Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2010
LSG Berlin und Brandenburg: waisenrente, berufsausbildung, eltern, optik, weiterbildung, witwenrente, höchstbetrag, schulausbildung, erstausbildung, zweitausbildung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 25 U 586/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 U 208/08
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2008 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) sowie der Beigeladenen zu
1) und 2). Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der gewährten Hinterbliebenenrenten.
Der Versicherte UC starb am 28. September 2006 wegen der Folgen eines am selben Tag erlittenen Arbeitsunfalls.
Der Versicherte hinterließ zwei Kinder aus seiner ersten Ehe, und zwar die 1981 geborene und seit dem 08. August
2007 verheiratete Beige-ladene zu 1) (Y S, geb. C) und die 1984 geborene Beigeladene zu 2) (J C). Aus sei-ner am
29. Juni 2001 geschlossenen zweiten Ehe mit der am 07. März 1967 gebore-nen Klägerin zu 1) (I F) ist der 1990
geborene Kläger zu 2) (C F) hervorgegangen.
Mit drei Bescheiden vom 20. Dezember 2006 gewährte die Beklagte Hinterbliebenen-leistungen. Der Klägerin zu 1)
bewilligte sie eine Witwenrente für das Sterbevierteljahr in Höhe von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV)
und anschließend ab dem 01. Januar 2007 bis zum Ende des Monats einer etwaigen Wiederheirat oder der
Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft i. H. v. 40 v. H. des JAV, solange sie ein waisenrentenberechtigtes
Kind erziehe (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 a Siebtes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VII)). Der Zahlbetrag der Witwenrente betrug
ab dem 01. Januar 2007 unter Anrechnung des aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens der Klä-gerin zu 1)
485,26 Euro monatlich. Dem Kläger zu 2) gewährte sie eine Waisenrente i. H. v. 20 v. H. des JAV ab dem 28.
September 2006 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger zu 2) das 18. Lebensjahr vollendet. Der Beigeladenen
zu 2) gewährte sie ebenfalls ab dem 28. September 2006 eine Waisenrente i. H. v. 20 v. H. des JAV für die Dauer der
Schulausbildung bzw. Berufsausbildung als Sportassistentin. Die Rente ende mit Ablauf des Monats, in dem sie die
Ausbildung abbreche oder unterbreche, spätestens aber am 31. Juli 2007. Die Waisenrente des Klägers zu 2) und der
Beige-ladenen zu 2), die keine Halbwaisenrente von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erhielten
(Bescheide vom 08. Januar 2007 und 24. Januar 2007), betrug jeweils 424,91 Euro monatlich. Die Beigeladene zu 1)
hatte nach ihrer Ausbildung am 11. Februar 2002 die Gesel-lenprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich abgelegt
und war im Anschluss dar-an bei verschiedenen Optikern als Augenoptikerin tätig. Ab dem Sommersemester 2007
war sie als Studentin in dem Studiengang Augenoptik/Optometrie mit dem ange-strebten Abschluss eines Bachelor of
Science an der Technischen Fachhochschule B immatrikuliert. Sie legte der Beklagten am 14. Februar 2007 eine
Immatrikulationsbe-scheinigung vor und gab als voraussichtliches Ausbildungsende September 2010 an. Sie erklärte
außerdem, die Unterrichtszeit betrage wöchentlich ca. 36 Stunden. Ab dem 01. April 2007 werde sie wegen des
Vollzeitstudiums auch kein Einkommen mehr erzielen. Daraufhin gewährte die Beklagte auch der Beigeladenen zu 1)
eine Waisen-rente ab dem 01. April 2007 längstens bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres im August 2008 i. H. v.
339,93 Euro monatlich. Die Beklagte verwies darauf, dass Renten zugleich an mehrere Hinterbliebene zu zahlen seien
und somit diese Renten den ge-setzlichen Höchstbetrag nach § 70 SGB VII überstiegen. Die Rente sei daher im Ver-
hältnis zur Höhe der anderen Renten zu kürzen (Bescheid vom 07. März 2007).
Mit den weiteren Bescheiden vom 07. März 2007 berechnete die Beklagte auch die Witwenrente der Klägerin zu 1)
und die Waisenrente des Klägers zu 2) ab dem 01. April 2007 neu. Ab diesem Zeitpunkt ergab sich für die Klägerin zu
1) nach Anrech-nung des Einkommens ein monatlicher Zahlbetrag von nur noch 315,29 Euro und für den Kläger zu 2)
von 339,93 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 07. März 2007 wurde auch die Rente der Beigeladenen zu 2) ab dem
01. April 2007 neu berechnet und e-benfalls i. H. v. dann nur noch 339,93 Euro monatlich gezahlt. Die Klägerin zu 1)
und der Kläger zu 2) legten Widerspruch gegen die Neufeststellung ihrer Rente ein und begründeten diesen damit, die
Beigeladene zu 1) habe keinen Anspruch auf Halbwai-senrente, denn sie habe eine abgeschlossene Berufsausbildung
und sei in ein unbe-fristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden. Kinder hätten aber nur einen An-spruch auf eine
durch die Eltern finanzierte Ausbildung, so dass für die Eltern keine Pflicht bestehe, dem Kind eine zweite
Ausbildung, eine Weiter- oder eine Fortbildung zu finanzieren. Die Beigeladene zu 1) habe seit ihrem Berufsabschluss
mehrere Jahre in ihrem Beruf gearbeitet und somit ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten. Aus ih-rer Selbständigkeit
heraus habe sie sich jetzt entschlossen, im April 2007 ein Studium anzufangen. Das sei für sie eine freiwillige
Entscheidung und könne nicht von ihnen mitfinanziert werden. Bei der Beigeladenen zu 2) sei es selbstverständlich,
dass ihr die Halbwaisenrente zustehe, da sie sich noch in Ausbildung befinde. Mit den beiden
Widerspruchsbescheiden vom 30. Mai 2007 wies die Beklagte die Wi-dersprüche der Klägerin zu 1) und des Klägers
zu 2) zurück. Nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 a SGB VII werde Halbwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
gezahlt, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befinde. Der Besuch einer Hochschule sei regelmäßig als
Berufsausbildung anzuerkennen, wenn das Kind als ordentlich Studie-render immatrikuliert sei und das Studium einen
bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel habe. Dies sei bei der Beigeladenen zu 1) der Fall. Diese befinde sich
seit dem 01. April 2007 in einer Berufsausbildung, die zur Zahlung einer Waisenrente füh-re.
Dagegen haben sich die bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klagen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2)
gerichtet, mit der weiterhin die Auffassung vertreten wor-den ist, dass die Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf eine
Halbwaisenrente habe, da sie ihre Selbständigkeit und ihren eigenen Lebensunterhalt aufgegeben habe, um jetzt, aus
freiwilliger Entscheidung heraus, mit einem Studium anzufangen. Wenn der Versicherte noch leben würde, so hätte er
für das Studium der Beigeladenen zu 1) auch keinen Unterhalt mehr leisten müssen, da sie die erste Ausbildung
erfolgreich abgeschlossen und im Anschluss daran fünf Jahre in ihrem Beruf gearbeitet habe.
Die zu dem Verfahren notwendig Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, sie habe im Jahr 1998 bei der Firma R Optik eine
Lehre zur Augenoptikerin begonnen. Da sie kein Abi-tur habe, habe sie nach abgeschlossener Ausbildung mindestens
vier Jahre in diesem Beruf arbeiten müssen, um an einer Hochschule berufsaufbauend studieren zu kön-nen. Dieses
Studium sei für sie und ihren beruflichen Werdegang sehr wichtig, um sich auf dem Gebiet der Augenoptik
weiterzuentwickeln. Der Studiengang Augenop-tik/Optometrie sei keine zweite oder alternative Ausbildung, sondern
eine Fortführung ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur Augenoptikerin. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums
ermögliche ihr in ihrem erlernten Beruf weitere Aufstiegschancen. Mit den Bescheiden vom 06. Juni 2007 sind die
Hinterbliebenenrenten ab dem 01. Juli 2007 angepasst worden. An die Klägerin zu 1) sind ab diesem Zeitpunkt 299,84
Euro und an den Kläger zu 2) sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils 341,76 Euro monatlich ausgezahlt worden.
Außerdem hat die Beigeladene zu 2) mitgeteilt, nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Sportassistentin am 01.
Oktober 2007 eine Ausbildung zur Physiotherapeutin anzu-fangen, die am 30. September 2010 beendet werden solle.
Daraufhin hat die Beklagte durch Bescheid an die Beigeladene zu 2) vom 15. Juni 2007 entschieden, dass die Rente
für die Dauer der Ausbildung zur Physiotherapeutin gezahlt und mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung
abgebrochen oder unterbrochen werde, spätestens jedoch am 30. September 2010 ende. Der Rentenzahlbetrag hat
unverändert 341,76 Euro monatlich betragen.
Durch Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 07. März 2007 in der Gestalt
der Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2007 auf-gehoben und ausgeführt, die Beklagte habe die den Klägern
gewährten Renten zu Unrecht auf 4/5 des bis zum 31. März 2007 gezahlten Betrags gekürzt. Die Waisen- bzw.
Halbwaisenrente erfülle den Zweck, nach dem Tod des Ernährers den Unterhalt für die infolge des Versicherungsfalls
unversorgten hinterbliebenen Kinder sicherzu-stellen. Sie solle monatlich anteilig den Ausfall eines typisierend
unterstellten gesetzli-chen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetz-buch (BGB))
ausgleichen, solange das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffent-lichen Interesse gehindert sei, sich seinen
Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstä-tigkeit zu finanzieren. Nach allgemeiner Wertung sei dies stets bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres der Fall, danach nur in den Monaten, in denen ein anerkannter Er-
werbshinderungsgrund vorliege. Eine Berufsausbildung werde immer dann als been-det angesehen, wenn der erste auf
dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht sei. In einem solchen Fall bestehe grundsätzlich auch kein weiterer
zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch. Wenn aber zivilrechtlich kein Unterhalt von dem verstorbenen Elternteil zu leisten
sei, bestehe auch kein Anlass, einen nicht bestehenden Unter-haltsanspruch durch Zahlung einer Waisen- bzw.
Halbwaisenrente zu kompensieren. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang Augenoptik/Optometrie stelle zwar
eine Schul- bzw. Berufsausbildung i. S. d. Gesetzes dar, nach den Regelungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII
solle allerdings lediglich eine Erstausbildung durch Zah-lung einer Waisenrente unterstützt werden. Nach ihrer
abgeschlossenen Erstausbil-dung zur Augenoptikerin sei die Beigeladene zu 1) in der Lage, ihren Lebensunterhalt
selbst durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten und habe dies auch mindestens vier Jahre lang in dem von ihr
erlernten Beruf getan. Bei dieser Sachlage erscheine die Teilnahme an einem Studiengang Augenoptik/Optometrie
nicht durch die Gewäh-rung von Halbwaisenrente förderungswürdig. Unerheblich sei in diesem Zusammen-hang, dass
die Beigeladene zu 1) durch ihr Studium in ihrem erlernten Ausbildungsbe-ruf Aufstiegschancen haben möge. Es solle
hier auch nicht der Sinn eines entspre-chenden Studiums in Abrede gestellt werden. Wenn sich die Beigeladene zu 1)
aber unter Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zu einem solchen Studium entschließe, so könne dies aus den
vorgenannten Gründen den von Hinterbliebenenleistungen ab-hängigen Klägern nicht zum Nachteil gereichen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, es gebe keine Regelung im SGB VII,
wonach nur die Erstausbildung einen Anspruch auf Waisenrente begründe. Ebenso wenig finde sich ein Verweis auf
einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Zweck der Waisenrente sei es, der Waise die Entscheidung für eine möglichst
gründliche und qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen oder zu erleich-tern und die Realisierung der gewählten
Ausbildung zu gewährleisten.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2008 aufzuhe-ben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleiben bei ihrer bisher vertretenen Auffassung.
Die Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, nach Abschluss der 10. Klasse im Jahr 1998 mit dem Realschulabschluss bei
der Firma R Optik eine Lehre zur Augenoptikerin be-gonnen zu haben, die sie im Februar 2002 mit der
Gesellenprüfung abgeschlossen habe. Sie sei direkt im Anschluss an die Lehre übernommen worden und dann bis
April 2007 in diesem Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung tätig gewesen, obwohl in diesem Zeitraum zwei
Übernahmen stattgefunden hätten (R Optik, Soptik, A Optik). Zu Beginn des ersten Semesters ihres Studiums
Optometrie am 01. April 2007 sei die Arbeitszeit an die Studienzeit angepasst bzw. ihren Wünschen entsprechend
herun-tergesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis bestehe weiterhin. Die Beigeladene zu 1) hat ihren Ausbildungsvertrag
ab dem 01. September 1998, die Bescheinigung über die abgelegte Gesellenprüfung vom 11. Februar 2002, einen Ar-
beitsvertrag mit der Firma R Optik GmbH vom 13. Februar 2002, einen Änderungsar-beitsvertrag mit der Soptik GmbH
vom 01. Juni 2004 sowie eine Bescheinigung über den Betriebsübergang vom 29. Oktober 2004 und einen
Anstellungsvertrag mit der A Optik GmbH und Co. KG vom 19. Mai 2005 vorgelegt.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 ist auch die Schwester der Beigeladenen zu 1) notwendig beigeladen worden.
Die Beigeladene zu 2) hat geltend gemacht, ihre Schwester habe schon während ihrer Berufstätigkeit den Wunsch
geäußert, ein Studi-um zu beginnen. Da sie kein Abitur gehabt habe, habe sie mindestens vier Jahre ar-beiten
müssen, um überhaupt für den Bachelorstudiengang Optometrie zugelassen zu werden. Es handele sich nicht um ein
artfremdes Studium, sondern es baue auf der Berufsausbildung auf.
Der Senat hat eine Auskunft zu den Voraussetzungen der Aufnahme eines Studiums der Augenoptik von der B
Hochschule für Technik B eingeholt. Auf das Antwortschrei-ben vom 05. März 2010 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung durch Urteil entschei-den, denn die zum Termin nicht
erschienen Kläger und Beigeladenen sind in der Ter-minsmitteilung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen
worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbe-gründet. Die Bescheide an die
Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) vom 07. März 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2007
sind daher aufzuheben gewesen.
Streitgegenstand sind nur die beiden Bescheide vom 07. März 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
30. Mai 2007. Die Bescheide vom 06. Juni 2007 zur Rentenanpassung ab dem 01. Juli 2007 sind nicht gemäß § 96
Abs. 1 Sozialgerichts-gesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, denn sie schreiben allein den bereits
zuerkannten Wert des Rechts auf Rente fort (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m. w. N. zu den
Rentenanpassungsmitteilungen im Recht der gesetzlichen Ren-tenversicherung). Die Kläger haben dagegen auch
keine Einwendungen erhoben oder die Aufhebung dieser Bescheide beantragt. Streitig ist auch nur der Zeitraum vom
01. April 2007 bis zum 31. August 2008, dem Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres der Beigeladenen zu 1).
Nach §§ 63 Abs. 1, 65 und 67 SGB VII haben Hinterbliebene u. a. Anspruch auf Hin-terbliebenenrenten in Form von
Witwen- und Halbwaisenrenten, wenn der Tod infolge des Versicherungsfalls eingetreten ist, was hier unstreitig der
Fall ist. Die Witwenrente beträgt gemäß § 65 Abs. 1 und 2 Nr. 3 a) SGB VII 40 v. H. des JAV nach Ablauf des dritten
Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist, solange die Witwe ein waisenberechtigtes Kind erzieht und
solange die Witwe nicht wieder geheiratet hat.
Die Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Die
Rente wird gezahlt bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres (§ 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) oder bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet. Eine Schul-ausbildung
oder Berufsausbildung liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächli-chen zeitlichen Aufwand von wöchentlich
mehr als 20 Stunden erfordert (§ 67 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VII). Die Höhe der
Halbwaisenrente beträgt 20 v. H. des JAV (§ 68 Abs.1 Nr. 1 SGB VII).
Diesen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte den Klägern zu 1) und 2) sowie der Beigeladenen zu 2) zu Recht
Hinterbliebenenleistungen gewährt. Ausgehend von ei-nem JAV von 25.494,45 Euro beträgt bis zum 01. April 2007 die
Witwenrente ohne Anrechnung des von der Klägerin erzielten Erwerbseinkommens (§ 65 Abs. 3 SGB VII) 849,82 Euro
monatlich, die Halbwaisenrenten betragen monatlich 424,91 Euro. Zwar hat die Beigeladene zu 2) ebenfalls ein
Einkommen im Rahmen eines Minijobs erzielt, allerdings übersteigt dieser Betrag nicht den Freibetrag nach § 68 Abs.
2 SGB VII. Dies ist ebenfalls unstreitig. Wegen der Aufnahme einer Fachhochschulausbildung zum 01. April 2007
durch die am 05. August 1981 geborene Beigeladene zu 1), die das 27. Lebensjahr erst am 04. August 2008 vollendet
hat, hat die Beklagte dieser mit Bescheid vom 07. März 2007 ebenfalls eine Waisenrente gewährt und die Kürzung der
übrigen Waisenrenten nach § 70 Abs. 2 i. V. m. Abs. 2 SGB VII vorgenommen. Ob diese Vorschrift einen Selbst-
vollzug der Verwaltung erlaubt oder ob die Kürzung nur nach Maßgabe des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen ist, kann hier dahin stehen, da auch die
an sich strenge-ren Anforderungen des § 48 SGB X wegen der hier nur erfolgten Änderung mit Wir-kung für die
Zukunft keinen Ermessensspielraum eröffnen oder eine Vertrauens-schutzprüfung zu erfolgen hat. Allerdings verlangt
die Aufhebung nach § 48 SGB X eine vorherige Anhörung der Beteiligten nach § 24 SGB X, die aber von der Literatur
(vgl. Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 70 RdNr. 12, Ricke in Kasseler Kommentar, § 70 SGB VII, RdNr. 4) auch bei
der unmittelbaren Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 70 SGB VII als erforderlich angesehen wird. Eine solche
Anhörung ist hier ge-genüber den Klägern zu 1) und 2) zwar nicht erfolgt. Wegen der Durchführung des
Widerspruchsverfahrens, in dem die Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich zu äußern, und davon auch
Gebrauch gemacht haben, kann der Mangel der feh-lenden Anhörung jedoch als geheilt angesehen werden (§ 41 Abs.
1 Nr. 3 SGB X).
Die Beklagte hat rechnerisch richtig die Kürzung der Hinterbliebenenrenten vorge-nommen. Der Höchstbetrag von 80
v. H. des JAV von 25.494,45 Euro macht 20.395,56 Euro aus, dividiert durch 12 Monate/Jahr ergibt 1.699,63 Euro
monatlich. Die auf vier Hinterbliebene zu zahlenden Renten machen einen Betrag von 2.124,55 Euro monatlich
[849,82 + (424,91 x 3)] aus, die damit den Höchstbetrag um 424,92 Euro übersteigen. Auf die Klägerin zu 1) entfällt
ein Abzugsbetrag von 40 v. H. der Differenz, also 169,97 Euro, so dass die Rente vor Anrechnung des Einkommens
nur noch 679,85 Euro beträgt. Bei dem Kläger zu 2) und den Beigeladenen zu 1) und 2) sind 20 v. H. des
Differenzbetrags, also 84,98 Euro, von der Waisenrente abzuziehen, so dass nur noch ein Betrag von 339,93 Euro
monatlich verbleibt.
Damit ist die Kürzung der Hinterbliebenenrenten der Kläger zwar rechnerisch richtig, die Beklagte hätte die Kürzung
jedoch nicht durchführen dürfen, denn die Beigeladene zu 1) hatte keinen Anspruch auf die Gewährung einer
Waisenrente ab dem 01. April 2007, so dass ohne ihre Rente der Höchstbetrag von 80 v. H. des JAV nicht über-
schritten würde. Die Waisenrente erfüllt den Zweck, nach dem Tod des Ernährers den Unterhalt für die infolge des
Versicherungsfalls unversorgt hinterbliebenen Kinder sicherzustellen. Sie soll den Ausfall eines in pauschalierter Höhe
unterstellten gesetzlichen Unter-haltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff. BGB) ausgleichen. Hiervon ist
stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszugehen, danach nur noch in den Monaten, in denen das Kind aus
Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene
Erwerbstätigkeit zu finanzie-ren (Keller in Hauck/Noftz, a. a. O. § 67 RdNr. 1 m. w. N.). Die Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung stimmen weitgehend mit denjenigen der
Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) überein, so
dass die Rechtspre-chung hierzu im Rahmen des § 67 SGB VII berücksichtigt werden kann. Dagegen können
entgegen der Ansicht der Beklagten die Grundsätze des Kindergeldrechts wegen der unterschiedlichen
Zweckbestimmung (Waisenrente: Unterhaltsersatzfunk-tion; Kindergeld: Das aus Steuermitteln gezahlte Kindergeld
dient dem Familienlas-tenausgleich; es soll den erhöhten Aufwand der Familie mit unterhaltsberechtigten Kindern
teilweise ausgleichen) nicht ohne weiteres auf § 67 SGB VII übertragen wer-den (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1267 Nr.
3, Keller in Hauck/Noftz, a. a. O., § 67 RdNr. 4).
Durch die Aufnahme des Studiums der Optometrie an der Technischen Fachhoch-schule B hat sich die Beigeladene
zu 1) nicht in Schulausbildung befunden, denn eine Schulausbildung erfordert eine Ausbildung im Rahmen der
Organisationsform Schule, bei welcher eine allgemeine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung vorge-schrieben
und deren Dauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers über-lassen ist. Dies ist in jedem Fall bei dem
Besuch öffentlicher oder privater allgemein bildender Schulen gewährleistet, wenn der Unterricht nach staatlich
genehmigten Lehrplänen gestaltet wird.
Bei einer Berufsausbildung werden dagegen Fachkenntnisse vermittelt. Die Ausbil-dung an Fachschulen,
Universitäten oder ähnlichen Instituten ist demnach zur Be-rufsausbildung zu rechnen (Keller in Hauck/Noftz, a. a. O.,
§ 67 RdNr. 22, 22 b m. w. N.). Es bedarf hier keiner Frage, dass die am 01. April 2007 begonnene Ausbildung in der
Optometrie den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu die Ü-bersicht bei Keller in Hauck/Noftz, a.
a. O., § 67 RdNr. 26) einer Berufsausbildung ent-spricht. Problematisch ist hier, dass Kinder grundsätzlich nur
Anspruch auf eine Ausbildung haben, nicht dagegen auf eine Zweitausbildung (ständige Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (BGH), vgl. BGH in NJW 1995, 231 ff. m. w. N.; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. A. 2004, § 2 RdNr. 58). Eine Zweitausbildung ist durch einen Berufswechsel
gekennzeichnet. In diesem Fall sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig, wenn sie dem Kind mit der
Erstausbildung eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung haben zuteil werden lassen, da das Kind dann
nicht mehr außerstande ist, sich selbst zu unterhal-ten (vgl. BSG in SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 m. w. N. und BGHZ 69,
190). Die Beigelade-ne zu 1) hat bereits im Februar 2002 eine Ausbildung abgeschlossen, die sie in die Lage versetzt
hat, vollumfänglich erwerbstätig zu sein und für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Einen Berufswechsel hat die
Beigeladene zu 1) jedoch mit der Auf-nahme des Studiums nicht vorgenommen, sie hat sich vielmehr in ihrem
Berufsfeld weiter ausbilden lassen. Die Gründe, aus denen ausnahmsweise eine Zweitausbil-dung unterhaltspflichtig
sein kann (vgl. Scholz in Wendl/Staudigl, a. a. O. RdNr. 74), liegen hier im Übrigen nicht vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ausnahmsweise die Weiterbildung
unterhaltspflichtig, wenn sie von vorneherein ange-strebt war oder wenn eine besondere Begabung des Kindes erst
während der ersten Ausbildung zutage getreten ist und eine Weiterbildung erfordert oder der schon er-reichte
Abschluss ohne die Weiterbildung aus unvorhergesehenen Gründen keine hinreichende Lebensgrundlage bildet (Born
in Münchener Kommentar, 4. A. 2002, § 1610 RdNr. 252). Dies setzt außerdem
1. die Fähigkeit und Neigung als Grunderfordernis 2. einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den
verschiedenen Ausbil-dungen 3. einen zeitlichen Zusammenhang zur Grundausbildung 4. die Gleichbehandlung der
Ausbildungsgänge Abitur-Studium und Abitur-Lehre-Studium 5. die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern voraus
(vgl. Diederichsen in Palandt, 63. A. 2004, § 1610 RdNr. 24 ff; Scholz in Wendl/Staudigl, a. a. O. RdNr. 78 ff.; Born in
Münchener Kommentar, a. a. O., § 1610 RdNr. 254 ff.). Zu beachten ist, dass im Allgemeinen nicht darauf abgestellt
werden kann, ob die wei-tere Ausbildung als Weiterbildung oder Zweitausbildung zu qualifizieren ist, zumal in-soweit
nicht selten erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Es genügt auch nicht, dass mit der Erstausbildung die
formelle Berechtigung zum Studium erlangt wurde. Mit dieser Begründung würde sonst bereits jede im ersten oder
zweiten Bil-dungsweg erlangte förmliche Studienberechtigung die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung des
Studiums nach sich ziehen. Die Entscheidung, ob eine zu finanzie-rende Weiterbildung vorliegt, ist im Rahmen einer
Zumutbarkeitsabwägung in tatrich-terlicher Verantwortung auf Grund der Sachlage des konkreten Einzelfalls zu treffen
(Scholz in Wendl/Staudigl, a. a. O. RdNr. 79; Born in Münchener Kommentar, a. a. O. § 1610 RdNr. 253). Hinter dem
Erfordernis des zeitlich engen Zusammenhangs steht der Gedanke, dass die Reichweite der Unterhaltspflicht der
Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwie-weit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach Schulabschluss und
nach einer Lehre noch weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Da es zu den schützenswerten Be-langen des
Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die
Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhalts-pflicht um so weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende
bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Denn umso weniger müssen die Eltern damit rechnen, dass er
daran noch den Besuch einer weiterführenden Schule und ein Studi-um anschließen wird. Diese aus dem
Gegenseitigkeitsverhältnis folgenden Gesichts-punkte wirken sich nicht erst bei der Prüfung der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit für die Eltern aus, sondern beeinflussen bereits die Frage, ob und unter welchen Vorausset-zungen der
eingeschlagene Ausbildungsweg noch Bestandteil der geschuldeten ein-heitlichen Vorbildung zu einem Beruf ist. Je
älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an
die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher
noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine zu lange Verzögerung dazu führen, dass sein
Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund
sonstiger Bega-bungen und Fertigkeiten verdienen muss. § 1610 Abs. 2 BGB mutet den Eltern nicht zu, sich
gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schuli-schen Ergebnissen und dem bisherigen
Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen
mussten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich
dabei um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterun-gen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile
aufgrund des fortgeschritte-nen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen. Bei Be-ginn
des Studiums im 27. Lebensjahr müssen danach Eltern im Normalfall nicht mehr damit rechnen, noch auf
Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden (so BGH in FamRZ 1998, S. 671 ff.).
Die Ausbildung zur Augenoptikerin und das Studium der Augenoptik/Optometrie ste-hen offenkundig in einem engen
sachlichen Zusammenhang. Auch war die Be-rufsausübung vor der Aufnahme des Studiums wegen der fehlenden
Hochschulreife erforderlich, um das Studium aufzunehmen. Nach § 11 Satz 1 Berliner Hochschulge-setz (BerlHG)
wird an den Hochschulen im betreffenden Studiengang vorläufig immat-rikuliert, wer – wie die Beigeladene zu 1) - den
Realschulabschluss besitzt, eine für das Studium abgeschlossene und danach eine mindestens vierjährige
Berufserfah-rung erworben hat. Dies wird auch in dem Schreiben der B Hochschule für Technik B vom 05. März 2010
bestätigt. Es kann somit zumindest für vier Jahre eine unschädli-che Unterbrechung angenommen werden.
Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Beigeladene zu 1) von vorne-herein eine Weiterbildung
angestrebt hat. Dass sich bei ihr eine besondere Begabung während der ersten Ausbildung herausgestellt haben
sollte, ist ebenfalls nicht belegt. Weder das eine noch das andere wird von der Beigeladenen zu 1) geltend gemacht
und ist angesichts der Verlängerung der dreijährigen Ausbildung um ein halbes Jahr wegen der nicht bestandenen
Gesellenprüfung im Fertigungsteil und der Benotung der schließlich im Februar 2002 abgelegten Prüfung in diesem
Bereich mit der Note ausreichend auch nicht wahrscheinlich. Weiter ist die Dauer der Unterbrechung zwi-schen dem
ersten und dem zweiten Ausbildungsgang mit fünf Jahren und zwei Mona-ten länger, als nach § 11 Satz 1 BerlHG
verlangt. Zu verlangen ist jedoch eine ziel-strebige Aufnahme des Studiums nach dem Abschluss des ersten
Ausbildungsteils. Eine nachvollziehbare Erklärung für die über vier Jahre hinaus andauernde Berufstä-tigkeit der
Beigeladenen zu 1), die bei der Aufnahme des Studiums immerhin schon 25 Jahre und acht Monate alt war, ist nicht
ersichtlich. Die Beigeladene zu 2) hat zu-dem erklärt, ihre Schwester, die Beigeladene zu 1), habe – erst - während
ihrer Be-rufstätigkeit den Wunsch geäußert, ein Studium zu beginnen.
Unter Abwägung aller für und gegen eine Unterhaltspflicht für den zweiten Ausbil-dungsgang sprechenden Umstände
ist eine solche nicht mehr zu begründen. In der Folge hätte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) keine Waisenrente
gewähren und die Hinterbliebenenrenten der Kläger zu 1) und 2) nicht kürzen dürfen.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.