Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2006
LSG Berlin-Brandenburg: quelle, sammlung, link, hauptsache, zivilprozessordnung, obsiegen, rechtsschutz
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
18. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 18 B 137/06 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 S 1
ZPO, § 7 Abs 3 Nr 3b SGB 2
Prozesskostenhilfe - einstweiliger Rechtsschutz -
Grundsicherung für Arbeitssuchende - Vorliegen einer
Bedarfsgemeinschaft
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam
vom 25. Januar 2006 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner
Verfahrensbevollmächtigten gewährt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Dem Antragsteller ist für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei
dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner
Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Denn die Rechtsverfolgung des – bedürftigen
– Antragstellers hat zumindest für die Zeit von der Einreichung seines Antrages bei dem
SG an (11. Januar 2006) hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig
(vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit § 114 Satz 1
Zivilprozessordnung).
Das SG durfte sich bei seiner Beurteilung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung nicht ohne weiteres auf die Feststellungen des Landessozialgerichts in
dem Beschluss vom 4. Oktober 2005 (- L 29 B 1042/05 AS ER-) stützen, und zwar schon
deshalb nicht, weil der Antragsteller sich im Hinblick auf die vorliegend (nur)
entscheidungserheblichen Tatsachen für den Bezugszeitraum ab 1. November 2005 auf
eine Änderung der Sachlage beruft, die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob er mit
seiner Mitbewohnerin E S eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bildet, maßgebend ist.
Ohne eine weitere Sachaufklärung durch das SG bzw. eine Beweisaufnahme lässt sich
somit das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nicht abschließend klären. Eine solche
Sachaufklärung ist aber grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569, S.8 mit weiteren
Nachweisen) mit der Folge, dass für die Gewährung von PKH die hinreichende
Erfolgsaussicht in solchen Fällen schwerlich verneint werden kann. Ausreichend ist
nämlich hierfür eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit.
Ist eine abschließende Sachaufklärung – was vorliegend der Fall sein könnte - wegen der
Eilbedürftigkeit nicht möglich, hat das Gericht eine Folgenabwägung vorzunehmen. Auch
diese Folgenabwägung führt vorliegend dazu, eine ausreichende Erfolgsaussicht des
Begehrens zumindest für die Zeit vom Eingang des Antrags beim SG an zu bejahen.
Denn im Falle einer Nichtgewährung der begehrten Leistungen ist zu besorgen, dass die
Existenzsicherung des Antragstellers nicht gewährleistet ist. Die Nachteile einer
Nichtgewährung bei einem späteren Obsiegen des Antragstellers im
Hauptsacheverfahren wiegen dabei ungleich schwerer als die Nachteile, die sich bei einer
einstweiligen Gewährung der Leistungen und mangelndem Erfolg des Antragstellers in
der Hauptsache für die Antragsgegnerin ergeben würden. Denn dem Antragsteller kann
unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlich geschützten Anspruches auf
Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht zugemutet werden, den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn eine abschließende Sachaufklärung im
gerichtlichen Eilverfahren nicht möglich bzw. untunlich ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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