Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.08.2006

LSG Berlin und Brandenburg: haushalt, unterkunftskosten, heizung, verordnung, waisenrente, erlass

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 08.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 63 AS 4514/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 B 641/06 AS ER
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht
mangels Vorliegens eines entsprechenden Anordnungsanspruches kein Raum. Die Antragstellerinnen haben mangels
Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 19 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (SGB II) und des Mehrbedarfszuschlages nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Das zu berücksichtigende
Einkommen der Antragstellerinnen für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum ab 16. März 2006 übersteigt deren
Bedarf.
Der Bedarf der Antragstellerinnen, die zusammen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 4
SGB II bilden, beläuft sich auf monatlich 958,82 EUR (Regelleistungen in Höhe von 345,- EUR (Antragstellerin zu1.)
bzw. 276,-EUR (Antragstellerin zu 2.) zzgl. Mehrbedarf von 41,- EUR zzgl. anteilige Unterkunftskosten von 296,82
EUR). Ob – wie nunmehr in § 20 Abs. 1 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ausdrücklich geregelt –
die Regelleistung auch für davor liegende Zeiträume die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden
Anteile umfasst, ist dabei ohne Belang. Denn auch bei einer entsprechenden Erhöhung der Unterkunftskosten um
insgesamt 16,80 EUR (anteilig 12,90 EUR) übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen der Antragstellerinnen
von monatlich 997,36 EUR deren Bedarf.
Das zu berücksichtigende Einkommen der Antragstellerinnen umfasst die Erziehungsrente der Antragstellerin zu 1.
(monatlich 657,93 EUR), die Waisenrente der Antragstellerin zu 2. (monatlich 48,93 EUR), das Kindergeld für die
Antragstellerin zu 2. (monatlich 160,25 EUR) und das Kindergeld für die im Haushalt lebende volljährige Tochter M
(monatlich 160,25 EUR), insgesamt somit 1.027,36 EUR. Abzüglich der Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) von 30,- EUR verbleiben als einzusetzendes Einkommen 997,36
EUR. Das Kindergeld für die Tochter M ist bei der Antragstellerin zu 1. als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz
1 SGB II zu berücksichtigen. Entsprechend den zum früheren Sozialhilferecht entwickelten Grundsätzen, die auch für
das Grundsicherungsrecht gelten, ist vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung das Kindergeld
Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25/02 = NJW
2004, 2541; Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 28/04 = NJW 2005, 2873). Dies war und ist vorliegend die
kindergeldberechtigte Antragstellerin zu 1., die das Geld nach ihren Angaben an die Tochter M weitergibt. Eine
besondere rechtliche Regelung, aus der sich eine Zuordnung des Kindergeldes an die volljährige und im Haushalt
lebende Tochter M ergeben würde, existiert nicht. Die Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 1 Abs. 1
Nr. 8 Alg II-V sind tatbestandlich nicht erfüllt. Folgerichtig hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich auch das
Kindergeld bei der Berechnung der SGB II-Leistungen der Tochter M, die eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet,
nicht mehr als deren eigenes Einkommen berücksichtigt (vgl. Bescheid vom 3. Juli 2006).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).