Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010
LSG Berlin-Brandenburg: versicherungspflicht, feststellungsklage, sozialversicherung, anfechtungsklage, abweisung, rechtsmittelbelehrung, ausnahme, leistungsklage, anstellungsvertrag, klageart
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 42/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 28h Abs 2 SGB 4, § 55 Abs 1
SGG, § 143 SGG, § 197a SGG, §
39 Abs 1 GKG
Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und
Feststellungsklage gegen die Entscheidung der Einzugsstelle -
Festsetzung des Streitwertes
Leitsatz
1) Stellt die Einzugsstelle druch Bescheid Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für
eine Person fest, kann der Rentenversicherungsträger gegen diese Entscheidung mit der
kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage vorgehen.
2) Zur Festsetzung des Streitwertes im Streit über die Versicherungspflicht.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 wird geändert. Der Tenor wird
wie folgt gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2007 wird aufgehoben,
soweit darin die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) zur Rentenversicherung
festgestellt wird. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 1. Oktober
1995 bei dem Beigeladenen zu 2) versicherungs- und beitragspflichtig zur
Rentenversicherung beschäftigt ist. Die Streitwertfestsetzung wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) im Betrieb ihres
Ehemannes, des Beigeladenen zu 2) seit dem 1. Oktober 1995
rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1944 geborene Beigeladene zu 2) ist als Maschinenbaumeister in die
Handwerksrolle eingetragen. Zwischen 1986 und 1995 betrieb er gewerblich und
einzelkaufmännisch Beratung im Arbeits- und Umweltschutz; seit 1986 betreibt er
darüber hinaus eine Schlosserei in N in gepachteten Räumlichkeiten. Mit der 1962
geborenen Beigeladenen zu 1), einer gelernten kaufmännischen Angestellten, mit der er
seit 1993 verheiratet ist, schloss er am 19. Mai 1989 einen Anstellungsvertrag, nach
dem die Beigeladene zu 1) für den Beigeladenen zu 2) als Sachbearbeiterin für ein
monatliches Bruttoentgelt von insgesamt 3.931 DM arbeiten sollte. Der
Anstellungsvertrag enthielt u.a. Regelungen über eine Probezeit, Mitteilungs- und
Nachweispflichten der Beigeladenen zu 1) bei Erkrankungen, Urlaubs- und
Weihnachtsgeldansprüche sowie einen Aufwendungsersatzanspruch für Dienstreisen. Die
Beigeladene zu 1) erbrachte nach den Angaben der Beigeladenen zunächst
Dienstleistungen für den Beratungsbetrieb, seit dem 1. Oktober 1995 für die Schlosserei.
Sie verrichtet vorwiegend nachmittags an zwei bis drei Tagen in der Woche
kaufmännische Arbeiten, erstellt Angebote, schreibt, kontrolliert und bezahlt
Rechnungen, erfasst die Arbeitsstunden der Beschäftigten des Beigeladenen zu 2),
bereitet die Lohnabrechnungen vor, überweist die Löhne, führt das Kassenbuch sowie die
allgemeine Korrespondenz, fordert Bankbürgschaften an, kauft Materialien ein,
kontrolliert Zahlungseingänge und erstellt Mahnungen. Sie erhält dafür von dem
Beigeladenen zu 2) derzeit ein monatliches Entgelt i.H.v. 1.300 € brutto, das der
Beigeladene zu 2) als Betriebsausgabe verbucht und von dem er Lohnsteuern und
Beiträge zur Sozialversicherung abführt und das ihr auf ein privates Girokonto
überwiesen wird. Zusätzlich zum monatlichen Entgelt erhält sie Weihnachtsgeld, wenn
der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit dies nach Auffassung des Beigeladenen zu 2)
zulässt. Die Klägerin ist seit Oktober 1995 Mitglied der Beklagten. Aufgrund dieser
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zulässt. Die Klägerin ist seit Oktober 1995 Mitglied der Beklagten. Aufgrund dieser
Mitgliedschaft waren auch die gemeinsamen Kinder der Beigeladenen bei der Beklagten
bis Ende 2008 familienversichert.
Mit Schreiben vom 14. August 2006 bat die Beigeladene zu 1) die Beklagte um
Überprüfung der Versicherungspflicht mit der Begründung, sie sei als mitarbeitende
Familienangehörige im Hinblick auf ihre gleichberechtigte Stellung zum Betriebsinhaber
im kaufmännischen Bereich Kopf und Seele des Unternehmens und im Hinblick auf ihre
Mithaftung für Kredite des Betriebes nicht für ein fremdes, sondern ein eigenes
Unternehmen weisungsfrei und damit selbständig tätig. Die Beklagte stellte mit
Bescheid vom 26. März 2007 gegenüber den Beigeladenen fest, dass die Beigeladene
zu 1) in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2) nicht abhängig beschäftigt, sondern
versicherungsfrei zu allen Zweigen der Sozialversicherung sei. Dieser Bescheid wurde
der Klägerin mit einem Anschreiben vom 26. März 2007, das selbst keine
Rechtsbehelfsbelehrung enthält, am 30. April 2007 bekannt gegeben.
Die Klägerin hat gegen den Bescheid der Beklagten am 25. Mai 2007 Klage mit den
Anträgen erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2007 aufzuheben und
festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 1. Oktober 1995 der
Rentenversicherungspflicht unterliege. Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 20. Januar 2009 den Beigeladenen zu 2) zu den Einzelheiten der
Abläufe in seinem Betrieb und den Arbeitsleistungen der Beigeladenen zu 1) angehört;
wegen der Einzelheiten seiner Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug
genommen. Mit Urteil vom 20. Januar 2009 hat es den Bescheid der Beklagten vom 26.
März 2007 aufgehoben, soweit die Beklagte mittels dieses Bescheides entschieden
habe, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 1. Oktober 1995 in ihrer Tätigkeit für den
Beigeladenen zu 2) nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig ist und im
Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, der Klägerin und der Beklagten zu je ½
auferlegt und den Streitwert auf 65. 000 € festgesetzt.
Zur Begründung seines Urteils hat das Sozialgericht ausgeführt: Die von der Klägerin
erhobene Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Die Beigeladene zu 1) sei im
Betreib des Beigeladenen zu 2) abhängig und damit rentenversicherungspflichtig
beschäftigt. Eine bloß familienhafte Mithilfe scheide aus, da sie für ihre Tätigkeit ein
Entgelt erhalte, das einen angemessenen Gegenwert für die von ihr geleistete Arbeit
darstelle. Überdies verbuche der Beigeladenen zu 2) ihr Gehalt als Betriebsausgabe und
entrichte davon Lohnsteuern. Die Tatsache, dass sie am Wohlergehen des Betriebes ein
eigenes Interesses habe, sei auf die familiären Bindungen zum Beigeladenen zu 2) und
nicht auf ein eigenes unternehmerisches Risiko zurückzuführen. Eine selbständige
Tätigkeit scheitere außerdem daran, dass sie nach den Erklärungen des Beigeladenen
zu 2) in der mündlichen Verhandlung in jeder Hinsicht dessen Weisungen unterstehe.
Der Beigeladene zu 2) habe angegeben, dass er der Dreh- und Angelpunkt des
Betriebes sei und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffe, da die Beigeladene zu
1) im Handwerksbetrieb keine Entscheidung treffen könne. Schließlich stehe nach der
Anhörung des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung fest, dass die
Beteiligten auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1)
gewollt hätten, da diese und die gemeinsamen Kinder der Beigeladenen in der
gesetzlichen Kranken- und in der Rentenversicherung abgesichert werden sollten.
Die von der Klägerin außerdem erhobene Feststellungsklage sei dagegen unzulässig,
weil sie kein Interesse an einer baldigen Feststellung der Rentenversicherungspflicht der
Beigeladenen zu 1) habe. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Feststellungsinteresse
fehle, wenn - wie hier - bereits im Rahmen einer Anfechtungsklage über die Sach- und
Rechtsfrage zu entscheiden sei, die der begehrten Feststellung zu Grunde liege und kein
weitergehendes Feststellungsinteresse bestehe. Dieses hätte nur dann bestanden, wenn
der Bescheid der Beklagten allein wegen eines formalen Fehlers hätte aufgehoben
werden müssen oder die Beklagte und die Beigeladenen zu erkennen gegeben hätten,
dass sie sich nicht an den Kassationsausspruch des Gerichts halten würden. Dies sei
jedoch nicht der Fall.
Gegen das ihr am 26. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Februar
2009 Berufung eingelegt, soweit das Sozialgericht ihre Feststellungsklage abgewiesen
und den Streitwert auf einen Betrag von mehr als 7.500 € festgesetzt hat. Die
Feststellungsklage sei nach der gefestigten Rechtsprechung der Sozialgerichte zulässig.
Außerdem drohe die Gefahr, dass nach Aufhebung eines Bescheides der Einzugsstelle
über die Versicherungspflicht durch ein Gericht über die Umsetzung der Entscheidung
erneut prozessiert werde, so dass die gleiche Rechtsfrage erneut Gegenstand eines
Gerichtsverfahrens werde.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 zu ändern und
festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 1. Oktober 1995 bei der Beigeladenen
zu 2) versicherungs- und beitragspflichtig zur Rentenversicherung beschäftigt ist sowie
den Streitwert auf 7.500,00 € festzusetzen.
Die anderen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Beklagte hat gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil
Beschwerde erhoben und eine Festsetzung auf den Auffangwert von 5.000 € geltend
gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sowohl hinsichtlich der Feststellungsklage als
auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung begründet.
1.) Die Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig ist fehlerhaft. Der Klägerin fehlt
das Feststellungsinteresse für diese Klage nicht.
a) Nach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) entscheidet die
Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und prüft die
Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und
8a; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Einzugsstelle trifft danach für alle
Zweige der Sozialversicherung eine sowohl für die Versicherten, ihre Arbeitgeber und die
betroffenen Sozialversicherungsträger gleichermaßen verbindliche Entscheidung u.a.
über die Versicherungspflicht. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass - soweit
möglich und rechtlich geboten - über die Versicherungspflicht eine einheitliche und
widerspruchsfreie Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde getroffen werden soll,
um den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. den Sozialversicherungsträgern die
Durchführung zahlreicher Verwaltungs- und ggf. sich anschließender
Sozialstreitverfahren in jedem einzelne Zweig der Sozialversicherung zu dieser
Rechtsfrage zu ersparen und eine gleichmäßige Anwendung des § 7 SGB IV im Einzelfall
zu gewährleisten, der grundsätzlich die rechtliche Grundlage für die Feststellung der
Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung auf Grund abhängiger
Beschäftigung darstellt.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, hat die Einzugsstelle von Amts wegen oder auf
Antrag eines Versicherten, seines Arbeitgebers oder eines Sozialversicherungsträgers
eine Entscheidung nach § 28h Abs. 2 SGB IV zu treffen. Dies bedeutet, dass sie einen
Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht oder -freiheit im Falle seiner
Erfolglosigkeit nicht nur ablehnen muss. Vielmehr ist sie verpflichtet, zur Erfüllung der
Konzentrationswirkung des § 28h Abs. 2 SGB IV und zur Klarstellung zweifelhafter
Beschäftigungsverhältnisse, ggf. unter Beteiligung der betroffenen
Sozialversicherungsträger nach § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X),
eine verbindliche Feststellung über die Versicherungspflicht auf Grund abhängiger
Beschäftigung für alle Zweige der Sozialversicherung vorzunehmen (vgl. hierzu BSG,
Urteil vom 23. September 2003, - B 12 RA 3/02 R, zitiert nach juris). Die Entscheidung
der Einzugsstelle endet deshalb unabhängig davon, ob die Prüfung von Amts wegen
oder auf Antrag durchgeführt wird und mit welchem Ergebnis sie ausgeht, in Fällen wie
dem vorliegenden immer mit einem feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass
Versicherungspflicht gegeben ist oder Versicherungsfreiheit besteht (vgl. BSG Urteil vom
13. September 2006, - B 12 AL 1/05 R, zitiert nach juris). Denn die Versicherungspflicht
auf Grund abhängiger Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung tritt
grundsätzlich kraft Gesetzes ein, so dass eine Gestaltungsentscheidung der
Einzugsstelle weder erforderlich noch möglich ist.
b) Trifft die Einzugsstelle eine Entscheidung zur Versicherungspflicht mit der ein
Versicherter oder sein Arbeitgeber (oder ein anderer Sozialversicherungsträger) nicht
einverstanden ist, kann er - unter Beachtung des § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ggf.
nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - gegen die Einzugsstelle Klage
erheben. Diese ist nicht nur darauf gerichtet, die für den Kläger ungünstige Entscheidung
zu kassieren, sondern auch darauf, die von ihm gewünschte Rechtslage in einer
bestandskraftfähigen Entscheidung festzustellen. Denn nur dann kann er sicher sein,
dass am Verwaltungsverfahren beteiligte Versicherungsträger sich generell, d.h. auch
bei Vorliegen eines anderen Streitgegenstandes, etwa der Beitragsfestsetzung oder im
Leistungsrecht, an die zu seinen Gunsten festgestellte Rechtslage halten werden. Denn
die Rechtskraft eines kassatorischen Urteils erstreckt sich nur darauf, dass auf Grund
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die Rechtskraft eines kassatorischen Urteils erstreckt sich nur darauf, dass auf Grund
des vom Gericht festgestellten Sachverhaltes Versicherungspflicht zu Recht bejaht oder
verneint worden ist und hindert schon deshalb weder die Einzugsstelle noch einen
anderen Sozialversicherungsträger bei einem anderen Streitgegenstand abweichend
vom Urteil abweichende Entscheidungen zu treffen. Eine bestandskräftige Feststellung
der Einzugsstelle bindet dagegen wegen der gesetzlich angeordneten Erstreckung der
Entscheidung auf die in § 28h Abs. 2 SGB IV genannten Versicherungszweige die
Sozialversicherungsträger generell in allen Fragen, für die die Versicherungspflicht auch
nur Vorfrage ist.
c) Richtige und zulässige Klageart ist deshalb grundsätzlich nicht die (isolierte)
Anfechtungsklage, wie das Sozialgericht gemeint hat, sondern nach allgemeiner
verwaltungsprozessualer Auffassung die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines
feststellenden Verwaltungsaktes. In der Rechtsprechung des BSG ist aber anerkannt,
dass ein Kläger statt einer Leistungsklage (wie der Verpflichtungsklage) auch eine (im
vorliegenden Fall mit einer Anfechtungsklage zu kombinierende) Feststellungsklage
erheben kann, wenn sich die Klage gegen eine juristische Personen des öffentlichen
Rechts richtet und erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen
Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache
befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der
begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl. BSG, 1. Senat, Urteile vom 8. Februar
2000, - B 1 KR 13/99 R; vom 27. Oktober 2009, - B 1 KR 4/09 R m.w.N; BSG 2. Senat,
Urteil vom 8. Mai 2007, - B 2 U 3/06 R m.w.N., jeweils zitiert nach juris).
Diese Vorgehensweise hat für den Kläger im Erfolgsfall den Vorteil, dass das
Sozialgericht, das über die maßgeblichen Fragen des Sachverhalts und des Rechts
mangels Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Einzugsstelle im Zweifel ohnehin
abschließend entscheiden muss, durch rechtskraftfähiges Urteil eine für ihn vorteilhafte
Rechtsfolge abschließend feststellt, die keiner weiteren Umsetzung durch die Verwaltung
mehr bedarf und im Vergleich zur Aufhebungs- und Leistungsklage eine umfassendere
Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses ermöglicht (in diesem Sinne ausdrücklich
BSG, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 13/99 R, zitiert nach juris). Die Zulässigkeit der
von der Klägerin auch für den vorliegenden Fall gewählten Klageart ist deshalb durch die
langjährige ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile vom 16. Februar 1982, -
12 RK 6/81-; vom 29. Juni 1993, - 12 RK 48/91-; vom 8. Februar 2000, - B 1 KR 13/99 R;
vom 24. Juni 2008, - B 12 KR 24/07 R; vom 24. September 2008, - B 12 KR 22/07 R; vom
11. März 2009, - B 12 R 11/07 R; vom 4. Juni 2009, - B 12 R 6/08 R- sowie vom 4. Juni
2009, - B 12 KR 31/07 R, alle zitiert nach juris) und des erkennenden Senats (vgl. etwa
Urteile vom 19. Dezember 2007, - L 9 KR 141/03 -, vom 12. November 2008, - L 9 KR
119/08 - sowie vom 16. September 2009, - L 9 KR 282/06 -, alle zitiert nach juris) auch
für Fälle der vorliegenden Art anerkannt. Das Sozialgericht hat auch keine
Gesichtspunkte aufzeigen können, die es geboten erscheinen ließen, hiervon
abzuweichen, zumal es die für die Feststellung der Versicherungspflicht maßgeblichen
Rechtsfragen abschließend prüfen musste und auch - zutreffend - abschließend geprüft
hat. Im Übrigen zeigt die umständliche Formulierung des sozialgerichtlichen
Urteilstenors, dass das Sozialgericht versucht hat, den streitigen Feststellungsausspruch
im Ausspruch über die Aufhebung des Verwaltungsaktes der Beklagten
„unterzubringen“. Insofern bleibt der Sinn der sozialgerichtlichen Abweisung der
Feststellungsklage unklar. Das Sozialgericht riskiert mit dieser Entscheidung unter
Umständen, dass ein unbefangener Betrachter den Eindruck gewinnen könnte, dass der
nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch in zahlreichen Parallelfällen klagende
Rentenversicherungsträger durch die Abweisung seiner Feststellungsklage mit
Prozesskosten belastet werden und von weiteren Klagen abgehalten werden soll.
2.) Die danach zulässige Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beigeladene zu 1)
war in dem streitigen Zeitraum bei ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2)
rentenversicherungspflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch
(SGB VI) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt. Insoweit nimmt der Senat auf die
zutreffenden, rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, denen der
Senat nach eigner Prüfung folgt (vgl. § 153 Abs. 2 SGG) und die von keinem der
Beteiligten in Zweifel gezogen worden sind.
3.) Dagegen ist die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts, den die Klägerin und die
Beklagte mit Berufung bzw. Beschwerde nach dem „Meistbegünstigungsgrundsatz“
zulässig angefochten haben, formell und materiell fehlerhaft.
a) Das Sozialgericht hat über den Streitwert rechtsfehlerhaft durch Urteil entschieden.
Die Streitwertfestsetzung ist nicht nur mit den Worten „Urteil“ und „Im Namen des
Volkes“ überschrieben und in den Urteilstenor aufgenommen worden, weil das
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Volkes“ überschrieben und in den Urteilstenor aufgenommen worden, weil das
Sozialgericht auch hinsichtlich dieser Entscheidung „für Recht erkannt hat“. Vor allem
geht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Sozialgerichts vom 20.
Januar 2009 hervor, dass das Sozialgericht die Streitwertfestsetzung „im Namen des
Volkes“ als Bestandteil der Urteilsformel und damit des Urteils verkündet hat. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass das Sozialgericht die Beteiligten in der dem
schriftlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt, dass gegen die
Streitwertfestsetzung die Beschwerde zulässig sei; darin ist lediglich die gegen § 143
Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßende Behauptung enthalten, dass gegen einen Teil
eines Urteils die Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei. Maßgeblich für die
Bestimmung der Art einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht die Rechtsmittelbelehrung
der schriftlichen Begründung einer Entscheidung, sondern hierfür sind die Niederschrift
über die Sitzung, sowie das Rubrum und der Entscheidungssatz heranzuziehen. Sie,
nicht hingegen die erst am Ende der Entscheidung befindliche Rechtsmittelbelehrung,
sollen klarstellen, welche Art der Entscheidung ein Gericht mit welchem Inhalt treffen
wollte. Insbesondere das Rubrum hat die Funktion, der Entscheidung des Gerichts wie
eine Überschrift oder ein Titel voranzugehen, damit die am Rechtsstreit Beteiligten nicht
erst durch Auslegung ermitteln müssen, ob eine bestimmte Entscheidung Urteil oder
Beschluss ist.
b) Der Streitwert darf auch nicht durch Urteil festgesetzt werden. Nach § 63 Abs. 2
Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden
durch Beschluss
sie ist deshalb rechtwidrig, obwohl eine Rechtsprechung festzustellen ist, unter
offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz Streitwerte durch Urteil festzusetzen.
c) Die vom Sozialgericht getroffene Streitwertfestsetzung war aber auch inhaltlich
fehlerhaft. Das Sozialgericht hat in einem Streit, der nur über das Vorliegen der
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung geführt wurde, den Streitwert
auf 65.000 € festgesetzt. Diese Entscheidung hat es damit begründet, dass für jedes
Jahr, für das um das Bestehen von Versicherungspflicht gestritten werde, 2.500 €
anzusetzen sei; der sich danach als Streitwert ergebende Betrag von 32.500 € sei
anschließend zu verdoppeln, weil die Beklagte zwei Sachanträge, einen Anfechtungs-
und einen Feststellungsantrag, gestellt habe.
Diese Entscheidung verstößt gegen das GKG, das hier gemäß § 197 a SGG Anwendung
findet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
- soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem
Antrag des Klägers - und nicht der Schätzung der Gerichts - für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine
bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren
Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die
Bestimmung des Streitwerts dagegen - wie im vorliegenden Fall - keine genügenden
Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Nur dann, wenn feststeht,
dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des
Rechtsstreits für den Kläger steht, kann der Streitwert durch die maßvolle Vervielfachung
oder Verminderung des Auffangwertes erhöht oder vermindert werden .
Der Senat hat in der Vergangenheit in einem Streit über die Versicherungspflicht für
einen einzigen Tag den Streitwert auf 1.000 € reduziert. Ebenso kann es angemessen
sein, bei Rechtsstreiten über die Versicherungspflicht für ein ganzes Erwerbsleben den
Streitwert anzuheben. Dabei darf der Streitwert aber das Doppelte des Auffangwertes
erst dann erreichen, wenn zwischen den Beteiligten Zeiträume von mehr als 15 Jahren
streitig sind. Streiten die Beteiligten über mehr als 30 Jahre Versicherungspflicht, so ist
ein Streitwert von 15.000 € angemessen (vgl. hierzu schon LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. November 2008, L 9 KR 119/08, zitiert nach juris).
Eine Verdoppelung des sich danach ergebenden Betrages ist auch dann nicht
gerechtfertigt, wenn der Kläger - zulässigerweise - eine verbundene Anfechtungs- und
Feststellungsklage erhebt. Denn nach § 39 Abs. 1 GKG sind nur die Werte mehrerer
Streitgegenstände
betreffen aber denselben Streitgegen-stand.
Schließlich sieht der Senat auch keinen Grund, von seiner Streitwertpraxis abzuweichen,
weil diese i. W. der des für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen 12. Senats
des BSG entspricht: Wird über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine
Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten kann, kann regelmäßig lediglich der
Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwertes in
hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen in der Regel
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hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen in der Regel
hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere kann nicht der Betrag einer streitigen
Beitragsforderung zugrunde gelegt werden. Da das wirtschaftliche Interesse des Klägers
unabhängig vom Zeitraum, für den die Versicherungspflicht festgestellt wird, nicht
beziffert werden kann, kann auch keine entsprechende Differenzierung vorgenommen
und ggf. ein Vielfaches des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt werden (BSG, Urteile
vom 24. September 2008, - B 12 R 10/07 R - und - B 12 R 27/07 R -; Beschluss vom 8.
Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B -; alle zitiert nach juris).
Der Senat hat nach Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts deshalb den
Streitwert für das vorliegende Verfahren durch gesonderten Beschluss vom 30. Juni 2010
für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3
Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG
vorlag.
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