Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.12.2004

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, juristische person, statut, verkehrswesen, zugehörigkeit, gleichheit im unrecht, eintritt des versicherungsfalles, anwartschaft, staatliches handeln

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 29.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 13 RA 1051/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 RA 194/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 20. Juni 1966 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während
dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im ... 1940 geborene Kläger ist Diplomingenieur (Urkunde der Universität R. vom 28. Januar 1966).
Der Kläger arbeitete vom 20. Juni 1966 bis 30. April 1967 als Leiter Absatz und Organisation beim VEB
Landtechnisches Instandsetzungswerk L. und vom 01. Mai 1967 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Schiffsbau-
Diplomingenieur bei der Deutschen bzw. DDR Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK).
Zum 01. Juni 1981 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Im Februar 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die
Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Bei der DSRK sei eine große Anzahl ingenieurtechnischer Mitarbeiter beschäftigt
gewesen, denen mittels Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR eine solche Zusatzversorgung, zuletzt noch
Anfang 1990 erteilt worden sei. Bei der DSRK handele sich somit um einen gleichgestellten Betrieb. Die DSRK habe
nationale und internationale Normative der technischen Sicherheit im Schiffbau, in der Schiffbauzulieferindustrie und
der Schifffahrt durchgesetzt und weiterentwickelt, habe nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung
gearbeitet und sei dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt gewesen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. März 1966 bis 18. Juni 1966 als Zeit der
Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte fest; im Übrigen lehnte sie den Antrag ab,
da der Kläger vom 20. Juni 1966 bis 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der DSRK habe es sich um einen
volkseigenen bzw. gleichgestellten Betrieb gehandelt. Anträge ehemaliger Arbeitskollegen der DSRK seien durchweg
positiv beschieden worden. Im Rahmen einer Gleichbehandlung aller Antragsteller sei die geltend gemachte Zeit auch
bei ihm anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger habe im
Juni 1990 als Ingenieur zwar eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Bei der DSRK handele
es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einen gleichgestellten
Betrieb. Die DSRK sei als nachgeordnete Einrichtung des Ministeriums für Verkehrswesen für die Gewährleistung der
technischen Sicherheit aufsichts- und klassifikationspflichtiger Wasserfahrzeuge zuständig gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 06. Dezember 2002 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Seine Tätigkeit beim VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk werde völlig ignoriert. Er sei dort mit dem Ausbau,
der Instandsetzung bzw. der Reparatur von Maschinenteilen befasst gewesen. Die DSRK sei von der AVtI erfasst
gewesen, da immer wieder Versorgungszusagen erteilt worden seien. Die Beklagte habe sogar ohne entsprechende
Versorgungsurkunden entsprechende Bescheide erteilt. Auf Versorgungsurkunden komme es nach der
Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. März 1998 (B 4 RA 27/97 R) nicht an. Die DSRK habe mit ihrer Gründung
am 01. April 1950 die Aufgaben zur Gewährleistung der technischen Schiffssicherheit von der Germanischen Lloyd
AG übernommen. Nach der Gründungsverordnung sei die DSRK Anstalt öffentlichen Rechts und ein volkseigenes
Unternehmen gewesen. Bis zu ihrer Umwandlung in eine Haushaltsorganisation im Jahre 1954 sei sie ein finanziell
und rechtlich selbständiger Betrieb der Schifffahrt gewesen. Die DSRK sei niemals ein staatliches Organ gewesen.
Mit der Bildung von Hauptverwaltungen in den Ministerien sei es notwendig gewesen, diesen Hauptverwaltungen eine
gewisse Anzahl von Betrieben zu unterstellen, so dass die DSRK wie auch das Kombinat für Seeverkehr und
Hafenwirtschaft sowie das Kombinat für Binnenschifffahrt und weitere Betriebe der Hauptverwaltung Seeverkehr und
Hafenwirtschaft dem Ministerium für Verkehrswesen zugeordnet worden seien. Diese Struktur habe sich im
Rahmenkollektivvertrag (RKV) Seeverkehrswirtschaft niedergeschlagen, der auch für die DSRK gegolten habe. Die
DSRK sei ein Dienstleistungsbetrieb der Schifffahrt zur Gewährleistung eines zertifizierten Baues von See- und
Binnenschiffen sowie einer technisch sicheren Schifffahrt in nationalen und internationalen Gewässern gewesen, die
zusätzlich durch verschiedene Veröffentlichungen Öffentlichkeitsarbeit geleistet habe. Sie sei keine Verwaltung
gewesen. Am 14. September 1990 sei sie schließlich wieder vollständig und offiziell in die Germanische Lloyd AG
integriert worden. Der Kläger behaupte zwar nicht, dass die DSRK ein Institut gewesen sei. Sie rechne jedoch zu den
Betrieben der Schifffahrt, denn es gebe keine Vorschrift, wonach die DSRK davon definitiv ausgeschlossen werde.
Der Kläger hat die Bestätigung des C. W. vom 11. Februar 2003, Auszüge aus dem Gesetzblatt der DDR, einen
Auszug aus dem RKV Seeverkehrswirtschaft und eine Kopie des Bundesarchivs zur Organisation der
Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskünfte des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 20. Juni 2003 und des
Bundesarchivs vom 17. Juli 2003, der verschiedene Unterlagen beigefügt gewesen sind, eingeholt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung in die AVtI nur im Rahmen einer
Ermessensentscheidung bzw. aufgrund eines Einzelvertrages mit Zusicherung einer entsprechenden Versorgung in
der DDR erfolgt sei.
Mit Urteil vom 29. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei weder in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Da die DSRK nicht
als volkseigener Betrieb bezeichnet worden sei, scheiterte eine Anerkennung der AVtI bereits daran, dass es sich bei
diesem "Betrieb" nicht um einen "volkseigenen Produktionsbetrieb" gehandelt habe und dieser Betrieb
dementsprechend auch nicht als "VEB" firmiert habe. Es seien nur solche Betriebe von der AVtI erfasst, die formal
rechtlich den Status eines volkseigenen Betriebes gehabt hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4
RA 41/01 R). Die DSRK sei vielmehr das Organ des Ministerrates für Verkehrswesen für die Wahrnehmung der sich
auf dem Gebiet der technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben gewesen (Anordnung über das
Statut der DDR-Schiffsrevision und Klassifikation vom 27. Dezember 1972, GBl DDR I 1973, 42). Die DSRK sei auch
volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt gewesen, insbesondere habe es sich nicht um ein Institut der
Schifffahrt gehandelt. Nach der o. g. Anordnung habe die DSRK die Aufgabe gehabt, die technische Schiffssicherheit
von aufsichts- und klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, einschließlich deren Bauteile, Ausrüstungen und
Einrichtungen zu überwachen und dadurch zum Schutz des Fahrzeuges und des menschlichen Lebens auf See und
anderen Gewässern und zum sicheren Transport der Ladung beizutragen. Dazu habe der DSRK insbesondere die a)
Ausarbeitung und der Erlass der für die technische Schiffssicherheit erforderlichen Vorschriften unter
Berücksichtigung der Bestimmungen über den technischen Arbeitsschutz und den Umweltschutz, d) Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften der DSRK und Ausstellung der in den Vorschriften geforderten Dokumente, c) Kontrolle
der Einhaltung der Bestimmungen über die technische Schiffssicherheit in internationalen Übereinkommen und
Empfehlungen und Ausstellung der entsprechenden Dokumente, d) Kontrolle der technischen Fahrtüchtigkeit von
aufsichtspflichtigen Fahrzeugen und Ausstellung entsprechender Zeugnisse, e) Klassifikation der
klassifikationspflichtigen Fahrzeuge und Ausstellung der Klasseatteste, f) Prüfung und Bestätigung der Seefähigkeit
für nicht von der DSRK klassifizierten Fahrzeugen, g) Prüfung und Feststellung des Freibords sowie der Freibord-,
Einsenkungs- und Tiefgangsmarken, h) Eichung und Festlegung der Eichmarken, i) Platzvermessung der Fahrzeuge,
die der Personenförderung dienen, j) Anfertigung von technischen Gutachten über Fahrzeuge und dazugehörigen
Anlagen und Einrichtungen, k) Prüfung und Zulassung von Containern oblegen. Die DSRK sei somit ein
Schiffsaufsichtsorgan der DDR gewesen, dem die Gewährleistung der technischen Sicherheit aller nationalen
Wasserfahrzeuge durch Erlass und Kontrolle der Einhaltung von Bau-, Reparatur-, Ausrüstungs- und
Betriebsvorschriften oblegen habe. Die DSRK sei auch kein Ministerium oder eine Hauptverwaltung gewesen, so dass
auch aus diesem Grund eine Gleichstellung ausgeschlossen sei. Nicht ausreichend sei es, dass die DSRK dem
Ministerium für Verkehrswesen untergeordnet gewesen sei. Daraus folge, dass die DSRK kein Institut oder Betrieb der
Schifffahrt, sondern ein der Schifffahrt übergeordnetes Organ, welches dem Ministerium für Verkehrswesen direkt
unterstellt gewesen sei, gewesen sei. Erfülle der Kläger somit am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung in die AVtI, seien auch keine Feststellungen hinsichtlich des VEB Landtechnisches
Instandsetzungswerk zu treffen. Im Übrigen sei Hauptzweck des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk nicht
die Produktion von Sachgütern, sondern die Instandhaltung und Instandsetzung von Landmaschinen gewesen sei.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Nach welchen Maßstäben die vom Kläger
vorgetragene Einbeziehung anderer Mitarbeiter der DSRK erfolgt und ob dabei von der Ermessensregelung Gebrauch
gebracht worden sei oder ob diese Mitarbeiter aufgrund eines Einzelvertrages in die Altersversorgung einbezogen
worden seien, könne letztlich dahinstehen, weil es sich insoweit um keine abstrakt-generelle Regelung handele.
Soweit die Beklagte Bescheide über eine Einbeziehung solcher Kollegen erteilt habe, denen keine
Versorgungsurkunde erteilt worden sei, folge daraus ebenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung, denn Art. 3 Abs.
1 GG vermittele keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis; insoweit gebe es keine
"Gleichheit im Unrecht".
Gegen das ihm am 27. Mai 2004 als Einwurf-Einschreiben bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 23. Juni 2004
eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor: Der VEB Landtechnische Instandsetzung sei entgegen der Firmenbezeichnung kein
Instandhaltungsbetrieb, sondern ein Betrieb zur Wiederaufarbeitung verschlissener Baugruppen und somit
Produktionsbetrieb für die Bearbeitung industrieller Sachgüter gewesen. Es werde verkannt, dass die DSRK keine
nachgeordnete Einrichtung, sondern ein Organ gewesen sei. Organ sei eine durch Verfassung oder gesetzliche
Bestimmungen mit bestimmten Aufgaben, Rechten und Pflichten betraute Person oder Personengemeinschaft, deren
Handeln als staatliches Handeln gelte. Daraus folge, dass das DSRK dem Ministerium zugeordnet sei. Dies werde
daran deutlich, dass die Zustimmung des Ministeriums zur Umwandlung in eine GmbH 1990 erforderlich gewesen sei.
Die DSRK sei kein staatliches Organ, sondern das Organ des Ministeriums für Verkehrswesen für die Wahrnehmung
der sich auf dem Gebiet der technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben gewesen. Sie sei
vergleichbar mit dem Zentralamt für Funkkontroll- und Messdienst der Deutschen Post. Die "Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR" habe ausschließlich statistische Bedeutung und sei nicht versorgungsrelevant. Im
Begriff des Organs vereinigten sich sowohl der Instituts- als auch der Betriebscharakter der DSRK. Häufig werde auch
von einem Klassifikationsinstitut gesprochen. Die DSRK habe selbst sowohl theoretische als auch praktische
Grundsatzuntersuchungen zur Weiterentwicklung ihrer technischen Vorschriften durchgeführt und dabei mit anderen
Forschungseinrichtungen kooperiert. Soweit der Begriff Schifffahrt in anderen Gesetzen verwendet werde, sei er weder
versorgungsrelevant noch umfassend definiert. In der Versorgungsordnung würden zwar Ministerien und
Hauptverwaltungen erwähnt. Die Hauptverwaltung Seeverkehr- und Hafenwirtschaft, der die DSRK organisatorisch
zugeordnet gewesen sei, sei ein Bestandteil des Ministeriums für Verkehrswesen und deswegen auch nicht im Statut
der DSRK erwähnt gewesen. Somit bleibe die DSRK als Organ des Ministeriums für Verkehrswesens
versorgungstechnisch diesem Ministerium zugeordnet, zumal alle Versicherungsscheine von diesem Ministerium
ausgegeben worden seien. Der Kläger müsse wie die weiteren drei Kollegen, die mit ihm zusammen den Antrag
gestellt hätten und anerkannt worden seien, behandelt werden. Wenn die Beklagte 10 Jahre lang Versorgungszusagen
an ehemalige Ingenieure der DSRK, die nicht im Besitz von Versicherungsscheinen gewesen seien, erteilt habe,
könne sie sich nunmehr über die Verwaltungspraxis nicht mehr hinwegsetzen. Zudem liege auch ein Verstoß gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich derjenigen Beschäftigten vor, die in der DDR einen Versorgungsschein
erhalten hätten.
Der Kläger hat verschiedene Stellungnahmen zur DSRK, u. a. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom 02. Juni
2003, und die Veränderung zum Arbeitsvertrag mit der DSRK vom 20. März 1969 vorgelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. April 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des
Bescheides vom 27. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2002 zu
verpflichten, die Zeit vom 20.Juni 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser
Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Nach der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR" sei die
DSRK den staatlichen Verwaltungen zugeordnet.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 08. September 2004 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04. Oktober
2004 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei Entscheidung
vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick
darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er
nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss
zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Februar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. November 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte die Zeit vom 20. Juni 1966 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht
am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften
zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung
unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus
der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach
Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten
der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der
Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene
Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die
Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es
grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie
der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt.
Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von
diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der
Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits
bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen
Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1
Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch
derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren
Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder
3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine
Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der
Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund
eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen
abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch
ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt
der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat
damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a,
wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und
Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR,
wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine
Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen
Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen,
dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden
waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein
Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur
noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige,
der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht
keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B
4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und
4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-
VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues
Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser
Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in
öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch
der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner
Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die
Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30.
Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne
rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders
behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die
Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden
dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt,
konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar
am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren,
nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses
Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft
zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt
werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen
Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines
Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt
hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete
rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu
diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus
bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich
darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche
Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni
1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den
weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig
klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese
Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04
R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die
eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni
1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24.
März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni
1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der
Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung
beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit
tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter
anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
- Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden.
Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem
Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei,
derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen.
Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten
hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten
hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für
eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die DSRK ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder
des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung
eingeführt.
Weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO enthält eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB
zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt:
Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; Technische
Hochschulen; Technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen,
Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen
und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe,
Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt damit aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von §
1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das Bundessozialgericht (BSG) versteht darunter
nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des
Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der
versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion
(Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts
nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2.
DB zur AVtI-VO).
Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der
Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet
haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums.
Maßgebend ist der gesellschaftsrechtliche Status bzw. die Gesellschaftsform, wie das BSG im weiteren Urteil vom
09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - bezogen auf die Interflug GmbH entschieden hat.
Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die DSRK
als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Nach § 1 Verordnung über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Deutsche Schiffs-Revision und -
Klassifikation" vom 02. März 1950 (GBl DDR 1950, 156) - DSRK - VO 1950 -, am 14. März 1950 mit der Verkündung
in Kraft getreten (§ 4 DSRK-VO 1950), wurde zur Durchführung der Schiffsrevision und Schiffsklassifikation in der
Deutschen Demokratischen Republik für Transportschiffe, Personenschiffe und technische Wasserfahrzeuge sowie
Fischereifahrzeuge der Binnen-, Küsten- und Hochseeschifffahrt die "Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation"
als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sie war ein volkseigenes Unternehmen und hatte ihren Sitz in Potsdam. Mit
§ 6 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation vom 28. April 1960 (GBl DDR I
1960, 362) - DSRK-VO 1960 - wurde die DSRK-VO 1950 zum 15. Mai 1960 aufgehoben und durch die DSRK-VO 1960
ersetzt. Nach § 1 DSRK-VO 1960 war die Deutsche Schiffs-Revision- und -Klassifikation (DSRK) das staatliche
Organ für die Revision und Klassifikation der nach den hierfür geltenden Bestimmungen klassifikationspflichtigen
Wasserfahrzeugen. Ihre Aufgaben wurden vom Minister für Verkehrswesen in einem Statut festgelegt. Aufgrund
dieser Ermächtigung erging die Anordnung über das Statut der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation vom
28. April 1960 (GBl DDR I 1960, 363) - DSRK-Statut-AO 1960. Nach § 1 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1960 war die
Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) ein staatliches Organ des Verkehrswesens und unterstand dem
Minister für Verkehrswesen. Sie war juristische Person und Haushaltsorganisation. Nach § 2 Abs. 1 DSRK-Statut-AO
1960 nahm die DSRK die die Klassifikation und Revision aller nach den hierfür geltenden Bestimmungen
klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen betreffenden staatlichen
Aufgaben wahr; ihr oblag insbesondere: a) Klassifizierung aller klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeuge, b)
Bauaufsicht und Erprobung bei allen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, die in der Deutschen
Demokratischen Republik gebaut, umgebaut oder repariert wurden, c) Festlegung des Freibords und Ausstellung von
Freibordzeugnissen, d) Eichung von Binnenschiffen und Ausstellung von Eichscheinen, e) Kontrolle der Einhaltung
internationaler Bestimmungen, die die Klassifikation betreffen, f) Überwachung und Revision der Wasserfahrzeuge, g)
Prüfung der Werkstoffe, Geräte, Maschinen usw. auf ihre Güte, Bauausführung und Funktion, sofern sie der
Abnahmepflicht unterlagen, h) Prüfung der Bauunterlagen für Einzelerzeugnisse, i) Prüfung der
Klassifikationsunterlagen, k) Erarbeitung und Weiterentwicklung von Bau-, Abnahme- und Sondervorschriften für
Wasserfahrzeuge einschließlich der technischen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen.
Mit der vom Sozialgericht genannten Anordnung über das Statut der DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation vom
27. Dezember 1972 (GBl DDR I 1973, 42) DSRK-Statut-AO 1972 - wurde die DSRK-Statut-AO 1960 zum 01. Januar
1973 durch die DSRK-Statut-AO 1972 ersetzt (§ 13 DSRK-Statut AO 1972). Die von der DSRK wahrzunehmenden
Aufgaben (§ 3 DSRK-Statut-AO 1972) hat das Sozialgericht umfassend dargelegt. Es hat ebenfalls zutreffend
ausgeführt, dass die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) das Organ des Ministeriums für
Verkehrswesen für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der technischen Schiffssicherheit ergebenden
staatlichen Aufgaben war (§ 1 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1972). Nach § 10 Satz 1 DSRK-Statut-AO 1972 war die DSRK
juristische Person und Haushaltsorganisation.
Die genannten Vorschriften lassen erkennen, dass es sich bei der DSRK um eine staatliche Einrichtung, nicht jedoch
um einen volkseigenen Betrieb gehandelt hat.
Die Ansicht des Klägers, die DSRK sei kein staatliches Organ gewesen, findet in den o. g. Vorschriften keine Stütze.
Der Kläger verkennt, dass staatliche Aufgaben regelmäßig durch den Staat selbst oder durch öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden. Insoweit spricht die Vermutung bereits dafür, dass eine Stelle oder
Einrichtung, die staatliche Aufgaben wahrnimmt, wie dies vom Kläger bezüglich der DSRK nicht bestritten wird, nicht
im Gegensatz dazu ein Privatrechtssubjekt ist. Dies wird durch die o. g. Vorschriften ohne weiteres deutlich. Die
DSRK wurde ursprünglich als "Anstalt öffentlichen Rechts" errichtet. Wie der Name bereits aussagt, handelt es sich
dabei um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, die der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Mit
der DSRK-VO 1960 wurde diese mittelbare Staatsverwaltung aufgegeben und die DSRK Teil der unmittelbaren
Staatsverwaltung. Danach war sie nämlich das "staatliche" Organ für die Revision und Klassifikation. Dieselbe
Definition findet sich in § 1 DSRK-Statut-AO 1960. In der DSRK-Statut-AO 1972 wird die DSRK allerdings nur noch
als "Organ" des Ministeriums für Verkehrswesen bezeichnet. Daraus folgt jedoch nichts anderes; es stellt vielmehr
eine Selbstverständlichkeit dar - und insoweit bedurfte es keiner entsprechenden Kennzeichnung - , dass ein Organ
des Ministeriums für Verkehrswesen staatlich ist. Auch die DSRK-Statut-AO 1972 beruht auf § 1 DSRK-VO 1960, so
dass daran auch unter formellen Gesichtspunkten kein Zweifel bestehen kann. Im Übrigen sind die von der DSRK
wahrzunehmenden Aufgaben nach der DSRK-Statut-AO 1960 und der DSRK-Statut-AO 1972 nahezu identisch, so
dass auch von der Aufgabenstellung her nichts anderes gelten kann. Soweit der Kläger meint, die DSRK sei seit In-
Kraft-Treten der DSRK-Statut-AO 1972 keine staatliche Einrichtung mehr gewesen, bedarf es angesichts dessen
schon einer nachvollziehbaren Begründung, die der Kläger auch nicht nur im Ansatz aufgezeigt hat. Ob der Kläger
ernsthaft meint, dass die DSRK als nach seiner Ansicht nichtstaatliches Organ ein Privatrechtssubjekt darstellte,
vermag der Senat nicht zu beantworten. Wenn die DSRK jedoch weder staatliches Organ noch Privatrechtssubjekt
war, bliebe offen, wie die DSRK rechtlich zu qualifizieren ist. Der Kläger meint, die DSRK sei "versorgungstechnisch"
dem Ministerium für Verkehrswesen zuzuordnen. Wäre diese Ansicht zutreffend, wäre die DSRK Teil eines
Ministeriums und damit wohl ersichtlich staatliches Organ, es sei denn, man hielte bereits das Ministerium für ein
nichtstaatliches Organ. Diese Überlegungen zeigen, dass die Argumentation des Klägers in sich widersprüchlich ist
und an den o. g. Vorschriften vorbeigeht. Weitere Erörterungen hierzu erledigen sich, denn die DSRK war jedenfalls
kein VEB.
Sie war erst recht kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Die o. g. Vorschriften lassen auch nicht
andeutungsweise erkennen, dass die Aufgabe der DSRK in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern
oder Bauwerken (vgl. BSG Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R) bestanden hat. Der Kläger selbst bezeichnet die
DSRK als "Dienstleistungsbetrieb". Dienstleistungsbetriebe sind jedoch nach der Rechtsprechung des BSG keine
Produktionsbetriebe.
Die DSRK ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt.
In dieser Vorschrift wird die DSRK nicht ausdrücklich erwähnt.
Die DSRK ist kein Ministerium gewesen. Wäre dies der Fall, wäre sie nicht von einem Hauptdirektor, der vom Minister
für Verkehrswesen berufen bzw. abberufen wurde (§ 6 DSRK-Statut-AO 1972), sondern von einem Minister geleitet
worden. Die DSRK war (selbständige) juristische Person und kann schon deswegen, auch wenn sie als staatliches
Organ des Ministeriums für Verkehrswesen Teil des Staates war, nicht mit diesem Ministerium, das ebenfalls
eigenständige juristische Person war (u. a. § 16 Abs. 1 Satz 1 Statut des Ministeriums für Verkehrswesen -
Beschluss des Ministerrates vom 14. August 1975, GBl DDR I 1975, 621), identisch sein. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-
VO benennt neben dem Ministerium auch noch die Hauptverwaltung. Wenn alle einem Ministerium zugeordneten
Einrichtungen und überdies alle (staatlichen) Organe und sonstige staatlichen Stellen vom Begriff des Ministeriums
erfasst würden, wäre die vorgenommene Differenzierung unnötig gewesen. Es hätte dann genügt, in § 1 Abs. 2 2. DB
zur AVtI-VO generell die "staatlichen Einrichtungen" gleichzustellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es verbietet
sich daher die vom Kläger vorgenommene Auslegung.
Die DSRK ist schließlich auch kein Institut oder Betrieb der Schifffahrt gewesen.
Der Kläger behauptet bereits nicht, dass die DSRK zu den Instituten zu rechnen ist. Nach der vom Kläger vorgelegten
Darstellung der Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft untergliederte sich die
Hauptverwaltung in a) die Deutsche Schiffs-Revision und - Klassifikation, b) das Seefahrtsamt der DDR, c) die
Direktion des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft und d) das Institut für den Seeverkehr und die Hafenwirtschaft.
Das Recht der DDR kannte den Begriff des "Instituts", wie insbesondere die dargestellte Organisation der
Hauptverwaltung deutlich macht, als Rechtsbegriff (siehe u. a. Anordnung über das Statut des Instituts für
Kommunalwirtschaft, GBL DDR II 1967, 209; Anordnung über das Statut des Instituts zur Ausbildung von
Ökonompädagogen, GBl DDR II 1967, 255; Anordnung über das Institut für Kulturbauten, GBl DDR I 1975, 213,
Anordnung über das Statut des Instituts für Bergbausicherheit, GBl DDR I 1987, 203). Die DSRK wird in den o. g.
Vorschriften nicht als Institut definiert, so dass sie deswegen auch nicht als solches verstanden werden kann. Sofern
sie in der täglichen Umgangssprache, wie der Kläger behauptet, als Klassifikationsinstitut angesprochen worden ist,
ist dies rechtlich belanglos. Eine Einrichtung wird nicht deswegen zum Institut, weil sie tatsächlich rechtsuntechnisch
so bezeichnet wird.
Die DSRK ist auch kein Betrieb der Schifffahrt gewesen. Unter Schifffahrt wird allgemein die Beförderung von Gütern
und Personen mit größeren Wasserfahrzeugen, unterschieden nach Schauplatz in See-, Küsten- und Binnenschifffahrt
verstanden. Die Brockhaus Enzyklopädie führt u. a. unter dem Begriff "Schifffahrt" aus: "zusammenfassende
Bezeichnung für das Befahren der Gewässer und Meere mit Schiffen, insbesondere als Handels-Schifffahrt für den
Verkehr mit Handelsschiffen zur Beförderung von Personen oder Gütern. Nach dem Fahrtbereich unterscheidet man
Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt." Die Rechtsordnung der DDR gebrauchte keine davon abweichende Definition.
Nach § 2 Anordnung über die Organisation der volkseigenen Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe vom 22. Dezember
1956 (GBl DDR I 1957, 18), die auf der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Neuorganisation der
volkseigenen Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe vom 14. Dezember 1956 (GBl DDR I 1957, 18) beruhte, mit der
zugleich die Verordnung über die Neuorganisation der volkseigenen Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe vom 20.
Februar 1952 (GBl DDR 1952, 184) aufgehoben wurde, gliederten sich die Binnenschifffahrtsbetriebe in den
Gütertransport der Binnenschifffahrt, den Personen- und Ausflugsverkehr der Schifffahrt sowie die Umschlags- und
Lagertätigkeit in der Binnenschifffahrt. Nach § 3 Abs. 3 Seehandelsschifffahrtsgesetz der Deutschen Demokratischen
Republik - SHSG - vom 05. Februar 1976 (GBl DDR I 1976, 109) gehörten zur Seeschifffahrt der Betrieb und die
Verwendung von Schiffen auf dem Offenen Meer und damit zusammenhängenden Gewässern für die
Personenbeförderung, den Gütertransport sowie für andere wirtschaftliche, wissenschaftliche und sonstige Zwecke.
Der Kläger meint zwar, dass diese Definitionen versorgungsrechtlich nicht relevant seien. Er selbst benennt jedoch
keinerlei Vorschriften, nach denen die DSRK ausdrücklich als Schifffahrtsbetrieb definiert wird. Auch der von ihm
vorgelegte RKV Seeverkehrswirtschaft regelt lediglich, dass dieser RKV für alle in einem Arbeitsrechtsverhältnis bzw.
Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten des VE Kombinates Seeverkehr und Hafenwirtschaft -
Deutfracht/Seereederei - sowie der dem Ministerium für Verkehrswesen nachgeordneten Einrichtungen der
Seeverkehrswirtschaft (nachfolgend Betriebe genannt) galt, soweit nachstehend nichts anderes geregelt war. Damit
wird gerade nicht, um die Begrifflichkeit des Klägers zu verwenden, "versorgungstechnisch" angeordnet, dass für die
diesem RKV unterfallenden Arbeitsrechtsverhältnisse zugleich die AVtI maßgebend ist, unabhängig davon, dass der
Kläger den dort verwendeten Begriff "nachgeordnete Einrichtungen" auf die DSRK ohnehin nicht angewendet wissen
will. Der Kläger verkennt, dass es überzeugender Argumente bedarf - die hier fehlen - , wenn ein Begriff, wie der der
Schifffahrt, anders als nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden werden soll. Insoweit genügt es nicht
darauf hinzuweisen, es gebe keine Vorschrift, die die DSRK definitiv als Betrieb der Schifffahrt ausschließe.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht
zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni
1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt
ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die
Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in
das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H,
Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a.a.O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1
Rentenangleichungsgesetz - RAG - , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden
Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des
einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20
Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden
sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei
der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die
DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text
der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht
willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA
34/01 R). Der Kläger wird daher auch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem
Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der
Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben
genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1
Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09.
April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Diese Rechtsprechung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht für verfassungswidrig gehalten
(Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen
orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der
Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen
Demokratischen Republik und der Umstände nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war.
Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der
Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie
dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man
unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnung Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme
entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis
der Versorgungssysteme zueinander führen." In weiteren Entscheidungen hat das BVerfG seine Auffassung bestätigt
(Beschlüsse vom 08. September 2004 - 1 BvR 1697/02, 1 BvR 1735/03, 1 BvR 1094/03, 1 BvR 2359/02 und vom 12.
Oktober 2004 - 1 BvR 1855/04).
Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers, verschiedene andere Mitarbeiter der DSRK hätten Urkunden über eine
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten, nicht weiter. Zum Kreis der
Versorgungsberechtigten gehörte nämlich ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine
Altersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
genannten Mitarbeiter aufgrund dieser Regelung, ohne die abstrakt-generellen Voraussetzungen der AVtI zu erfüllen,
seinerzeit einbezogen wurden. Gegenüber diesem Personenkreis kann der Kläger eine Verletzung des
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Dieses Grundrecht ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe
von Normadressaten bei gleichem Sachverhalt willkürlich ungleich gegenüber einer Gruppe anderer Normadressaten
behandelt wird. Es leuchtet jedoch ohne weiteres ein, dass bereits ein unterschiedlicher Sachverhalt darin zu sehen
ist, dass der Kläger im Unterschied zu dem genannten Personenkreis eine Urkunde über eine zusätzliche
Altersversorgung nicht besitzt. Dem gegenüber kann der Kläger zwar einwenden, diese sei ihm in der DDR
gleichheitswidrig vorenthalten worden. Mit dieser möglichen Argumentation wird jedoch verkannt, dass insoweit Art. 3
Abs. 1 GG überhaupt nicht anwendbar ist. Die Grundrechte des GG schützen vor Eingriffen der dem GG
unterworfenen Staatsgewalt. In der DDR galt zweifelsohne das GG nicht. Für von Behörden der DDR vorgenommenen
Verletzungen von Grundrechten des Klägers hat die Bundesrepublik Deutschland und ihre Rechtsträger daher nicht
einzustehen.
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine
Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte festgestellt wurde,
vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise
verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und
Recht gebunden. Das vom Kläger erhobene Begehren bedeutet mithin, einen rechtswidrigen und damit
verfassungswidrigen Zustand herbeizuführen. Dies ist, wie das Sozialgericht dargelegt hat, unzulässig. Vielmehr ist
die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die
Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit
zurückzunehmen sind.
Dies gilt übrigens auch hinsichtlich des Klägers für die mit Bescheid vom 27. Februar 2002 bereits anerkannte Zeit
vom 01. März 1966 bis 18. Juni 1966. Liegen nämlich am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in
die AVtI nicht vor, kommt es auf Beschäftigungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeübt wurden, grundsätzlich nicht an.
Diese dürfen nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden. Dies betrifft auch die weitere vom Kläger
in diesem Verfahren geltend gemachte Zeit vom 20. Juni 1966 bis 30. April 1967.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.