Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2002

LSG Berlin-Brandenburg: berufliche ausbildung, berufsausbildung, erstausbildung, bfs, form, erwerb, auflage, zweitausbildung, verordnung, berufsbildungsgesetz

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
30. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 30 AL 217/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 59 Nr 1 SGB 3, § 60 Abs 1 SGB
3, § 60 Abs 2 S 1 SGB 3, Art 3
Abs 1 GG
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Förderungsfähigkeit der
Berufsausbildung - 2-jährige Ausbildung zur
Wirtschaftsassistentin an Berufsfachschule als Erstausbildung -
Ausschluss der Förderung der Zweitausbildung -
Verfassungsmäßigkeit
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20.
November 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die
Ausbildung der Klägerin zur Hotelfachfrau ab dem 01. September 2000.
Die 1978 geborene Klägerin besuchte vom 14. August 1995 bis zum 02. Juli 1998 das
Oberstufenzentrum EE I in der Fachrichtung Wirtschaft. Ausweislich des
Abschlusszeugnisses vom 12. Juni 1997 absolvierte die Klägerin eine zweijährige
Berufsfachschule für Wirtschaft vom 14. August 1995 bis zum 18. Juni 1997 und erreichte
einen Abschluss im dem Bildungsgang „Berufsfachschule für
Wirtschaft/Wirtschaftsassistent - in Schwerpunkt Bürowirtschaft/Sekretariat“. Nach dem
Zeugnis vom 02. Juli 1998 erwarb die Klägerin anschließend nach einem einjährigen
Bildungsgang in Vollzeitform vom 04. August 1997 bis zum 02. Juli 1998 die
Fachhochschulreife.
Am 24. August 2000 beantragte die Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für eine
Ausbildung zur Hotelfachfrau vom 01. September 2000 bis zum 31. August 2003.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf BAB mit Bescheid vom 12. Januar 2001 ab. Die
Ausbildung könne nach § 60 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht
gefördert werden, weil bereits eine Ausbildung abgeschlossen worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Januar 2001 mit der Begründung Widerspruch, ihre
bereits erworbene Fachhochschulreife könne nicht als Erstausbildung angesehen werden
.
.
Zur Begründung führte sie aus, nach § 60 Abs. 2 SGB III sei lediglich die erstmalige
Ausbildung förderungsfähig. Eine erstmalige Berufsausbildung sei nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets nur die erste zu einem Abschluss
führende berufliche Bildungsmaßnahme. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine
Berufsausbildung im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III oder um eine sonstige
Berufsausbildung handele. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege vor, wenn ein
Berufsabschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben worden
sei, für den die Ausbildungszeit mit mindestens zwei Jahren festgesetzt sei. Vorliegend
habe die Klägerin eine zweijährige Ausbildung am Oberstufenzentrum EE vom 14.
August 1995 bis zum 18. Juni 1997 besucht und erfolgreich abgeschlossen. Mit ihrem
Berufsabschluss als Wirtschaftsassistentin habe sie eine nach Landesrecht zweijährige
Berufsausbildung an einer Berufsfachschule erlangt. Damit sei eine erstmalige und
abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach landesrechtlichen Vorschriften
anerkannten Beruf erworben.
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Am 13. Juni 2001 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und
ausgeführt, es handele sich bei der Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin lediglich um
eine Schulausbildung ohne Facharbeiterbrief und deshalb nicht um eine Erstausbildung.
Zudem sei es gleichheitswidrig, dass die „Erstausbildung“ an der Schule eine
Zweitausbildung ausschließen solle. Denn die Erstausbildung sei nicht förderungsfähig
gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2001 zu verurteilen, der Klägerin
Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
.
Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 60 Abs. 2 SGB III sei lediglich die erstmalige
Ausbildung förderungsfähig. Die Klägerin habe jedoch im Zeitraum von 1995 bis 1998
eine Erstausbildung abgeschlossen. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
zwei- und dreijährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Berufsabschlusses nach
Landesrecht (Assistentenberufe) und in Form der dreijährigen Berufsfachschule zur
Erlangung der Fachhochschulreife vom 21. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil 2 Nr. 43) führe die dreijährige Berufsfachschule Schülerinnen
und Schüler zum Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife, die
zum Studium an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule berechtige. Der
Bildungsgang schließe mit einer staatlichen Prüfung ab. Wer die Prüfung der dreijährigen
Berufsfachschule bestanden habe, erhalte das Abschlusszeugnis, das den Erwerb eines
Berufsabschlusses nach Landesrecht und der Fachhochschulreife bestätige (§ 36 der
genannten Verordnung). Die Klägerin habe danach nach Landesrecht einen
Berufsabschluss erlangt, der eine weitere Förderung der nachfolgenden Ausbildung
ausschließe. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, da die Ausbildung an der
Berufsfachschule ebenfalls förderungsfähig ist. Zwar werde hierfür keine BAB gezahlt,
jedoch seien Leistungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Dezember 2002
zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Dezember 2002 Berufung bei dem
.
darauf abzustellen, ob eine Ausbildung als Berufsausbildung bezeichnet werde.
Maßgeblich sei vielmehr der Charakter der Ausbildung aufgrund eines
Ausbildungsvertrages und der Erwerb eines Facharbeiterbriefes. Beides habe bei der
Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin nicht vorgelegen. Es handele sich nicht um einen
herkömmlichen Ausbildungsberuf. Der Abschluss zur Wirtschaftsassistentin sei aufgrund
des allgemeinen Lehrstellenmangels durch staatliche Sonderprogramme eingerichtet
worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2002 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 12. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Berufsausbildungsbeihilfe für
die Ausbildung zur Hotelfachfrau ab dem 01. September 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 hat der ehemalige Berichterstatter des Senats
darauf hingewiesen, dass es sich bei der Ausbildung am Oberstufenzentrum um
vollzeitschulische Bildungsgänge gemäß § 26 bzw. 27 Brandenburgisches Schulgesetz
und nicht um eine außerbetriebliche Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
.
Mit weiterem Schreiben vom 21. August 2006 hat das Gericht dann auf ein Urteil des
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Mit weiterem Schreiben vom 21. August 2006 hat das Gericht dann auf ein Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2005 – L 3 AL 92/04 –
hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
(1 Band, Stammnummer ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere
Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der
Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2001 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2001 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAB für ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau ab dem
01. September 2000.
Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen
Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen
Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt,
die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf)
nicht
anderweitig zur Verfügung stehen.
Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf betrieben oder außerbetrieblich durchgeführt wird und
der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 60
Abs. 1 SGB III). Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB
III).
Nach diesen Regelungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf BAB. Die Ausbildung der
Klägerin zur Hotelfachfrau war nicht förderungsfähig im Sinne des § 59 Nr. 1 SGB III,
wobei dahinstehen kann, ob die weiteren Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die
Förderung durch BAB scheitert in jedem Fall an § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III, weil lediglich
die erstmalige Ausbildung förderungsfähig ist. Die von der Klägerin begehrte Förderung
ihrer Ausbildung zur Hotelfachfrau stellt jedoch nicht ihre erstmalige Ausbildung im Sinne
dieser Vorschrift dar. Denn die Klägerin hat bereits eine Ausbildung zur staatlich
geprüften Wirtschaftsassistentin 1997 erfolgreich abgeschlossen; diese Ausbildung ist
aber eine erstmalige Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III.
Die Klägerin verfügt somit bereits über einen Abschluss als staatlich geprüfte
Wirtschaftsassistentin, der sie zur Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit
in die Lage versetzte. Dies folgt sowohl aus den Rechtsgrundlagen der Ausbildung als
auch aus den Tätigkeitsfeldern, zu der die Kenntnisse vermittelt werden.
Die Ausbildung wurde nach landesrechtlichen Regelungen durchgeführt und mit einer
staatlichen Prüfung abgeschlossen (§ 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der zwei- und dreijährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Berufsabschlusses nach
Landesrecht (Assistentenberufe) und in Form der dreijährigen Berufsfachschule zur
Erlangung der Fachhochschulreife- APO- BFS- vom 21.Juli 1992, GVBl. für das Land
Brandenburg Teil II, Nr. 43, Seite 432 ff.; siehe auch aktuell: § 24f. der Verordnung über
den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach
Landesrecht- Berufsfachschulenverordnung- BFSV- vom 19.Juni 1997, GVBl. II /97, Nr.
22, S. 586, welche zum 1. August 1997 in Kraft getreten ist und die APO-BFS, die zum
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22, S. 586, welche zum 1. August 1997 in Kraft getreten ist und die APO-BFS, die zum
gleichen Zeitpunkt außer Kraft getreten ist < § 40 BFSV>, abgelöst hat). Nach § 1 Abs.
2 APO-BFS führte die zweijährige Berufsfachschule zum Berufsabschluss nach
Landesrecht. Nach § 1 Satz 1 BFSV ist Ziel des Bildungsganges, der zum
Berufsabschluss nach Landesrecht führt, die berufliche Erstausbildung zu vermitteln.
Grundlage für die Prüfungsregelungen ist die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung
und Prüfung von kaufmännischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen.
Nach § 26 des Brandenburgischen Schulgesetzes vermittelt die Berufsfachschule eine
berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Berufsbereich erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst
Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation
oder berufsqualifizierenden Abschlüssen nach Landesrecht (Assistentenberufe) in
Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten
Abschlusses der Sekundärstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife (§ 26 Abs. 1
Brandenburgisches Schulgesetz). Schließlich ist auf die aktuell gültige
Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften
kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an
Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01. Oktober 1999 in der
Fassung vom 28. März 2003) zu verweisen. Nach Ziffer 1.1.2 handelt es sich bei dieser
Ausbildung um eine berufliche Erstausbildung nach dem Schulrecht der Länder. Die
Berufsbezeichnung der kaufmännischen Assistentin ist heute an die Stelle derjenigen
der Wirtschaftsassistentin getreten.
Auch das Tätigkeitsfeld einer Wirtschaftsassistentin spricht für die Erlangung einer
Ausbildung, die den Eintritt in das Erwerbsleben ermöglicht. Wirtschaftsassistenten
organisieren als Sachbearbeiter Arbeitsabläufe, führen Verhandlungen und erledigen
selbständig Korrespondenz- und Sekretariatsaufgaben auf der mittleren Führungsebene.
Je nach Ausbildungsschwerpunkt gestaltet sich ihre Tätigkeit unterschiedlich. So
bearbeiten sie im Bereich Rechnungswesen beispielsweise Buchhaltungsvorgänge und
übernehmen kaufmännische Aufgaben in der Kosten- und Leistungsrechnung. Im
Bereich Datenverarbeitung unterstützen sie IT-Fachkräfte bei der Beschaffung,
Erstellung und Einführung von Softwareprogrammen, während sie im Touristikbereich
Reisen vermitteln und Tagungen, Kongresse und andere Veranstaltungen organisieren
(Tätigkeitsbeschreibung in der Datenbank BERUFENET, Stand: 18. September 2006).
Damit ist sowohl nach den praktischen Tätigkeitsfeldern einer Wirtschaftsassistentin als
auch nach den Rechtsgrundlagen der Ausbildung von einer erstmaligen Ausbildung im
Sinne von § 60 Abs. 2 SGB III bei einer Berufsausbildung zur Wirtschaftsassistentin
auszugehen (so auch Schleswig- Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli
2005, L 3 AL 92/04 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.
September 2006, L 8 AL 5285/05 - zitiert jeweils nach juris).
Hierbei kann dahinstehen, dass die Ausbildung keine berufliche Ausbildung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 SGB III darstellt. Denn bereits dem Wortlaut der Regelungen nach ist die
„erstmalige Ausbildung“ im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB III weiter zu verstehen als
die „berufliche Ausbildung“ des § 60 Abs. 1 SGB III (Koch in Schönefelder/Krantz/Wanka,
Sozialgesetzbuch III, 3. Auflage, Stand Februar 2005, § 60 Rdnr. 16). Von einer
erstmaligen Ausbildung kann allenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn vorher
eine weniger als zweijährige Ausbildung erfolgreich beendet wurde, ohne damit eine nach
Landesrecht anerkannten Berufsabschluss erlangt zu haben (Stratmann in Niesel, SGB
III, 3. Auflage, 2005, § 61 Rdnr. 12, unter Verweis auf das Bundessozialgericht, Urteil vom
23. Mai 1990, 9 b/7 RAr 18/89 in SozR 3-4100 § 40 Nr. 2). Vorliegend verfügt die Klägerin
jedoch über eine zweijährige Ausbildung mit einem nach Landesrecht anerkannten
Berufsabschluss (vgl. § 36 Abs. 2 APO-BFS).
Schließlich begründet ein solches Verständnis der Regelung des § 60 Abs. 1 SGB III
keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht gleichheitswidrig, dass ihre nicht
geförderte erste Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin einer weiteren Ausbildung nach §
60 Abs. 1 SGB III entgegensteht. Es kann dahinstehen, ob die schulische Ausbildung zur
Wirtschaftsassistentin grundsätzlich über BAB oder über andere gesetzliche Regelungen,
beispielsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, förderungsfähig war.
Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so ist hieraus kein grundsätzlicher
Anspruch auf eine Förderung abzuleiten. Denn weder besteht ein Rechtsanspruch auf
Förderung einer beruflichen Ausbildung durch öffentliche Mittel für jedwede
Berufsausbildung (BSG, Urteil vom 23. Mai 1990, Aktenzeichen 9 b/7 RAr 18/89) noch
besteht ein Förderanspruch auf eine Erstausbildung, wenn bereits eine Ausbildung
absolviert wurde, die einen Einstieg in das Berufsleben ermöglicht. Hierbei ist es
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absolviert wurde, die einen Einstieg in das Berufsleben ermöglicht. Hierbei ist es
unerheblich, von wem diese Erstausbildung finanziert wurde.
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