Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.09.2008

LSG Berlin-Brandenburg: freie mitarbeit, juristische person, hauptsache, heizung, stundenlohn, gemälde, stammeinlage, geschäftsführer, handelsregister, buchhalter

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
29. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 29 B 1844/08 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Höhe der Hilfen zum Lebensunterhalt; Vermögen; Einkommen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 1. September 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner verpflichtet wird,
den Antragstellern zu 1) und 2) jeweils für die Monate Juli 2008 und August 2008 weitere
200,00 € für Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt 800,00€), für den Monat
September 2008 dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) jeweils mehr als
514,24 € sowie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008 dem
Antragsteller zu 1) mehr als 410,95 € monatlich und der Antragstellerin zu 2) mehr als
410,94 € monatlich zu zahlen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten
beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ab Juli 2008 höhere
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern des am 31. J geborenen Antragstellers zu
3). Der Antragsteller zu 1) war vom 14. Juli 2004 bis zum 30. August 2004 als
Geschäftsführer der A T GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
(HRB ) eingetragen. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH war die Mutter des
Antragstellers zu 1), Frau DK. In einem Insolvenzantragsverfahren vor dem Amtsgericht
Charlottenburg (a IN /) beauftragte das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom
6. Juni 2007 Rechtsanwalt Dr. S mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem
Gutachten vom 22. Januar 2008 stellte Dr. Sr fest, dass das Stammkapital der
Gesellschaft in Höhe von 28.000 € durch Einbringung von 26 Kunstgemälden von der
Gesellschafterin erbracht sein sollte. Diese Gunstgemälde seien im Laufe der Zeit gegen
33 vergleichbare andere Gemälde ausgetauscht worden. Die ursprünglich eingebrachten
26 Gemälde seien durch die Kunstsachverständige CF auf einen Gesamtwert von rund
36.000 € geschätzt worden. Auf Nachfrage habe Frau F dann erklärt, sie habe das
Gutachten auf Drängen der Geschäftsleitung der Schuldnerin erstellt. Die Künstler seien
ihr unbekannt und sie habe daher ihre Einschätzung der Werte ausschließlich auf die
Abmessungen der Gemälde, das verwendete Material und deren Herstellungsart
gestützt. Ob es einen Markt für die vorgelegten Gemälde gebe, sei ihr nicht bekannt. Ein
von dem Sachverständigen Dr. S daraufhin beauftragter Kunstauktionator hielt die
(später vorgelegten) Gemälde für nicht verwertbar.
Seit Januar 2005 steht der Antragsteller zu 1) im Leistungsbezug beim Antragsgegner.
Er wurde bei dem Amtsgericht Hohenschönhausen im Grundbuch (Berlin) Pankow für ein
792 m² großes Grundstück in der W (Flurstück , Flur ) am 26. Juli 2005 als Eigentümer
eingetragen.
Mit Vertrag vom 20. Dezember 2006 wurde der Antragsteller zu 1) als Buchhalter der B
GmbH zum 2. Januar 2007 mit einer Wochenarbeitszeit in Zahl von 3 Stunden und
einem Stundenlohn von 10 € eingestellt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2006 gründete der Antragsteller zu 1) als
Alleingesellschafter die S GmbH. Diese GmbH wurde in das Handelsregister des
Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB B am 24. November 2006 eingetragen.
Ausweislich des Sachgründungsberichts zur Gründung dieser GmbH erbrachte der
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Ausweislich des Sachgründungsberichts zur Gründung dieser GmbH erbrachte der
Antragsteller zu 1) das Stammkapital, indem er insgesamt 17 Kunstgemälde einbrachte,
die ebenfalls von der Kunstsachverständigen F mit Gutachten vom 18. Mai 2006 auf
einen Gesamtwert von 26.890 € geschätzt worden waren. Mit seiner Unterschrift vom
12. September 2006 bestätigte der Antragsteller zu 1) im Sachgründungsbericht
insbesondere, dass die Kunstwerke in seinem Alleineigentum stehen.
Seit dem 24. November 2006 ist der Antragsteller zu 1) zudem als Geschäftsführer der
S GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Antragstellerin zu 2) ist ebenfalls als
Geschäftsführerin dieser GmbH seit dem 30. März 2007 im oben genannten
Handelsregister eingetragen. Schließlich sollen sowohl der Antragsteller zu 1) als auch
die Antragstellerin zu 2) ausweislich vorgelegter Verträge über freie Mitarbeit seit dem
15. Februar 2007 für die S GmbH als Buchhalter (Antragsteller zu 1) und als
Bauingenieuren (Antragstellerin zu 2) jeweils mit einem Stundenlohn von 10,25 €
beschäftigt sein.
Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern zu 1) und 2) mit Bescheid vom 27.
Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils
1221,12 €. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 bewilligte er anschließend vorläufig Leistungen
für den Monat Juli 2008 in Höhe von lediglich 872,18 Euro und für den Monat August in
Höhe von 836,18 €.
Am 13. August 2008 beantragten die Antragsteller im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Berlin sinngemäß eine ungekürzte Auszahlung in
Höhe des ehemaligen Zahlbetrages. Zur Begründung führte der Antragsteller zu 1)
insbesondere mit Schriftsatz vom 28. August 2008 aus, die S GmbH sei seit ihrer
Gründung 2006 völlig inaktiv und habe keine Einnahmen. Das Stammkapital zur
Gründung in Form von Ölbildern sei ihm von seiner Mutter geborgt worden. Grund der
Gründung der GmbH sei gewesen, dass er das Dach seines Hauses wegen
Schimmelbefalles sanieren müsse. Um bei Klagen gegen Baufirmen nicht privat haften
zu müssen, sei die GmbH gegründet worden. Die einstweilige Anordnung sei geboten, da
ansonsten eine Kündigung des Kredites zur Finanzierung des Eigenheimes drohe; eine
solche sei im April 2004 aufgrund eines Zahlungsrückstandes schon einmal erfolgt, die
nur mit äußerster Kraftanstrengung rückgängig gemacht werden konnte.
Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte mit Beschluss vom 1. September 2008
verpflichtet, an die Antragsteller zu 1) und 2) für die Monate Juli und August 2008 jeweils
weitere 200 € darlehensweise zu zahlen und für den Zeitraum vom 1. September 2008
bis zum 31. Dezember 2008 monatlich jeweils 316 € Regelleistung und 203 Euro für
Unterkunft und Heizung. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass nach der gebotenen Folgenabwägung die Leistungsbewilligung zu
erfolgen habe.
Gegen diesen dem Antragsgegner am 8. September 2008 zugestellten Beschluss hat
dieser am 9. September 2008 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin -
Brandenburg eingelegt. Zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache könnten im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls 70% der Leistung gewährt werden. Zudem
sei ein Antrag für den Zeitraum ab 1. September 2008 beim Antragsgegner noch gar
nicht gestellt worden und insofern für eine gerichtliche Inanspruchnahme ein
Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Schließlich sei nicht geklärt, ob die Antragsteller
im Hinblick auf die Stammeinlage der S GmbH und ihre angegebenen Beschäftigungen
insbesondere als Geschäftsführer überhaupt bedürftig seien. Schließlich seien
insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nachvollziehbar.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.
September 2008 für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2008 einen
Gesamtbedarf der Antragsteller in Höhe von 1452,12 € festgestellt und eine vorläufige
Leistung in Höhe von 1286,12 € bewilligt. Mit Bescheid vom 30. September 2008 hat er
ferner vorläufig bei einem festgestellten Gesamtbedarf von ebenfalls 1452,12
Leistungen in Höhe von monatlich jeweils 1149,70 € bewilligt.
Der Antragsgegner hat in Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung seine Beschwerde
zurückgenommen.
Die Antragsteller setzen das Verfahren sinngemäß mit der Begründung fort, ihnen stehe
100-prozentige Auszahlung der Leistungen zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der beigezogenen
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wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der beigezogenen
Verwaltungsakten der Antragsgegners (- 5 Bände) Bezug genommen.
II.
Nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 erklärten, bei dem
Gericht per Fax am selben Tage eingegangen, teilweisen Rücknahme der Beschwerde ist
von dem Senat noch über den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. August
2008 zu entscheiden. Für diese Monate (Juli und August 2008) verpflichtete das
Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 den
Antragsgegner zur Zahlung von insgesamt weiteren 800 € (pro Monat jeweils 400 €).
Das Beschwerdeverfahren ist demgegenüber aufgrund der Rücknahme der Beschwerde
vom 1. Oktober 2008 teilweise erledigt, soweit die Leistungszeiträume vom 1.
September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 betroffen waren.
Für diese Zeiträume hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, monatlich
den Antragsteller zu 1) und 2) jeweils 316 € Regelleistung und 203 € Kosten für
Unterkunft und Heizung darlehensweise zu zahlen; insgesamt hat das Sozialgericht den
Antragsgegner damit für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008
zur Zahlung eines monatlichen Betrages von jeweils 519 € (=316 € + 203 €) verpflichtet.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1) und 2) demgegenüber mit Bescheid
vom 29. September 2008 für den Monat September 2008 vorläufig Leistungen in Höhe
von jeweils 311,20 € (Regelleistung) und 203,04 € (Kosten der Unterkunft und Heizung),
d.h. insgesamt in Höhe von jeweils monatlich 514,24 € und mit Bescheid vom 30.
September 2008 insbesondere für die Monate von Oktober 2008 bis Dezember 2008
vorläufig Leistungen in Höhe von jeweils 207,91/207,90 € (Regelleistung) und 203,04 €
(Kosten der Unterkunft und Heizung), d.h. insgesamt für den Antragsteller zu 1) 410,95
€ monatlich und für die Antragstellerin zu 2) 410,94 € monatlich bewilligt.
Demnach sind im Beschwerdeverfahren für die Antragsteller zu 1) und 2) für den Monat
September 2008 im Streit noch jeweils insgesamt (519 € - 514,24 €=) 4,76 € und für die
Monate Oktober bis Dezember 2008 für den Antragsteller zu 1) jeweils (519 €- 410,95
€=) 108,05 €/monatlich und für die Antragstellerin zu 2) jeweils (519 € - 410,94=) 108,06
€/monatlich.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.
November 2006, B 7b AS 8/06 R – in SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) war zudem das Begehren
der Antragsteller nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass nicht nur Ansprüche
der Antragstellers zu 1) und 2), sondern der gesamten Bedarfsgemeinschaft und mithin
auch des Antragstellers zu 3) geltend gemacht werden sollen (so genanntes
„Meistbegünstigungsprinzip "). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als
Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei
entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten
vorliegen (BSG a.a.O.). Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des
Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als
solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei
ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSGE a.a.O.). Das Aktivrubrum war von Amts
wegen entsprechend zu berichtigen.
Die so verstandene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das
Sozialgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zumindest insoweit zu Unrecht stattgegeben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2
SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das
Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die
Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund)
glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (OVG Hamburg, NVwZ 1990, 975).
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Soweit das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. September 2008 den Antragstellern
Leistungen für die Monate Juli 2008 und August 2008 zugesprochen hat, ist hierfür
bereits ein Anordnungsgrund nicht mehr ersichtlich. Ausweislich der vom Antragsteller
zu 1.) mit Schriftsatz vom 22. September 2008 eingereichten Presseerklärung des
VBMDU e.V. vom 04. September 2008 sind der Bedarfsgemeinschaft 1.000,00 €
ausgezahlt worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Antragsteller, aufgrund
fehlender Zahlungen durch den Antragsgegner seien der Kredit zur Finanzierung des
Hauses und damit der Erhalt des Eigenheimes gefährdet. Denn von den Antragstellern
ist nicht einmal glaubhaft gemacht, dass tatsächlich eine Kreditkündigung unmittelbar
bevorsteht. Zudem war nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller im April 2004 schon
einmal wegen Zahlungsrückständen eine Kreditkündigung erfolgt, die anschließend
rückgängig gemacht wurde.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, im Wege der
einstweiligen Anordnung Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zu
erhalten, ist zumindest eine Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) setzt ein
Leistungsanspruch insbesondere eine Hilfebedürftigkeit der Person voraus. Hilfebedürftig
ist nach § 9 Abs. 1 SGB II jedoch nur, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.
Hierbei ist insbesondere nach § 11 SGB II Einkommen und nach § 12 SGB II Vermögen
zu berücksichtigen.
Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt und gegebenenfalls in
welchem Umfang eine Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Der Antragsteller zu 1) verfügt nach den Ermittlungen sowohl über Vermögen als auch
über Einkünfte.
Er ist - nach erst seit Juli 2005 und damit erst während des Leistungsbezuges erfolgter
Eintragung - Eigentümer eines Eigenheimes und zudem alleiniger Gesellschafter der S
GmbH, für die er die Stammeinlage allein geleistet hat. Zumindest in Höhe der
geleisteten Stammeinlage dieser GmbH und in Form des Eigenheimes verfügt er mithin
über Vermögen.
Ob und in welchem Umfang dieses allerdings tatsächlich vorhanden und verwertbar ist,
ist sehr zweifelhaft. So wurde beispielsweise die Stammeinlage der GmbH in Form von
17 Bildern erbracht, die zwar nach dem Gutachten der Kunstsachverständigen Frau F
vom 18. Mai 2006 einen Gesamtwert von 26.890 € haben sollen. Anders als im
Sachgründungsbericht vom 12. September 2006 zur GmbH vom Antragsteller zu 1)
erklärt, sollen diese Kunstwerke nach der nunmehrigen Erklärung des Antragstellers zu
1) im Gerichtsverfahren vom 28. August 2008 jedoch tatsächlich nicht in seinem
Alleineigentum stehen, sondern sollen lediglich von seiner Mutter geliehen sein. Zudem
sind im Hinblick auf die Feststellungen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.
Schröder vom 22. Januar 2008 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AT
GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, Az. 36a IN /) erhebliche Zweifel angebracht, ob
diese Kunstwerke überhaupt einen Marktwert haben. In dem Gutachten stellte der
Sachverständige Dr. S fest, dass von der Mutter des Antragstellers zu 1) für die
Gründung der A T GmbH eingebrachte Bilder entgegen eines ebenfalls von Frau F mit
Gutachten bezifferten Wertes von rund 36.000 € tatsächlich mangels Verwertbarkeit
keinerlei Wert haben.
Zudem sprechen die vorgelegten Unterlagen dafür, dass die Antragsteller zu 1) und 2)
über Einkünfte verfügen. Der Antragsteller zu 1) ist nicht nur alleiniger Gesellschafter der
S GmbH, sondern mit der Antragstellerin zu 2) auch deren Geschäftsführer. Zudem ist
er nach den vorgelegten Verträgen als Buchhalter seit dem 15. Februar 2007 für die S
GmbH mit einem Stundenlohn von 10,25 € und seit dem 2. Januar 2007 mit einem
Stundenlohn von 10 € für die B GmbH tätig. Ebenfalls als freie Mitarbeiterin ist für die S
GmbH seit dem 15. Februar 2007 die Antragstellerin zu 2) mit einem Stundenlohn von
10,25 € als Bauingenieurin tätig.
Danach ist insgesamt schon nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ein höherer Bedarf
zusteht, als von dem Antragsgegner bewilligt.
Angesichts dieser Sachlage begegnet auch die vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs.1
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Angesichts dieser Sachlage begegnet auch die vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs.1
Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III keinen rechtlichen Bedenken.
Darüber hinaus darf im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich keine
Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in
seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 ausgeführt hat (1 BvR 569/05 - in Breithaupt 2005,
803 und in info also 2005, 166), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, zur
Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache lediglich Leistungen mit einem Abschlag
zuzusprechen. Das BVerfG verwies insoweit auf das Sozialgericht Düsseldorf (in NJW
2005, Seite 845, 847), das zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache die zu
zahlenden Leistungen auf 80 % begrenzt hatte. Eine Kürzung um 20 % ist daher
grundsätzlich bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.
Dementsprechend bewilligte der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 30. September
2008 ab dem 1. Oktober 2008 (sogar bis zum 28. Februar 2009) eine entsprechende
Leistung in Höhe von 80% des ermittelten Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft.
Eine solche Kürzung ist zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache
hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).
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