Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2008

LSG Berlin und Brandenburg: verzug, anwaltskosten, behandlungskosten, bezahlung, rechnungslegung, wirtschaftlichkeitsgebot, rechnungsstellung, gerichtsakte, zahlungsaufforderung, mahnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 3480/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 251/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Begleichung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Höhe von 515,29 Euro
nebst Zinsen für die Zeit ab 11. November 2001.
Die im Februar 1924 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte G K befand sich vom 15. Januar 2001 bis
zum 01. März 2001 in der stationären Behandlung des Klägers. Die Einweisung erfolgte auf Grund von abdominellen
Schmerzen. Diese waren auf eine entzündliche Sigmastenose und chronische Obstipation zurückzuführen. Der Kläger
nahm gastroenterologische Diagnostik vor und unterzog die Versicherte am 31. Januar 2001 einer Sigmaresektion.
Nachdem die Versicherte sich von der Operation erholt hatte, wurde sie zur Anschlussheilbehandlung in die Klinik P
am See verlegt.
Aufgrund entsprechender Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erklärte die
Beklagte zunächst gegenüber dem Kläger eine Kostenübernahme für die stationäre Heilbehandlung nur bis
einschließlich 23. Februar 2001. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 erinnerte der Kläger die Beklagte zuletzt an eine
Erweiterung der Kostenübernahme bis einschließlich 1. März 2001. Da eine solche nicht abgegeben wurde, stellte der
Kläger der Beklagten für den stationären Aufenthalt vom 15. Januar 2001 bis 01. März 2001 mit Schreiben vom 29.
August 2001 insgesamt 30.169,19 Euro in Rechnung ("Zahlungsfrist: 14 Tage"). Nachdem zwischenzeitlich kein
Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen war, forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.
Oktober 2001 zu einer Begleichung der Rechnung einschließlich Zinsen bis spätestens 25. Oktober 2001 auf. Mit
Schreiben vom 26. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rechnung um 2.917,60 DM gekürzt und
27.251,59 DM zur Zahlung angewiesen zu haben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. November 2001 mahnte der Kläger die Zahlung des Restbetrages, die Zahlung
von Anwaltsgebühren in Höhe von 1.007,71 DM sowie die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 182,93 DM an.
Nachdem die Beklagte diese Forderungen nicht erfüllt hatte, hat der Kläger am 21. November 2001 mit dem Ziel Klage
erhoben, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.108,34 DM verurteilen zu lassen. Im Verlauf des erstinstanzlichen
Klageverfahrens hat die Beklagte in Form eines Teilanerkenntnisses erklärt, am 28. Juni 2002 die Restforderung in
Höhe von 2.917,60 DM (1.491,75 Euro) beglichen zu haben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit
übereinstimmend für erledigt erklärt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger dann nur noch das Ziel verfolgt,
von der Beklagten als Verzugsschaden Anwaltskosten in Höhe von 515,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2001 zu erhalten.
Mit Urteil vom 31. August 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Aus dem
Krankenhausbehandlungsvertrag in Verbindung mit § 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebe sich der Anspruch nicht, denn
danach bestehe lediglich ein Anspruch auf Bezahlung der unmittelbaren Behandlungskosten. Ebenso wenig ergebe
der geltend gemachte Anspruch sich aus § 69 Satz 3 SGB V i.V.m. § 288 BGB, weil die Vergütungsregelungen
einschließlich der Regelung eines Verzugsschadens nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 b SGB V abschließend durch die
zweiseitigen Verträge geregelt würden, soweit solche bestünden. Der vorliegende Krankenhausbehandlungsvertrag sei
damit abschließend. Eine Heranziehung des BGB bezüglich eines Verzugsschadens sei daneben ausgeschlossen.
Dies würde auch gegen das in § 70 SGB V festgelegte Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum Vertragsparteien, die selbst in der Lage seien, Pflegesatzvereinbarungen zu schließen, nicht
in der Lage sein sollten, außergerichtlich für die Beitreibung von Forderungen ohne Hinzuziehung von
Bevollmächtigten zu sorgen. Wenn der Kläger nicht entsprechend qualifiziertes Personal vorhalte, so dass eine
Auslagerung dieser Aufgaben auf Externe erforderlich sei, liege keine wirtschaftliche Leistungserbringung vor, für die
die Krankenkassen Zahlungen zu leisten hätten.
Gegen das ihm am 11. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. November 2004 Berufung eingelegt. Zu
ihrer Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es treffe nicht zu, dass eine Erstattung der außergerichtlichen
Anwaltskosten durch die Beklagte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße. Anspruchsgrundlage für den geltend
gemachten Verzugsschaden sei § 288 BGB. Ein Gläubiger dürfe sich nach eingetretenem Verzug, der unzweifelhaft
im Moment der außergerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, zur Durchsetzung
seiner Forderung anwaltlicher Hilfe bedienen. Durch ein solches Verhalten verstoße ein Gläubiger regelmäßig nicht
gegen die sich aus § 254 BGB ergebende Schadensminderungspflicht. Zwischen den Beteiligten bestehe eine
Vielzahl gleichartiger Meinungsverschiedenheiten bzw. Rechtsstreite. Dem Kläger sei es damit nicht zumutbar, nach
eingetretenem Verzug unter vermeintlichen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen die jeweiligen Verfahren mit erheblichem
internen Aufwand selbst durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens habe der Beklagte die
entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Die Regelungen im Krankenhausbehandlungsvertrag seien auch
nicht abschließend. Dort sei lediglich die Höhe des Verzugszinses geregelt, nicht aber die weiteren Gesichtspunkte
des dem Gläubiger jeweils entstandenen Verzugsschadens. Aufgrund der Vielzahl anderweitig anhängiger
Streitigkeiten gleicher Art sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Revision zuzulassen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
515,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2001 zu zahlen
sowie – hilfsweise – die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend betont sie, dass der
Krankenhausbehandlungsvertrag abschließend sei. Er sehe in § 12 Nr. 5 ausschließlich Zinsen vor, wenn innerhalb
der Zahlungsfrist keine Bezahlung der Behandlungskosten erfolgt sei. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht der
Beklagten gegenüber dem Leistungserbringer aus Verzug komme nur in Betracht, wenn sich aus dem maßgebenden
Spezialrecht eine dahingehende gesetzgeberische Systementscheidung ergeben würde. Eine solche sei aber nicht
erkennbar. Vorgesehen seien lediglich Regelungen über die Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung. Es komme nicht
darauf an, ob die vorgerichtliche Einschaltung von Rechtsanwälten tatsächlich veranlasst und damit ein
liquidationsfähiger Schaden entstanden sei. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der, soweit
wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage in seiner
Entscheidung vom 31. August 2004 zutreffend. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung besteht nicht. Der
Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils
(§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) und führt ergänzend lediglich aus:
Nach § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Schuldner einer Leistung im Falle
der verspäteten Leistung den durch den Verzug entstandenen Schaden zu erstatten. Zwar befand sich die Beklagte
ab dem 15. Tag nach Rechnungslegung vom 29. August 2001 mit der Zahlung über 30.169,19 Euro im Verzug. Die
Forderung war fällig. Nach § 12 Abs. 4 des zwischen den Beteiligten seit 1. Januar 1994 geltenden Vertrages über
Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungsvertrag, KBV) sind Forderungen der
Träger der Krankenhäuser innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Für den Eintritt des Verzuges
war keine weitere Zahlungsaufforderung erforderlich. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es nämlich keiner Mahnung
für den Eintritt des Verzuges, wenn der Leistung ein Ereignis - hier die Rechnungslegung - vorauszugehen hat und
eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem
Kalender berechnen lässt. Zu dem Verzugsschaden zählen grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung,
insbesondere die Kosten von Mahnschreiben, die nach Eintritt des Verzuges an den Schuldner gerichtet werden (vgl.
Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 286 Rdnr. 47). Dem Anspruch auf Erstattung dieses
Verzugsschadens steht hier aber entgegen, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Verzugsschaden auf
das zwischen den Krankenhausträgern und Krankenkassen bestehende Rechtsverhältnis nicht anzuwenden sind. § 12
Nr. 5 KBV sieht lediglich die Entstehung von Verzugszinsen vor; über einen weiter gehenden Verzugsschaden ist
vertraglich nichts geregelt. Der Krankenhausbehandlungsvertrag im Sinne von § 112 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch
(SGB V) ist insoweit abschließend und lässt eine ergänzende Geltung der BGB-Regelungen über den
Verzugsschaden nicht zu. Während die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen unproblematisch ist (vgl. dazu
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. April 2007, B 3 KR 10/06 R, zitiert nach juris), wollten die Vertragspartner weitere
Verzugsfolgen als die Verzinsung nicht gelten lassen; eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben
kommt damit nicht in Betracht (ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. November 2006,
L 5 KR 93/05 sowie Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2006, L 8 KR 175/05, zitiert jeweils
nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.