Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.02.2007

LSG Berlin-Brandenburg: berufskrankheit, diabetes mellitus, innere medizin, berufliche tätigkeit, somatoforme schmerzstörung, wahrscheinlichkeit, anerkennung, einwirkung, kopfschmerzen, facharzt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 U 202/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Nr 1302 BKV, Nr 1317 BKV, § 9
SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Vorliegen der Berufskrankheit
BK Nr. 1302 oder Nr. 1317 - Nachweis der Krankheit
(Enzephalopathie, Polyneuropathie, Parkinson-Erkrankung) im
Vollbeweis
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Februar
2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer toxischen Enzephalopathie als
Berufskrankheit nach Nr. 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) oder
Nr. 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder
deren Gemische) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im weiteren Text:
BK Nr. 1302 beziehungsweise 1317).
Der 1941 geborene Kläger hat nach Abschluss der 8. Klasse zunächst von September
1956 bis September 1959 eine Ausbildung als Klempner und Installateur absolviert,
anschließend bis März 1960 als Installateur beim VEB R und von April 1960 bis zum 31.
Dezember 1998 beim VEB K als Monteur beziehungsweise Bereichsmonteur im
Außendienst, nur unterbrochen durch den Dienst bei der NVA von April 1962 bis Oktober
1963, gearbeitet. Seit 1. Januar 1999 war er arbeitslos. Seit 1. September 2000 bezieht
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 11. Mai 2000 zeigte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S der Beklagten den
Verdacht auf das Vorliegen einer Lösemittel- und PCP-induzierten Enzephalopathie mit
Hirnstammbeteiligung Stadium II a als Berufskrankheit an. Dazu teilte der Kläger mit, er
leide seit circa 1994/1995 unter einem eingeschränkten Kurzzeitgedächtnis. Auch der
wechselnde Blutdruck hätte starke Beschwerden verursacht, so zum Beispiel
Kopfschmerzen, Schwindel und Schweißausbrüche. Des Weiteren habe er unter
Krämpfen in den Beinen und besonders in den Händen gelitten. Das Führen von
Werkzeugen sei ihm zunehmend schwer gefallen, manchmal sogar nicht möglich
gewesen. Er habe unter Glieder- und Schulterschmerzen sowie Luftnot gelitten. Nachts
seien die Nasenschleimhäute ständig trocken und verhärtet gewesen. Des Weiteren
seien Erschöpfungserscheinungen und Konzentrationsmangel aufgetreten.
Die Beklagte zog unter anderem Unterlagen des berufsgenossenschaftlichen
arbeitsmedizinischen Dienstes sowie einen Bericht des Facharztes für Innere Medizin
und Umweltmedizin Dr. K vom 16. März 2000 bei, in dem unter anderem ausgeführt
wird, die anamnestischen Daten würden eindeutig auf eine Enzephalopathie mit
Hirnstammbeteiligung hinweisen. Der seit 28 Jahren erhöhte Blutdruck, die seit 25 Jahren
bestehende Apnoe sowie die Hirnfunktionseinschränkungen seien typisch für chronische
Lösemittel- und/oder Halogenkohlenwasserstoff- beziehungsweise PCB-Schädigungen.
Die im Stuhl nachgewiesenen PCB seien nicht nahrungsbedingt, sondern eindeutig
technischen Ursprungs. Bei schwachen Entgiftern seien PCB-Kongenere mit sehr langen
Halbwertzeiten im Körper deponiert. In Verbindung mit neurotoxischen halogenierten
Kohlenwasserstoffen supprimierten sie Neurotransmittersynthesen, würden sich als
Methylsulfonmetaboliten in den Schleimhauttrakten der Atemwege ablagern und zu
gesteigerter Entzündungsaktivität führen. Aufgrund der langen biologischen Halbwertzeit
würden sie im Organismus kumulieren und zu Dauerschäden führen. Zusätzlich würden
sie die Sensitivität kardialer Katecholaminrezeptoren erhöhen und damit eine
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sie die Sensitivität kardialer Katecholaminrezeptoren erhöhen und damit eine
gesteigerte Empfindlichkeit auslösen, die sich in Herzjagen und Arrhythmien äußern
würden. Im Vordergrund stünde die Hirnleistungsschwäche. Alle Organsymptome würden
sich mit der berufsbedingten Schädigung in Übereinstimmung bringen lassen. Es sei
eine richtungsbestimmende Erkrankung ausgelöst worden. Er empfehle eine Meldung für
die Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit unter den Ziffern 1302 und 1317.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes vom 14.
August 2000 ein.
Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Facharzt für Pharmakologie und
Toxikologie Prof. Dr. B führte in seinem Gutachten vom 6. Juli 2001 unter anderem aus,
bei dem Kläger liege eine Enzephalopathie Stadium II b mit peripherer und vegetativer
Polyneuropathie infolge chronischer, berufsbedingter Lösungsmittelexposition, eine
Befindlichkeitsstörung im Sinne einer multiplen Chemikalienempfindlichkeit (MCS) und
eines chronischen Müdigkeitssyndroms (CFS), ein Verdacht auf einen beginnenden
toxisch bedingten Morbus Parkinson sowie eine Hypertonie vor. Seiner Ansicht nach
seien die Enzephalopathie und die Polyneuropathie ursächlich auf die Exposition des
Klägers gegenüber neurotoxischen Lösungsmitteln im Verlaufe seiner beruflichen
Tätigkeit zurückzuführen. Ob die 1971/1972 diagnostizierte Bluthochdruckerkrankung
durch berufsbedingte Noxen ausgelöst worden sei, lasse sich nicht mit Eindeutigkeit
beantworten. Die Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit
nach Nr. 1317 BKV erfüllt seien, lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
beantworten, da hierzu ausreichende Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes
fehlen würden. Da eine der in der BK Nr. 1317 genannten Krankheiten - Polyneuropathie
oder Enzephalopathie - zweifelsfrei vorliegen müsse, bedürfe das Krankheitsbild
unbedingt noch einer neurologischen, psychiatrischen und psychischen Begutachtung
bevor abschließend zu der Frage der medizinischen Voraussetzungen einer
Berufskrankheit nach Nr. 1317 BKV Stellung genommen werden könne. Es bestehe eine
Minderung der Erwerbstätigkeit seit 1998. Die MdE betrage hinsichtlich der
Enzephalopathie Schweregrad II b 50 v. H. und hinsichtlich der Polyneuropathie 10 v. H.
Nachdem die Beklagte eine weitere Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes
vom 5. Oktober 2001 eingeholt hatte, veranlasste sie eine ergänzende Stellungnahme
des Prof. Dr. B, der unter dem 18. Dezember 2001 ausführte, er rege weitere
Ermittlungen sowohl hinsichtlich der Exposition als auch hinsichtlich des
Erkrankungsbildes an.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine erneute Stellungnahme des Technischen
Aufsichtsdienstes, der unter dem 21. März 2002 unter anderem ausführte, der Kläger sei
der Einwirkung von mehreren CKW (Tetrachlorethylen, 1,2 Dichlorethan, Chlormethan)
ausgesetzt gewesen. Nur eines dieser Produkte Tetrachlorethylen sei im BK-Report 3/99
zur BK 1317 als Gefährdung genannt. Eine hohe Einwirkung habe über etwa zwei Jahre
1960 bis 1962 bestanden. Insoweit habe eine gefährdende Tätigkeit bezüglich der BK
1317 bestanden. Alle drei Produkte seien in den Kommentaren zu BKVO unter der BK
Nummer 1302 genannt. Das Verfahren sollte daher aus seiner Sicht unter dieser BKVO-
Nummer geführt werden. Um, wie vom Gutachter gefordert, zu entscheiden, ob die
Exposition ab 1963 hinreichend sei, stünden nur ungenügende Angaben zur Verfügung.
Obwohl keine extremen Expositionsverhältnisse, etwa mit mehrfachen
Grenzwertüberschreitungen, vorgelegen hätten, gehe er davon aus, dass eine ständige
etwa 30 jährige Exposition gegenüber Dichlorethan (dreimal drei Stunden wöchentlich
plus Kältemittel, fünf- bis zehnmal täglich in 50 % der jährlichen Schichten), als
hinreichend anzunehmen sei. Die Expositionen vor 1962 seien als hinreichend
anzunehmen. Die genannten Stoffe hätten offensichtlich einen vergleichbaren
Wirkmechanismus. Wechselwirkungen seien ihm nicht bekannt. Bedingt durch
veränderte Arbeitsweise und Technologien sei das Jahresende 1992 als Ende der
gefährdenden Tätigkeit anzusehen.
Auch in einer erneuten ergänzenden Stellungnahme vom 28. Mai 2002 verblieb
Professor Dr. B bei der Anregung, zur Sicherung des zweifelsfreien Vorliegens einer
Enzephalopathie oder einer Polyneuropathie eine neurologische, psychiatrische und
psychische Begutachtung durch einen erfahrenen Facharzt der zutreffenden
Fachgebiete durchführen zu lassen.
Der mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens beauftragte Professor Dr. S
führte in seinem Gutachten vom 17. September 2002 unter anderem aus, bei der
jetzigen neurologischen Untersuchung hätte sich kein objektivierbarer krankhafter
Befund finden lassen. Bis auf eine leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der
Wirbelsäule wie sie bei älteren Menschen häufig sei, könne im Bereich des
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Wirbelsäule wie sie bei älteren Menschen häufig sei, könne im Bereich des
Nervensystems kein Anhalt gefunden werden für eine objektivierbare Störung oder
Veränderung. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für organisch, also etwa toxisch
bedingte Hirnleistungsstörungen, es bestünden keinerlei Symptome oder
Verdachtssymptome auf ein Parkinson-Syndrom oder eine andere Enzephalopathie. Es
würden sich keinerlei Hirnstammsymptome finden. Es lasse sich auch keine
Polyneuropathie nachweisen, selbst nach jahrzehntelanger Exposition durch die
angeschuldigten chemischen Substanzen sei der Achillessehnenreflex noch seitengleich
lebhaft auslösbar, es würden sich keine objektivierbaren Sensibilitätsstörungen finden
und es bestünden keinerlei Störungen der vegetativen Innervation, der Haut oder der
inneren Organe. Es liege auch keine Myotonie vor. Als einzig verwertbaren krankhaften
Befund finde man einen essenziellen Hypertonus. Auch das hier abgeleitete
Elektroenzephalogramm sei in allen wesentlichen Anteilen normal, leichte Dysrhythmien
seien unspezifisch. Zusammenfassend müsse man feststellen, dass bei dem Kläger
keine Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung vorliegen würden. Die
Darstellung der Vorgutachter, die keine Neurologen, sondern Internisten oder
Pharmakologen seien, sei nicht haltbar. Die von ihnen angeführten neurologischen
Diagnosen träfen nicht zu, sie seien noch nicht einmal vage zu vermuten. Insofern seien
die Darlegungen über die Expositionen mit toxischen Substanzen, die
Spiegelmessungen und Werte über diese Substanzen bei dem Kläger ohne Relevanz.
Selbst wenn einige Werte gewisse Normgrenzen überschreiten würden, habe dies keine
Bedeutung für die gutachterliche Beurteilung, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine
Krankheit vorliegen würden. Es gebe im Rahmen dieser Begutachtung lediglich die
subjektiven Klagen des Klägers und weitgehend theoretisch-spekulative Überlegungen
und Schlussfolgerungen von nicht-neurologischen Vorgutachtern. Diese seien in der
dargestellten Weise nicht schlüssig und nicht zulässig. Er müsse nachdrücklich
feststellen, dass bei dem Kläger keine objektivierbaren Anhaltspunkte oder Symptome
für eine durch Umweltgifte erzeugte Schädigung des Nervensystems vorliegen würden,
es fänden sich auch sonst für irgendeine andere Erkrankung keine Anhaltspunkte. Der
Kläger sei nach der festen Überzeugung des Gutachters neurologisch, psychiatrisch und
psychisch nicht krank. Die von den Vorgutachten festgestellten mutmaßlichen erhöhten
oder bedenklichen Laborwerte hätten keine feststellbare neurologische Störung oder
Erkrankung hervorgerufen. Insofern liege keine Berufskrankheit nach Nr. 1317
beziehungsweise 1302 BKV vor.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.
Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302
und 1317 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, bei dem Kläger bestehe
keine neurologische Erkrankung, sie stütze sich auf das Gutachten des Prof. Dr. S.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus hat der als
Sachverständiger bestellte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F in seinem
Gutachten vom 18. Januar 2005 unter anderem ausgeführt, der Kläger leide unter einem
schweren depressiven ängstlichen Syndrom mit zahlreichen Somatisierungen, einer
somatoformen Schmerzstörung im Stadium 3, einer dissoziativen Störung, einer
Neuropathie im Nervus ulnaris beidseits, im Nervus tibialis, im Nervus peronaeus
beidseits und Hirnleistungsstörungen. Es liege keine Parkinsonsche Erkrankung,
insbesondere kein Hemiparkinsonsyndrom vor. Sämtliche klassischen Symptome eines
PSS würden fehlen. Es würden sich lediglich diskrete tremorartige Bewegungen der
Hände verbunden mit einigen zuckenden und ruckenden Bewegungen zeigen, die völlig
unspezifisch seien und multiätiologisch auch durch eine cerebrovaskuläre Störung etc.
hervorgerufen werden könnten. Klinisch liege auch keine Enzephalopathie vor,
entsprechende Tests hätten dies nicht belegen können. Insbesondere im IST erscheine
sogar ein hoher T-Wert bei dem Item Merkfähigkeit. Insgesamt zeige der IST auch keine
pathologischen Auffälligkeiten. Auch der Screeningtest, der zur dementiellen Diagnostik
benutzt werde, zeige lediglich eine leichte kognitive Störung, die multiätiologisch sei und
die nicht spezifisch für eine Enzephalopathie spreche.
Der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständiger bestellte Internist,
Nephrologe und Umweltmediziner Prof. Dr. H hat in seinem Gutachten vom 5. Mai 2006
unter Verwertung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin
V vom 12. Dezember 2005, die bei dem Kläger eine enzephalopathisch bedingte
Hirnleistungsstörung bejahte, unter anderem ausgeführt, der Kläger leide unter einer
enzephalopathisch bedingten Hirnleistungsstörung, einer Enzephalopathie II b, einem
Zustand nach verminderter Dichte der Dopamin-2-Rezeptoren in den beiderseitigen
Basalganglien im Sinne eines toxisch bedingten Parkinson-Syndroms (2000), einer
Tetrachlorethyleneinwirkung (1960 bis 1962), vermehrten Entzündungszeichen (IgA-
Erhöhung, Homocystein-Erhöhung), Zustand nach rezidivierenden Sinusitiden maxillaris,
einem Sicca-Syndrom der Schleimhäute, einer Hypertonie, einem Diabetes mellitus Typ
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einem Sicca-Syndrom der Schleimhäute, einer Hypertonie, einem Diabetes mellitus Typ
II, einer Gamma-GT-Erhöhung und einem HWS-BWS-Syndrom. Im Vordergrund stünden
eine deutliche Verminderung des Konzentrationsvermögens, Merkfähigkeitsstörungen,
Kurzzeitgedächtnisprobleme, ein kurzes Erinnerungsvermögen und eine ausgeprägte
Müdigkeit. Entsprechend der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes bestehe
eine eindeutige hohe Einwirkung von Tetrachlorethylen in den Jahren 1960 bis 1962. Die
enzephalopathisch bedingte Hirnleistungsstörung sowie der Zustand nach verminderter
Dichte der Dopamin-2-Rezeptoren in den beiderseitigen Basalganglien im Sinne eines
toxisch bedingten Parkinson-Syndroms (2000) seien kausal auf die berufliche Tätigkeit
des Klägers zurückzuführen. Die Berufstätigkeit sei geeignet, einen Körperschaden, wie
vom Kläger behauptet, hervorzurufen. Es habe eine hohe Einwirkung über etwa zwei
Jahre von 1960 bis 1962 durch das Produkt Tetrachlorethylen bestanden. Es bestehe
eine MdE von 50 v. H. seit 1995.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es unter anderem ausgeführt, nach Nr. 1302 der Anlage zur BKVO
seien Berufskrankheiten im Sinne des SGB VII Erkrankungen durch
Halogenkohlenwasserstoffe; nach Nummer 1317 der Anlage zur BKVO seien
Berufskrankheiten Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische
Lösungsmittel oder deren Gemische. Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit in
der Anlage zur BKVO als Berufskrankheit bedeute lediglich ihre rechtlich-generelle
Eignung. Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als
Berufskrankheit sei in Fällen wie dem vorliegenden zum einen, dass die schädigenden
Einwirkungen generell geeignet seien, das betreffende Krankheitsbild zum Entstehen zu
bringen oder zu verschlimmern. Zum anderen müsse die vorliegende Erkrankung
konkret individuell durch entsprechende Einwirkungen wesentlich verursacht
beziehungsweise verschlimmert worden sein und diese Einwirkungen müssten wesentlich
durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sein. Zu Entschädigungsleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung führe die Erkrankung erst, wenn die
Verrichtungen, bei denen der Versicherte schädigenden Einwirkungen ausgesetzt
gewesen sei, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Berufstätigkeit
stünden, der es rechtfertige, sie der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und ein rechtlich
wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den
schädigenden Einwirkungen (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen diesen
und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen gegeben sei (haftungsausfüllende
Kausalität). Zusätzlich müssten die auf die Berufskrankheit zurückzuführenden
Gesundheitsstörungen die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um mindestens 20 v. H.
vermindert haben. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung sei der
volle Beweis erforderlich. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnis des
Verfahrens müsse der volle Beweis für das Vorliegen der Krankheit, der versicherten
Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art
und Ausmaß als erbracht angesehen werden können. Dieser Vollbeweis verlange zwar
nicht, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen mit absoluter, jede andere
denkbare Möglichkeit ausschließender Gewissheit festgestellt werden müssten. Der
Nachweis müsse aber mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit geführt werden
können. Demgegenüber genüge für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs
die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Beziehung, denn im Regelfall sei der
Kausalitätsnachweis nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden
Sicherheit möglich. Ein Ursachenzusammenhang sei wahrscheinlich, wenn bei einer
Abwägung der Argumente die für den Zusammenhang sprechenden Gründe die
dagegen sprechenden überwiegen würden, so dass darauf die richterliche
Überzeugungsbildung gestützt werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund einer Berufskrankheit in
rentenberechtigendem Grad vermindert. Das Gericht folge insoweit den stimmigen und
überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. F, dieser habe
festgestellt, dass bei dem Kläger ein schweres depressiv ängstliches Syndrom mit
zahlreichen Somatisierungen, eine somatoforme Schmerzstörung im Stadium 3, eine
dissoziative Störung, eine Neuropathie im Nervus ulnaris beidseits, im Nervus tibialis, im
Nervus peronaeus beidseits sowie Hirnleistungsstörungen vorliegen würden. Die von den
Vorgutachtern diagnostizierten Körperschäden im Sinne eines Morbus Parkinson
beziehungsweise einer toxischen Enzephalopathie habe der Gerichtssachverständige,
der sich seit 37 Jahren mit den Erkrankungen des extrapyramidalen Nervensystems
befasse, als Oberarzt selber eine Parkinsonabteilung geleitet habe und seit 1978 in
seiner neurologisch-psychiatrischen Ambulanz eine Spezialsprechstunde für
extrapyramidale Erkrankungen, insbesondere des Morbus Parkinson betreibe, mithin
ausgewiesener Fachmann dieser Erkrankungen sei, nicht feststellen können. Die
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F seien nicht in Zweifel zu
ziehen. Fehler seien nicht ersichtlich. Das mit dem neurologischen Gutachten des von
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ziehen. Fehler seien nicht ersichtlich. Das mit dem neurologischen Gutachten des von
der Beklagten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S im Wesentlichen
übereinstimmende Gutachten sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Kläger sei
von diesen Gutachtern ambulant untersucht worden. Darüber hinaus hätten dem
Gerichtssachverständigen die Befunderhebungen der von der Beklagten beauftragten
Sachverständigen sowie die vom Gericht eingeholten Befundberichte vorgelegen und
seien bei der Begutachtung berücksichtigt worden. Das Gutachten des Prof. Dr. H habe
das Gericht demgegenüber nicht zu überzeugen vermocht. Das neuropsychologische
Zusatzgutachten, auf das er seine Begutachtung gestützt habe, sei von der Dr. phil.
Diplom-Psychologin V (psychologische Psychotherapeutin - Verhaltenstherapie) erstellt
worden, mithin von einer Person ohne neurologische Fachausbildung. Dies sei vor dem
Hintergrund zu sehen, dass nicht nur Dr. F und Dr. S, sondern auch bereits Prof. Dr. B
wiederholt auf die Bedeutung und Unverzichtbarkeit einer neurologischen Begutachtung
hingewiesen hätten. Gegen das Gutachten des Prof. Dr. H, der Internist, Nephrologe und
Umweltmediziner sei, somit ebenfalls kein Neurologe, spreche zudem, dass die Kriterien
der gesetzlichen Unfallversicherung zum Nachweis einer Berufskrankheit nicht beachtet
worden seien. So habe er ausgeführt,
„Es besteht ein Zustand nach Trichlorethylen-Belastung, die als hoch einzuschätzen ist.
Es erfolgt der Nachweis einer verminderten Dichte der Dopamin-2-Rezeptoren in den
beiderseitigen Basalganglien im Sinne eines toxisch bedingten Parkinsonsyndroms. Es
erfolgt der Nachweis einer deutlichen Beeinträchtigung der kognitiven mentalen
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit (Psychometrie) und einer enzephalopathisch
bedingten Hirnleistungsstörung. Es besteht eine Enzephalopathie II b. Die
differenzialdiagnostische Klärung der Frage einer cerebralen Vaskulitis kann mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Labordiagnostische Kriterien einer
vorzeitigen Arteriosklerose bestehen nicht. Ich komme somit zu dem Ergebnis, dass bei
dem Kläger die Kriterien einer haftungsausfüllenden und -erfüllenden Kausalität für eine
toxische Enzephalopathie und eine Polyneuropathie durch Lösungsmittel verursachte
Berufskrankheit BK Nummer 1317 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
erfüllt sind.“
Aus dem Umstand einer gefährdenden Tätigkeit und der Feststellung von
Gesundheitsbeeinträchtigungen könne keinesfalls auf einen Kausalzusammenhang
geschlossen werden. Schließlich würden, wie die Beklagte zu Recht rüge, die
erforderlichen Ausführungen zum zeitlichen Intervall zwischen Beendigung der
gefährdenden Tätigkeit und Auftreten der Gesundheitsbeeinträchtigungen fehlen. Der
Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abänderung der Bescheide und Verpflichtung der
Beklagten, seine Beschwerden (eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis, Schlafstörungen,
Kopfschmerzen und Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfungen sowie Krämpfe
in Händen und Beinen) als Berufskrankheit nach BK Nr. 1302 oder 1317 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen. Auch insoweit fehle es an der Feststellung
eines Kausalzusammenhangs.
Gegen dieses ihm am 23. Juli 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 6. August
2007 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung beruft er sich auf das seiner
Ansicht nach besonders sorgfältig erstellte, wissenschaftlich begründete und im Ergebnis
zutreffende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Februar 2007 und den Bescheid der
Beklagten vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.
Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung wegen seiner Beschwerden (eingeschränktes
Kurzzeitgedächtnis, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Schwindel,
Konzentrationsstörungen, Erschöpfungen sowie Krämpfe in Händen und Beinen) zu
gewähren,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, seine Beschwerden (eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis,
Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Schwindel, Konzentrationsstörungen,
Erschöpfungen sowie Krämpfe in Händen und Beinen) als Berufskrankheit nach BK Nr.
1302 oder 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für überzeugend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az. BK ) verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch
unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, ist
rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Anerkennung einer BK Nr. 1302 oder einer BK Nr. 1317 und dementsprechend keinen
Anspruch auf Gewährung entsprechender Leistungen.
Die Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur BKV betrifft ganz allgemein
„Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe“. Eine solche Erkrankung könnte auch
eine toxische Enzephalopathie sein. Die Berufskrankheit nach Nr. 1317 betrifft die
Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren
Gemische.
Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als
Berufskrankheit ist, dass die vorliegende Erkrankung konkret individuell durch
entsprechende Einwirkungen des Stoffes wesentlich verursacht bzw. verschlimmert
worden ist und dass die Einwirkungen wesentlich durch die versicherte Tätigkeit
verursacht worden sind. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die
durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im
Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit -
nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als
Voraussetzung für die Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht
geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die
(hinreichende) Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht
(ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG Urteil vom 02. Mai 2001, Az. B 2 U 16/00 RSozR
3-2200 § 551 RVO Nr. 16 m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn
nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden
Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung
hierauf gestützt werden kann (BSG, Urteil vom 06. April 1989, Az. 2 RU 69/87, zitiert
nach Juris; Urteil vom 02. Februar 1978, Az. 8 RU 66/77, BSGE 45, 285, 286).
Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Kläger zur Überzeugung des Senats keinen
Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen der BK Nr. 1302 oder der Nr.
1317 vorliegen, denn es steht bereits nicht im Vollbeweis fest, dass bei dem Kläger eine
Enzephalopathie, eine Polyneuropathie oder eine Parkinsonerkrankung vorliegt. Der
Senat folgt insoweit - wie bereits das erstinstanzliche Gericht - dem überzeugenden und
nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. F, dass durch den im
Verwaltungsverfahren tätigen Gutachter Professor Dr. S bestätigt wird. Zu Recht hat das
Sozialgericht darauf hingewiesen, dass diese Fachärzte für Neurologie sind. Beide haben
übereinstimmend ausgeführt, dass bei dem Kläger weder eine Enzephalopathie, noch
eine Polyneuropathie oder eine Parkinsonerkrankung festgestellt werden kann. Sie sind
als Neurologen die für die Diagnose einer solchen (neurologischen) Erkrankung
zuständigen Fachärzte, ihren Ausführungen kommt damit besondere Überzeugungskraft
zu. Soweit dagegen die Diplom-Psychologin Dr. phil. V eine Enzephalopathie
diagnostiziert hat, ist dies zur Überzeugung des Senats nicht nachvollziehbar. Anlässlich
der Untersuchung durch Prof. Dr. S zeigte der Kläger bei der Dermolexieprüfung und bei
dem Finger-Nase-Versuch einen auffälligen Befund, den der Gutachter als psychogen
einstufte. Sämtliche anderen neurologischen Befunde waren unauffällig beziehungsweise
normgerecht. Ähnliches hat auch der Sachverständige Dr. F bestätigt, der umfangreiche
Tests veranlasst hat, nach deren Auswertung er zu dem Ergebnis eines schweren
depressiven ängstlichen Syndroms mit zahlreichen Somatisierungen und einer
somatoformen Schmerzstörung im Stadium 3 kam. Dies ist für den Senat überzeugend.
Ist damit Prof. Dr. H bereits von einer falschen Diagnose ausgegangen, so kommt es auf
die Frage, ob er eine Kausalität zwischen dieser neurologischen Erkrankung, die von den
Neurologen gerade nicht bestätigt werden konnte, und den Expositionen, denen der
Kläger von 1960 bis 1962 ausgesetzt war, nicht mehr an.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass einzig das Gutachten des Prof. Dr. H, weil
wissenschaftlich besonders fundiert, verwertbar sei, kann der Senat dem nicht folgen.
Zwar hat Prof. Dr. H umfangreiche allgemeine Ausführungen zur toxischen
Enzephalopathie, insbesondere zur Schweregradeinteilung, der Verlaufskontrolle nach
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Enzephalopathie, insbesondere zur Schweregradeinteilung, der Verlaufskontrolle nach
Expositionsende, der Einführung eines neurotoxischen Schwellenwertes sowie zur
Langzeitspeicherung von Lösemitteln im Fettgewebe, gemacht, es fehlt jedoch insoweit -
wie sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht zutreffend festgestellt haben - an der
konkreten Umsetzung im vorliegenden Fall. So ist Prof. Dr. H beispielsweise davon
ausgegangen, dass der Kläger „lediglich“ 1960 bis 1962 einer ausreichenden Exposition
gegenüber toxischen Stoffen ausgesetzt war, er hat dann aber nicht diskutiert, warum
der Kläger selbst erst 1994/1995 Veränderungen bemerkt haben will, die auf eine
toxische Enzephalopathie hindeuten könnten. Selbst wenn man mit Prof. Dr. H davon
ausgeht, dass sich eine Enzephalopathie nach Expositionsende nicht zurückbilden muss
oder sich sogar weiter verschlimmern kann und der Kläger erste Veränderungen
vielleicht noch nicht wahrgenommen hat, hätte es vorliegend Anlass gegeben zwischen
der relativ kurzen Zeitspanne von zwei Jahren der Exposition und der relativ langen
Zeitspanne von mehr als 30 Jahren bis zum erstmaligen Auftreten von (fraglichen)
Symptomen konkrete Ausführungen zu machen. Allein der Hinweis auf verschiedene,
sich teilweise widersprechende Veröffentlichungen zu diesen Themenbereichen, mag
zwar wissenschaftlich fundiert erscheinen, überzeugt jedoch im konkreten Fall nicht.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn er
weist die Berufung aus den sehr ausführlich dargestellten, alle rechtlichen Aspekte
diskutierenden und die maßgeblichen Entscheidungen des Bundessozialgerichts
nennenden und beachtenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und
trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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