Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: erste hilfe, leistungserbringer, behandlungsbedürftigkeit, krankenkasse, echte rückwirkung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, ärztliche untersuchung, aufschiebende wirkung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 KA 58/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Der Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs. 7a Satz 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a
Satz 1 EKV liegt aus-schließlich in der Sicherung eines Schadensersatzanspruchs der
Krankenkassen gegenüber dem als Einzugsstelle fungierenden Vertragsarzt (bzw. hier:
Krankenhausträger). Diesen Sicherungszweck muss die von einer Kassenärztlichen
Vereinigung zu treffende Ermessensentscheidung über die Zurückbehaltung von Honorar
berücksichtigen.
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts
Berlin vom 3. Dezember 2008 aufgehoben; die Bescheide der Beklagten
über die Zurückbehaltung von Honorar für die Quartale I bis IV/2005 in der
Fassung des Teilabhilfebescheides vom 24. Mai 2006 sowie der
Widerspruchsbescheide vom 13. Juni 2006 und 26. September 2006 werden
aufgehoben; die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.540,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt als Krankenhauskonzern in B. u.a. das Klinikum am U., das in einer
Rettungsstelle Erste-Hilfe-Leistungen erbringt. Die Beteiligten streiten um die
Zurückbehaltung von Honorar in Höhe von ursprünglich 125.380,- Euro und nun noch
119.540,- Euro für die Quartale I bis IV/2005 wegen der Nichteinbehaltung der Zuzahlung
nach § 28 Abs. 4 SGB V („Praxisgebühr“).
Mit undatierten Bescheiden für die Quartale I/2005 bis IV/2005, die der Klägerin mit
Schreiben vom 13. Oktober 2005, 24. Januar 2006, 22. März 2006 und 21. Juni 2006
zugegangen sind, modifiziert durch einen Teilabhilfebescheid vom 24. Mai 2006, hielt die
Beklagte Honorar in Höhe von insgesamt 125.380,- Euro für nicht erhobene
Zuzahlungen zurück; im Einzelnen:
Mit ihren hiergegen jeweils erhobenen Widersprüchen machte die Klägerin geltend, das
Inkassorisiko für den Erhalt der Praxisgebühr dürfe nicht den Erste-Hilfe-Stellen der
Krankenhäuser aufgebürdet werden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege nicht vor,
auf das Erheben der Praxisgebühr sei nicht verzichtet worden. Die nachträgliche
Aufforderung zur Zahlung gegenüber den Patienten sei nicht zu beanstanden. Bei der
Behandlung ihrer Patienten in den Erste-Hilfe-Stellen handele es sich stets um Notfälle,
in denen immer eine akute Behandlungsbedürftigkeit gegeben sei. Die Besonderheiten
der Notfallbehandlung ließen eine Einziehung der Zuzahlung vor der Behandlung im
Regelfall nicht zu. In diesen Fällen werde den Patienten nach erfolgter Behandlung eine
schriftliche Zahlungsaufforderung ausgehändigt. Dann bestehe die Möglichkeit, den
Betrag sogleich bar oder per Kartenzahlung an der Kasse zu entrichten oder innerhalb
von zehn Tagen zu überweisen.
Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Juni 2006
(Quartale I bis III/2005) bzw. 26. September 2006 (Quartal IV/2005) zurück. Zur
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(Quartale I bis III/2005) bzw. 26. September 2006 (Quartal IV/2005) zurück. Zur
Begründung führte sie aus: Auch Krankenhäuser seien verpflichtet, vor jeder ersten
ambulanten Inanspruchnahme im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung in Höhe von 10,-
Euro zu erheben, sofern sie mit Erste-Hilfe-Stellen an der ambulanten vertragsärztlichen
Versorgung teilnähmen. Jeder Leistungserbringer unterliege einer gesetzlichen
Verpflichtung zum Zahlungseinzug. Die entsprechenden Regelungen im Gesetz und in
den Bundesmantelverträgen seien auch auf ambulante Notfallbehandlungen im
Krankenhaus anwendbar. Die Nichteinzugsquote liege im Falle der Klägerin durchweg bei
über 50 Prozent. Auf der Grundlage von § 18 Abs. 7a Bundesmantelvertrag – Ärzte
(BMV-Ä) bzw. § 21 Abs. 7a Bundesmantelvertrag – Ärzte/Ersatzkassen (EKV) könne die
Differenz zwischen einzubehaltender und tatsächlich einbehaltener Zuzahlung
zurückbehalten werden, wenn ein Leistungserbringer – wie die Klägerin – in einem
Quartal in 10 von 100 oder einem höheren Anteil der nach § 28 Abs. 4 SGB V
zuzahlungspflichtigen Behandlungsfälle die Zuzahlung nicht erhoben habe. Das
Ermessen sei bei der Entscheidung über die Zurückbehaltung von Honorar
beanstandungsfrei ausgeübt worden. Die Klägerin habe ihre bundesmantelvertraglichen
Pflichten zum Zahlungseinzug schuldhaft verletzt, was auch durch die hohe
Nichteinzugsquote belegt werde. Sie habe nämlich nicht nachgewiesen, dass sie die
Zuzahlung grundsätzlich vor der Inanspruchnahme der ambulanten Leistung erhebe. Die
von der Klägerin beschriebene Verfahrensweise genüge den Anforderungen nicht. Auch
bei Notfallbehandlungen sei die Zuzahlung grundsätzlich vor Behandlungsbeginn zu
erheben, zumal aufgrund der verhältnismäßig schwachen Arzt-Patient-Bindung ein
erhöhtes Inkassorisiko bestehe. Anderes gelte nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit,
wenn der Gesundheitszustand des Patienten eine vorherige Erhebung der Zuzahlung
nicht zulasse; in diesen Fällen komme es aber ohnehin oftmals zur stationären
Aufnahme. Dass eine vorherige Erhebung der Zuzahlung bei Patienten der Erste-Hilfe-
Stellen aus gesundheitlichen Gründen durchweg ausgeschlossen sei, sei nicht
erkennbar.
Ihre dagegen erhobenen Klagen (S 79 KA 317/06, Quartale I bis III/2005 sowie S 79 KA
1557/06, Quartal IV/2005), gerichtet auf Auszahlung des zurückbehaltenen Honorars in
Höhe von insgesamt 125.380,- Euro, hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt
begründet: § 18 Abs. 7a BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a EKV seien hier nicht anwendbar. Die
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der
Krankenkassen geschlossenen Bundesmantelverträge entfalteten weitere
Regelungswirkung nur für die Vertragsärzte, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Versicherten, nicht aber gegenüber den eine ambulante Notfallversorgung anbietenden
Krankenhäusern. Dort erbrachte ambulante Notfallleistungen seien nicht Bestandteil der
vertragsärztlichen Versorgung. Zudem sei fraglich, ob die Regelungen in § 18 Abs. 7a
BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a EKV überhaupt eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung
besäßen; § 43b Abs. 2 SGB V erlaube keine Regelung eines Zurückbehaltungsrechts.
Eine Verpflichtung zur Einziehung der Zuzahlung bei den Patienten auch aus Anlass
ambulanter Notfallbehandlung könne sich danach nur aus der „Rahmenempfehlung
Praxisgebühr“ ergeben. Diese gestatte eine nachträgliche Erhebung der Zuzahlung bei
akuter Behandlungsbedürftigkeit ausdrücklich. Die Besonderheit der Notfallbehandlung
in den Erste-Hilfe-Stellen lasse eine Einziehung der Zuzahlung vor Behandlungsbeginn
nicht zu, so dass den Patienten jeweils nach der Behandlung eine schriftliche
Zahlungsaufforderung überreicht werde. Es handele sich stets um Notfälle, in denen
immer eine akute Behandlungsbedürftigkeit mit der Notwendigkeit unverzüglichen
Einschreitens gegeben sei. Ob die Untersuchung dann gegebenenfalls ergebe, dass
tatsächlich keine akute Behandlungsbedürftigkeit bestehe, sei rechtlich unerheblich. Die
Verzögerung einer Behandlung wegen vorheriger Einziehung der Zuzahlung könne sogar
strafrechtliche Relevanz entfalten. Notfallpatienten könnten auch deshalb nicht vorab an
die Zahlstellen verwiesen werden, da diese sich nicht immer in räumlicher Nähe zur
Rettungsstelle befänden und auch nicht durchgängig geöffnet seien. Gleichwohl werde
die Klägerin den organisatorischen und tatsächlichen Anforderungen an die Erhebung
der Zuzahlung in jeder Hinsicht gerecht. Ihre Verpflichtung zur Einziehung der Zuzahlung
habe die Klägerin danach nicht schuldhaft verletzt. Allein die Höhe der
Nichteinzugsquote, die die Beklagte im Übrigen fehlerhaft berechnet habe, lasse keinen
Rückschluss auf etwaiges Verschulden zu.
Mit Urteilen vom 3. Dezember 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klagen abgewiesen
und ausgeführt: § 18 Abs. 7a BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a EKV seien auf die Klägerin
anwendbar, soweit es um den Betrieb ambulanter Erste-Hilfe-Stationen gehe. Daher
unterliege auch die Klägerin der Verpflichtung, vom Patienten die Zuzahlung nach § 28
Abs. 4 SGB V einzuziehen; die Zurückbehaltung eines Teils der Vergütung müsse sie
hinnehmen. Der Gesetzgeber habe die Vertragspartner der Bundesmantelverträge
ausdrücklich ermächtigt, das Verfahren des Einzugs der Zuzahlung auch mit Wirkung für
nicht vertragsärztlich zugelassene, aber zu Lasten der gesetzlichen
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nicht vertragsärztlich zugelassene, aber zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung tätige Leistungserbringer zu regeln. Ihr Zurückbehaltungsrecht
habe die Beklagte auch angesichts der vorliegend sehr hohen Nichteinzugsquote
rechtmäßig ausgeübt. Ob die Klägerin ihre Pflicht zum Einzug der Zuzahlung schuldhaft
verletzt habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich und ausschließlich in dem
parallel geführten Schlichtungsverfahren zu klären.
Gegen die ihr am 3. März 2009 (S 79 KA 317/06) bzw. 19. März 2009 (S 79 KA 1557/06)
zugestellten Urteile hat die Klägerin am 3. April 2009 bzw. 15. April 2009 Berufungen
eingelegt, die zu den Aktenzeichen L 7 KA 58/09 (Quartale I bis III/2005) bzw. L 7 KA
65/09 (Quartal IV/2005) registriert worden sind. Mit Beschluss vom 17. November 2010
hat der Senat die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter
dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin erklärt, ihre Honorarforderung reduziere sich um
zwischenzeitlich geleistete Zahlungen von Versicherten und Erstattungen der Beklagten
aufgrund von Rechenfehlern. Ihre Honorarforderung betrage nunmehr noch 119.540,-
Euro, nämlich 30.920,- Euro für das Quartal I/2005, 28.130,- Euro für das Quartal II/2005,
29.900,- Euro für das Quartal III/2005 sowie 30.590,- Euro für das Quartal IV/2005.
Zur Begründung ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und bringt
ergänzend vor: Ihr Ermessen habe die Beklagte bei Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts auch deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil Krankenhausträger stets
liquide seien und daher kein Sicherungsbedürfnis bestehe. Das Risiko von nicht
beizutreibenden Zuzahlungen dürfe zudem nicht von den Krankenkassen auf die
Leistungserbringer verlagert werden; die dauerhafte Zurückbehaltung von Honorar sei
gleichbedeutend mit einer Honorarkürzung. Im Übrigen hätten § 18 Abs. 7a BMV-Ä und §
21 Abs. 7a EKV nur vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 gegolten, so dass
die fortlaufende Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ab dem Jahr 2007 schon aus
diesem Grunde rechtswidrig sei. Bereits die Verlängerung der Befristung bis zum 30. Juni
2007 sei nicht hinreichend bekannt gemacht. Die am 30. August 2010 vereinbarte
rückwirkende Aufhebung der Befristung gehe ins Leere, weil sie an den 30. Juni 2007
statt an den 1. Juli 2007 hätte anknüpfen müssen. Unabhängig davon entfalte die
Rückdatierung der Vereinbarung vom 30. August 2010 echte Rückwirkung und sei damit
verfassungswidrig. Angesichts des eingetretenen Gewöhnungseffekts in Bezug auf die
Praxisgebühr bei Ärzten und Patienten sei die Regelung zum Zurückbehaltungsrecht mit
der ihr innewohnenden Disziplinierungswirkung auch nicht mehr erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2008 aufzuheben, die
Bescheide der Beklagten über die Zurückbehaltung von Honorar für die Quartale I bis
IV/2005 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 24. Mai 2006 sowie der
Widerspruchsbescheide vom 13. Juni 2006 und 26. September 2006 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr 119.540,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und bringt ergänzend vor:
Ein Leistungserbringer, der seine Verpflichtung zum Einzug der Zuzahlung nicht erfülle,
dürfe sich nicht hinter dem Inkassorisiko der Krankenkassen verstecken. Die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts diene der Sicherung des auch nach dem Ausgang des
Schlichtungsverfahrens unzweifelhaft bestehenden Schadensersatzanspruchs der
Krankenkassen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei gegebenenfalls zu hoch
beziffert, da sie selbst behaupte, ein Teil der ursprünglichen Nichtzahler habe die
Zuzahlung später noch entrichtet. Die ursprünglich bestehende Befristung von § 18 Abs.
7a BMV-Ä und § 21 Abs. 7a EKV sei inzwischen von den Partnern der
Bundesmantelverträge aufgehoben worden. Das Zurückbehaltungsrecht sei damit
rechtmäßig ausgeübt worden. Auf das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
seitens der Klägerin komme es hier nicht an; diese sei allein in dem Klageverfahren zu
thematisieren, das einen Schadensersatzanspruch auf Grund eines
Schlichtungsverfahrens zum Gegenstand habe.
Der Senat hat vom Sozialgericht Berlin die Streitsache S 79 KA 18/09 nebst Beiakte
beigezogen. Daraus ergibt sich: Mit Bescheiden vom 13. Mai 2008 hat die Beklagte
„aufgrund des Vorschlages der Schlichtungsstelle gemäß § 49 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 45
Abs. 1 EKV“ festgestellt, „dass die zur V N für Gesundheit GmbH gehörenden
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Abs. 1 EKV“ festgestellt, „dass die zur V N für Gesundheit GmbH gehörenden
Krankenhäuser ihre vertragsärztlichen Pflichten dadurch verletzt haben, dass sie in dem
Zeitraum der Quartale I/2005 bis II/2007 die Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V nicht
ordnungsgemäß eingezogen haben und dadurch den Krankenkassen ein Schaden
entstanden ist.“ Der den einzelnen Krankenkassen entstandene Schaden sei zu
erstatten. Das sich aus der hohen Nichtzahlerquote von zwischen 50 und 75 Prozent
ergebende Indiz für eine schuldhafte Pflichtverletzung habe die Klägerin nicht entkräftet.
Die Widersprüche der Klägerin hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.
Dezember 2008 zurückgewiesen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der
Primärkassen hat die Beklagte darin auf 1.106.120,- Euro beziffert, den der Ersatzkassen
auf 618.600,- Euro. Über die dagegen erhobene Klage (S 79 KA 18/09) ist noch nicht
entschieden.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Akte
zum Verfahren S 79 KA 18/09 nebst Beiakte Bezug genommen, der, soweit wesentlich,
Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht
die Klagen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen
die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat für die Quartale I bis IV/2005 Anspruch auf
Auszahlung zurückbehaltenen Honorars in Höhe von 119.540,- Euro nebst Zinsen.
1. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Zurückbehaltung von
Honorar ist § 18 Abs. 7a Satz 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a Satz 1 EKV.
Die im Wesentlichen gleich formulierten Vorschriften lauten:
Ergibt sich aus der Abrechnung, dass ein Leistungserbringer in einem Quartal in
10 von Hundert oder einem höheren Anteil der Behandlungsfälle, in denen die
Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu erheben ist, die Zuzahlung nicht erhoben hat,
kann die Kassenärztliche Vereinigung die Differenz zwischen einzubehaltender und
einbehaltener Zuzahlung zurückbehalten. In den Fällen, in denen die Kassenärztliche
Vereinigung von dem Zurückbehaltungsrecht nach Satz 1 Gebrauch macht, informiert
die Kassenärztliche Vereinigung die betroffenen Landesverbände der Krankenkassen
(EKV: Landesvertretungen der Ersatzkassenverbände). Gleichzeitig leitet die
Kassenärztliche Vereinigung in Abstimmung mit der zuständigen Krankenkasse (EKV:
Ersatzkasse) ein Verfahren nach § 49 (EKV: § 45) ein.
2. Diese Rechtsgrundlage findet eine hinreichende Ermächtigung im Gesetz (unten a)
und entfaltet auch umfassend Gültigkeit (unten b). Ihr Tatbestand ist erfüllt (unten c),
doch ihr Ermessen bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hat die Beklagte zur
Überzeugung des Senats fehlerhaft ausgeübt (unten d).
a) Ihre Ermächtigung hat die zitierte bundesmantelvertragliche Regelung in § 43b Abs. 2
Sätze 4 und 8 SGB V.
aa) Diese Norm steht in folgendem Zusammenhang: Mit dem Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-
Modernisierungsgesetz – GMG, BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2004
für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Pflicht zur Zuzahlung in
Höhe von 10 Euro pro Quartal („Praxisgebühr“) eingeführt (vgl. zur
Verfassungsmäßigkeit der Regelung: Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 209, B 3 KR
3/08 R, zitiert nach juris, Leitsatz). § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.d.F. des GMG lautet:
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr
für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen
oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht
auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach
§ 61 Satz 2 ergebenden Betrag an den Leistungserbringer.
Den Zahlungsweg für diese Zuzahlung regelt § 43 b Abs. 1 und 2 SGB V. Die Vorschrift
lautete i.d.F. des GMG:
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben,
einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu
verrechnen. 2Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung
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verrechnen. 2Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung
durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 Abs. 4 zu entrichten haben, hat der
Leistungserbringer einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der
Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert
sich entsprechend. Die nach § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern sich in Höhe
der Summe der von den mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
Vereinigung abrechnenden Leistungserbringern nach Satz 1 einbehaltenen
Zuzahlungen. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungserbringung und
Abrechnung im Rahmen von Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. 4Das Nähere
zum Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist in den Bundesmantelverträgen zu
vereinbaren.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 22.
Dezember 2006, BGBl. I S. 3439) wurde die Vorschrift ergänzt um die Sätze 4 bis 8; der
bisherige Satz 4 wurde Satz 8, 2. Halbsatz. § 43 b Abs. 2 SGB V lautet nunmehr:
(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 Abs. 4 zu entrichten haben, hat der
Leistungserbringer einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der
Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert
sich entsprechend. Die nach § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern sich in Höhe
der Summe der von den mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
Vereinigung abrechnenden Leistungserbringern nach Satz 1 einbehaltenen
Zuzahlungen. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungserbringung und
Abrechnung im Rahmen von Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. 4In den Fällen
des Satzes 3 haben die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung im
Auftrag der Krankenkasse die Einziehung der Zuzahlung zu übernehmen, wenn der
Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den
Leistungserbringer nicht zahlt. 5Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den
Versicherten erlassen. Klagen gegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben keine
aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. In den
Bundesmantelverträgen kann ein von Satz 4 abweichendes Verfahren vereinbart
werden; das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den
Bundesmantelverträgen zu vereinbaren.
bb) Die Krankenkasse ist nach diesem Regelungssystem Gläubigerin des Anspruchs auf
Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V. Der Vertragsarzt fungiert lediglich als Einzugs- bzw.
Inkassostelle. Daraus folgt, dass nur die „einbehaltenen“ Zuzahlungen, also tatsächliche
Zahlungen der Versicherten, nicht aber schon die „einzubehaltenden“ Zuzahlungen den
Vergütungsanspruch der Vertragsärzte gegenüber der jeweiligen Kassen(zahn)ärztlichen
Vereinigung verringern. Zahlt ein Versicherter die Praxisgebühr anlässlich einer
ärztlichen Behandlung nicht, hat der Vertragsarzt ihn lediglich schriftlich zur
Nachzahlung aufzufordern. Bleibt diese Mahnung erfolglos, hat die
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Auftrag der Krankenkasse die Einziehung der
Zuzahlung zu übernehmen, soweit in den Bundesmantelverträgen nichts Abweichendes
bestimmt ist. Der Vertragsarzt hat hiernach also nur eine Inkassofunktion auszuüben, ist
aber nicht selbst Gläubiger der Praxisgebühr. Die Stellung der Krankenkassen als
Gläubiger der Praxisgebühr lässt sich zusätzlich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 SGB V ableiten,
wonach im Falle der Wahl von Kostenerstattung statt der Sach- oder Dienstleistung (§ 13
Abs. 2 SGB V) die Zuzahlung von der Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 9 SGB V
unmittelbar in Abzug zu bringen ist, sich die von ihr an den Versicherten zu erstattende
Arztvergütung also um einen der Praxisgebühr entsprechenden Betrag verringert (vgl.
Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 16 f.).
cc) § 43b Abs. 2 Satz 8 SGB V ist mit der Formulierung „das Nähere zum Verfahren
nach den Sätzen 1, 2 und 4 bis 7“ eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichende
Ermächtigung für die bundesmantelvertragliche Regelung des hier streitigen
Zurückbehaltungsrechts. § 18 Abs. 7a BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a EKV beinhalten nämlich
eine Verfahrensregelung im Hinblick auf die Einbehaltung der Zuzahlung nach § 28 Abs.
4 SGB V durch die Leistungserbringer sowie die Folgen schuldhafter Nichteinbehaltung.
Geregelt sind die Pflicht zur Einbehaltung der Zuzahlung und deren Folge in § 43 b Abs. 2
Satz 1 und 2 SGB V. Der Leistungserbringer ist zur Einbehaltung verpflichtet. Sein
Vergütungsanspruch verringert sich in Höhe des einbehaltenen Betrages. Gleichzeitig
verringert sich die Gesamtvergütung in Höhe der Summe der einbehaltenen
Zuzahlungen.
Materiellrechtlich knüpft sich an die schuldhafte Nichteinbehaltung der Zuzahlung nach §
28 Abs. 4 SGB V gegebenenfalls eine Schadensersatzpflicht des Leistungserbringers
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28 Abs. 4 SGB V gegebenenfalls eine Schadensersatzpflicht des Leistungserbringers
gegenüber den Krankenkassen nach § 49 BMV-Ä bzw. § 45 EKV. Das in § 18 Abs. 7a
BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a EKV normierte Zurückbehaltungsrecht der Kassenärztlichen
Vereinigung in Höhe der Differenz zwischen einbehaltener und einzubehaltender
Zuzahlung dient nur der Sicherung dieses Schadensersatzanspruchs und hat keinen
eigenen Sanktionscharakter. Die enge Verknüpfung zwischen vorläufiger
Zurückbehaltung und Schadensregress belegt Satz 3 in § 18 Abs. 7a BMV-Ä bzw. § 21
Abs. 7a EKV, wonach bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zwingend das
Schlichtungsverfahren mit dem Ziel des Schadensregresses nach § 49 BMV-Ä bzw. § 45
EKV einzuleiten ist. Dementsprechend ist der Streit um die vorläufige Zurückbehaltung
(vertragsärztlichen) Honorars nur ein vorgelagerter Streit um ein Sicherungsrecht, dem
das Verfahren folgt, in dem die Schadensersatzpflicht materiell festgestellt wird;
letzteres ist hier ebenfalls betrieben worden (Bescheide vom 13. Mai 2008,
Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008, Klage S 79 KA 18/09).
b) § 18 Abs. 7a BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a EKV bieten auch eine taugliche
Rechtsgrundlage für die Zurückbehaltung von Honorar im Umfange nicht einbehaltener
Zuzahlungen. Ihr zwischenzeitliches Außer-Kraft-Treten führt nicht zur Rechtswidrigkeit
der Zurückbehaltung. Ursprünglich waren die Vorschriften bis zum 31. Dezember 2006
befristet (Einführung von § 18 Abs. 7a BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a EKV mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 durch am 29. Juni 2005 vereinbarte Änderung der
Bundesmantelverträge). Die Vertragsparteien vereinbarten zunächst eine Verlängerung
der Befristung bis zum 30. Juni 2007 (Deutsches Ärzteblatt vom 8. Januar 2007, Seite A
73); die Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt ist nach Art und Formulierung nicht
zu beanstanden. Am 30. August 2010 hoben sie die Befristung vollständig mit Wirkung
vom 1. Juli 2007 auf (Deutsches Ärzteblatt vom 24. September 2010, Seite A 1828). Die
von der Klägerin formulierten Bedenken gegen die Statthaftigkeit der rückwirkenden
Entfristung der fraglichen Regelungen greifen aus mehreren Gründen nicht. Die
Inkraftsetzung zum 1. Juli 2007 ist zutreffend; am 30. Juni 2007 um Mitternacht lief die
Befristung aus, am 1. Juli 2007 um 0.00 Uhr war sie aufgehoben – regelungstechnisch ist
dies einwandfrei. Weiter sind die hier streitigen Widerspruchsbescheide am 13. Juni 2006
bzw. 26. September 2006 ergangen und damit noch während des ursprünglich
vorgesehenen Geltungszeitraums. Weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, eines belastenden Verfahrensakts, auf den
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hierzu ankommt, durften die streitigen
Beträge grundsätzlich zurückbehalten werden. Selbst wenn die Beklagte später zeitweise
zu einer weiteren Zurückbehaltung nicht berechtigt gewesen sein sollte, war sie hierzu
jedenfalls nach dem seit 30. August 2010 geltenden mantelvertraglichen Recht wieder
befugt. Die Klägerin kann aber – sinngemäß – nicht fordern, was sie in einem nächsten
Schritt gleich wieder herausgeben müsste.
c) Der Tatbestand aus § 18 Abs. 7a Satz 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a Satz 1 EKV ist
erfüllt. Die Klägerin ist Leistungserbringerin im Sinne der Vorschrift. Zwar nimmt das von
der Klägerin betriebene Krankenhaus grundsätzlich nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teil. Zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung gehören aber auch die in Notfällen ambulant ausgeführten ärztlichen
Leistungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte (§ 2
Abs. 2 Nr. 4 BMV-Ä/EKV; vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 16. April 1986, 6 RKa
34/84, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 ff.; Urteil vom 24. September 2003, B 6 KA 51/02
R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 ff.). Es handelt sich um einen „rechtlich wenig
fassbaren Fall der beschränkten Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch
Krankenhäuser und Nichtvertragsärzte“, ohne dass diese in die Kassenärztliche
Vereinigung einbezogen werden (Wenner, Das Vertragsarztrecht nach der
Gesundheitsreform, 2008, § 14 Rdnr. 12). In diesem Fall gelten nicht nur die die
betroffenen Leistungserbringer begünstigenden Regelungen über die vertragsärztliche
Vergütung, sondern auch die sonstigen, für die Leistungserbringer gegebenenfalls mit
Nachteilen verbundenen Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Leistungserbringer die entsprechenden vertragsärztlichen
Regelungen kennen müssen. Bei einem Krankenhausträger, dessen Einrichtungen
regelmäßig und in erheblichem Umfang am Notfalldienst teilnehmen, kann davon
ausgegangen werden, dass die einschlägigen Bestimmungen bekannt und daher
anwendbar sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. April 1986, a.a.O., Rdnr. 14).
Zu beanstanden ist daher weder die Berechtigung der Kassenärztlichen Vereinigung,
von der Vergütung von Krankenhäusern für ambulante Notfallbehandlungen einen Anteil
für Verwaltungskosten abzuziehen (hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 24.
September 2003, B 6 KA 51/02 R), noch die Verpflichtung der diese Notfallbehandlung
vornehmenden Krankenhäuser, die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu erheben.
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In den vier Quartalen des Jahres 2005 hat die Klägerin in der Rettungsstelle des
Klinikums am Urban die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V in Quoten zwischen 64,56
Prozent und 70,29 Prozent nicht erhoben. Die nun noch streitige Summe von 119.540,-
Euro entspricht 11.954 Nichtzahlern im Jahre 2005.
d) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs. 7a Satz 1 BMV-Ä bzw. § 21
Abs. 7a Satz 1 EKV steht im Ermessen der Beklagten. Die rechtliche Kontrolle der
Ermessensentscheidung muss im Wesentlichen die Begründung von Ausgangs- und
Widerspruchsbescheid in den Blick nehmen (unten aa). Die Ermessensentscheidung in
Zusammenhang mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss bestimmten
allgemeinen Standards genügen (unten bb). Diesen werden die angefochtenen
Bescheide zur Überzeugung des Senats nicht gerecht (unten cc).
aa) Für die vom Senat durchzuführende Kontrolle der angefochtenen Bescheide auf
Ermessensfehler ist entscheidend auf die konkrete Begründung von Ausgangs- und
Widerspruchsbescheid abzustellen, denn hier manifestieren sich die Gründe, die die
Behörde bei Ausübung des Ermessens erwogen hat (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X: „Die
Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen
lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist“);
gleichzeitig ergibt eine Analyse der Begründung der Bescheide gegebenenfalls, welche
Umstände die Behörde außer Betracht gelassen hat, obwohl sie sie hätte erwägen
müssen.
Ein „freies“ Nachschieben oder Ergänzen von Ermessenserwägungen nach Erlass des
Widerspruchsbescheides bis hin zum Ende der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung ist grundsätzlich nicht statthaft. Hierfür sprechen rechtsstaatliche
Erwägungen: Es muss aus dem Bescheid erkennbar sein, dass der Vortrag des
Betroffenen und die Umstände seines Einzelfalles zur Kenntnis genommen, sachlich
geprüft und beschieden worden sind. Der Betroffene hat Anspruch auf eine
nachvollziehbare Bescheidung, damit er sich über die Notwendigkeit und
Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels schlüssig werden, d.h. eine Rechtsverletzung
überhaupt erkennen und zur Rechtsverteidigung ein Rechtsschutzbegehren sinnvoll
erwägen kann. Außerdem kommt dem Begründungszwang die Funktion zu, im Rahmen
des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens Selbstkontrolle durchzuführen und mit
der Begründung verwaltungsintern Rechenschaft darüber abzulegen, dass die Interessen
des Betroffenen wahrgenommen worden sind.
Eine Vorschrift, die wie § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das
Nachschieben von Gründen auch bei Ermessensentscheidungen für zulässig erklärt,
fehlt zudem im Sozialgerichtsgesetz (SGG). Unstatthaft und im Prozess nicht zu
berücksichtigen ist damit jedenfalls das Nachschieben von bei Erlass des
Verwaltungsaktes nicht erwogenen Gründen. Eine Ermessensentscheidung darf nicht
aus Gründen aufrecht erhalten werden, die sie in Wahrheit gar nicht tragen und die
möglicherweise bei Erlass der Entscheidung nicht einmal bekannt waren (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 36 zu § 54; Castendiek in Lüdtke, SGG
Handkommentar, 3. Aufl. 2009, Rdnrn. 60 und 103 zu § 54; Littmann in Hauck/Noftz,
SGB X, Rdnr. 11 zu § 41; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 11 zu § 41;
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. April 2002, B 7/1 A 4/00 R, zitiert nach juris, dort
Rdnr. 54; Urteil vom 12. Dezember 1990, 9a/9 RV 27/89, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12;
Urteil vom 30. Januar 1990, 11 RAr 47/88, zitiert nach juris, dort Rdnr. 28). Ein
Nachschieben von Ermessenserwägungen in Gestalt der Konkretisierung und Vertiefung
der Begründung ist allenfalls dann zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe
schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in
seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung
beeinträchtigt wird (vgl. Castendiek, a.a.O., Rdnr. 103).
Nichts anderes ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB X. Danach kann „die
erforderliche Begründung nachträglich gegeben“ werden, und zwar auch bis zur letzten
Tatsachenverhandlung eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Damit ist
nämlich nur die Heilung einer die formelle Rechtswidrigkeit herbeiführenden gänzlich
fehlenden Begründung gemeint, nicht aber die Nachbesserung einer zur materiellen
Rechtswidrigkeit führenden unzulänglichen Begründung (vgl. Schütze, a.a.O., Rdnr. 12).
bb) Das der Beklagten in § 18 Abs. 7a Satz 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a Satz 1 EKV
eingeräumte Ermessen umfasst nur das Entschließungsermessen und nicht ein
Ermessen in Bezug auf die Höhe des zurückbehaltenen Honorars, denn
zurückzubehalten ist ausdrücklich „die Differenz zwischen einzubehaltender und
einbehaltener Zuzahlung“.
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Eine beanstandungsfreie Entscheidung zur Zurückbehaltung muss zunächst erkennen
lassen, dass überhaupt Ermessen ausgeübt worden ist. Es darf nicht der Anschein
entstehen, dass die Zurückbehaltung gleichsam im Wege des Automatismus verfügt
wird, wenn eine relevante Differenz zwischen einzubehaltender und einbehaltener
Zuzahlung vorliegt. Sollte die Begründung von Bescheid und Widerspruchsbescheid den
Eindruck eines solchen Automatismus entstehen lassen und der Empfänger meinen
müssen, die Behörde habe sich bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts strikt
gebunden gefühlt, wäre die Entscheidung schon wegen Ermessensausfalls rechtswidrig.
Weiter muss die Entscheidung zur Zurückbehaltung dem Zweck der Ermächtigung
entsprechen und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Wie bereits
ausgeführt, liegt der Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs. 7a Satz 1 BMV-
Ä bzw. § 21 Abs. 7a Satz 1 EKV ausschließlich in der Sicherung eines
Schadensersatzanspruchs der Krankenkassen gegenüber dem als Einzugsstelle
fungierenden Vertragsarzt (bzw. hier: Krankenhausträger). In Bezug auf diesen
Schadensersatzanspruch, der eine schuldhafte Pflichtverletzung in Zusammenhang mit
der Nichteinziehung der Zuzahlung fordert, ist zwingend das endgültige Klärung
herbeiführende Verfahren nach § 49 BMV-Ä bzw. § 45 EKV einzuleiten. Weil letzteres
unter Umständen Jahre bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung beanspruchen kann,
bietet der zeitnahe Weg der Zurückbehaltung der mutmaßlichen Schadenssumme durch
eine vorläufige Kürzung des Honoraranspruchs Schutz gegen die Insolvenz des
betroffenen Leistungserbringers. Eine Strafabsicht darf mit der Zurückbehaltung nicht
verfolgt werden. Notwendig ist die Sicherung einer Schadensersatzforderung nur dann,
wenn fraglich erscheint, ob sie in Zukunft realisiert werden kann. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des potentiellen Schuldners ist hierbei in den Blick zu nehmen. Je
fraglicher die zukünftige Leistungsfähigkeit eines Leistungserbringers erscheint, umso
eher ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt (anders und genau
umgekehrt, aber nicht plausibel: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2009, S 83 KA
343/06, zitiert nach juris, dort Leitsatz 4 und Rdnr. 25).
Daneben hat die Ermessensentscheidung zu prognostizieren, wie erfolgreich das
Regressverfahren nach § 49 BMV-Ä bzw. § 45 EKV voraussichtlich sein wird. Nur wenn
eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten in Zusammenhang mit der
Nichteinbehaltung der Zuzahlung wahrscheinlich ist, ist die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts zulässig, denn sie nimmt die Folge des Schadensregresses
zeitweise vorweg. Umgekehrt ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts umso
weniger mit dem Zweck der Ermächtigung vereinbar, je unsicherer eine schuldhafte
Verletzung vertragsärztlicher Pflichten erscheint. In diesem Zusammenhang obliegt der
Beklagten auch schon bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eine sorgfältige
Aufklärung des Sachverhalts; dem Leistungserbringer ist die Möglichkeit einzuräumen,
gegebenenfalls sachliche Gründe für eine hohe Nichtzahlerquote anzuführen.
cc) Hieran gemessen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Die Beklagte hat
ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
Die undatierten Ausgangsbescheide leiden evident schon unter Ermessensausfall, weil
die hohe jeweils angeführte Nichteinzugsquote „blind“ zur Zurückbehaltung von Honorar
in entsprechender Höhe geführt hat. Der Klägerin wurde nicht mehr mitgeteilt als die
Nichteinzugsquote, die Anzahl der Nichtzahler und die Höhe des zurückbehaltenen
Betrages. Ohne Zweifel genügt dies den normativen Vorgaben nicht und ist rechtswidrig.
Die Widerspruchsbescheide vom 13. Juni 2006 und 26. September 2006 ergeben
zunächst ein anderes Bild. Sie geben die in den Widersprüchen angeführten
Einwendungen der Klägerin wieder und würdigen auch die Antwort der Klägerin auf die
der Sachaufklärung dienende Anfrage der Beklagten vom 2. März 2006. Erkennbar wird
zumindest das Bemühen um die Begründung einer Ermessensentscheidung.
Zu beanstanden ist aber, dass auch die Widerspruchsbescheide keine Erwägungen zum
Sicherungszweck der Zurückbehaltung von Honorar enthalten und sich nicht zur
Notwendigkeit der Einbehaltung einlassen, gemessen etwa an der Höhe der zu
erwartenden Schadensersatzforderung und der Insolvenzgefahr auf Seiten der Klägerin.
Im Falle der Klägerin hätte der Sicherungszweck ganz besonders der Erwägung bedurft,
weil es sich bei ihr um Deutschlands größten kommunalen Krankenhauskonzern handelt
mit (im Jahre 2009) rund 5.200 Betten, rund 201.000 stationären und 286.000
ambulanten Fällen, rund 13.000 Mitarbeitern, einem Umsatz von etwa 785 Mio. Euro und
einem Jahresergebnis von 2,6 Mio. Euro (nach http://www.v.de). Im Jahre 2005 lagen die
Zahlen nicht sehr viel anders. Sie mussten der Beklagten bekannt sein. Diese Zahlen
sowie der Umstand, dass von einem Insolvenzrisiko bei der Klägerin zu keiner Zeit die
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sowie der Umstand, dass von einem Insolvenzrisiko bei der Klägerin zu keiner Zeit die
Rede war und ist, sprechen schon gegen die Angemessenheit der Zurückbehaltung des
Honorars in den streitigen Quartalen. Das Mittel steht außer Relation zum Zweck. Selbst
wenn nämlich eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten auf Seiten der
Klägerin wahrscheinlich sein sollte, wäre eine rechtskräftig festgestellte
Schadensersatzverpflichtung auch in Höhe der hier streitigen Beträge ohne Weiteres
erfüllbar. Die Lösung durfte hier für die Beklagte nur im Betreiben des Regressverfahrens
liegen. Über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hat sie das Inkassorisiko
vorübergehend unzulässiger Weise auf die Klägerin verlagert.
Entscheidend ist ein Weiteres: Die den Widerspruchsbescheiden zu entnehmende
Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Regressverfahrens unterliegt einem
Abwägungsmangel. Die Besonderheit von Erste-Hilfe- bzw. Rettungsstellen in einem
Krankenhaus wurde nämlich nicht hinreichend erwogen; diese unterscheiden sich
maßgeblich von einer herkömmlichen vertragsärztlichen Praxis. In den
Widerspruchsbescheiden heißt es insoweit, gerade in Erste-Hilfe- bzw. Rettungsstellen
bestehe ein erhöhtes Inkassorisiko für den Einzug der Praxisgebühr, weshalb ihre
Erhebung vor Behandlungsbeginn „unumgänglich“ sei. Diese Rigidität wird der Vorgabe
in den Mantelverträgen (§ 18 Abs. 3 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 3 EKV) nicht gerecht, wonach
die Zuzahlung bei akuter Behandlungsbedürftigkeit auch nach der Inanspruchnahme
erhoben werden kann. In diesem Fall zieht der Leistungserbringer den Betrag
nachträglich ein und quittiert die geleisteten Zahlungen. Der Versicherte ist verpflichtet,
die Zuzahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen zu entrichten (§ 18 Abs.
4 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 4 EKV). Sofern der Versicherte gleichwohl nicht leistet,
übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung den weiteren Zahlungseinzug (§ 18 Abs. 5
BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 5 EKV, § 43 b Abs. 2 Satz 4, 5 SGB V).
Die Beklagte verkennt insoweit, dass bei Versicherten, die Erste-Hilfe- und
Rettungsstellen in Krankenhäusern aufsuchen, dem ersten Anschein nach zumeist
„akute Behandlungsbedürftigkeit“ in diesem Sinne bestehen dürfte. Ob sie tatsächlich
besteht, wird oftmals erst klar sein, nachdem die ärztliche Untersuchung mit Anamnese
und Befunderhebung überhaupt stattgefunden hat. Deshalb spricht einiges für die
Plausibilität der Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren, wonach die
Besonderheiten der Notfallbehandlung eine Einziehung der Praxisgebühr vor der
Behandlung im Regelfall nicht zuließen. Dem ist die Beklagte nur kategorisch mit der
Behauptung entgegen getreten, dass es auch bei Erste-Hilfe- und Rettungsstellen beim
Prinzip des vorherigen Einzuges der Zuzahlung bleiben müsse. Ein Denkfehler ist in der
Annahme enthalten, „eine nachträgliche Erhebung der Praxisgebühr (könne) nur in
Fällen akuter Behandlungsbedürftigkeit erfolgen, wobei dies jedoch eine Entscheidung im
Einzelfall anhand des Gesundheitszustandes des Patienten vor (Hervorhebung hier)
Behandlungsbeginn erfordert“. Diese Sichtweise würde eine Einschätzung der akuten
Behandlungsbedürftigkeit durch das Pflege- oder Verwaltungspersonal schon vor dem
ersten Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzen; tatsächlich aber ist es der ärztlichen
Untersuchung vorbehalten, (akute) Behandlungsbedürftigkeit festzustellen.
Unvermittelt und ohne weitere Begründung wird in den Widerspruchsbescheiden sodann
die Nichteinzugsquote als entscheidendes Indiz für eine schuldhafte Nichteinziehung der
Zuzahlung angeführt. Eine solche „Indizwirkung“ wäre nur dann tragfähiges Argument,
wenn die Beklagte die tatsächlichen Nichteinzugsquoten der Klägerin zu denen
vergleichbarer Rettungsstellen ins Verhältnis gesetzt und plausibel gemacht hätte, dass
und warum die Klägerin den Begriff der akuten Behandlungsbedürftigkeit in § 18 Abs. 3
BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 3 EKV fehlinterpretiert.
Nach alledem hält der Senat die Ausführungen der Beklagten in den
Widerspruchsbescheiden für zu vage, um eine erfolgreiche Inregressnahme der Klägerin
zugunsten der Krankenkassen mit dem notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad
prognostizieren zu können. Mit den Einwendungen der Klägerin hat die Beklagte sich
nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Notwendigkeit des Einzuges der Zuzahlung
vor Behandlungsbeginn wurde nur schematisch auf die Erste-Hilfe- und Rettungsstellen
von Krankenhäusern übertragen, ohne deren Besonderheiten zu ermitteln oder zu
würdigen.
3. Erweist sich die Zurückbehaltung des Honorars in den vier Quartalen des Jahres 2005
danach als rechtswidrig, hat die Klägerin Anspruch auf Auszahlung zu wenig geleisteten
Honorars in Höhe von 119.540,- Euro.
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 288 Abs. 1,
291 BGB.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Da die
Klägerin ihre Forderung im Laufe des Berufungsverfahrens um nur 4,64 Prozent reduziert
hat, hat der Senat keine Quotelung der Kosten vorgenommen.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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