Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.01.2004
LSG Berlin und Brandenburg: produktion, film, regisseur, rahmenfrist, berufliche tätigkeit, rechtliche qualifikation, leitende tätigkeit, freier mitarbeiter, abhängigkeit, vergütung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16.01.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 13 AL 342/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 AL 148/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs- verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld ab dem 01. November 1998 für eine längere
Anspruchsdauer.
Die Klägerin ist freischaffende Filmregisseurin. Von 1972 bis 1991 war sie beim D. F. (DFF), 1991 auch bei der DEFA
in B. tätig. Von Januar 1992 bis Mai 1994 arbeitete sie für die P.-Filmproduktion GmbH. In der Folgezeit meldete sich
die Klägerin stets für die Zeiträume, während derer sie nicht als Regisseurin für eine Film-/Fernsehproduktion tätig
war, arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, welches ihr von der Beklagten regelmäßig bewilligt wurde. In dem
Zeitraum vom 01. Juli 1996 bis 31. Oktober 1998 gestaltete sich dieser Wechsel zwischen beruflicher Tätigkeit und
dem Bezug von Arbeitslosengeld wie folgt:
01.07.1996 - 10.08.1996 Bezug von Arbeitslosengeld
(Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01. Juli 1996 für 572 Anspruchstage nach einem Bemessungsentgelt von 1
870,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz, wöchentlicher Leistungssatz 630,00 DM/
Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 1996, Änderungs- bescheid vom 06. August 1996)
12.08.1996 - 11.09.1996 Tätigkeit als Regisseurin für die O. Film GmbH (31 Kalendertage) ... (Produktion "Boom Baby
Boom")
12.09.1996 - 12.02.1997 Bezug von Arbeitslosengeld
13.02.1997 - 03.03.1997.Tätigkeit als Regisseurin für die Z. Film + TV (19 Kalendertage) P. GmbH (Produktion
"Montags Ruhetag")
04.03.1997 - 30.04.1997 Bezug von Arbeitslosengeld
(welches zunächst auch für die Zeit vom 01.05. bis 03.05.1997 bezogen wurde; für diese drei Tage hob die Beklagte
mit Bescheid vom 19.08.1997 die Bewilligung nachträglich auf)
01.05.1997 - 31.07.1997 Tätigkeit als Regisseurin für die A. (92 Kalendertage) TV-Filmproduktion GmbH (Produktion
"Jagdsaison")
01.08.1997 - 30.08.1997 Bezug von Arbeitslosengeld
01.09.1997 - 31.03.1998 Tätigkeit als Regisseurin (181 Kalendertage) für die F.W.F. F. W. Film GmbH (Produktion
"Ich schenk dir meinen Mann I")
01.04.1998 - 30.09.1998 Bezug von Arbeitslosengeld, Restanspruchsdauer 200 Kalendertage
01.10.1998 - 31.10.1998 Tätigkeit als Regisseurin für die A. (31 Kalendertage) TV-Filmproduktion GmbH (Produktion
"Hufschlag")
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 1998, durch den der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01. April
1998 für 383 Kalendertage bewilligt wurde, erhob diese Widerspruch und begehrte eine längere Anspruchsdauer.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1998 zurück, da die Klägerin in der
neuen Rahmenfrist vom 01. Juli 1996 bis zum 31. August 1998 nur 11,8 Monate einer beitrags- bzw.
versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen habe, nicht jedoch die erforderlichen zwölf Monate. Diesen
Widerspruchsbescheid griff die Klägerin nicht an.
Nachdem sich die Klägerin am 30. Oktober 1998 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid
vom 18. Dezember 1998 Arbeitslosengeld ab dem 01. November 1998 für 200 Kalendertage nach einem
Bemessungsentgelt von 1 960,00 DM (Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz, wöchentlicher Leistungssatz
642,39 DM). Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin eine Erhöhung der Anspruchsdauer um
180 Tage geltend, da sie seit Beginn der Rahmenfrist am 01. Juli 1996 bis zur Arbeitslosmeldung am 01. November
1998 über zwölf Monate beitrags- bzw. versicherungspflichtig gearbeitet habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 1999 zurück, da der Klägerin über den aus einer vorherigen Anwartschaftszeit
resultierenden Restanspruch von 200 Tagen hinaus kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe. In der nach § 124
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) berechneten Rahmenfrist vom 01. Juli 1996 bis 31. Oktober 1998 sei
sie nicht versicherungspflichtig, sondern gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III unständig und damit versicherungsfrei
beschäftigt gewesen, denn nach den jeweils vorliegenden Arbeitsbescheinigungen sei die Tätigkeit jeweils im Voraus
durch Vertrag beschränkt gewesen. Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit sei Übereinstimmung erzielt worden, dass Regisseure bei
ihrer Tätigkeit für Film- und Fernsehfilmproduzenten als Selbstständige einzustufen seien, wenn das Engagement nur
für eine Produktion ausgesprochen werde.
Mit ihrer am 07. Juni 1999 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat die Klägerin vorgebracht, dass die
von ihr ausgeführten befristeten Arbeitsverhältnisse durch die Beklagte immer, zuletzt im Widerspruchsbescheid vom
17. Juni 1998, als versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse anerkannt worden seien. Bei öffentlich-rechtlichen
Anstalten sei es üblich, dass Regisseure ihre Tätigkeit ausschließlich aufgrund der Weisung des Händlers oder der
Produzenten ausführen. Diese Weisungen bezögen sich auf die Terminplanung, die Besetzung, die Länge, den Etat
und die Auswahl der Mitarbeiter, den Inhalt der Bücher, Wahl der Motive usw. Ohne Zustimmung des Senders sei eine
Tätigkeit eines Regisseurs nicht möglich; dies betreffe auch kleinste Kleinigkeiten, die in der Produktion ablaufen.
Darüber hinaus behielten sich Sender und Produzent vor, Änderungen am fertigen Produkt vorzunehmen. Aus diesem
Grunde würden alle Urheberrechte dem Sender übertragen. Die Vergütung werde nicht als Erfolgshonorar vereinbart,
sondern - wie aus den vorgelegten Verträgen ersichtlich - als Festgehalt. Das Risiko der Produktion werde nicht vom
Regisseur, sondern vom Sender und vom Produzenten getragen. Es handele sich bei den hergestellten Filmen um
Produkte, die in Inhalt und Ausführung ausschließlich nach den Vorstellungen des Senders produziert würden. Das
Produkt müsse dem Senderprofil entsprechen und werde nach den Sehgewohnheiten der Fernsehzuschauer und den
zu erwartenden Einschaltquoten in Auftrag gegeben. Daraus resultiere, dass der Regisseur keinerlei künstlerische
Freiheiten für sich in Anspruch nehmen könne.
Die Klägerin beruft sich ferner auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesarbeitsgerichts.
Letzteres habe den Begriff des Arbeitnehmers unter anderem anhand der Frage der Einordnung von Mitarbeitern bei
Rundfunk und Fernsehen entwickelt. Danach unterscheide sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines
freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung
Verpflichtete jeweils befinde. Arbeitnehmer sei danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer
von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeige sich
insbesondere darin, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste
einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Die Klägerin sei ohne Zweifel in eine
Filmproduktionsfirma eingebunden, ohne die sie ihre Tätigkeit nicht ausüben könne; sie habe keine eigenen
Arbeitsgeräte und sei eingebunden in die Arbeitsorganisation dieser Filmproduktion. Sowohl örtlich, zeitlich als auch
fachlich weisungsgebunden sei sie gegenüber dem Produzenten, dennoch könne sie für sich in Anspruch nehmen,
aufgrund ihrer hochqualifizierten Tätigkeit ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit und Eigeninitiative trotz abhängiger
Beschäftigung zu haben.
Vor dem Hintergrund der Neuregelungen zur Scheinselbstständigkeit sei - so die Klägerin - klar, dass es sich bei ihr
um eine abhängige Beschäftigung handele. Denn sie habe zu keinem Zeitpunkt bei mehreren Auftraggebern
gleichzeitig gearbeitet, sondern immer ihre Arbeitskraft dem jeweiligen Arbeitgeber voll zur Verfügung gestellt; anders
sei eine Ausübung ihres Berufes auch nicht vorstellbar.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe in dem Rahmen, der ihr durch das zu schaffende Film-
Produkt vorgegeben war, weitgehend eigenverantwortlich Arbeitszeit und -weise bestimmen können. Zudem seien die
Honorare überwiegend in Abhängigkeit der erbrachten Leistung gezahlt worden, so dass die Klägerin ein weitgehendes
Risiko der Produktion getragen habe. Dies weise eher auf einen Werk- als auf einen Arbeitsvertrag hin. Darüber hinaus
beruft sie sich auf den Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger für den Bereich Theater, Orchester,
Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen, künstlerisch und publizistisch tätige Personen vom
13. Mai 1992, demzufolge Regisseure, die die Inszenierung jeweils eines bestimmten Stückes übernehmen,
selbstständig tätig seien.
Die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Juli 2000 Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene
zu 1. hat sich unter Berufung auf den von ihr in Auszügen eingereichten o. g. Abgrenzungskatalog vom 13. Mai 1992
der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Die Beigeladene zu 2. hat eine Versicherungspflicht nach § 2
Satz 1 Nr. 9 SGB VI verneint, da es bei den Tätigkeiten der Klägerin zwischen dem 01. Juli 1995 und dem 31.
Oktober 1998 an einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber fehle. Bei den von der Klägerin
abgeschlossenen Verträgen handele es sich im Übrigen um Werkverträge.
Die Klägerin hat den Vertrag vom 02. August/12. August 1996 mit der O. Film GmbH bezüglich der ZDF-
Auftragsproduktion "Boom Baby Boom", den Vertrag mit der Z. Film + TV P. GmbH vom 13. Februar 1997 bezüglich
der Produktion "Montags Ruhetag", den Vertrag mit der A. TV F. GmbH vom 01. Mai 1997 bezüglich der Produktion
"Jagdsaison", den Regievertrag mit der F. W. Filmproduktion und Vertrieb GmbH vom 02. Oktober 1997 bezüglich des
Fernsehspiels "Ich schenk dir meinen Mann" und den Vertrag mit der A. TV-Filmproduktion GmbH vom 30.
September/ 05. Oktober 1998 bezüglich der Produktion "Hufschlag" eingereicht. Wegen der Einzelheiten dieser
Verträge und ihrer Anlagen wird auf Bl. 23 - 41 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Urteil vom 26. Juli 2001 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe über die bereits
bewilligten 200 Kalendertage hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. In der maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.
Juli 1996 bis 31. Oktober 1998 habe sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da sie in keinem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Versicherungspflichtig nach § 25 Abs. 1 SGB III seien Personen, die als
Arbeitnehmer oder Angestellte gegen Entgelt beschäftigt sind. Beitragspflichtiger Arbeitnehmer sei somit derjenige,
der von einem Arbeitgeber persönlich abhängig sei, das heißt in den Betrieb eingeordnet sei und dem Weisungsrecht
des Arbeitsgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Arbeit der Arbeitsausführung, unterliege.
Demgegenüber sei die selbstständige Tätigkeit insbesondere durch das Unternehmerrisiko und das Recht und die
Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen. Bei der
Tätigkeit der Klägerin als Regisseurin für Film- und Fernsehproduktionen handele es sich um eine künstlerische und
publizistische Tätigkeit und nicht um Dienste höherer Art. Aus den vorgelegten Anstellungsverträgen sei ersichtlich,
dass die Klägerin innerhalb verschiedener befristeter Arbeitsverhältnisse jeweils konkret für eine Film- bzw.
Fernsehproduktion angestellt worden sei, die konkrete künstlerische und inhaltliche Gestaltung bzw. Umsetzung der
der Klägerin vorgegebenen Werke habe ihr als verantwortlicher Regisseurin trotz vorgegebener Terminssetzung und
Drehzeiten oblegen. Auch sei davon auszugehen, dass die Honorare überwiegend - wie beim Werkvertrag - in
Abhängigkeit von der erbrachten Leistung gezahlt worden seien und die Klägerin somit das Risiko der rechtzeitigen
und vollständigen Erfüllung des in Auftrag gegebenen Werkes getragen habe. Bei den vorgelegten Verträgen, die
überwiegend derart gestaltet seien, dass die Vergütung als Erfolgshonorar ausgewiesen worden sei, sei von
Werkverträgen auszugehen. Soweit sie während dieser Verträge an die Weisungen und Aufgabenvorgabe ihres
Auftraggebers gebunden gewesen sei, beschränke sich dies auf den jeweiligen Auftrag. Die Gebundenheit an die
Produktions- und Drehzeiten mache die Tätigkeit der Klägerin nicht zu einer fremdbestimmten und somit abhängigen
Beschäftigung. Mit dem Honorar seien auch eventuelle Überstunden und insbesondere Urlaubsansprüche abgegolten
gewesen. Es sei auch nicht von einer Scheinselbstständigkeit auszugehen, da hierfür die gesetzlichen
Voraussetzungen, insbesondere eine Tätigkeit nur für einen Arbeitgeber, nicht gegeben seien. Dass die Beigeladene
zu 1. über Jahre hinweg Beiträge entgegengenommen habe, sei für die Beurteilung des Rechtsstreits irrelevant.
Gegen dieses ihrer Prozessbevollmächtigten am 08. August 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.
September 2001 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sie ab dem 01.
November 1998 keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass die
Kammer alleine aufgrund der Einordnung ihrer Tätigkeit als künstlerische und publizistische diese Tätigkeit nicht der
von der Rechtsprechung der Obergerichte entwickelten Prüfung bezüglich der Versicherungspflicht unterziehe. Das
Sozialgericht habe sich nicht allein auf den o.g. Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger stützen dürfen,
sondern hätte, um den Einzelfall prüfen zu können, ermitteln müssen, wie die Vertragsverhältnisse der Klägerin
tatsächlich ausgestaltet gewesen seien. Die Klägerin habe keine Einflussmöglichkeit auf die inhaltliche Gestaltung
einer Produktion, da diese von den Auftraggebern vorgegeben werde. Terminssetzungen und Drehzeiten habe sie
nicht beeinflussen können, für die inhaltliche Gestaltung ihrer Arbeitszeit und Arbeitsweise sei sie nicht verantwortlich.
Die Auffassung, die Honorare seien in Abhängigkeit von der erbrachten Leistung gezahlt worden und sie habe somit
das Risiko der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung des in Auftrag gegebenen Werkes getragen, entbehre
jeglicher Grundlage. Auch im Arbeitsverhältnis sei der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig und erhalte seine Vergütung
nach erbrachter Arbeitsleistung. Dass mit den von ihr abgeschlossenen Verträgen mit der gezahlten Vergütung
Überstunden und Urlaubsansprüche abgegolten seien, entspreche durchaus üblichen Handhabungen in
Arbeitsverträgen mit Angestellten der mittleren und höheren Leitungsebene in Unternehmen. Bei Filmproduktionen
liege üblicherweise erst dann ein Werkvertrag vor, wenn dieser ausdrücklich vereinbart worden sei. Ein Werkvertrag
beinhalte auch regelmäßig Konventionalstrafen, eine erhöhte Risikoübernahme durch den Regisseur einschließlich
Erfolgszahlungen bei Einsparungen. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin hat die "Allgemeinen Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag (MW) vom 01. Oktober 1979 in der Fassung
vom 01. Juli 1991", auf die in mehreren der o. g. Verträge Bezug genommen wird, eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juli 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18.
Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1999 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 01. November 1998 für mehr als 200 Kalendertage zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladene zu 1. verweist auf ihre erstinstanzlichen Stellungnahmen.
Nach Ansicht der Beigeladenen zu 2. ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
Vom 01. Mai 1999 bis zum 20. Februar 2002 arbeitete die Klägerin in diversen Engagements als Regisseurin. Ihren
Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 21. Februar 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.
Oktober 2002 ab.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2004 die Zeugin R. W. zum Beweisthema "Tätigkeit der
Klägerin als Regisseurin vom 01. Januar 1997 bis 31. März 1998 (Arbeitstitel "Ich schenk dir meinen Mann")" und den
Zeugen M. M. zu den Beweisthemen "Tätigkeit der Klägerin als Regisseurin a) vom 01. Mai bis 31. Juli 1997
("Jagdsaison"), b) vom 01. Oktober bis 31. Oktober 1998 (Arbeitstitel "Hufschlag")" und "Tätigkeit der Klägerin als
Regisseurin vom 12. August bis 11. September 1996 ("Boom Baby Boom")" vernommen. Wegen des Inhalts der
Zeugenaussagen wird auf Bl. 295 bis 299 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des Inhalts der von den Zeugen sowie
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Vertragsunterlagen wird auf Bl. 300 bis 328 der Gerichtsakte
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Stammnummer ...), die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 1 000,00 DM (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der insoweit
noch anzuwendenden, bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung).
Die Berufung ist allerdings unbegründet. Denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese zwar
zulässig, aber nicht begründet ist.
Streitgegenstand ist nur die Frage, ob der Klägerin über die von der Beklagten bereits bewilligten 200 Tage hinaus
Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Klägerin aufgrund ihrer am 01.
November 1998 begonnenen Arbeitslosigkeit ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld zustünde. Ein solcher
Anspruch scheitert jedoch daran, dass die Klägerin in der vor dem 01. November 1998 liegenden Rahmenfrist die
Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist gemäß § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht
(Beschäftigungssuche).
Nach § 123 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Ersten SGB III-Änderungs-gesetzes (1. SGB III-
ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2940) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist
1. mindestens 12 Monate, 2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender mindestens 10 Monate oder 3. als
Saisonarbeitnehmer mindestens 6 Monate
in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Nach § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene
Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III).
Die Klägerin hat sich am 30. Oktober 1998 arbeitslos gemeldet. Sie war ab dem 01. November 1998 arbeitslos, da sie
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und eine Beschäftigung suchte; denn sie wollte - entsprechend ihren
Angeben im Antrag vom 30. Oktober 1998 - alle Möglichkeiten nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden
und stand den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung (§ 119 Abs. 1 SGB III).
Die Klägerin hat jedoch die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III nicht erfüllt. Vorliegend reicht die dreijährige
Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III vom 01. Juli 1996 - am 30. Juni 1996 endete die vorangegangene Rahmenfrist
- bis zum 31. Oktober 1998. In diesem Zeitraum stand die Klägerin nicht mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis.
In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus
sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die
gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Nach §
7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung -
diese Vorschrift ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch im Bereich der Arbeitsförderung anwendbar - ist
"Beschäftigung" die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer ist hiernach, wer unselbständige Arbeit leistet, d. h. von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des
Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann
zwar, insbesondere bei Diensten höherer Art, erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht.
Es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung bleiben. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden oder wird von ihm
tatsächlich keinerlei Gebrauch gemacht, kann der Betreffende also seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten,
insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von
ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die
zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche
Merkmale überwiegen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die vertragliche Ausgestaltung
im Vordergrund steht, jedoch zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend hiervon abweichen (vgl. u.
a. BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 m. w. N.; SozR 3-4100 § 141 b Nr. 17; USK 9347 m. w. N.). Zum Begriff des
Beschäftigungsverhältnisses hat das BSG (BSGE 68, 236) u. a. ausgeführt, dass dieses zwar nicht generalisierend
oder abschließend bestimmt werden könne, zumal es je nach Sinnzusammenhang unterschiedliche Bedeutung
erlangen kann (BSGE 37, 10). Seine charakteristischen Merkmale sind aber neben der Freiwilligkeit und der - von
Ausnahmen abgesehen - Entgeltlichkeit die persönliche Abhängigkeit, die sich in der Verfügungsbefugnis des
Arbeitgebers und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers auswirkt (BSGE 37, 10; BSGE 41, 41).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stand die Klägerin in den Zeiträumen 12. August 1996 bis 11. September
1996, 01. Mai 1997 bis 31. Juli 1997, 01. September 1997 bis 31. März 1998 und 01. Oktober 1998 bis 31. Oktober
1998 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Bereits dann, wenn die Klägerin nur in einem der genannten Zeiträume nicht versicherungspflichtig beschäftigt war,
hat sie die erforderliche Mindestdauer von zwölf Monaten gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III - dementsprechend
gemäß § 339 Satz 1 SGB III 360 Tage - nicht erfüllt. Offenbleiben kann daher, ob die Klägerin im Zeitraum 13.
Februar 1997 bis 03. März 1997, d. h. für 19 Kalendertage, in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
a) Zeitraum 01. September 1997 bis 31. März 1998
Bereits aus dem Begriff "Regie" bzw. "Regisseur/Regisseurin" ergibt sich, dass es sich hierbei um eine leitende
Tätigkeit mit weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten handelt. Regie ist die Leitung einer Inszenierung in Schauspiel,
Oper, Film, Fernsehen und Hörspiel. Zur Aufgabe von Regisseurinnen/Regisseuren gehören neben der
inszenatorischen Werkdeutung die Rollenarbeit mit den Schauspielerinnen und Schauspielern, die Festlegung des
Bühnen-/Filmbildes, der Kostüme und Requisiten (letzteres gemeinsam mit dem Bühnenbildner), der Einsatz der
Technik und die Gestaltung und Leitung der einzelnen Szenen bei sämtlichen Probenstufen/Aufnahmen. Im
Mittelpunkt jeder Regie steht die Werkvorstellung der Regisseurin/des Regisseurs. Deren/dessen Möglichkeiten
reichen von der originalgetreuen Wiedergabe der Spielvorlage des Autors bis zur Neuinterpretation eines Werkes.
Filmregisseurinnen/-regisseure sind neben Rollenbesetzung, Wahl der Drehorte, Zusammenstellung des technischen
Teams und Ausarbeitung der Regieanweisung des Drehbuchs vor allem für die Dreharbeiten verantwortlich (vgl.
Stichwort "Regie" in: Meyers großes Taschenlexikon in 24 Bänden, 6. Auflage 1998, Band 18). Auch wenn im
Einzelfall die Rollenbesetzung, Wahl der Drehorte, Drehplan und Zusammenstellung des technischen Teams einer
Regisseurin/einem Regisseur durch die Produktionsfirma ganz oder teilweise vorgegeben werden, ergibt sich aus
dieser Definition, dass Regietätigkeiten durch die individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft geprägt
werden, die nur dann zum Tragen kommen können, wenn einer Regisseurin/einem Regisseur weitreichende
Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben. Dieser Sichtweise sind auch die höchsten deutschen Gerichte bei der
Beurteilung der arbeits- oder sozialrechtlichen Stellung von Regisseurinnen/Regisseuren gefolgt (BVerfGE 59, 231;
BAGE 41, 265 zur Tätigkeit eines Fernsehregisseurs; BAGE vom 04. Mai 1983, Az. 5 AZR 361/80 - veröffentlicht in
Juris - zur persönlichen Abhängigkeit einer Drehbuchautorin und Fernsehregisseurin; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 34
zur Versicherungspflicht eines Gastregisseurs bei der Inszenierung einer Oper; a.A. Finanzgericht Berlin EFG 72,
614). Dass einer Regisseurin - wie der Klägerin - von der Produktionsfirma oder Mitarbeitern des ausstrahlenden
Senders keine die Regieführung wesentlich betreffenden Weisungen erteilt werden konnten, ergibt sich im übrigen -
worauf auch das BSG (a.a.O.) hingewiesen hat - schon daraus, dass sie ihre Leistung als "ausübende Künstlerin"
eigenschöpferisch, wenn auch im Zusammenwirken mit anderen Künstlern, in künstlerischer Gestaltungsfreiheit zu
erbringen hatte (vgl. hierzu § 73, 79 und 80 UrhG). Dass eine Filmregisseurin in ihrer Tätigkeit mit anderen Personen,
wie zum Beispiel Schauspielern, Technikern, Filmmusiker, Requisiteuren, zusammenwirken muss, führt noch nicht zu
einer Eingliederung in den Betrieb der Produktionsfirma (BSG, a. a. O.).
Charakteristische Merkmale jeder Regietätigkeit sprechen daher zunächst gegen eine Weisungsgebundenheit und
somit gegen eine abhängige Beschäftigung.
Nach den Feststellungen des Senats handelte sich auch bei der Regietätigkeit der Klägerin im Rahmen der Produktion
"Ich schenk dir meinen Mann I" - ein Teil II wurde als Fortsetzung zu einem nach der o. g. Rahmenfrist gelegenen
Zeitraum, aber ebenfalls unter Mitwirkung der Klägerin produziert - nicht um eine abhängige Beschäftigung. Dies ergibt
sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin W., der Produzentin des o. g. Fernsehfilms.
Demzufolge wurde die Klägerin als Regisseurin für diese Produktion ausgewählt, weil sie in der Branche "einen
Namen hat". Denn jeder Film trägt die Handschrift des jeweiligen Regisseurs; so verhielt es sich auch im vorliegenden
Fall. Nach den Bekundungen der Zeugin W. gestaltet sich der weitere Fortgang einer Fernsehfilmproduktion im
Allgemeinen in der Weise, dass nach der Auswahl des Regisseurs Sender, Produktion und Regisseur gemeinsam
überlegen, welche Schauspieler für ein bzw. das Projekt in Frage kommen. Die Beteiligung der Regie ist hierbei von
besonderer Bedeutung, weil diese am intensivsten mit den Schauspielern zusammenarbeiten muss. Im Anschluss
daran wird die Besetzung des Stabs - z. B. Beleuchtung, Regieassistenz, Kamera - geklärt. Auch bei der sich
anschließenden Erstellung des Drehplans wirkt die Regie neben der Produzentin und dem Produktionsleiter mit. Diese
Tatsachen lassen erkennen, dass einer Regisseurin/einem Regisseur regelmäßig im Rahmen jeder Produktion, so
auch der Klägerin als Regisseurin bereits bei der Planung der Produktion "Ich schenk dir meinen Mann I"
maßgeblicher Einfluss zukam. Auch wenn sich im konkreten Fall die Klägerin und die Zeugin mit ihren
Besetzungsvorstellungen gegenüber dem ZDF nicht bzw. nur teilweise durchsetzen konnten, ist dies zumindest nicht
der Regelfall.
Während der Dreharbeiten war die Klägerin - so die weiteren Angaben der Zeugin W. - ständig am Drehort anwesend.
Sie dirigierte die Schauspieler und wies sie an; sie hatte dort "das Sagen". In diesem Bereich der Produktion handelte
die Klägerin somit weitgehend weisungsunabhängig. Dass am Abend eines jeden Drehtages - den ersten Drehtag
ausgenommen - das Ergebnis des vorangegangenen Drehtages mit der Produzentin und z. T. auch mit dem
zuständigen ZDF-Redakteur bei einer so genannten Mustervorführung kritisch besprochen wurde und in Einzelfällen
Szenen auf Wunsch des Redakteurs und nach seinen Vorstellungen nochmals gedreht wurden, ändert an der
dominierenden Position einer Regisseurin nichts (ebenso für den Vorbehalt von Produzent und Sender, Änderungen
am fertigen Produkt vorzunehmen: BAG vom 04. Mai 1983, a. a. O.). Soweit manche Redakteure auch bei den
Dreharbeiten vor Ort erscheinen und dort ihre von der Regie umzusetzenden Vorstellungen äußern, konnte der Senat
für die hier zu prüfende Produktion ein solches Verhalten nicht feststellen. Auch der Umstand, dass die Zeugin die
Klägerin im vorliegenden Fall anwies, aus Kostengründen statt einer Gartenparty am Abend ein Grillfest am Tage zu
drehen, steht einer im übrigen bestehenden Weisungsunabhängigkeit nicht entgegen; denn jeder Regisseur ist auf die
von seinem Vertragspartner zur Verfügung gestellten sachlichen und finanziellen Mittel angewiesen (vgl. BSG, a. a.
O.) Ohne eine weitgehend weisungsunabhängige Stellung einer Regisseurin während der Dreharbeiten wäre nach
Auffassung des Senats auch nicht vorstellbar, wie ein Film die "Handschrift" seiner Regisseurin tragen könnte.
Der prägende Einfluss der Klägerin als Regisseurin setzte sich auch nach den Dreharbeiten fort. Denn anhand des
von der Cutterin erstellten Vorschnitts legt die Regie fest, wie die Szenen ganz konkret gestaltet sein sollen. Gerade
auch durch den Schnitt - so die nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin - wird die Handschrift einer Regisseurin
wie der Klägerin deutlich. Dass es im konkreten Fall - wie von der Zeugin als generell möglich beschrieben - dazu
kam, dass das ZDF bei der Abnahme des Rohschnitts eine Einstellung etwas anders platziert haben wollte, konnte
der Senat nicht feststellen.
Gegen eine abhängige Beschäftigung der Klägerin im Rahmen der Produktion "Ich schenk dir meinen Mann I" spricht
maßgeblich ferner, dass der Regievertrag vom 02. Oktober 1997 erhebliche werkvertragliche Elemente aufweist (vgl.
zu diesem Kriterium: BSG, a. a. O.; KG MDR 99, 538). So verpflichtete sich die Klägerin nach Ziffer 1 dieses
Regievertrages, diese Produktion "abzuliefern". Die Klägerin hat sich somit zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolgs verpflichtet, was einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB charakterisiert, und über die bloße Dienstleistung, wie
sie für einen Dienst-/Arbeitsvertrag gemäß § 611 BGB typisch ist, hinausgeht. Zu Recht gehen die
Sozialversicherungsträger daher in ihrem Abgrenzungskatalog für den Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und
Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen, künstlerisch und publizistisch tätige Personen vom 13. Mai 1992
davon aus, dass ein Regisseur, der die Inszenierung nur eines Werkes übernimmt, in dieser Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (Erman/ Hanau, Bürgerliches
Gesetzbuch, Handkomm., 8. Aufl., § 611 Rdnr. 51 m. w. N.; RGRK-Anders/Gehle, § 611 Rdnr. 544 m. w. N.; RGRK-
Glanzmann § 631 Rdnr. 205)
Auch die vereinbarte Pauschalvergütung von 103 000,00 DM (Ziffer 4 des Regievertrages), die der Klägerin
unabhängig von der tatsächlichen Anzahl von Arbeitsstunden innerhalb des Vertragszeitraumes zustand, stellt ein
werkvertragliches Element dar (vgl. BSG, a. a. O.). Dementsprechend hatten die Vertragspartner unter Ziffer 8 b auch
vereinbart, dass Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) - soweit nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen - nicht gesondert vergütet, sondern vielmehr mit der vereinbarten Vergütung bereits
abgegolten sein sollte. Lediglich für Nachdrehtage, das heißt Arbeitstage außerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit,
stand der Klägerin eine gesonderte pauschalierte Tagesvergütung zu (Ziffer 8 a des Vertrages). Zwar wird Mehrarbeit
oftmals auch bei Arbeitnehmern in leitender Position nicht gesondert vergütet, sondern ist mit dem vereinbarten
monatlichen bzw. jährlichen Arbeitsentgelt abgegolten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die pauschale
Vergütung einer Leistung für ein typisches Arbeitsverhältnis, in dem sich die Vergütung nach der Dauer der
tatsächlich geleisteten Arbeit richtet, ein wesensfremdes Merkmal bleibt.
Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass - wie die Zeugin mitgeteilt hat - die Tätigkeit der Klägerin über das
ursprünglich vereinbarte Vertragsende (28. Februar 1998) wegen Schneidearbeiten bis zum 31. März 1998 andauerte,
das vereinbarte Pauschalhonorar aber dennoch nicht erhöht wurde. Darüber hinaus ist es - wie die Zeugin weiter
bekundet hat - üblich, dass Regisseure bereits vor dem vereinbarten Vertragsbeginn für eine Produktion tätig werden.
Soweit die Klägerin ihre Tätigkeit als weitgehend durch Weisungen des Produzenten bzw. des Senders bestimmt
ansieht, ist nicht nachvollziehbar, welcher künstlerische Freiraum ihr als Regisseurin tatsächlich noch verbleibt. Folgt
man der Darstellung der Klägerin, wäre ihre Tätigkeit auf eine reine Koordination reduziert. Dass die Klägerin ihre
berufliche Tätigkeit jedoch nicht nur in der Koordination sieht, wird dadurch belegt, dass sie sich als Regisseurin
bezeichnet und als Regisseurin und Autorin bewerben lässt (zum Beispiel im Internet unter
www.etzundwels.de/regie/hattop.htm).
Stand die Klägerin im Zeitraum 01. September 1997 bis 31. März 1998 nicht in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis, so ist die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt, unabhängig davon, ob sie in
ihren sonstigen Tätigkeiten zwischen dem 12. August 1996 und 31. Oktober 1998 versicherungspflichtig beschäftigt
war. Nach den Feststellungen des Senats war die Klägerin allerdings auch in diesen während des genannten
Zeitraums (12. August 1996 bis 31. Oktober 1998) ausgeübten Regietätigkeiten nicht abhängig beschäftigt (vgl.
nachfolgend u. b).
b) Zeiträume 12. August 1996 bis 11. September 1996, 01. Mai 1997 bis 31. Juli 1997 und 01. Oktober 1999 bis 31.
Oktober 1998
Neben dem allgemeinen Charakter einer Regietätigkeit (siehe a) spricht auch hier die jeweils vereinbarte
Pauschalvergütung als werkvertragliches Element gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der Senat ist
aufgrund der Aussage des Zeugen M. auch überzeugt, dass die Klägerin als Regisseurin der Fernsehproduktionen
"Boom Baby Boom", "Jagdsaison" und "Hufschlag" im wesentlichen weisungsunabhängig und daher nicht
versicherungspflichtig tätig war. Auch wenn der Zeuge an diesen Produktionen nicht unmittelbar beteiligt war, konnte
er als Leiter der Zentralbuchhaltung der T. Produktion H. GmbH & Co. KG, unter deren Dach u. a. die ursprünglichen
Produktionsfirmen zusammengefasst sind, die charakteristischen Merkmale einer Regietätigkeit für den Bereich
Fernsehfilm aus eigener Erfahrung anschaulich schildern. Seine Angaben waren nachvollziehbar und glaubhaft, auch
weil sie mit den Ausführungen der Zeugin W. zur Tätigkeit von Regisseuren eines Fernsehfilms weitgehend
übereinstimmen.
Demzufolge finden die Arbeiten im Vorfeld der eigentlichen Dreharbeiten unter maßgeblicher Beteiligung der Regie, der
Produktionsfirma sowie des Auftraggebers statt. Auf den Drehplan nimmt die Regie - neben der Produktionsleitung -
entscheidenden Einfluss, um ihn nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Soweit geboten, überprüft die Regie die
Vorgaben des Drehbuchs auf deren praktische Tauglichkeit. Dass - so die Angaben des Zeugen - oftmals erst in
diesem Stadium, aber noch vor Beginn der Dreharbeiten, der Vertrag zwischen Regisseur und Produktionsfirma
geschlossen wird, diese jedoch (s. o.) eine Pauschalvergütung vorsehen und somit auch vor Vertragsschluss liegende
Tätigkeiten abgegolten werden, belegt erneut, dass Vertragsgegenstand weniger eine nach Zeitabschnitten
bemessene Dienstleistung als vielmehr die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs (= Film) ist.
Unerheblich ist, dass der Zeuge die zwischen Regisseur und Produktionsfirma geschlossenen Verträge als
"sogenannte Arbeitnehmerverträge" bezeichnete. Wie die Vertragsparteien den von ihnen geschlossenen Vertrag
bezeichnen, ist für seine rechtliche Qualifikation ohne Belang; maßgeblich ist der Vertragsinhalt bzw. - wenn sie von
diesem abweicht - die tatsächliche Durchführung des Vertrags (Palandt/Putzo Bürgerliches Gesetzbuch, 62. A., vor §
611, Rdnr. 16). In diesem einen Punkt waren die Angaben des Zeugen M. nicht nachvollziehbar, da nach Ziffer 24 der
"Allgemeinen Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter", die auf der Rückseite des vom Zeugen vorgelegten
Vertragsexemplars vom 02. Oktober 1996 (Produktion "Boom Baby Boom") vorgedruckt waren, Einverständnis
darüber bestehen sollte, dass "der Vertragspartner bei der Durchführung dieses Vertrages als freier Mitarbeiter und
nicht als Arbeitnehmer tätig ist/war".
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht
vorliegen.