Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2000
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 25.10.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 75 Kr 838/96
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 31/98
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 1998 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse dem Kläger für die Zeit vom 24. September bis zum
16. Oktober 1996 Krankengeld gewähren muss und ob er bis zum 16. Oktober 1996 (versicherungspflichtiges) Mitglied
der Beklagten war.
Der 1960 geborene Kläger arbeitete vom 8. Juli bis zum 23. August 1996 als Aushilfskraftfahrer für die Firma
W.GmbH & Co. Spedition und Lagerei KG. Diese setzte den Kläger bei Bedarf als Aushilfskraft zwischen dem 8. Juli
und dem 12. Juli, dem 15. und 18. Juli, dem 22. und dem 26. Juli, am 29. Juli, zwischen dem 7. August und dem 9.
August, zwischen dem 12. und dem 16. August 1996 sowie zwischen dem 19. und dem 23. August 1996 ein und
rechnete mit ihm das vereinbarte Arbeitsentgelt tageweise ab. Ein Ende des Arbeitsverhältnisses war zwischen den
Vertragspartnern nicht vereinbart; ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Im Hinblick auf diese Beschäftigung
war der Kläger als unständig Beschäftigter pflichtversichertes Mitglied der Beklagten, was zwischen den Beteiligten
unstreitig ist.
Nach Rückkehr von seiner Tour für die Firma W. am Freitag, den 23. August 1996, belud der Kläger das Fahrzeug mit
dem polizeilichen Kennzeichen B-EK 4566 mit Lebensmitteln, Licht- und Filtertüten, die für die Firma M. bestimmt
waren und am Montag ausgefahren werden sollten.
Am Montag, den 26. August 1996 erkrankte der Kläger, wovon er seine Arbeitgeberin um 5.15 Uhr telefonisch
unterrichtete. Seine behandelnden Ärzte bescheinigten ihm Arbeitsunfähigkeit vom 26. August bis zum 16. Oktober
1996.
Die Beklagte zahlte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 27. August bis zum 23. September 1996 und lehnte die
Gewährung weiteren Krankengeldes für den 26. August 1996 und die Folgezeit bis zum Ende der ärztlich
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mit Bescheid vom 2. September 1996/Widerspruchsbescheid vom 27. November
1996 mit der Begründung ab, dass die Mitgliedschaft des Klägers mit dem 23. August 1996 geendet habe. Nach § 19
Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- bestehe Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem
Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde.
Hiergegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Gewährung von Krankengeld und
Versicherungsschutz vom 26. August 1996 an begehrt hat. Er hat behauptet, er habe das von ihm am Freitag
beladene Fahrzeug am Montag, den 26. August 1996 fahren und die M. beliefern sollen. Bei der Firma W. werde den
Beschäftigten immer einen Tag vor dem beabsichtigten Einsatz mitgeteilt, ob sie am nächsten Werktag eine Tour
fahren sollten; es sei nicht üblich, dass andere Fahrer ein Fahrzeug beluden als diejenigen, die die Auslieferung der
Ware danach vornehmen sollten. Für das von ihm beladene Fahrzeug sei damals kein anderer Fahrer bestellt worden.
Die Beklagte ist dieser Sachdarstellung ohne nähere Ausführungen entgegengetreten. Das Sozialgericht hat eine
telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der Firma W. eingeholt, die der Kläger als (eine) Verantwortliche für die
Einteilung der Aushilfsfahrer benannt hatte. Diese hat mitgeteilt, es sei nicht mehr feststellbar, ob der Kläger am 26.
August 1996 die Waren des von ihm beladenen Kraftfahrzeuges ausfahren sollte.
Mit Urteil vom 9. Januar 1998 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 2. September 1996 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1996 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für
die Zeit ab dem 26. August 1996 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Versicherungsschutz und für die Zeit ab dem 24.
September 1996 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers und daraus folgend seine
Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht am 23.
August, sondern erst am 26. August 1996 geendet. Die Kammer folge insoweit den umfassenden und glaubhaften
Ausführungen des Klägers, die er im Rahmen seiner Untätigkeitsklage in dem Rechtsstreit S 73 Kr 756/96 und im
vorliegenden Rechtsstreit gemacht habe. Danach sei der Kläger für Montag, den 26. August 1996 als Aushilfsfahrer
fest eingeplant gewesen. Für die am Montag geplante Tour habe er am Freitag, den 23. August 1996 bereits
vorgeladen. Mit der entsprechenden Abrede zwischen dem Kläger und der Firma W. über die Tätigkeit des Klägers am
Montag, dem 26. August 1996 habe ein Arbeitsvertrag und ein Beschäftigungsverhältnis bis zu diesem Tage
bestanden. Die Kammer habe keine Bedenken gehabt, sich insoweit ausschließlich auf die Angaben des Klägers zu
stützen. Denn die Firma W. habe zu der Frage, ob eine Tätigkeit des Klägers für den 26. August 1996 vertraglich
vereinbart worden sei, keine Angaben mehr machen können. Demgegenüber habe jedoch der Kläger insoweit
umfassend und nachvollziehbar unter Benennung zahlreicher Einzelheiten Ausführungen zu den Umständen seines
Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma W. und der Arbeitsunfähigkeit am 26. August 1996 gemacht. Die
genannten Einzelheiten und die Art der Darstellung sprächen für die Richtigkeit seiner Angaben, während andererseits
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass seine Angaben in irgendeiner Hinsicht nicht der Wahrheit
entsprochen hätten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn man mit der Beklagten davon ausgehe, dass ein
Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma W. immer nur tageweise zustande gekommen sei.
Grundsätzlich beginne zwar die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tage des Eintritts in die
Beschäftigung (§ 186 Abs. 1 SGB V). Der Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
stehe das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des arbeitsvertraglich vereinbarten Dienstantritts jedoch
jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Arbeitsvertrag während eines unmittelbar vorausgehenden
Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber abgeschlossen worden ist. Ferner genüge es zum Eintritt in das
Beschäftigungsverhältnis, wenn sich der Arbeitnehmer der Verfügungsmacht des Arbeitgebers unterstelle, was
vorliegend aufgrund der Gesamtumstände (Einteilung des Klägers zum Fahren, Vorladung durch diesen) zu bejahen
sei. Der Kläger habe damit für die Dauer der ihm ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf
Krankengeld. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sei ferner für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld seine
Mitgliedschaft bei der Beklagten erhalten geblieben.
Gegen das ihr am 9. April 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Mai 1998 Berufung eingelegt. Sie behauptet,
der Kläger sei nur bis zum 23. August 1996 bei der Firma W. beschäftigt gewesen. Mit dem Beladen des Lkw am 23.
August 1996 sei seine Arbeitstätigkeit für seine Arbeitgeberin beendet gewesen. Er sei dem Grunde nach nicht von
vornherein für den Einsatz des von ihm vorgeladenen Lkw’s vorgesehen gewesen. Über den Einsatz von
Aushilfskräften werde generell morgens vom Disponenten entschieden. Diese Tatsachen ergäben sich aus einem
Schreiben der Firma W. vom 5. Mai 1998.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und
vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Gerichtsakte zum Rechtsstreit S 73 Kr 756/96 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte rechtsfehlerfrei zur Zahlung weiteren
Krankengeldes vom 24. September 1996 bis zum Ende der dem Kläger ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am
16. Oktober 1996 verurteilt und das Fortbestehen seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt
festgestellt. Denn die ablehnenden Bescheide der Beklagten waren insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten.
Nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld von dem Tag
an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig
macht. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist am 26. August 1996
ärztlich festgestellt worden, so dass dem Kläger ab 27. August 1996 bis zu dem ärztlich bestimmten Ende der
Arbeitsunfähigkeit am 16. Oktober 1996 Krankengeld zustand.
Die Beklagte hat diesen Anspruch zu Unrecht gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V auf den Zeitraum bis zum 23.
September 1996 mit der Begründung beschränkt, dass die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende der Beschäftigung
des Klägers bei der Firma W. am 23. August 1996 eingetreten sei, so dass nur ein Anspruch auf Leistungen längstens
für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft bestehe (sogenannter nachgehender
Krankenversicherungsschutz). Denn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers gemäß § 7
Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch -SGB IV- zur Firma W. endete erst am 26. August 1996. Dabei kann offen
bleiben, ob der Kläger von der Firma W. jeweils nur für einen Tag als Aushilfskraft angestellt oder aber mit ihm,
zumindest zum Teil, auch Arbeitsverhältnisse für mehrere Tage begründet wurden. Selbst wenn ein
Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma W. am 26. August 1996 neu begründet werden sollte, hindert die
den Kläger arbeitsunfähig machende Erkrankung an diesem Tage seinen Eintritt in diese (neue) Beschäftigung gemäß
§ 186 Abs. 1 SGB V nicht, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (Urteile vom 28. Februar 1967, BSGE 26, 124 ff und vom 28. Juni 1975, BSGE 48, 235 ff)
zutreffend ausgeführt hat. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die zuletzt mit dem 19. August 1996
begonnene Beschäftigung des Klägers nach dem erkennbaren Willen beider Vertragsparteien entweder bis zum 26.
August 1996 fortdauern oder aber im Anschluss an das bis zum 23. August 1996 bestehende
Beschäftigungsverhältnis am 26. August 1996 neu begründet werden sollte, ohne die Zugehörigkeit des Klägers zum
Betrieb W., seine fortbestehende Arbeitsbereitschaft und seine Unterwerfung unter das Weisungsrecht seines
Arbeitgebers zu beenden (vgl. dazu BSGE 48, 235, 238; 26, 124, 126). Dies ergibt sich aus der überzeugenden, da in
sich schlüssigen und widerspruchsfreien, detaillierten Darstellung des Sachverhaltes und der betrieblichen Übungen
bei der Firma W. durch den Kläger. Diese Darstellung hat das Sozialgericht zu Recht seinem Urteil zugrunde gelegt,
nachdem die Firma W. verwertbare Angaben zum Einsatz des Klägers am 26. August 1996 nicht machen konnte. Der
Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in
seinem Urteil (Seiten 5 bis 7) Bezug, denen er nach eigener Sachprüfung folgt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-).
Die Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Aus dem dazu von ihr vorgelegten
Schreiben der Firma W. vom 5. Mai 1998 geht lediglich hervor, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit am 23. August
1996 durch das Beladen eines Lkw’s für seine Arbeitgeberin beendet hatte, nicht jedoch, dass ein bereits
bestehendes Beschäftigungsverhältnis mit ihm dadurch beendet worden wäre und erst recht nicht, dass die
Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses am 26. August 1996 im Anschluss an seine vorangegangene
Beschäftigung ausgeschlossen sein sollte. Darüber hinaus lässt sich dem Schreiben nur entnehmen, dass die Firma
W. sich gegenüber dem Kläger nicht verpflichten wollte, ihn mit dem Ausfahren des von ihm beladenen
Lastkraftwagens zu betrauen, sondern die Entscheidung über seinen Einsatz dem Disponenten am Einsatztage
vorbehalten wollte. Damit wird die glaubhafte Darstellung des Klägers nicht widerlegt, dass er im Falle seines
Erscheinens bei der Firma W. am 26. August 1996 auch zur Tour mit dem von ihm beladenen Lkw betraut worden
wäre, wie es der gängigen Übung bei der Firma W. entsprochen habe. Denn durch das von der Beklagten vorgelegte
Schreiben wird nicht in Abrede gestellt, dass die Firma W. grundsätzlich den Mitarbeiter mit dem Ausfahren der Waren
beauftragte, der den Wagen auch zuvor beladen hatte. Für eine solche Vorgehensweise spricht im Übrigen auch eine
rationale Betriebsplanung.
Die Richtigkeit der Darstellung des Klägers wird schließlich noch dadurch bestätigt, dass er seine Erkrankung seiner
Arbeitgeberin in den frühen Morgenstunden des 26. August 1996 mitgeteilt hat, wozu er keinen Anlass gehabt hätte,
wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma W. am 23. August 1996 hätte enden sollen. Denn ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung stand ihm nicht zu. Zur Erlangung von Krankengeld hätte es ausgereicht, wenn er sich mit der
ärztlichen Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit an die Beklagte gewandt hätte.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht damit für den Senat fest, dass das Beschäftigungsverhältnis
zwischen der Firma We.und dem Kläger auch am 26. August 1996 bestand. Dieser hatte damit für die Dauer der ihm
ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V blieb
über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus ferner für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld
seine Mitgliedschaft bei der Beklagten erhalten.
Die Berufung musste deshalb in vollem Umfang erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht
gegeben sind.