung leiden. In einem solchen Fall ist jedoch der
Hilfebedarf für die Beurteilung einer Zuerkennung des Merkzeichens „H“ nicht identisch
mit jenem der Pflegeversicherung gem. § 14 SGB XI, sondern bezieht sich auch auf
Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation wie
Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 27. November 2008, L 11 SB 150/08, Juris, Rdnr. 19). Es greift deshalb zu kurz,
wenn das Sozialgericht der Klage unter Hinweis auf die Zuerkennung lediglich der
Pflegestufe I nach § 15 SGB XI die hinreichende Erfolgsaussicht abspricht. Auch insoweit
erscheint eine weitere Sachaufklärung nötig.
Gleiches gilt konsequenter Weise auch für die weiterhin begehrte Zuerkennung des
Merkzeichens „B“.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist
unanfechtbar, § 177 SGG.
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