Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.06.2006

LSG Berlin-Brandenburg: wohnung, heizung, unterkunftskosten, link, sammlung, quelle, erlass, sozialhilfe, hauptsache, leistungsbezug

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 621/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 22 Abs 1
S 1 SGB 2
Unterkunftskosten nur für tatsächlich bewohnte Wohnung;
Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von
Rechtsanwältin B wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sich gegen die Nichtgewährung von Kosten
der Unterkunft ab Antragstellung am 19. Mai 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung
wendet, hat keinen Erfolg. Der insoweit ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 2. Juni 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen
Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen
ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Nachteile, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen
wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach-
und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist demgegenüber eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in
diesem Zusammenhang einen Anordnungsgrund, das heißt einen die Eilbedürftigkeit
begründenden Sachverhalt, und einen Anordnungsanspruch, das heißt einen nach
summarischer Prüfung voraussichtlichen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung
voraus.
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind weder ein Anordnungsanspruch auf Leistungen
für Unterkunft und Heizung noch ein Anordnungsgrund gegeben.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Nach
summarischer Prüfung hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass dem
Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Verfahrens kein Anspruch auf
Unterkunftskosten zusteht, da die vorliegenden Umstände dafür sprechen, dass der
Antragsteller sich tatsächlich in der angemieteten Wohnung nicht zum Wohnen aufhält.
Dies hat das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt, so dass hierauf Bezug
genommen werden kann (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Es fehlt aber auch an einem Anordnungsgrund, das heißt an einer Eilbedürftigkeit der
begehrten Entscheidung. Der Antragsteller steht seit 2005 im Leistungsbezug bei dem
Antragsgegner und hat vorher Sozialhilfe bezogen. Er hat nach Auskunft des Vermieters,
der im Übrigen offenbar auch davon ausgeht, dass der Antragsteller die seit dem 1.
März 2004 gemietete Wohnung nicht bewohnt, sondern dort nur ein paar Möbel
abgestellt hat, zuletzt im Juli 2004 Miete gezahlt, ohne dass die Wohnung inzwischen
gekündigt worden wäre. Jedenfalls wird dies von dem Antragsteller nicht vorgetragen.
Dem Antragsteller sind vom Leistungsbeginn durch den Antragsgegner im Januar 2005
an keine Unterkunftskosten gewährt worden. Hiergegen hat der Antragsteller bisher
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an keine Unterkunftskosten gewährt worden. Hiergegen hat der Antragsteller bisher
keine Einwendungen erhoben. Zwar steht er seit August 2005 unter Betreuung, aber
auch der Betreuer hat erst im April 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt. Unter diesen Umständen ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht
erkennbar.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht
des Verfahrens abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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