Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2007
LSG Berlin und Brandenburg: anhaltende somatoforme schmerzstörung, innere medizin, berufliche tätigkeit, zumutbare tätigkeit, geschäftsführender gesellschafter, verdacht, firma, erwerbsfähigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 23 RJ 261/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 RJ 58/03
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 geborene Kläger stammt aus S. Nach einer achtjährigen Grundschulzeit war er dort zunächst als
Hilfsarbeiter beschäftigt, später von 1976 bis 1979 in einer Metallschlosserei. Von Mitte 1979 bis Mitte 1980
absolvierte er seinen Wehrdienst. Seit 1981 lebt der Kläger in B. Hier war er zunächst als Pizzabäcker tätig, später
war er selbständig im Gastronomiebereich. In den Jahren 1985 bis 1990 arbeitete er für einen Teppichhandel,
zunächst als Kraftfahrer und später als Teppichverleger. Von 1990 bis 2001 war der Kläger als Bauarbeiter bei der
Firma A B GmbH beschäftigt.
Seit dem 15. August 2000 war der Kläger arbeitsunfähig. Auf den Bezug von Krankengeld folgte der Bezug von
Leistungen des Arbeitsamtes. Derzeit bezieht der Kläger wohl Leistungen nach dem SGB II.
Vom 27. Juni 2001 bis zum 1. August 2001 unterzog der Kläger sich einer medizinischen Rehabilitation in der B-
Klinik. Von dort wurde er laut Entlassungsbericht vom 24. August 2001 mit den Diagnosen Kribbelparästhesien und
Schmerzen der unteren Extremitäten beidseits unklarer Genese, Zustand nach Hepatitis A und B, COPD sowie
Verdacht auf diskrete axonale vorwiegend sensible Polyneuropathie als arbeitsfähig entlassen. Für die vom Kläger
beschriebenen Symptome (Kribbelpar-ästhesien und Schmerzen in beiden Beinen, Schmerzen im Bereich der
Wirbelsäule) hätten keine objektivierbaren neurologischen Befunde erhoben werden können. Die Leistungsfähigkeit
des Klägers sei nicht eingeschränkt, der Kläger könne seinen Beruf als Bauarbeiter vollschichtig ausüben.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002, stellte das Landesamt
für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – Berlin beim Kläger einen Grad der Behinderung von 30 fest und
legte dabei als Funktionsbeeinträchtigung eine somatoforme Schmerzstörung zu Grunde.
Unter Hinweis auf orthopädische und psychische Leiden beantragte der Kläger am 28. November 2001 eine Rente
wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn zunächst neurologisch/psychiatrisch von dem Arzt K. B begutachten.
In seinem am 8. März 2002 abgeschlossenen Gutachten diagnostizierte dieser bei dem Kläger eine somatoforme
Schmerzstörung und einen Verdacht auf eine leichte sensible Polyneuropathie. Damit könne der Kläger noch 6
Stunden und mehr in seiner letzten beruflichen Tätigkeit als Bauwerker tätig sein. Er sei in der Lage, schwere
körperliche Arbeiten zu verrichten. Der neurologische Befund sei im Rahmen der Untersuchung bis auf die ganz
unklaren und diffusen Angaben über fragliche Sensibilitätsstörungen praktisch unauffällig gewesen.
Psychisch/intellektuell habe sich ein neurotisch/hypo-chondrisches Bild mit heftiger Somatisierung gefunden, wobei
zeitweilig auftretende Kribbelparästhesien tatsächlich vorhanden sein könnten. Wesentliche
Leistungseinschränkungen lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 20. März 2002 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab, weil er nicht
erwerbsgemindert sei.
Zur Begründung seines hiergegen am 10. April 2002 erhobenen Widerspruchs legte der Kläger ein Attest des ihn
behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. M S vom 19. März 2002 vor, wonach er unter einer Polyneuropathie
unklarer Genese sowie einer somatoformen Schmerzstörung leide. Seine berufliche Leistungsfähigkeit sei seit langer
Zeit aufgehoben.
Die Beklage zog ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
Berlin/Brandenburg (Dr. K) vom 17. Januar 2001 sowie ein Gutachten nach Aktenlage der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr.
B für das Arbeitsamt Berlin Nord vom 10. April 2002 bei. Zusätzlich veranlasste sie die erneute
neurologisch/psychiatrische Begutachtung des Klägers, welche am 13. November 2002 von der Ärztin für Neurologie
und Psychiatrie Dr. W. S vorgenommen wurde. Diese sah beim Kläger eine Somatisierungsstörung, einen Verdacht
auf leichte sensible Polyneuropathie sowie ein belastungsabhängiges LWS-Syndrom bei degenerativen
Veränderungen mit sekundärer psychosomatischer Überlagerung. Der Kläger könne damit noch mittelschwere
Arbeiten unter Ausschluss von Klettern und Steigen und Nachtschicht vollschichtig verrichten. In seiner letzten
Tätigkeit als Bauarbeiter sei er aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr einsetzbar. Im körperlich-
neurologischen Status habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den
objektivierbaren Befunden ergeben. Der Kläger sei fixiert auf eine organische Genese seiner Beschwerden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2003 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Eine Erwerbsminderung sei auch nach den neuerlichen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren nicht erkennbar. Mit
seinem festgestellten Leistungsvermögen habe der Kläger noch Zugang zum Arbeitsmarkt. Für mindestens sechs
Stunden täglich einsatzfähige Arbeitnehmer sei der Arbeitsmarkt nämlich grundsätzlich nicht verschlossen. Mit den
ärztlicherseits geforderten Leistungseinschränkungen sei er in der Lage, nach kurzfristiger Einarbeitungszeit oder
Unterweisung noch leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten zu verrichten. Solche Arbeiten seien
ihm nach seinem bisherigen Berufsbild auch sozial zumutbar.
Mit der am 18. Februar 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält sich für nicht
erwerbsfähig und verweist zur Begründung auf ein neues Attest des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. M
S vom 15. Juni 2003. Danach sei die Somatisierungsstörung so ausgeprägt, dass er täglich nur weniger als drei
Stunden arbeiten könne. Außerdem meint der Kläger, er sei als Facharbeiter anzusehen. Bei seiner Tätigkeit im
Baugewerbe sei er übertariflich entlohnt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von den im Verwaltungsverfahren erstellten ärztlichen Gutachten verfüge der
Kläger noch über ein mindestens sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen. Aus dem im Klageverfahren
eingereichten Attest des behandelnden Nervenarztes ergäben sich keine Leiden, die nicht schon von den beiden
Gutachtern gewürdigt worden seien. Auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, denn der Kläger sei noch mindestens sechs Stunden täglich
leistungsfähig und, ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Bauwerker, auf alle anderen ungelernten Arbeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Sein Vorbringen, er sei als Facharbeiter einzustufen, sei nicht
nachvollziehbar, zumal er bei Beantragung der Rente angegeben habe, außer einem Anlernverhältnis als
Metallschlosser keine weiteren Ausbildungen, Umschulungen oder Anlernverhältnisse durchlaufen zu haben.
Gegen den ihm am 7. November 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Dezember 2003 Berufung
eingelegt. Er meint, voll erwerbsgemindert zu sein, denn er sei auf unabsehbare Zeit außerstande, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die im
Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten hätten die Folgen der somatoformen Schmerzstörung unzutreffend
beschrieben. Diagnostik und Befunderhebung seien nur unvollständig erfolgt. Dass er auch an einem Bronchialasthma
und Schmerzen in den unteren Extremitäten, Polyneuropathien und Kribbelparästhesien leide, sei unberücksichtigt
geblieben. Zudem genieße er Berufsschutz. Bei der Firma A B GmbH habe er im Rahmen seiner Tätigkeit als
Fliesenleger und Trockenbauer als Vorarbeiter fungiert. Er habe Stundenzettel geführt und auch andere Facharbeiter
beaufsichtigt. Sein Stundenlohn habe 25,- DM betragen, die Facharbeiter hätten demgegenüber nur 23,- DM in der
Stunde erhalten, die Hilfskräfte 18,- DM. Diese Firma existiere nicht mehr, doch der ehemals beschäftigte Bauleiter H
W (im Folgenden: W.) könne Auskunft über seine Tätigkeit geben. Er sei als Facharbeiter einzustufen, obwohl er
keine Ausbildung genossen habe. Seine Tätigkeit als Fliesenleger und Trockenbauer jedenfalls könne er aus
medizinischen Gründen nicht mehr ausüben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.
März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2001 zu gewähren.
Er beantragt weiter,
H W als Zeugen zur Frage der Einstufung des Klägers als Baufacharbeiter und zu den von ihm während seiner
Beschäftigung bei der Firma A ausgeübten Tätigkeiten zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Als Facharbeiter sei der Kläger nicht anzuerkennen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Als Facharbeiter sei der Kläger nicht anzuerkennen.
Der Senat hat zunächst folgende Befundberichte eingeholt:
- Z E v B, Abt. für psychosomatische Medizin/Orthopädie und Psychotherapie, Aufenthalt vom 23. Mai 2002 bis 5.
Juni 2002, - Allgemeinmediziner Dr. N, Behandlung des Klägers seit Februar 1999, - Nervenarzt Dr. S, Behandlung
des Klägers seit Februar 2000.
Außerdem hat der Kläger ein Attest der behandelnden Ärztin für Innere Medizin Dr. S M eingereicht.
Der Senat hat die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G S mit der Erstattung eines Gutachtens über den Kläger
beauftragt, welches diese am 21. Mai 2006 vorgelegt hat. Die Gutachterin hat folgende Diagnosen formuliert:
1. Somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organsysteme, 2. Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, 3.
Chronische Gastritis, 4. Schädlicher Gebrauch und Abhängigkeitssyndrom von Tabak, 5. Verdacht auf generalisierte
somatoforme Schmerzstörung, 6. Leichte sensible periphere Polyneuropathie
Aus rein körperlicher Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Klägers wenig eingeschränkt. Er könne vollschichtig
mittelschwere körperliche Arbeiten unter Beachtung im Einzelnen aufgeführter qualitativer Leistungseinschränkungen
verrichten. Allerdings meine der Kläger subjektiv, aufgrund seiner Beschwerden praktisch keine Leistungsfähigkeit
mehr zu besitzen. Die Darstellung seiner Symptomatiken sei jedoch in sich wenig schlüssig, enthalte Widersprüche
und erwecke den Eindruck, er müsse eine sehr große Vielfalt von Symptomen anführen, um glaubhaft zu erscheinen.
Stark überzeichnete Darstellungen seien von allen Vorgutachtern beobachtet worden. Aus der
hypochondrisch/somatisierenden Grundeinstellung hätten auch die begutachtenden Nervenärzte keine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit ableiten können. Die Divergenz zwischen objektivierbaren Befunden und beklagten
Beschwerden zeige sich auch an dem vom Kläger geführten Leben, das nicht unbedingt charakteristisch sei für einen
chronisch kranken Menschen. Der Kläger sei klagend, aber es werde nicht erkennbar, dass er auch leidend sei. Seine
Situation bedauere er nicht an sich, sondern im Hinblick auf die Gefahr, sie könne als nicht schwerwiegend genug für
eine Leistungseinschränkung angesehen werden. Der Kläger fahre mit dem Auto und erledige alle Dinge des täglichen
Lebens ohne besondere Beeinträchtigung. Er sei gut genährt, die Muskulatur gut ausgeprägt und er genieße die
Zigaretten. Chronische Schmerzpatienten seien demgegenüber eher schmächtig, das schlechte Allgemeinbefinden
führe zu vielfältigen Störungen im Tagesablauf. Auch das Umfeld werde negativ beeinträchtigt. Von alledem sei beim
Kläger nichts zu verzeichnen. Auch sei er an therapeutischen Konzepten nicht besonders interessiert. Der Kläger
habe sich im Laufe der Zeit durch negative Selbstsuggestion in eine Situation gebracht, die jedes positive Element
ablehne. Ebenso wie der Kläger seine täglichen Verrichtungen gut erledigen könne, habe er während der
Untersuchungen bei den Vorgutachtern und auch bei der nunmehrigen Begutachtung keine Probleme damit gehabt,
längere Zeit in einer Körperhaltung zu verharren. Eine deutliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei daher
nicht erkennbar.
Außerdem hat der Senat die erneute neurologisch/psychiatrische Begutachtung des Klägers veranlasst, welche die
Ärztin für Psychiatrie J G am 30. August 2006 vorgenommen hat. Diese Gutachterin hat auf ihrem Fachgebiet
folgende Diagnosen gestellt:
1. Polyneuropathie, 2. Lumbalgieformes Schmerzsyndrom, 3. Bekannte Bandscheibenvorwölbung in Höhe Th 11/12
und Bandscheibenvorfall in Höhe C 5/6, jeweils ohne neurologische Defizite, 4. Verdacht auf einen erhöhten
Schmerzmittelkonsum sowie 5. Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom. Ohne auf Kosten der Gesundheit zu
arbeiten, könne der Kläger damit täglich noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten.
Bestimmte im Einzelnen aufgeführte qualitative Leistungseinschränkungen seien zu beachten. Wie schon in einigen
Vorgutachten und dem Entlassungsbericht der B-Klinik festgestellt, habe sich auch bei der jetzigen Untersuchung
eine Diskrepanz zwischen beklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden gezeigt. Beim Kläger liege keine
somatoforme Störung vor, weil es an den typischen Ursachen und Begleiterscheinungen mangele. Eine Exploration in
eine innerpsychische Richtung sei nicht gelungen, weil der Kläger ein ausschließlich somatisch orientiertes
Krankheitskonzept vertrete. Er habe Leidensdruck demonstriert, aber keine Veränderungsbereitschaft. Die beklagten
Beschwerden seien glaubhaft, reichten aber nicht für eine Diagnosestellung. Im Gegensatz zu der Auffassung
mancher Vorgutachter und sonst behandelnder Ärzte seien die Kriterien des ICD 10 für eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung nicht erfüllt. Ingesamt seien lediglich neurologische Störungen festzustellen, denen organische
Prozesse zu Grunde lägen. Unter Berücksichtigung von Anamnese und Befund lasse sich jedoch nach den Kriterien
des ICD 10 keine psychiatrische Diagnose stellen.
Zur Frage seines Facharbeiterschutzes hat der Kläger am 23. November 2005 eine "Bescheinigung über die berufliche
Qualifizierung" der A B GmbH vom 31. Oktober 2001, unterzeichnet von W., vorgelegt. Darin heißt es u. a., in den 11
Jahren seiner Betriebszugehörigkeit habe der Kläger sich ständig fachlich weiterqualifiziert und sei dementsprechend
übertariflich entlohnt worden. Seit 1993 sei er als Vorarbeiter in eigenverantwortlicher Tätigkeit beschäftigt worden. Er
sei unter anderem befugt gewesen, selbständig Gespräche mit den Kunden, Architekten, Bauherren oder Statikern zu
führen sowie Aufmaße und Abrechnungen zu erstellen. Er sei auch bevollmächtigt gewesen, Materialbestellungen zu
tätigen und die ordnungsgemäße Lieferung zu überwachen. Er habe eigenständig Bauaufträge übernommen und diese
von der Einrichtung bis zur Abräumung erledigt. Mit dem ihm zur Verfügung gestellten Firmen-LKW habe er auch die
Belieferung und Überwachung anderer Baustellen der Firma übernommen.
W. hat auf Befragen des Gerichts schriftlich erklärt, geschäftsführender Gesellschafter und technischer Betriebsleiter
der Firma A B GmbH gewesen zu sein. Als Diplomingenieur (Architekt) sei er Konzessionsträger gegenüber der
Handwerkskammer Berlin gewesen.
In einer "Arbeitgeberauskunft" vom 18. Juli 2006 hat W. zur Beschäftigung des Klägers im Wesentlichen erklärt: Der
Kläger sei von 1990 bis 2001 als Baufacharbeiter tätig gewesen. Ihm hätten Maurer-, Putz-, Beton-, Trockenbau-,
Fliesenarbeiten sowie Baustellenorganisation und Materiallieferungen oblegen. Er habe alle Arbeiten vollwertig wie bei
einem normalen Ausbildungsweg in diesem Beruf verrichtet. Er habe den gleichen Lohn wie Beschäftigte mit
abgeschlossener Ausbildung erhalten. Die Anlernzeit habe drei Jahre betragen. Seine Tätigkeit habe ein besonderes
Verantwortungsbewusstsein bzw. Vertrauensverhältnis vorausgesetzt. Betriebswirtschaftliche Gründe hätten eine
schnelle und zuverlässige Erledigung von Bauaufträgen erfordert. Zuletzt habe der Lohn des Klägers 25,- DM pro
Stunde betragen, der Tariflohn habe sich demgegenüber auf 23,- DM pro Stunde belaufen. Der Kläger sei in der
Tarifgruppe eines gehobenen Baufacharbeiters eingestuft gewesen. Durch die zunehmende Qualifizierung des Klägers
seien seine Aufgaben schwieriger und verantwortungsvoller, also auch höherwertig geworden. Zur Frage der
Entlohnung hat W. mit Schreiben vom 27. Juli 2006 ergänzend erklärt, der Kläger habe als gehobener Baufacharbeiter
der tariflichen Lohngruppe IV/4 angehört. Der Stundenlohn von 25,- DM sei übertariflich gewesen.
Die Beklagte hat hierzu erklärt, der Kläger habe offensichtlich eine angelernte Spezialtätigkeit ausgeübt und sei damit
höchstens "oberer Angelernter". Die Lohngruppe IV/4 sei Arbeitnehmern vorbehalten, die eine angelernte
Spezialtätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit ausübten. Als oberer Angelernter sei der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit
eines Pförtners verweisbar.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
des Verwaltungsvorganges der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der
Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und
Rechtslage in seinem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2003 zutreffend. Auch nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Ein Rentenanspruch
besteht nicht.
Ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit hat, bemisst sich nach § 43 SGB VI in
der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, denn der Rentenantrag ist am 28. November 2001 und damit unter der
Geltung des neuen Erwerbsminderungsrechts gestellt worden (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI).
Danach hat derjenige Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, der die allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist.
Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2
Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht
erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage
insoweit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemessen daran ist der Kläger, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung bei
Antragstellung erfüllte, trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwerbsgemindert.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist er nämlich zur Überzeugung des Senats in der Lage,
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen mindestens
sechs Stunden täglich zu verrichten.
Seine Entscheidung stützt der Senat vor allen Dingen auf die im Berufungsverfahren erstellten Gutachten der
Sachverständigen Dr. S und G, die mit ihrer Einschätzung eines quantitativ uneingeschränkten Leistungsvermögens
auch nicht von den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten der Sachverständigen B und Dr. S abweichen. Die
beiden im Berufungsverfahren beauftragten Sachverständigen haben die im Tatbestand wiedergegebenen Diagnosen
gestellt, mit denen sie – abgesehen von der Frage eines spezifisch psychiatrischen Befundes – im Wesentlichen
nicht von einander abweichen. Der Senat hält die Einschätzung der erfahrenen Gutachterin G für nachvollziehbar,
dass beim Kläger keine somatoforme Störung vorliege, dass lediglich neurologische Störungen gegeben und
psychiatrische Diagnosen nicht zu stellen seien, zumal auch in der aktuellen Begutachtung eine erhebliche
Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden aufgetreten sei. Die Frage der
zutreffenden Diagnose muss aber nicht abschließend geklärt werden, weil keine der beiden Gutachterinnen – ebenso
wie die Vorgutachter – Leiden feststellen konnte, die auch nur ansatzweise auf eine quantitative Einschränkung der
Belastbarkeit des Klägers hindeuten. Die Gutachterinnen haben lediglich qualitative Leistungseinschränkungen
formuliert, die einhergehen mit den jeweiligen körperlichen Leiden und im Wesentlichen aus den Rückenbeschwerden
des Klägers resultieren. Sofern allein der behandelnde Nervenarzt Dr. S wiederholt bekundet hat, das
Leistungsvermögen des Klägers sei vollständig aufgehoben, steht dies im Gegensatz zu den ausführlichen und
überzeugenden Gutachten der zur Neutralität verpflichteten Sachverständigen und ist auch nicht durch entsprechende
Befunde oder schwerwiegende Diagnosen untermauert, sondern erschöpft sich in einer schlichten, nicht weiter
begründeten Behauptung, der im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Beweiswürdigung kein entscheidendes
Gewicht zukommen kann. Angesichts der eindeutigen Beweislage erübrigen sich weiter gehende Ausführungen zur
quantitativen Belastbarkeit des Klägers. Abschließend erwähnenswert erscheint lediglich, dass der Kläger nach dem
ärztlichen Entlassungsbericht der Brandenburg-Klinik im August 2001, also unmittelbar vor Beantragung der Rente,
nach einer fünfwöchigen stationären medizinischen Rehabilitation sogar für fähig gehalten wurde, seinen Beruf als
Bauarbeiter, mit dem schwere körperliche Arbeit verbunden ist, weiter zu verrichten. Diese nach besonders intensiver
Beobachtung des Klägers gewonnene Einschätzung verdeutlicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers bei
Beantragung der Rente nicht in dem von ihm selbst behaupteten Umfange beeinträchtigt war. Für eine seitdem
eingetretene wesentliche Verschlimmerung der Leiden ist nichts ersichtlich.
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers weder teilweise noch vollständig
gemindert ist.
Die Arbeitsmarktlage ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3, 2. Halbs. SGB VI); es ist
also unerheblich, ob der Kläger noch einen leidensgerechten Arbeitsplatz finden kann.
Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach der Übergangsvorschrift in
§ 240 Abs. 1 SGB VI hat der Kläger ebenfalls nicht. Einen Rentenanspruch hat danach, wer – wie der Kläger – vor
dem 1. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf
weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten
zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die
Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Hieran gemessen ist der Kläger in Ermangelung der medizinischen Voraussetzungen nicht berufsunfähig.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte
ausgeübt hat (ständ. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107). In der
Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist derjenige eines Bauarbeiters, in welchem er von 1990 bis 2001
beschäftigt war. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass er diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr ausüben kann, weil sein Rückenleiden schwere körperliche Arbeit nicht mehr zulässt.
Allein hieraus folgt aber keine Berufsunfähigkeit im gesetzlichen Sinne. Eine solche liegt nämlich erst vor, wenn es
nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für die er sowohl
gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach
der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht in ständiger
Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der
Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden.
Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des
besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe
verwiesen werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], m.w.N. zur
ständ. Rspr. des BSG, zitiert nach juris).
Die Wertigkeit des bisherigen Berufs des Klägers als Bauarbeiter kann zur Überzeugung des Senats nur im Bereich
des "angelernten Arbeiters" (oberer Bereich) angesiedelt werden, selbst wenn aufgrund der von W. erstellten
Arbeitgeberauskünfte zu unterstellen ist, dass der Kläger seit 1993 übertariflich entlohnt wurde und besondere
Verantwortung für den Betrieb trug. Eine Facharbeiterausbildung hat der Kläger, der zuvor jahrelang verschiedene
Hilfstätigkeiten vom Schlosser bis zum Pizzabäcker und Teppichverleger verrichtet hatte, nicht abgeschlossen.
Besondere Umstände, die es gebieten würden, den Wert der Arbeit des Klägers für den Betrieb so hoch einzustufen,
dass es gerechtfertigt wäre, ihn als Facharbeiter zu behandeln, sind nicht ersichtlich. Untergeordnete Bedeutung
misst der Senat der vom Kläger erst am 23. November 2005 bei dem Gericht eingereichten "Bescheinigung über die
berufliche Qualifizierung" bei, die das Datum des 31. Oktober 2001 trägt. Sie hat schon deshalb geringeren
Beweiswert als die später auf Veranlassung des Gerichts eingeholte Arbeitgeberauskunft, weil sie schon auf den
ersten Blick eine Gefälligkeitsbescheinigung ist und die Qualifizierung des Klägers deutlich übertreibend darstellt,
während die auf gerichtliche Anfrage erstellte Arbeitgeberauskunft vom 18. Juli 2006 die Tätigkeit des Klägers
realistischer und weniger übertreibend zeichnet. Ausgehend von der Bescheinigung, die das Datum des 31. Oktober
2001 trägt, würde es sich bei dem über keine Berufsausbildung verfügenden Kläger um einen Vorarbeiter handeln, der
Bauaufträge eigenständig übernahm und diese völlig eigenständig erledigte, bis hin zur Erstellung von Abrechnungen.
Der Senat hält dies für nicht glaubhaft, zumal die Auskunft vom 18. Juli 2006 den Wert der Arbeit des Klägers
erheblich zurückhaltender darstellt. Danach hat der Kläger als Angelernter Maurer-, Putz-, Beton-, Trockenbau- und
Fliesenarbeiten verrichtet, außerdem oblagen ihm Baustellenorganisation und Materiallieferungen. Seine Entlohnung
erfolgte in der Tarifgruppe eines gehobenen Baufacharbeiters nach Berufsgruppe IV/4. Gerade diese tarifliche
Einordnung belegt aber, dass der Kläger nicht dem Facharbeiter im Sinne des oben dargestellten Mehrstufenschemas
gleichgestellt war, denn die so genannten Baufacharbeiter des Baugewerbes aus der Gruppe IV/4 gehören noch nicht
zu den Facharbeitern im Sinne des Mehrstufenschemas (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. September 1986, 5b RJ
82/85, SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Nach den Festlegungen im Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das
Baugewerbe gehören zur Berufsgruppe IV/4 gerade nur Arbeitnehmer, die eine angelernte Spezialtätigkeit aus
Berufsgruppe V/2 drei Jahre ausgeübt haben. Die Stellung eines Facharbeiters im rentenrechtliche Sinne ist dagegen
erst ab Berufsgruppe IV/2 erreicht, die der Kläger als lediglich Angelernter nicht erreichte; dabei handelt es sich um
Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf über eine bestandene Abschlussprüfung verfügen oder dem
Facharbeiter tarifvertraglich gleichgestellt sind. Der Arbeitnehmer dagegen, für den sein beruflicher Aufstieg in der
Gruppe IV/4 des erwähnten Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe endet, beginnt ohne jegliche
Vorbildung in der Gruppe VII (Bauwerker), kommt nach einjähriger Tätigkeit in die Gruppe VI (Baufachwerker), wird
nach angelernter Spezialtätigkeit in die Gruppe V 2 (Baufacharbeiter) eingestuft und gelangt dann nach dreijähriger
Tätigkeit in die Berufsgruppe IV/4. Er ist also lediglich angelernt in einer Spezialtätigkeit. In der zitierten Entscheidung
hat das Bundessozialgericht betont, dass die Berufsgruppen IV/3 und IV/4 nicht vom Leitbild des Facharbeiters und
von dessen fachlicher Qualifikation geprägt sind. Dem schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an. Die von W.
unmissverständlich bestätigte tarifliche Einstufung des Klägers in die Gruppe IV/4 ist ein Indiz gegen eine bisherige
Berufstätigkeit vom qualitativen Wert eines Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas.
Grundsätzlich kann der Kläger damit auf jede nicht qualifizierte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen
werden, sofern diese nicht von nur sehr geringem Wert ist. In Betracht kommen etwa die Montage kleinerer
Gegenstände, eine Beschäftigung als Magaziner im Hochbau oder die Tätigkeit als Hausmeister oder Pförtner.
Eine Vernehmung des W. als Zeuge sah der Senat nicht als erforderlich an, so dass dem darauf zielenden Antrag des
Klägers nicht entsprochen werden musste. Sowohl zu der tariflichen Einstufung des Klägers als auch zu den von ihm
ausgeübten Tätigkeiten hat W. sich schriftlich geäußert. Der Beweisantrag ist insoweit ohne Substanz, als unklar
geblieben ist, inwieweit eine Vernehmung des W. als Zeuge Tatsachen ergeben soll, die über den Inhalt der
schriftlichen Bekundungen hinausgehen. Durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ist damit nicht
hinreichend deutlich geworden, inwiefern der Senat seine Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG nicht erfüllt haben
soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.