Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.02.2010

LSG Berlin-Brandenburg: jäger, wild, versicherungsschutz, überwiegendes interesse, unfallversicherung, gewehr, arbeitsunfall, aufenthalt, unternehmen, jagdrecht

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 139/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2
S 1 SGB 7, § 3 Abs 2 Nr 3 SGB
7, § 4 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 6 Abs
1 Nr 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Wie-Beschäftigung - Jagdgast -
eigenwirtschaftliche Tätigkeit - überwiegendes Interesse -
Jagdfreude - betriebliche Tätigkeit - Treiberschütze -
ausdrückliche Versicherungsfreiheit - Ausschluss: Versicherung
kraft Satzung oder freiwillige Versicherung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27.
März 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 31. Dezember 2002 als Arbeitsunfall.
Der 1956 geborene Kläger ist selber im Besitz eines Jagdscheins und Pächter in der
Jagdpächtergemeinschaft (JPG) „W L“. Am 31. Dezember 2002 nahm er an einer
Treibjagd in der JPG J/E teil. Jagdveranstalter und Jagdleiter war der Jagdpächter P E.
Einschließlich des Jagdveranstalters waren 10 Jäger beteiligt. Die Treibjagd begann nach
dem Tatortbericht der Polizei gegen 9 Uhr am Wohnort des Jagdveranstalters mit der
erforderlichen Sicherheitsbelehrung. Eine nochmalige Einweisung erfolgte vor Ort durch
den Jagdveranstalter bei jedem Schützen an jedem Standort. Zur Treibjagd waren
zumindest drei Treiber mit ihren Hunden angestellt. Der Kläger befand sich im Schilf an
der B, um einen möglichen Angriff von Schwarzwild zu verhindern. Der
Jagdteilnehmer/Jagdgast B R schoss unter Missachtung des freigegebenen Schusskanals
und ohne den Kläger zu sehen, auf einen aus dem Schilffeld laufenden Fuchs, verfehlte
diesen jedoch. Die Kugel prallte auf das Eis und traf den Kläger an der rechten Hüfte. Der
Kläger wurde mit dem Rettungswagen in das Stadtkrankenhaus T gebracht, wo das
Geschoss noch am selben Tag operativ entfernt wurde. Arbeitsunfähigkeit bestand bis
zum 31. März 2003.
Der Unfall wurde der Beklagten am 02. Januar 2003 mündlich mitgeteilt. In der
schriftlichen Unfallanzeige vom 15. Januar 2003 gab der Jagdveranstalter an, der Kläger
sei als Treiber eingeteilt gewesen. Dies wurde vom Kläger mit Schreiben vom Februar
2003 bestätigt. Die Beklagte veranlasste eine Unfalluntersuchung durch den
technischen Aufsichtsbeamten (TAB) T am 09. Januar 2003, zog den Entlassungsbericht
des Stadtkrankenhauses T vom 10. Januar 2003 sowie die Akte der Staatsanwaltschaft
Neuruppin zum Aktenzeichen bei und holte eine ausführliche Auskunft von der
Fachärztin für Allgemeinmedizin K vom April 2003 ein. Mit Schreiben vom 14. April 2003
teilte die Beklagte der Krankenkasse des Klägers – der AOK Land Brandenburg – mit, der
Unfall sei als Arbeitsunfall anerkannt worden und bat um Berechnung und Zahlung des
Verletztengeldes. Außerdem veranlasste sie die Erstellung eines ersten
Rentengutachtens durch Prof. Dr. E/Dr. D/T. H. Diese stellten in ihrem Gutachten vom
02. Juni 2005 als Unfallfolgen reizlose Narbenverhältnisse unterhalb der Spina iliaca
anterior rechts nach Schussverletzung und Entfernung des Geschosses, eine
geringgradige Bewegungseinschränkung für die Beugung im rechten Hüftgelenk,
Metallreste im Bereich der Weichteile sowie des Knochens der rechten Beckenschaufel
nach Schussverletzung und einen Knochendefekt in der rechten Beckenschaufel durch
Schussverletzung fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) setzten sie mit unter
10 vom Hundert (v. H.) an. Im einem Telefonat mit der Beklagten am 25. August 2005
teilte der Jagdveranstalter auf Nachfrage der Beklagten mit, der Kläger sei als Treiber
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teilte der Jagdveranstalter auf Nachfrage der Beklagten mit, der Kläger sei als Treiber
eingesetzt gewesen, habe aber ein Gewehr gehabt, weil er als Schütze im Kreise der
Treiber gewesen sei und einen möglichen Angriff von Schwarzwild auf die Treiber habe
verhindern sollen. Er sei kein Jagdgast gewesen.
Mit Bescheid vom 01. September 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des
Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Leistungen seien nicht zu gewähren. Zwar habe der
Jagdleiter angegeben, dass der Kläger lediglich als Treiber eingeteilt und nicht als Jäger
an der Treibjagd beteiligt gewesen sei. Im Widerspruch hierzu habe der Kläger selber
jedoch bei der späteren Zeugenvernehmung durch die Polizei in P am 28. Januar 2003
angegeben, dass er der Schützengruppe des Jagdleiters zugeteilt gewesen sei und die
Aufgabe gehabt habe, das Auswechseln von Schwarzwild zu verhindern. Ebenso habe er
angegeben, das Gewehr fallen gelassen zu haben, als er von der Kugel getroffen worden
sei. Er sei daher nicht als Treiber eingesetzt gewesen, sondern gelte als Jagdgast.
Jagdgäste stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe vom Jagdleiter den Auftrag
erhalten, den Schilfgürtel mit durchzutreiben und nur im Notfall von der Waffe Gebrauch
zu machen, falls ein Jagdhelfer von einer angeschossenen Sau bedroht würde.
Heutzutage sei es üblich, dass Jagdhelfer mit einer Waffe mit trieben. Er sei nicht als
Jagdgast eingesetzt worden. Daraufhin befragte die Beklagte schriftlich nochmals den
Jagdleiter P E. Dieser teilte mit Schreiben vom November 2005 mit, er habe den Kläger
als Jäger zur Jagd eingeladen. Der Kläger habe auch zuvor regelmäßig an Jagden
teilgenommen. Als Jäger habe er einen Standort zugewiesen bekommen, um Wild zu
schießen, und ein Gewehr mitgeführt. Treiber führten nie Gewehre mit sich. Der
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2006 zurückgewiesen. Der
Jagdleiter habe bei einer nochmaligen schriftlichen Befragung mitgeteilt, der Kläger habe
als Jäger an der Jagd teilgenommen. Außerdem befinde sich sein Name auf der Liste der
Jagdteilnehmer in der Akte der Staatsanwaltschaft. Er sei daher nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) versicherungsfrei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) hat der
Kläger geltend gemacht, er sei zwar ursprünglich als Jäger eingeteilt worden, vom
Jagdleiter im Laufe der Jagd jedoch nicht mehr als Jäger, sondern als Treiber eingesetzt
worden. Hierbei sollte er eine Waffe bei sich führen, um eine Gruppe von Treibern, der er
auch angehört habe, gegebenenfalls vor ausbrechendem krankem Wild zu schützen. Bei
dieser Tätigkeit als Treiber sei er durch ein Querschläger-Projektil an der rechten Hüfte
getroffen worden. Er habe ein orangefarbenes Hutband, jedoch keine Weste getragen.
Das SG hat die Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin und eine Auskunft der unteren
Jagdbehörde des Landkreises U eingeholt. Außerdem ist der Jagdleiter P E im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 27. März 2007 als Zeuge zur Stellung des Klägers bei der
Jagd am 31. Dezember 2002 vernommen worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Zeugenbefragung wird auf die Anlage I zur Sitzungsniederschrift vom 27. März 2007
Bezug genommen.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 01. September 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2006 durch Urteil vom 27. März 2007 aufgehoben
und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 31. Dezember 2002 als Arbeitsunfall
anzuerkennen. Unter Würdigung aller Umstände sei der Kläger verunglückt, als er sich
als Treiber mit ungeladener Waffe an der Jagd beteiligt habe. Der Kläger sei zwar als
Jäger zum Ort des Geschehens eingeladen worden und hätte als solcher nicht
unmittelbar wie in einer Tätigkeit als Treiber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1
SGB VI unter Versicherungsschutz gestanden (sog. „Wie-Beschäftigter). Dennoch sei er
hier als „Wie-Beschäftigter“ tätig geworden. Ein Versicherungsschutz als „Wie-
Beschäftigter“ setze voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht
kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem
Wert handele, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entspreche und ungeachtet des Beweggrundes für das Tätigwerden unter solchen
Umständen tatsächlich geleistet werde, dass sie ihrer Art nach auch von einer Person
verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe.
Zur Überzeugung der Kammer sei dies hier der Fall. Der Kläger habe tatsächlich als
Treiber und nicht als Jäger an der Treibjagd teilgenommen. Dies auch unter dem
Gesichtspunkt, dass er eine ungeladene Waffe bei sich geführt habe. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme habe er in tatsächlicher Hinsicht eine Tätigkeit ausgeübt, die auch
ein abhängig Beschäftigter etwa als Jagdhelfer wahrnehme. Zu den im Interesse des
versicherten Unternehmens des Jagdpächters oder Eigenjagdbesitzers liegenden
Verrichtungen gehörten alle Handlungen, die der Wahrnehmung der Befugnisse nach § 1
Bundesjagdgesetz (BJagdG) bzw. Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
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Bundesjagdgesetz (BJagdG) bzw. Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
dienten. Hier scheide danach eine Versicherungsfreiheit des Klägers als Jagdgast aus,
denn er habe jedenfalls nach seiner Einweisung als Treiber keine aktiv in das
Jagdgeschehen eingreifende Tätigkeit, sondern eine „Wie-Beschäftigung“ ausgeübt. Das
Beisichführen der ungeladenen Waffe stehe der Ausübung der Tätigkeit als Treiber nach
§ 13 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) nicht entgegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das SG sei rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
als „Wie-Beschäftigter“ versichert gewesen sei. Zu berücksichtigen sei die Regelung des
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach Jagdgäste, die aufgrund einer vom
Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagten, von der Versicherung
frei seien. Diese Norm sei Ausdruck dessen, dass Tätigkeiten eines Jagdgastes
grundsätzlich eigenwirtschaftlicher Natur seien, da sie ausschließlich seiner Freude und
Begeisterung an der Jagd dienten und somit seine Liebhaberei im Vordergrund stehe.
Nur wenn keine Jagd ausgeübt werde und der Aufenthalt im Revier wesentlichen
Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient habe, könne im
Ausnahmefall Versicherungsschutz bestehen. Zur Bestimmung dessen, was zur
Jagdausübung gehöre, sei von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts
auszugehen. Nach § 1 BJagdG sei das Jagdrecht die ausdrückliche Befugnis, auf einem
bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterlägen, zu hegen, auf sie
die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstrecke sich auf das
Aufsuchen, Erlegen und Fangen von Wild. Nach § 3 Abs. 1 der
Unfallverhütungsvorschriften „Jagd“ (Vorschrift für Sicherheit und
Gesundheitsschutz/VSG 4.4) der landwirtschaftlichen Unfallversicherung dürften
Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Nach dem
Laden sei die Waffe zu sichern. Gemäß § 4 Abs. 5 der VSG könne der Jagdleiter für
einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen. Sie leisteten wie der Jagdleiter einen wichtigen
Beitrag für den unfallfreien Ablauf der Jagd. Zu ihren Aufgaben gehörten beispielsweise
das Einweisen der Schützen und das Führen der Treiberwehr. § 4 Abs. 11 der Vorschrift
besage weiterhin, dass Durchgeh- oder Treiberschützen während des Treibens nur
entladene Schusswaffen mitführen dürften. Bei Gesellschaftsjagden müssten sich alle an
der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben (VSG
„Jagd“ § 4 Abs. 12). Ein Jagdgast bleibe, selbst wenn er als Treiber an der Jagd mitwirke
und dabei einen Unfall erleide, unversichert. Treiber gehörten, auch wenn sie freiwillig
und ohne Bezahlung an einer Treibjagd mitwirkten, zwar nicht zum versicherungsfreien
Personenkreis. Dies gelte jedoch nicht, wenn sie sich in erster Linie als – vom Jagdherrn
eingeladene – Schützen und nur nebenbei – etwa weil nicht in ausreichender Anzahl
Treiber zur Verfügung stünden – auch einmal bei einem einzelnen Trieb nur als Treiber
und nicht auch noch als Schützen betätigten. In diesen Fällen verleihe die
Jagdeigenschaft der Tätigkeit das entscheidende Gepräge. Die gelegentliche
Treibertätigkeit von Jagdgästen sei eingebettet in die im Privatinteresse betriebene Jagd
mit der Büchse. Das Mitführen einer Jagdwaffe sei regelmäßig ein starkes Indiz gegen
das Bestehen eines Versicherungsschutzes.
Die Beurteilung, ob der Aufenthalt und die verrichteten Tätigkeiten des Klägers im Revier
als „Wie-Beschäftigter“ dem Unternehmen des Jagdpächters dienten oder als Jagdgast
oder aus persönlichen, privaten Gründen oder unternehmerähnlich erfolgten, beruhe
letztlich auf einer wertenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Der Kläger sei
seit 1984 im Besitz eines Jagdscheins und übe seit dieser Zeit auch aktiv die Jagd aus. Er
sei von dem Jagdveranstalter eingeladen worden, an einer am 31. Dezember 2002 um 9
Uhr stattfindenden Treibjagd teilzunehmen. Die Teilnehmer hätten sich gegen 9 Uhr zur
Einweisung und Sicherheitsbelehrung am Wohnort des Jagdveranstalters getroffen. Dort
sei es unter anderem um das zu erlegende Wild, den Ort der Jagd sowie Jagdbeginn und
–ende gegangen. An der Jagd hätten 10 Jäger teilgenommen und es seien drei Treiber
mit ihren Hunden angestellt gewesen. Nach der Belehrung seien die Schützen in zwei
Gruppen eingeteilt worden. Alle seien jagdlich gekleidet gewesen; die Jäger hätten ein
leuchtend rotes Hutband und die Treiber Signalwesten getragen. Keiner der Treiber habe
ein Gewehr getragen. Der Kläger sei als Treiber im Schilf eingeteilt worden. Er habe die
Treiber anleiten und bei Gefahr von der Waffe Gebrauch machen sollen. Hierzu habe er
eine ungeladene Waffe bei sich getragen („Hahn im Ruh“). Der Kläger und die drei
Treiber hätten mit den Schützen ein etwa rechteckiges Areal um den Graben umzingelt.
Während des Treibens habe ein Schütze einen Fuchs bemerkt und diesen erlegen wollen.
Der Schuss habe jedoch sein Ziel verfehlt und als Querschläger den Kläger getroffen.
Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Angaben des Jagdleiters P E, des
Klägers sowie des Schützen R und des Mitjägers D in den Akten der Staatsanwaltschaft,
in der Verwaltungsakte der Beklagten sowie im Rahmen des Klageverfahrens sei davon
auszugehen, dass der Kläger als Jagdgast geladen worden sei und auch als Jäger an der
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auszugehen, dass der Kläger als Jagdgast geladen worden sei und auch als Jäger an der
Jagd teilgenommen habe. Dies werde dadurch bekräftigt, dass er nicht wie ein Treiber
eine Signalweste, sondern ein rotes Signalband getragen habe. Er sei auch anfänglich
als Schütze eingeteilt worden. Vom Jagdleiter sei bestätigt worden, dass
situationsbedingt manchmal auch ein Jäger vorübergehend als Treiber eingeteilt werden
müsse. So sei dies auch beim Kläger geschehen, was jedoch nichts an der
grundsätzlichen Jagdgasteigenschaft ändere. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz
1 SGB VII könnte nur dann angenommen werden, wenn der Jagdgast Verrichtungen
ausführe, die einen arbeitsähnlichen Charakter trügen, die also üblicherweise von
Jagdbediensteten verrichtet würden. Hierbei handele es sich um Verrichtungen, die mit
der Jagdausübung als Jagdgast in keinen engen Zusammenhang gebracht werden
könnten. Die gelegentliche Treibertätigkeit von Jagdgästen sei jedoch – wie schon
ausgeführt – eingebettet in die im Privatinteresse betriebene Jagd mit der Büchse. Der
Kläger sei sowohl als Jäger als auch als Treiber tätig gewesen. Ein Versicherungsschutz
scheide danach aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Zu keinem Zeitpunkt habe er an
der Jagd als Jagdgast teilgenommen. Ihm sei bei der Begrüßung der Jagdgäste am
Wohnort des Jagdleiters eine Treiberfunktion zugewiesen worden. Er sei daher gar nicht
als Jagdgast in Erscheinung getreten. Ihm sei auch nie ein Stand zugewiesen worden,
von dem aus er hätte jagen können, denn er habe die Aufgabe gehabt, durch den
Schilfgürtel mit der Treiberwehr zu gehen. Es sei im Übrigen nicht die vor Beginn der
eigentlichen Jagd vorgenommene Einteilung bzw. Einladung maßgeblich, sondern die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin zum Aktenzeichen beigezogen
und eine Kopie der Akte als Beiakte zur Gerichtsakte genommen. Außerdem hat der
Senat schriftliche Zeugenaussagen von den Jagdteilnehmern W K (Jagdgast) vom
Oktober 2008, B D (Jagdgast) vom 21. Oktober 2008, B R (Jagdgast) vom 30. Oktober
2008, D T (Jagdgast) vom November 2008, J S (Jagdgast) vom November 2008 und E E
(Schütze) vom 11. November 2008 sowie von dem Jagdveranstalter und –leiter P E vom
23. Oktober 2008 zur Frage, welche Funktion der Kläger bei der Treibjagd am 31.
Dezember 2002 hatte und wann ihm diese zugewiesen wurde, eingeholt.
Die Beklagte weist auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen hin. So differierten die
Angaben dazu, welche Funktion der Kläger innegehabt habe und wann ihm diese
zugewiesen worden sei. Insbesondere die Aussage des Jagdleiters P E stehe im
Widerspruch zu seinen schriftlichen Angaben gegenüber der Beklagten vom November
2005 sowie seiner Aussage vor dem SG am 27. März 2007. Im Übrigen habe der Kläger
selber in seiner Klagebegründung vom 04. Mai 2006 vorgetragen, ursprünglich als Jäger
eingeteilt und erst im Laufe der Jagd als Treiber eingesetzt worden zu sein.
Der Senat hat schließlich noch Auskünfte des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V.
vom 27. März 2009 sowie des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e. V. vom 07. April 2009
eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der vollständigen
Kopie der Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin zum Aktenzeichen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
01. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2006 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei dem Ereignis vom 31.
Dezember 2002 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer
den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB
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Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB
VII).
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des
Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw.
sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von
außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat
(Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den
Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen
von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente
(Bundessozialgericht , Urteile vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R - und 04.
September 2007 - B 2 U 28/06 R -, jeweils in Juris und m. w. N.).
Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, mit Ausnahme
derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende
und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen
gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestands nach §§ 2 ff SGB
VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden
und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz ) stand
der Kläger als Teilnehmer der am 31. Dezember 2002 durchgeführten Treibjagd nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand
hier offensichtlich nicht. Ebenso genoss der Kläger keinen Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, da er kein
Mitpächter und damit Mitunternehmer der JPG J/E war (vgl. Urteil des BSG vom 11.
November 2003 – B 2 U 41/02 R – in SozR 4-2700 § 4 Nr. 1). Versicherungsschutz kann
somit nur nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestehen, wenn der Kläger im Unfallzeitpunkt
wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig war (so genannter „Wie-
Beschäftigter“).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist danach, dass – selbst wenn es sich nur
um eine vorübergehende Tätigkeit handelt – eine ernstliche, einem fremden
Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt,
die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer
Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
steht. Bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII braucht eine persönliche oder
wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen (vgl.
Urteil des BSG vom 11. November 2003, a. a. O.).
Kein Versicherungsschutz, sondern Versicherungsfreiheit besteht nach der
ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei Personen, die aufgrund einer
vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder
Jagdgast fischen oder jagen. Diese Vorschrift konkretisiert den in der gesetzlichen
Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des
Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen
(vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003 – a. a. O. – mit Verweis auf die
Gesetzesbegründung BT-Drucks. VI/120 Seite 53).
Bei der Abgrenzung der versicherungsfreien Tätigkeit als Jagdgast von der versicherten
Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter" im Jagdunternehmen des Jagdpächters muss neben
dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dessen Funktion innerhalb des
Regelungszusammenhangs der §§ 2 ff SGB VII beachtet werden. Zur Bestimmung
dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des
Jagdrechts auszugehen, da es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung
in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (vgl. Urteil des BSG vom 11. November
2003, a. a. O.). Nach § 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf
einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu
hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die
Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den
landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und
gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 1
Abs. 2 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen,
Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG) und schließt somit das Treiben mit ein
(vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971 – 7/2 RU 268/68 – in SozR Nr. 19 zu § 539
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(vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971 – 7/2 RU 268/68 – in SozR Nr. 19 zu § 539
Reichsversicherungsordnung ).
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die an sich schon nach allgemeinen Grundsätzen
bestehende Versicherungsfreiheit des Jagdgastes zum Gegenstand einer gesonderten
Regelung gemacht und für Jagdgäste überdies auch eine Versicherungsberechtigung
ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), macht
deutlich, dass der betreffende Personenkreis keinen Unfallversicherungsschutz erhalten
soll, und zwar auch dann nicht, wenn bei der Ausübung der Jagd freiwillig ent- oder
unentgeltlich zugleich Aufgaben des Jagdpächters wahrgenommen werden (vgl. Urteil
des BSG vom 30. April 1971, a. a. O.). Hierzu gehören etwa der planmäßige Abschuss
des Wildes (vgl. Urteil des BSG vom 15. Dezember 1982 – 2 RU 5/82 – in SozR 2200 Nr.
2 zu § 542 RVO), die Nachsuche sowie das Aufbrechen und Zerlegen von Wild (vgl. Urteil
des Bayerischen LSG vom 30. März 2004 – L 17 U 153/01 -, zitiert nach Juris) oder die
gelegentliche Treibertätigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971, a. a. O.). Auch
wenn der Jagdgast anlässlich seines Aufenthaltes im Revier des Jagdberechtigten
nebenher eine Tätigkeit verrichtet, die nicht zur Jagdausübung gehört, z. B.
Aufräumungs- oder Säuberungsarbeiten, so wird damit nicht der gesamte Aufenthalt
einschließlich der Zu- und Abwege zu einer versicherten Tätigkeit (vgl. BSG SozR Nr. 1 zu
§ 542 RVO).
Nur wenn keine Jagd ausgeübt wurde und der Aufenthalt im Revier im Wesentlichen den
Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient hat, kann die in Rede
stehende Tätigkeit nach §2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sein
(vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003, a. a. O.). Ob eine derartige versicherte
Tätigkeit vorlag, ist stets ausschließlich nach den zum Unfall führenden Tätigkeiten
unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen.
Unerheblich ist, ob er früher an anderen Tagen für den Jagdpächter als Jagdgast tätig
wurde oder Tätigkeiten verrichtete, bei denen er wie ein Beschäftigter tätig wurde.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht jeder Aufenthalt einer Person mit Jagdschein und
Jagderlaubnis für das jeweilige Revier in diesem Revier entweder eine Tätigkeit als
Jagdgast oder eine als „Wie-Beschäftigter" sein muss, sondern aus privaten und
persönlichen Interessen, die ggf. nicht unmittelbar der Jagdausübung dienen, veranlasst
sein kann. Die Beurteilung, ob der Aufenthalt und die verrichteten Tätigkeiten im Revier
als „Wie-Beschäftigter" dem Unternehmen des Jagdpächters i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.
V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dienten oder als Jagdgast i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
oder aus persönlichen, privaten Gründe erfolgten, hat nach objektiven Merkmalen unter
Einbeziehung der Gesamtumstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Umfang und
Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit(en) - zu erfolgen (vgl. BSG SozR
2200 § 542 RVO Nr. 2).
Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen die Angaben des Klägers und der Zeugen
nicht den Schluss zu, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V.
m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit verrichtet hat.
Unstreitig ist der Kläger als Jagdgast zu der am 31. Dezember 2002 in der JPG J/E
veranstalteten Treibjagd eingeladen worden. Insgesamt nahmen an der Jagd laut dem
Aktenvermerk des Kriminalkommissars J vom 09. Januar 2003 10 Jäger teil, hierunter
auch der Kläger. Entsprechend der Aussage des Jagdleiters vor dem SG Neuruppin vom
27. März 2007 hat sich der Kläger auch als Jäger in die Liste eingetragen. Gegen 9 Uhr
fand am Wohnort des Jagdleiters durch diesen eine Begrüßung und Sicherheitsbelehrung
statt. Anschließend wurden die Schützen in zwei Gruppen unterteilt, eine unter der
Führung des Jagdleiters P E und eine unter Führung seines Sohnes E E (vgl. das Protokoll
der polizeilichen Vernehmung des Zeugen B D vom 09. Januar 2003, das Protokoll der
polizeilichen Vernehmung des Jagdleiters vom 17. Januar 2003), wobei anhand der
verschiedenen Zeugenaussagen nicht zu klären ist, ob diese Einteilung noch am
Wohnort des Jagdleiters oder erst vor Ort erfolgte (siehe hierzu schon den Widerspruch
zwischen der o. g. Zeugenaussage des Herrn D vom 09. Januar 2003 und der
Zeugenaussage des J vom 17. Januar 2003). Der Kläger war bei der Gruppe, die durch
den Jagdleiter angestellt wurde (Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Klägers vom
28. Januar 2003). Auch in der Klageschrift vom 04. Mai 2006 hat der Kläger vorgetragen,
ursprünglich als Jäger eingeteilt und erst im Laufe der Jagd als Treiber eingesetzt worden
zu sein. Der Jagdleiter hat am 27. März 2007 als Zeuge vor dem SG ausgesagt, es seien
zu wenig Helfer da gewesen und deshalb habe ein Jäger mit den Treibern mitgehen
müssen. Als erfahrener Jäger sei der Kläger hierfür ausgewählt worden. Die Jäger waren
alle jagdlich gekleidet und trugen Signalbänder am Hut, die Jagdhelfer waren mit
Warnwesten oder deutlich sichtbarer Kleidung ausgerüstet (vgl. das Protokoll der
polizeilichen Vernehmung des Zeugen B D vom 09. Januar 2003, das Protokoll der
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polizeilichen Vernehmung des Zeugen B D vom 09. Januar 2003, das Protokoll der
polizeilichen Vernehmung des Jagdleiters vom 17. Januar 2003, das Protokoll der
polizeilichen Vernehmung des Klägers vom 28. Januar 2003). Der Kläger selber trug ein
orangefarbenes Hutband und keine Weste (vgl. die Angabe des Klägers in der
Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG am 27. Februar 2007; anders
zum Beispiel die schriftlichen Zeugenaussagen des W K vom Oktober 2008, des B D vom
21. Oktober 2008 und des Jagdleiters vom 23. Oktober 2008). Die Treiber trugen keine
Waffen (schriftliche Angabe des Jagdleiters vom November 2005 gegenüber der
Beklagten). Der Kläger trug ein entladenes Gewehr bei sich (vgl. das Protokoll der
polizeilichen Vernehmung des Klägers vom 28. Januar 2003, die Zeugenaussage des
Jagdleiters vor dem SG Neuruppin am 27. März 2007, die schriftlichen Zeugenaussagen
des W K vom Oktober 2008, des B D vom 21. Oktober 2008, des Jagdleiters vom 23.
Oktober 2008 und des D T vom November 2008).
Nach den Angaben des Kläger anlässlich der polizeilichen Vernehmung am 28. Januar
2003 hatte er die Aufgabe, in dem Schilfgürtel den Rückwechsel „dicht“ zu machen, d. h.
das Auswechseln von Schwarzwild zu verhindern. Gemäß dem Tatortbericht vom 31.
Dezember 2002 sollte er einen möglichen Angriff von Schwarzwild auf die Treiber
verhindern (so auch die telefonische Angabe des Jagdleiters gegenüber der Beklagten
vom 25. August 2005 und die Angabe des Klägers in der Niederschrift zur
nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG am 27. Februar 2007).
Danach ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger als Jagdgast zur Treibjagd am
31. Dezember 2002 eingeladen worden ist und auch als solcher in Erscheinung getreten
ist. Er hat sich in die Liste der Jäger eingetragen, er hat ein Gewehr mit sich geführt, er
ist der Schützengruppe des Jagdleiters zugeteilt worden und er hat das die Jäger
kennzeichnende Signalband am Hut getragen (vgl. § 4 Abs. 12 der VSG 4.4 „Jagd“).
Nach eigenen Angaben hat er keine Signalweste getragen. Zwar existieren hiervon
abweichende Aussagen von anderen Jagdgästen, zuverlässige Grundlage der
Überzeugungsbildung kann jedoch nur die deutlich geäußerte Erinnerung des Klägers
sein. Er ist dann, weil zu wenige Jagdhelfer anwesend waren, als erfahrener Jäger
eingeteilt worden, zum Schutz der Treiber mit diesen mit zu gehen. Zum Schutz der
Treiber hat er das entladene Gewehr mit sich geführt. Er ist demgemäß im Moment des
Unfalls als Treiberschütze wie in § 4 Abs. 11 VSG 4.4 „Jagd“ tätig gewesen.
Zwar ist nach der Auskunft des Deutschen Jagdschutz-Verbandes vom 07. April 2009
hierbei vorrangig die dem Jagdgeschehen dienende Treiberfunktion, während die
eigentliche Schützenfunktion nachrangig ist. Dies ändert nach den bereits angeführten
Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG jedoch nichts an der Jagdgasteigenschaft des
Klägers. Angesichts des ausdrücklichen gesetzlichen Versicherungsausschlusses für
Jagdgäste in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind hier
strenge Anforderungen an die Bejahung einer „Wie-Beschäftigung“ zu stellen. Der Kläger
hat an der Jagd teilgenommen, um seiner – privaten – Leidenschaft zu frönen. Dass er
aufgrund der äußeren Umstände – zu wenige Jagdhelfer und viel Schwarzwild – in der
akuten Situation vor Ort als Treiberschütze eingesetzt worden ist und damit auch eine
dem Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet hat, ändert nichts daran, dass im
Vordergrund seiner Jagdteilnahme eigenwirtschaftliche Interessen, nämlich die Freude
am Ausleben einer privaten Leidenschaft, standen. Er hat dadurch seine
eigenwirtschaftlichen Interessen nicht weitgehend aufgegeben, denn seine
Jagdbeteiligung hat sich eben nicht in der (bezahlten) Hilfsfunktion des Treibers erschöpft
(vgl. das Urteil des BSG vom 30. April 1971 a. a. O.). Er hat in seiner Funktion als
Treiberschütze auch keine Tätigkeit ausgeübt, die untypisch für die Jagdausübung durch
Jagdgäste (vgl. das Urteil des BSG vom 30. April 1971 a. a. O.) oder die jagdfern
gewesen wäre (vgl. das Urteil des BSG vom 11. November 2003 a. a. O.). Vielmehr sind
die Verrichtungen des Klägers zum Unfallzeitpunkt der Jagdausübung i. S. d. § 1 BJagdG
zuzuordnen.
Ein Arbeitsunfall liegt hier daher entgegen der Auffassung des SG nicht vor. Deshalb war
der Berufung stattzugeben, das Urteil des SG Neuruppin vom 27. März 2007 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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