Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2004

LSG Berlin und Brandenburg: firma, zwangsarbeit, altersrente, anhörung, wartezeit, beweismittel, tante, rentenanspruch, arbeiter, aviv

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 26.07.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 18 RA 4261/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 65/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Kn.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte - nunmehr nur noch - auf Zahlung von Altersrente unter Berücksichtigung von -
inzwischen ausschließlich geltend gemachten - Beschäftigungszeiten im Ghetto in Anspruch.
Die Klägerin, geboren 1920, in N/Polen gehört als Jüdin zum Personenkreis der rassisch Verfolgten im Sinne des § 1
Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Sie lebt in Israel und besitzt seit Mai 1949 die israelische Staatsangehörigkeit.
Im August 1990 hatte die Klägerin u.a. die Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21, 22 des Gesetzes zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) und die Gewährung einer
Rente beantragt und dabei seinerzeit eine Beitragszeit von August 1937 bis Oktober 1939 geltend gemacht. Nach
Ablehnung der Anrechnung dieser Zeit als Beschäftigungszeit nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG) - Bescheid vom 6.
September 1991 - machte die Klägerin im Dezember 1991 geltend, dass auch Ghetto-Zeiten zu berücksichtigen seien.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 6. September 1991 blieb ebenso wie die Klage und die
Berufung, die auf "Anerkennung" der Zeit von 1937 bis 1939 als Fremdbeitragszeit gerichtet waren, erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1992, Urteil des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 16. Dezember 1993 - S 10 An
1608/92 -, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Berlin vom 23. Juni 1998 - L 12 An 18/94 -).
Im Juni 1998 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die "Anerkennung von Arbeitszeiten im Ghetto". Sie trug
vor, von November 1941 bis Juni 1943 im Ghetto Strzemieszyce bei der Firma "Skopek" gegen Entgelt von ca. 50,-
DM monatlich gearbeitet zu haben, und verwies auf eine eigene Erklärung im Entschädigungsverfahren. Mit Bescheid
vom 26. August 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente ab mit der Begründung, dass eine
Beitragszeit vom 1. August 1937 bis 31. Oktober 1939 nicht berücksichtigt werden könne, weil diese Zeit mit
Bescheid vom 6. September 1991 abgelehnt worden sei und die Zeit vom 1. November 1941 bis 30. Juni 1943 nicht
zu berücksichtigen sei, weil die Beitragsentrichtung für diese Zeit weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft
gemacht sei.
Zur Begründung ihres Widerspruchs überreichte die Klägerin eine schriftliche Zeugenerklärung der P S vom 8. Februar
1999, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.
August 2000).
Mit der Klage hat die Klägerin u.a. beantragt, die Beklagte, hilfsweise die Beizuladende unter Aufhebung des
Bescheides vom 26. August 1999 zu verurteilen, ihr ein Altersruhegeld zu gewähren.
Das SG hat Beweis erhoben über die Erwerbstätigkeit der Klägerin in den Jahren 1940 bis 1943 durch Anhörung der
Klägerin und durch Vernehmung der P S als Zeugin; auf die Vernehmungsniederschrift des Generalkonsulats der
Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles vom 6. Mai 2002 und die Niederschrift des Friedensgerichts in Tel Aviv
vom 20. Februar 2003 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Zeitraum der
Tätigkeit der Klägerin im Ghetto könne nicht anerkannt werden, weil nach den vorhandenen Ermittlungsergebnissen
nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Klägerin diese Tätigkeit als (arbeitsrechtliche) Beschäftigung ausgeübt
habe. Dadurch fehlten der Klägerin Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung, weshalb die ebenfalls
begehrte Rente nicht zu leisten sei. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sei nach ständiger
Rechtsprechung regelmäßig eine entgeltliche Tätigkeit unter arbeitsvertragsähnlichen Bedingungen erforderlich. Das
Erfordernis einer freien Entscheidung zur Aufnahme der Tätigkeit sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBGG) zwingend Voraussetzung für die
Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Ein Nachweis von Beitragszeiten oder einer Beschäftigungszeit sei der
Klägerin nicht gelungen. Unter Würdigung aller vorhandenen Beweismittel sei auch eine grundsätzlich
versicherungspflichtige Beschäftigung in der Zeit zwischen November 1941 und Juni 1943 nicht überwiegend
wahrscheinlich. Angesichts der Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren, dass sie schwere Zwangsarbeit
bei der Firma Skopek habe bewältigen müssen, und der Bestätigung dieser Angabe durch die Zeuginnen B und K sei
von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Zwangscharakters dieser Tätigkeit auszugehen, weil diese Angabe seinerzeit
in viel größerer zeitlicher Nähe zu den fraglichen Ereignissen und damit mit deutlich besserer Erinnerung an die
Vorgänge erfolgt sei und im Hinblick auf die heutigen Kenntnisse über die Vorgänge in den Ghettos nicht
unwahrscheinlich sei. Zwar spreche eine Bewachung auf dem Arbeitsweg und bei der Arbeit nicht grundsätzlich gegen
ein arbeitsvertragsähnliches Beschäftigungsverhältnis. Jedoch erschienen durch dieses Detail und etwa die Aussage,
es seien Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden, die Angaben der Klägerin sehr zweckgerichtet und verlören
dadurch deutlich an Glaubwürdigkeit. Dies gelte umso mehr, als es ihr nicht gelinge, die Widersprüche zu den früheren
Äußerungen im Entschädigungsverfahren aufzulösen. Auch scheine die Erinnerung bei der Aussage vor dem
israelischen Richter deutlich nachgelassen zu haben. So habe die Klägerin entgegen allen früheren Äußerungen
angegeben, erst im Winter 1943 aus dem Ghetto abtransportiert worden zu sein anstatt bereits im Juni 1943.
Zur Begründung der Berufung, mit der die Klägerin - nunmehr nur noch - ihr Rentenbegehren weiterverfolgt, trägt sie
vor: Sie habe schon in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21. Mai 1994 erklärt, dass sie im Ghetto
Strzemieszyce bei der Firma Skopek gearbeitet habe und dass sie das Essen vom Judenrat zugewiesen erhalten
habe; den Namen des Judenältesten habe sie mit "Lask" angegeben. Daraus folgere das SG zu Unrecht, dass es
sich bei ihrer Tätigkeit nicht um eine freiwillig aufgenommene Beschäftigung gehandelt habe. Denn sie habe die
Bezeichnung "Zwangsarbeit" unter dem Eindruck ihres erlittenen Verfolgungsschicksals gebraucht. Selbstverständlich
seien die gesamten Lebensumstände im Ghetto und erst recht in der nachfolgenden Zeit von Zwang geprägt gewesen.
Die Arbeit sei ihr auch nicht zugewiesen worden. Sie habe sich vielmehr selbst um die Beschaffung ihres
Arbeitsplatzes bemüht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. August
1999 betreffend die Rentenablehnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 aufzuheben
und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihr eine Altersrente ab 1. Juli 1997 zu gewähren,
hilfsweise ein historisches Gutachten zu den Ver-hältnissen im Ghetto Strzemieszyce einzuholen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass sich im Falle der Glaubhaftmachung des behaupteten
Beschäftigungsverhältnisses die Zuständigkeit der Beigeladenen ergäbe.
Die Beigeladene hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 38 An 1608/92 (L 12 An 18/94), die Akten des Landesamts für Besoldung und
Versorgung Baden-Württemberg, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung
von Altersrente für die Zeit ab 1. Juli 1997. Der erhobene Anspruch bestimmt sich nach § 35 Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), da die Klägerin Altersrente erst ab 1. Juli 1997 beansprucht (vgl. § 300
Abs. 2 SGB VI). Für diesen Rentenanspruch ist die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§§ 35 Nr. 2, 50
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) nicht erfüllt, weil auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten nicht vorliegen.
Insbesondere sind die von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungszeiten im Ghetto Strzemieszyce vom 1.
November 1941 bis 30. Juni 1943 nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der streitigen
Zeiten sowohl aufgrund der Vorschriften des ZRBGG als auch aufgrund des § 12 WGSVG nicht ausreichend glaubhaft
gemacht.
Gemäß § 12 WGSVG gelten als Pflichtbeitragszeiten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge
nicht gezahlt sind. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung in einem Ghetto (ständige
Rechtsprechung des BSG: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. August 2001 - B 13 RJ 59/00 R = SozR 3-2200 § 1248 Nr.
17; BSG, Urteil vom 21. April 1999 - B 5 RJ 48/98 R = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.
März 2001 - B 12 RJ 2/00 R = SozR 3-5070 § 21 Nr. 9). Unter einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im
Sinne des § 12 WGSVG ist aber auch bei einer Beschäftigung im Ghetto grundsätzlich immer eine Beschäftigung zu
verstehen, die nach dem seinerzeit geltenden deutschen Recht konkret Versicherungspflicht begründet hat (BSG
SozR 5070 § 19 Nrn. 9, 16; SozR 3-5070 § 14 Nr. 2). Demgegenüber wird eine unter Zwang zustande gekommene und
verrichtete Arbeit grundsätzlich nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft. Zwangsarbeit wird dabei
als die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem bzw. gesetzlichem Zwang gesehen, wie z.B. bei Straf- und
Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei z.B. die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen,
ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für
die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (BSG, Urteil vom 14.
Juli 1999 - B 13 RJ 75/98 R = SGB 1999, 557). Nach dem ZRBGG vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), das die
rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG ergänzen soll (vgl. § 1 Abs. 2 ZRBGG), gilt, dass Zeiten der
Beschäftigung von Verfolgten, die sich in einem Ghetto aufgehalten haben, dann gemäß § 2 Abs. 1 ZRBGG aufgrund
fingierter Beitragszahlung als Beitragszeiten den Rentenanspruch zu begründen vermögen, wenn die Beschäftigung
des Verfolgten im Ghetto aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)
und diese Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBGG) sowie das Ghetto
sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war.
Das Ghetto Strzemieszyce befand sich zwar, wie sich aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten Ortsverzeichnis ergibt, in Ostoberschlesien und damit in den eingegliederten Ostgebieten (siehe dazu
BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2). Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin die - rassisch -
Verfolgte im Sinne des § 1 BEG ist, während ihres zwangsweisen Aufenthalts im Ghetto einer Beschäftigung in der
Fabrik Skopek nachgegangen war. Diese Beschäftigung war von der Klägerin bereits im Entschädigungsverfahren
wiederholt angeführt und durch verschiedene schriftliche Zeugenerklärungen bestätigt worden. Auch die Tante der
Klägerin, die Zeugin S, hat in ihrer Aussage die eigene Beschäftigung in der Firma Skopek ebenso wie die
gleichzeitige Beschäftigung der Klägerin anschaulich und damit glaubhaft belegt.
Es fehlt indes an der weiteren - anspruchsbegründenden - Voraussetzung, dass die Beschäftigung der Klägerin in der
Blechfabrik aus eigenem Willensentschluss bzw. aus eigenem Antrieb (§ 12 WGSVG) zustande gekommen war.
Soweit das SG dazu Beweis erhoben hat, und zwar nicht nur durch Vernehmung der Tante der Klägerin, der Zeugin S,
sondern auch durch Anhörung der Klägerin vor dem Friedensgericht in Tel-Aviv, kommt dem Ergebnis dieser
Anhörung kein Beweiswert zu. Denn das Beweismittel der Parteivernehmung ist dem Sozialgerichtsverfahren fremd
(vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, der bei der Beweisaufnahme die Vorschriften der
Zivilprozessordnung in Bezug nimmt mit Ausnahme der Vorschriften über das Beweismittel der Parteivernehmung).
Die damit als bloße Behauptung zu wertende Angabe der Klägerin bei ihrer Anhörung, sie habe die Arbeit bei der
Firma Skopek durch eine gute Freundin erhalten, die darauf abzielt, die Aufnahme der Beschäftigung aus eigenem
Willensentschluss glaubhaft zu machen, findet im Gesamtergebnis des Verfahrens nirgendwo eine Stütze. Im
Entschädigungsverfahren hatte die Klägerin in ihrem Antrag auf Schaden an Körper und Gesundheit nur angegeben,
dass sie im November 1941 ins Ghetto gekommen sei, wo sie schwere Zwangsarbeit in einer Blechfabrik habe leisten
müssen bzw. im Spätherbst 1941 sei sie nach Einlieferung ins Ghetto in die Blechfabrik Skopek zur Arbeit geschickt
worden. Dieser Vortrag war seinerzeit von den Zeuginnen P F und T B bestätigt worden mit der Aussage: "Wir
mussten Zwangsarbeiten verrichten". Wenn auch der Klägerin zuzugeben ist, dass allein diese Angaben aus dem
Entschädigungsverfahren es nicht ausschließen, dass die - zwangsweise - Beschäftigung gleichwohl aus eigenem
Willensentschluss zustande gekommen war, so ist doch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im
erstinstanzlichen Verfahren die von ihr aufgestellte Behauptung als widerlegt anzusehen. Denn die Tante der Klägerin,
die Zeugin S, hat bei ihrer Vernehmung vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles auf
die Beweisfrage Nr. 9 (Wie erhielt die Klägerin jeweils die einzelnen Beschäftigungsstellen?) geantwortet: Wir wurden
gezwungen dort zu arbeiten, wir hatten keine Wahl. Diese Aussage ist eindeutig; sie widerlegt die Behauptung der
Klägerin zur Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Firma Skopek und lässt die Annahme, die Klägerin habe bei der
Aufnahme dieser Beschäftigung in irgendeiner Form ihren Willen betätigen und darauf Einfluss nehmen können, nicht
zu.
Darauf, ob die Beschäftigung der Klägerin in der Blechfabrik, die nach ihrem von der Klägerin und der Zeugin S
geschilderten Inhalt im Übrigen der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnen sein dürfte, gegen Entgelt ausgeübt wurde,
kommt es bei diesem Verfahrensergebnis nicht mehr an. Auch insoweit findet sich allerdings für die Behauptung der
Klägerin, sie habe monatlich 50,- Sloty oder einen anderen geringen Lohn erhalten, im gesamten Verfahren nirgendwo
ein Anhalt. Soweit die Zeugin S im Rahmen der Beschäftigung den Erhalt von Lebensmittelmarken angibt, kann
ebenfalls unentschieden bleiben, ob derartige geldwerte Bezüge zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der
Entgeltlichkeit ausreichend sind.
Wegen des eindeutigen Verfahrensergebnisses kommt es auch auf die damaligen Verhältnisse im Ghetto
Strzemieszyce nicht an. Dabei kann unterstellt werden, dass das von der Klägerin beantragte historische Gutachten
ihr Vorbringen belegen wird, dass dort im Jahre 1941 eine Abteilung der Fabrik Rossner und die Metallfabrik Skopek
eröffnet worden seien, die Organisation Schmelt bereits im November 1940 die Registrierung aller arbeitsfähigen
Juden verlangt habe und ab 1. März 1941 die Weiterbeschäftigung jüdischer Arbeitskräfte ohne Sondergenehmigung
des Sonderbeauftragten Schmelt verboten gewesen sei, dass die Arbeit im Ghetto über den Judenrat organisiert
worden sei, also eine gewisse Selbstverwaltung vorgelegen habe und dass sich die Ghettobewohner selbst um Arbeit
bemüht hätten. Denn diese von der Klägerin vorgebrachten allgemeinen Verhältnisse im Ghetto Strzemieszyce und in
der Umgebung bilden für sich allein jedenfalls keine Grundlage für die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses
aus eigenem Willensentschluss, die immer der Entscheidung aufgrund des Verfahrensergebnisses im Einzelfall
vorbehalten ist.
Der erhobene Rentenanspruch erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als begründet. Denn andere als die in
diesem Verfahren streitigen Zeiten sind nicht auf die erforderliche Wartezeit anrechenbar. Soweit die Klägerin nach der
Rentenantragstellung zunächst Beschäftigungszeiten von 1937 bis 1939 als Beitragszeiten geltend gemacht hatte,
sind diese Zeiten bestandskräftig abgelehnt worden (Bescheid der Beklagten vom 6. September 1991,
Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1992), nachdem das LSG Berlin mit Urteil vom 23. Juni 1998 - L 12 An 18/94 -
rechtskräftig entschieden hatte, dass eine Fremdbeitragszeit für die Zeit von 1937 bis 1939 nicht "anzuerkennen" sei.
An diese gemäß § 77 SGG eingetretene Bindungswirkung und die Rechtskraft des Urteils ist der Senat im Rahmen
der Prüfung des Rentenanspruchs gebunden.
Etwaige Ersatzzeiten sind ebenfalls nicht auf die Wartezeit anrechenbar, da die Klägerin keinen anrechenbaren
Beitrag zur deutschen Rentenversicherung vorzuweisen hat und deshalb nicht Versicherte im Sinne des § 250 Abs. 1
SGB VI ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.