Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.11.2004
LSG Berlin-Brandenburg: bemessungszeitraum, getrennt leben, arbeitslosigkeit, arbeitsmarkt, arbeitsentgelt, tarifvertrag, arbeitsamt, anschluss, stundenlohn, auflage
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
30. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 30 AL 246/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 130 Abs 1 SGB 3 vom
21.07.1999, § 130 Abs 2 S 1
SGB 3 vom 21.07.1999, § 133
Abs 1 SGB 3 vom 16.12.1997, §
133 Abs 4 SGB 3 vom
16.12.1997, § 416a SGB 3 vom
10.12.2001
Unterhaltsgeld - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum -
Beschäftigung im Beitrittsgebiet in geförderter
Strukturanpassungsmaßnahme - mehrere aneinander
anschließende Maßnahmen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04.
November 2004 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 03.
April 2003 wird geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 04. November
2002 Unterhaltsgeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 535 Euro zu
gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg) ab dem 04. November 2002.
Der 1958 geborene Kläger wurde von September 1975 bis Juli 1977 als Maschinist für
Wärmekraftwerke ausgebildet. Er wurde von der L mbH (LMBV S) bis zum 29. Februar
2000 als Energiemaschinist (Kesselführer Kraftwerk) beschäftigt. Vom 01. März 2000 bis
zum 31. Dezember 2000 wurde er von der B GmbH (B S) als Kraftfahrer und danach
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 von der B GmbH (B B) beschäftigt.
Hieran schloss sich eine Tätigkeit ebenfalls als Lkw-Kraftfahrer für den Zeitraum vom 01.
Januar 2002 bis zum 03. November 2002 für die J GmbH + Co KG an. Sowohl die
Beschäftigungen bei den B als auch bei der Firma J GmbH + Co KG waren geförderte
Maßnahmen nach den §§ 272 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ab dem 04. November 2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten
beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (Umschulung zum Kälteanlagenbauer bei der
TÜV-Akademie –Niederlassung C Bereich L) teil.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der LMBV vom 23. August 2002 erhielt der Kläger
dort im Zeitraum vom 03. März 1999 bis zum 29. Februar 2000 ein beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt in Höhe von 28 507,46 € brutto. Im Zeitraum vom 01. November 2001 bis
zum 31. Dezember 2001 erhielt der Kläger bei der B ein Bruttoarbeitsentgelt von 6
011,16 DM (= 3 073,46 €) und im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 03. November
2002 bei der der J GmbH + Co KG ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 16 792,62 €.
Unter Zugrundelegung der Entgelte für den Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum
03. November 2002 ermittelte die Beklagte insgesamt ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe
von 19 866,08 € und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22. November 2002 Uhg
der Höhe nach vorläufig mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 204,33 €
(Bemessungsentgelt 385,00 € wöchentlich/Leistungsgruppe C/Leistungssatz 67 %/SGB
III-LeistungsentgeltVO 2002).
Hiergegen erhob der Kläger am 02. Dezember 2002 mit der Begründung Widerspruch, er
sei nur 32 Monate in der Sanierung beschäftigt worden und habe Anspruch auf
Berechnung des Uhg nach dem Gehalt bei der L.
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Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger endgültig Uhg
ab dem 04. November 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 405,00 in Höhe eines
wöchentlichen Zahlbetrags von 212,52 € (Leistungsgruppe C/Leistungssatz 67 %/SGB III-
LeistungsentgeltVO 2003). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. Dezember
2002 ebenfalls Widerspruch mit der Begründung, zur Berechnung des Uhg müssten die
Entgelte bei der L zugrunde gelegt werden.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.
Januar 2003 unter Zugrundelegung eines unveränderten wöchentlichen
Bemessungsentgelts von 405,--€ Uhg in Höhe von 211,40 € wöchentlich. Mit seinem
hiergegen am 28. Januar 2003 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, ihm
stehe eine Berechnung des Uhg auf der Basis der letzten Beschäftigung auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu, da er noch keine drei Jahre im so genannten zweiten Arbeitsmarkt tätig
gewesen sei. Es seien daher die §§ 426 und 249 h des Arbeitsförderungsgesetzes in der
Fassung des Jahres 2002 zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen
den Bescheid vom 22. November 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die
Bewilligung mit dem Bescheid vom 22. November 2002 sei lediglich vorläufig nach § 42
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erfolgt. Es handele sich lediglich um einen
Vorschuss und noch nicht um eine konkrete Berechnung. Dieser Widerspruchsbescheid
wurde vom Kläger nicht mit der Klage angefochten.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte ferner den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003 zurück. Die Bemessung habe vorliegend
nach § 133 Abs. 4 SGB III zu erfolgen, der der Regelung des § 416 a SGB III vorgehe.
Innerhalb der letzten drei Jahre (vom 04. November 1999 bis zum 03. November 2000)
sei kein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit einer Beschäftigung bei
der L festzustellen gewesen. Die Tätigkeiten vom 01. März 2000 bis zum 03. November
2002 seien außer Acht zu lassen, da es sich um Maßnahmen nach § 272 f. SGB III
(Strukturanpassungsmaßnahmen - SAM) gehandelt habe. Es sei deshalb als
Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu
legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in
erster Linie zu erstrecken habe. Dies sei vorliegend eine Tätigkeit als Fachkraft im
Bereich Sanierung Bergbau. Dort könne insgesamt ein monatliches Entgelt in Höhe von
1 750,81 € erzielt werden, was zu einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von
gerundet 405,00 € führe.
Am 02. Mai 2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Die Höhe
des Uhg sei fehlerhaft berechnet worden. Er sei nicht als Fachkraft Sanierer einzustufen,
sondern es sei auf die ursprüngliche Tätigkeit als Kraftwerker/Industriemeister bzw.
Kraftwerksmeister abzustellen. Er sei bei der L als Kolonnenführer/Kesselführer
beschäftigt gewesen und habe damals 2 369,79 € monatlich als Entgelt erhalten. Dies
sei als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Im Übrigen könne auch noch eine
Vermittlung in den Beruf des Kraftwerkers bzw. des Kraftwerkmeisters/Industriemeisters
erfolgen; denn nach wie vor seien Energiekraftwerke vorhanden und Personal werde
benötigt.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003, beide in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003, abzuändern,
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 04. November 2002 Unterhaltsgeld
ausgehend von einem Bemessungsentgelt zu bewilligen, das auf einem monatlichen
Bruttoverdienst von 2 369,79 € beruht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruchsbescheid vom 03. April 2002 verwiesen.
Sie hat ausgeführt, dass der Tarifvertrag der Sanierungsgesellschaften herangezogen
worden sei. Dieser käme auch für Festangestellte auf dem ersten Arbeitsmarkt zur
Anwendung. Ein am 29. August 2003 bundesweit durchgeführter Stellensuchlauf als
Kraftwerker habe ergeben, dass kein einziges Stellenangebot vorhanden gewesen sei. Es
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Kraftwerker habe ergeben, dass kein einziges Stellenangebot vorhanden gewesen sei. Es
sei auch nicht bekannt, dass Kraftwerker noch auf regionalen Arbeitsmärkten
nachgefragt würden. Aus diesem Grund sei gerade die Umschulung des Klägers zum
Kältemechaniker erforderlich geworden. Eine Vermittlungsmöglichkeit als Kraftwerker
bestehe nicht. Nach dem Tarifvertrag sei ein Stundenlohn von 9,45 € zugrunde zu legen.
Nach dem Günstigkeitsprinzip bestehe jedoch auch die Möglichkeit, den Tarifvertrag der
Metall- und Elektroindustrie in Berlin-Brandenburg anzuwenden. Dieser weise bei der
Lohngruppe 5 einen Stundenlohn von 10,60 € aus. Auch bei Anwendung dieses höheren
Stundenlohnes ergebe sich jedoch kein höheres Bemessungsentgelt als die zugrunde
gelegten 405,00 €, da bei der bisherigen Berechnung unbeachtet geblieben sei, dass der
Tarifvertrag nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vorsehe und die
Einmalzahlungen erst gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen
seien. Auch bei der Berechnung nach einem Stundenlohn von 10,60 € ergebe sich damit
ein Bemessungsentgelt von 402,80 €, gerundet 405,00 €.
Mit Urteil vom 04. November 2004 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen.
Die Beklagte habe zutreffend das Bemessungsentgelt nach § 133 Abs. 4 SGB III
ermittelt. Denn nach § 416 a SGB III blieben die Beschäftigungen in SAM im Zeitraum
von März 2000 bis zum 03. November 2002 außer Betracht. Selbst im verlängerten
Bemessungszeitraum vom 04. November 1999 bis zum 03. November 2002 verblieben
danach keine 39 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Damit sei die fiktive
Einstufung nach § 133 Abs. 4 SGB III vorzunehmen, wobei die Beklagte zutreffend von
einer Fachkraft Sanierung Bergbau ausgegangen sei. Der L-Tarifvertrag sei nicht
anwendbar, da in diesem Bereich keine Arbeitskräfte mehr vermittelt würden, sondern
ein Arbeitsplätzeabbau durchgeführt werde. Gerade wegen dieses Umstandes sei ab
dem 04. November 2002 die Umschulungsmaßnahme zum Kälteanlagenbauer bewilligt
worden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. November 2004
zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 2004 Berufung bei dem
Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Er ist der Ansicht, dass er nicht
als Fachkraft Sanierer einzustufen sei, sondern als Kraftwerker/Industriemeister bzw.
Kraftwerksmeister. Es sei unerheblich, ob in diesem Beruf eine Vermittlung erfolgen
könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. November 2004 aufzuheben sowie
den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 17.Januar 2003, beide in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03. April zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
dem 04. November 2002 Unterhaltsgeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen
Bemessungsentgeltes von 535 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass
nach § 133 Abs. 4 SGB III für das Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt
derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen sei, auf die das Arbeitsamt die
Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. In
Betracht kämen daher nur Beschäftigungen, in die vermittelt werden könne. Eine
Vermittlung als Kraftwerker/Industriemeister bzw. Kraftwerksmeister sei unrealistisch,
weil es hierfür so gut wie keine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt gebe und
dementsprechend auch keine Stellenangebote vorhanden seien. Genau aus diesem
Grunde sei die Umschulung notwendig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (1 Band,
Kundennummer ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere
Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil sie
eine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu
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Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu
Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die
Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld für den Zeitraum ab
dem 04. November 2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen
Bemessungsentgeltes von 535 Euro.
Nach § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) sind auf
das Uhg die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (Alg) hinsichtlich der Höhe
entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäß § 129 Nr. 1 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens
ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie
für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des §
32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, 67 % (erhöhter
Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt), das sich aus dem
Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat
(Bemessungsentgelt), wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt
einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der Fassung des 2. SGB
III-ÄndG vom 21. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1648) die Entgeltabrechnungszeiträume, die in
den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen
Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen
aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet
waren.
Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so
verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit
Anspruch auf Entgelt erreicht sind (§ 130 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Nach § 416 a SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3443) bleiben Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die das
Arbeitsamt als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM), Strukturanpassungsmaßnahme
(SAM) oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249 h des
Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer
1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluss an die versicherungspflichtige
Beschäftigung aufgenommen hat und
2. bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme eingetreten ist.
Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt,
bei Saisonarbeitnehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, innerhalb der letzten
drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden, ist
Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das
Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu
erstrecken hat (§ 133 Abs. 4 SGB III in der Fassung des 1. SGB III-ÄndG vom 16.
Dezember 1997). Bemessungsentgelt ist schließlich nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III in
der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des 4. Euro-
Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) das im
Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.
Vorliegend kann das Bemessungsentgelt nicht unter Zugrundelegung des
Regelbemessungszeitraumes nach § 130 Abs. 1 SGB III ermittelt werden. Innerhalb der
letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruches auf Uhg am 04. November 2002
befand sich der Kläger in Beschäftigungen bei der BB (bis 31. Dezember 2001) und bei
der der J GmbH + Co KG (01. Januar 2002 bis zum 03. November 2002), die von der
Beklagten nach §§ 272 SGB III gefördert worden waren, so dass die aufgrund dieser
Beschäftigungen zurückgelegten Zeiten bei der Ermittlung des Zeitraumes gemäß § 416
a SGB III außer Betracht bleiben.
Der Kläger nahm die Beschäftigungen im Sinne von § 416a SGB III nahtlos im Anschluss
an seine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der L am 01. März 2000 auf und trat
damit auch bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme ein.
Hierbei geht der Senat davon aus, dass von § 416a SGB III nicht nur eine Maßnahme,
sondern, wie vorliegend, auch eine Kette sich nahtlos aneinander anschließender
Maßnahmen erfasst wird. Anderenfalls könnte das Ziel der Regelung nicht erreicht
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Maßnahmen erfasst wird. Anderenfalls könnte das Ziel der Regelung nicht erreicht
werden, Teilnehmer dieser Maßnahmen nicht schlechter zu stellen, als Bezieher von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Bieback in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2005, §
416a Rn. 4a). Da der 52-wöchige Bemessungszeitraum des § 130 Abs. 1 SGB III
kalendermäßig ohne Verlängerung abläuft, können mithin keine
Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraumes vom 4.November
2001 bis zum 3. November 2002 berücksichtigt werden.
Enthält aber der Regelbemessungszeitraum des § 130 Abs. 1 SGB III weniger als 39
Wochen mit Anspruch auf Entgelt, greift die Regelung des § 130 Abs. 2 SGB III in der vom
01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Der Bemessungszeitraum
verlängert sich demnach um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, grundsätzlich bis 39
Wochen mit Anspruch auf Entgelt vorliegen.
Innerhalb einer dreijährigen Rahmenfrist (04.November 1999 bis 3.November 2002) liegt
lediglich ein berücksichtungsfähiger Zeitraum vom 04. November 1999 bis zum
29.Februar 2000 vor. Dieser Zeitraum erreicht ebenfalls keine 39 Wochen im Sinne des §
130 Abs. 2 SGB III. Ist vorliegend kein ausreichender Bemessungszeitraum innerhalb des
Bemessungsrahmens festzustellen, ist zu Gunsten des Klägers auf ein Entgelt vor der
geförderten Beschäftigung zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 02. September 2004 –
Az.: B 7 AL 68/03 R – in: SozR 4-4300 § 131 Nr. 2) mit der Folge, dass hier die
Bruttoarbeitsentgelte für insgesamt 39 Wochen vom 02. Juni 1999 bis zum 29. Februar
2000 zu ermitteln sind. Innerhalb dieses Zeitraums erzielte der Kläger ein
Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 20.943,37 €. Wird dieser Betrag durch 39 Wochen
geteilt, ergibt sich ein wöchentlicher Betrag von 537,00 €. Gerundet ergibt sich so ein
Bemessungsentgelt von wöchentlich 535 €.
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15. Februar 2006 (Az.: L ) unter Aufgabe seiner
früheren Rechtsprechung (Urteil vom 14. Januar 2005 - Az.: L) ausgeführt, dass nach der
Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) an der anderen Ansicht nicht mehr festgehalten
werden kann. Das BSG hat in einem Fall, in dem im Ergebnis sogar 39 Wochen innerhalb
des Bemessungsrahmens festzustellen waren, u. a. ausgeführt:
„…Enthält der Bemessungszeitraum (innerhalb des Bemessungsrahmens) weniger
als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere
Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind (§
130 Abs 2 Satz 1 SGB III). Die Regelung des § 416a SGB III hat also zur Folge, dass der
Kläger, wenn er direkt im Anschluss an die geförderte SAM ab 1. August 1999 arbeitslos
geworden wäre, innerhalb des dann maßgeblichen Bemessungsrahmens vom 1. August
1998 bis 31. Juli 1999 über keinerlei Entgeltabrechnungszeiträume verfügt hätte, denn
die als SAM geförderten Zeiträume wären als Entgeltabrechnungszeiträume bei der
Ermittlung des Bemessungszeitraums iS des § 416a SGB III nicht berücksichtigt worden.
Der Bemessungszeitraum läge dann außerhalb des Bemessungsrahmens, weil im
Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum feststellbar gewesen wäre, sodass zu
Gunsten des Klägers letztlich auf sein Entgelt vor der SAM hätte zurückgegriffen werden
müssen. Ein solcher Rückgriff erfolgt aber nur, soweit im Bemessungsrahmen keine 39
Wochen mit Anspruch auf Entgelt vorliegen…“
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Würde eine
Bemessung nach § 133 Abs. 4 SGB III erfolgen, so würde dies der Regelung des § 416a
SGB III entgegenlaufen.
§ 416a SGB III sieht vor, dass Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die das
Arbeitsamt beispielsweise als SAM gefördert hat, bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben. Es handelt sich somit um eine
Sonderregelung für das Beitrittsgebiet über die Ermittlung des Bemessungszeitraumes
zur Festsetzung der Höhe des Alg (BSG a.a.O.). Sie bezweckt ausschließlich eine
Begünstigung von Arbeitnehmern (BSG a.a.O.). Die Folge ihrer Anwendung kann sein,
dass der Bemessungszeitraum außerhalb des Bemessungsrahmens liegt, weil im
Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum feststellbar ist, sodass zu Gunsten des
Klägers letztlich auf sein Entgelt vor der SAM zurückgegriffen werden muss (BSG a.a.O.).
Dem Wortlaut nach, regelt § 416a SGB III zwar nur eine Nichtberücksichtigung von Zeiten
in einer Maßnahme des so genannten zweiten Arbeitsmarktes bei der Ermittlung des
Bemessungsentgeltes. Welche Zeiten und Entgelte demgegenüber tatsächlich zu
berücksichtigen sind, ist aus dem Wortlaut dieser Regelung jedoch nicht ersichtlich.
Um den Regelungsgehalt der Norm zu erfassen, bedarf es daher einer Auslegung unter
Berücksichtigung des Zweckes, der Entstehungsgeschichte und der
Gesetzessystematik.
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Nach der Begründung zu § 416 a (vgl. BT-Drs. 14/873, Seite 20) soll mit der Regelung
des § 416 a SGB III erreicht werden, dass Arbeitnehmern, denen im Rahmen von
Restrukturierungsbemühungen ihres letzten Arbeitgebers ohne zwischenzeitliche
Arbeitslosigkeit eine ABM oder SAM zugewiesen wird, dadurch keine Nachteile bei der
Bemessung des Alg im Vergleich zu den Betroffenen erfahren, die nach
zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit durch die Bestandsschutzregelung des
Bemessungsrechts vor leistungsrechtlichen Nachteilen bei erneuter Arbeitslosigkeit
geschützt sind. Letzteren wird das Arbeitslosengeld unter Anwendung des § 133 Abs. 1
SGB III bemessen. Es wird danach bei Arbeitslosengeldbezug innerhalb der letzten drei
Jahre das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, nach dem die Leistungen zuletzt
bemessen wurden. Hierdurch wird erreicht, dass bei Entstehung eines neuen
Arbeitslosengeldanspruches nach Aufnahme einer Beschäftigung mit geringerer
Entlohnung das Arbeitslosengeld nicht unter Zugrundelegung dieses geringeren Entgelts
bemessen wird. Die Arbeitslosen sollen damit vor diesem Nachteil geschützt und die
Bereitschaft zur Aufnahme auch einer geringer entlohnten Beschäftigung erhöht werden
(Brand in Niesel, SGB III, 2. Auflage, 2002, § 133 Rn. 2).
Letztlich die gleiche Zielrichtung verfolgt § 416a SGB III. Das durch Art. 3 Grundgesetz
legitimierte Ziel der Vorschrift ist, dass derjenige, der nach Verlust seines
Arbeitsverhältnisses in Fördermaßnahmen ging und seine Reintegration in den
Arbeitsmarkt versuchte, nicht schlechter gestellt wird gegenüber demjenigen, der nach
Verlust seines Arbeitsverhältnisses gleich in den Bezug von Alg ging (Bieback in Gagel,
a.a.O., § 416a Rnr. 4a). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die nach § 416a SGB III
Begünstigten so gestellt werden, wie die Arbeitslosen, die unter den Schutzbereich des §
133 Abs. 1 SGB III fallen. Übertragen auf den Anwendungsbereich des § 416a SGB III
bedeutet dies, dass Arbeitslose die innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des
Anspruches ohne Berücksichtigung der Beschäftigung in den Maßnahmen des zweiten
Arbeitsmarktes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, nunmehr
Leistungen nach dem Bemessungsentgelt zu erhalten haben, welches für den (fiktiven)
Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblich gewesen wäre.
Würden demgegenüber lediglich entsprechend des Wortlautes bestimmte Zeiten nicht
berücksichtigt, so könnte dies Ziel oft nicht erreicht werden. Wie das BSG bereits
zutreffend feststellte, handelt es sich bei § 416a SGB III um eine Regelung, die
ausschließlich begünstigen soll (BSG a.a.O.). Durch die Nichtberücksichtigung von Zeiten
mit geringen Entgelten soll für eine Übergangszeit ein höherer Anspruch auf Leistungen
gesichert werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn, wie vorliegend, mehrere
Maßnahmen sich nahtlos aneinanderreihen und deshalb keine 39 Wochen als
Bemessungszeitraum mehr im Bemessungsrahmen von drei Jahren festzustellen wären.
Würde dann eine Bemessung nach § 133 Abs. 4 SGB III erfolgen, so würde eine
Benachteiligung der durch § 416a SGB III begünstigten Arbeitslosen gegenüber denen
nach § 133 Abs. 1 SGB III Begünstigten eintreten. Denn für Letztere genügt ein Tag des
Bezuges von Lohnersatzleistungen innerhalb der Frist von drei Jahren, um einen höheren
Anspruch auf Alg zu sichern. Diesen Schutz hätten die durch § 416a SGB III zu
Begünstigenden demgegenüber bereits dann nicht mehr, wenn sich in der Drei-Jahres-
Frist nicht mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt befänden.
Für ein Verständnis der Regelung im dargestellten Sinne sprechen schließlich auch die
Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik.
Ausweislich der Begründung zu § 416a SGB III (BT-Drs 14/873 S.20) wurde die Regelung
nach einer Prüfungsempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages,
die soziale Sicherung der in SAM beschäftigten Arbeitnehmer zu verbessern, geschaffen.
Die Regelung erfolgte weiter im Hinblick auf die auch damals angespannte Lage auf den
Arbeitsmarkt in den neuen Ländern. Beides spricht für eine völlige Gleichbehandlung der
Arbeitslosen, für die § 133 Abs. 1 SGB III anwendbar ist, mit denen, für die § 416a SGB III
anwendbar ist. Die Regelung des § 416a SGB III wurde nötig, weil im Beitrittsgebiet eine
besondere Situation durch die Restrukturierung von Betrieben unter Einbindung von
Fördermaßnahmen entstanden war (Düe in Niesel, SGB III, 3.Auflage, 2005, § 416a Rn. 2
m.w.N.). Diese Situation führte zu der Möglichkeit, von Arbeitslosigkeit Bedrohten (vgl. §
274 SGB III) eine Beschäftigung in SAM anzubieten und so eine Arbeitslosigkeit mit
Leistungsbezug zu verhindern. Hierbei ist zu Berücksichtigen, dass bei Einführung des §
416a SGB III (1999) die Teilnahme an den in § 416a SGB III genannten Maßnahmen
regelmäßig von einer vorherigen Arbeitslosigkeit der Teilnehmer abhängig war (vgl. § 263
Abs. 1, § 274 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Sofern die Zuweisung nicht mehr als drei Jahre
umfasste, sicherte § 133 Abs. 1 SGB III, dass für einen anschließenden Leistungsbezug
das höhere Entgelt aus der früheren Beschäftigung zur Bemessung herangezogen
wurde. Als Folge musste zur Vermeidung einer Benachteiligung gegenüber Arbeitslosen
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wurde. Als Folge musste zur Vermeidung einer Benachteiligung gegenüber Arbeitslosen
mit Leistungsbezug im Drei-Jahres-Zeitraum die Sonderregelung mit dem 2. SGB III-
ÄndG vom 21.Juli 1999 (BGBl. I 1648) eingeführt werden, wobei sogar eine rückwirkende
(!) Einführung zum 1.Januar 1998 als notwendig angesehen wurde (Art 6 Abs. 2 2.SGB III-
ÄndG).
Nach der Gesetzessystematik erfolgte die Einführung des § 416a SGB III im dreizehnten
Kapitel als Sonderregelung im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zur Bemessung des Arbeitslosengeldes. Sie ergänzt damit aktuell die
Ausnahmetatbestände des § 130 Abs. 2 SGB III (Düe in Niesel, a.a.O.), zuvor
vergleichbar der Regelung des § 131 Abs. 2 SGB III. Durch diese Regelungen wird
ebenfalls zur Verhinderung unbilliger Bemessungsergebnisse sichergestellt, dass Zeiten
mit unterdurchschnittlichem Entgeltzufluss außer Betracht bleiben (Brand in Niesel, SGB
III, 3.Auflage, 2005, § 130 Rn.8).
Ausgehend hiervon ist dem Kläger, der die geförderten Beschäftigungen ab 01. März
2000 nahtlos im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen
hatte, für die Bemessung des Unterhaltsgeldes das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen,
das er vor Beginn der geförderten Beschäftigungen erzielt hat (vgl. auch Pawlak in:
Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, S. 759 Rnr. 488 e;
Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Kommentar, zu § 416 a Rnr. 4; Bieback in: Gagel,
SGB III, Kommentar, zu § 416 a Rnr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision trotz des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der Regelung
des § 130 Abs. 2 SGB III zum 31. Dezember 2004 wegen einer Vielzahl hier noch weiterer
anhängiger Verfahren zu derselben Problematik wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
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