Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.06.2006

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, zumutbare arbeit, arbeitsstelle, vorschlag, arbeitsmarkt, rechtswidrigkeit, vergütung, sittenwidrigkeit, zugang, realakt

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 518/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 1 SGG, § 2 SGB 2, §
10 SGB 2, § 16 Abs 3 SGB 2, §
31 SGB 2
Absenkung des Arbeitslosengeldes 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
9. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Absenkung der an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum
31. Juli 2006 zu zahlenden Leistungen.
Der 1958 geborene Antragsteller ist Kraftfahrer von Beruf. Vom 19. Januar 2004 bis 12.
Juli 2005 bezog er Arbeitslosengeld. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller die
erstmals am 28. Februar 2005 beantragten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes gemäß dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), nach
Auslaufen des Arbeitslosengeldes in Höhe des Regelsatzes.
Am 21. Februar 2006 sprach der Antragsteller auf Einladung bei dem Antragsgegner vor.
Dort wurde die Möglichkeit erörtert, dass ihm eine Arbeitsgelegenheit gegen
Mehraufwandsentschädigung (so genannter 1-Euro-Job) nachgewiesen wird. Am 4. März
2006 erhielt der Antragsteller vom Antragsgegner einen Vorschlag über eine
„Arbeitsstelle“ als Hauswirtschaftshelfer. Für die Tätigkeit in einer Kleiderkammer in
Berlin, die in Teilzeit 30 Stunden in der Woche vom 15. März 2006 bis 14. Dezember
2006 zu verrichten sei, würde 1,50 Euro Lohn/Gehalt gezahlt. Der Antragsteller wurde
aufgefordert, bei dem angegebenen Arbeitgeber vorzusprechen. Das Schreiben enthielt
eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um
30% der Regelleistung abgesenkt werde, wenn er nicht bereit sei, die angebotene Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen oder eine
zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Der Antragsteller
reagierte nicht und erschien auch nicht zu der vom Antragsgegner auf den 3. April 2006
festgesetzten Erörterung des Ergebnisses des Vermittlungsvorschlages.
Durch Bescheide vom 5. April 2006 senkte der Antragsgegner das dem Antragsteller
zustehende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 um 30 vom
Hundert der Regelleistung, da er das Zustandekommens einer Arbeitsgelegenheit als
Hauswirtschaftshelfer vereitelt habe, und um weitere 10 vom Hundert der Regelleistung
wegen Nichterscheinens zu dem Meldetermin am 3. April 2006. Der Antragsteller legte
Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass der Vorschlag nicht eine
Arbeitsgelegenheit, sondern eine Arbeitsstelle beinhaltet habe. Für diese sei ein Entgelt
von 1,50 Euro offenkundig unzumutbar gewesen. Im Übrigen sei das Schreiben
unbestimmt und völlig unsubstanziiert gewesen. Für das Versäumen des Termins am 3.
April 2006 habe er einen wichtigen Grund, da er am Morgen des Tages die Rettungsstelle
der C aufgesucht habe.
Am 25. April 2006 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim
Sozialgericht Berlin beantragt, mit der er die Weiterzahlung der Leistungen in
ungekürzter Höhe erreichen will. Der Antragsgegner hat durch Bescheid vom 27. April
2006 die Absenkung der der Regelleistung um 10 vom Hundert wegen Nichterscheinens
zum Erörterungstermin zurückgenommen. Im Übrigen hat er den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass der Antragsteller keine Verbindung mit der ihm in dem
Vermittlungsvorschlag genannten Firma aufgenommen und so die Möglichkeit einer
6
7
8
9
Vermittlungsvorschlag genannten Firma aufgenommen und so die Möglichkeit einer
Aufnahme der Tätigkeit vereitelt habe. Die angebliche Sittenwidrigkeit der Vergütung
stelle keinen wichtigen Grund zur Weigerung dar. Der Antragsteller hat gegen den
Widerspruchsbescheid Klage erhoben und im Übrigen vorgetragen, dass er von der
Sittenwidrigkeit der angebotenen Beschäftigung ausgegangen sei und sich deswegen
nicht um die vom Antragsgegner angebotene Tätigkeit als Hauswirtschaftshelfer
gekümmert habe. Im Vermittlungsvorschlag sei von einer Arbeitsstelle die Rede
gewesen, ein Lohn von 1,50 Euro pro Stunde sei sittenwidrig.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 9. Juni 2006 den Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
April 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das öffentliche
Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers deutlich überwiege, da
keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
vom 5. April 2006 bestehen würden. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, da die
zunächst unterbliebene Anhörung im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens nachgeholt
worden sei. Es sei auch unerheblich, ob der Antragsgegner die zutreffenden Vorschriften
im Bescheid zitiert habe, insoweit handele es sich nämlich nur um unbeachtliche
Begründungsfehler. Die verhängte Sanktion rechtfertige sich dadurch, dass der
Antragsteller sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine zumutbare
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu ergreifen. Unzumutbarkeit
wegen Lohnwuchers scheide schon deswegen aus, weil die Mehraufwandsentschädigung
nicht als Entgelt für die erbrachte Arbeit anzusehen sei. Das Angebot sei auch
hinreichend konkret gewesen, weil in dem persönlichen Beratungsgespräch die
Möglichkeit einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung besprochen
worden sei. Auf dieser Grundlage habe der Antragsteller erkennen können, dass es sich
nicht um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder eine Tätigkeit des ersten
Arbeitsmarktes gehandelt habe. Eine unbillige Härte sei nicht erkennbar, weil der
Gesetzgeber durch die Absenkung der Regelleistung um 30 vom Hundert die
Hilfebedürftigen bewegen wollte, motivierter auf zumutbare Arbeitsangebote
einzugehen.
Gegen den ihm am 15. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des
Antragstellers vom 19. Juni 2006. Der Antragsteller macht geltend, dass mehr als
fraglich sei, ob es sich bei der ihm angebotenen Tätigkeit eines Hauswirtschaftshelfers
um eine „zusätzliche Arbeit“ gehandelt habe. Dagegen spreche schon dem ersten
Anschein nach, dass Pflege- und Hauswirtschaftstätigkeiten notwendige Arbeiten seien,
die laufend anfielen. Das Angebotsschreiben genüge auch nicht dem
Bestimmtheitserfordernis. Dieses verlange die Angabe des Arbeitgebers, der Art der
Arbeitszeit und deren Verteilung sowie der Vergütung, damit dem Hilfebedürftigen die
Möglichkeit gegeben werde, die Zumutbarkeit der Maßnahme zu überprüfen. Alle diese
Angaben müssten sich bereits aus dem Vorschlag ergeben. Der ihm - dem Antragsteller
- übersandte Vorschlag enthalte aber weder Näheres zur Einteilung der Arbeitszeit, noch
gehe aus den verwendeten Begriffen hervor, dass es sich um eine Maßnahme gegen
Mehraufwandsentschädigung handelte. Der Antragsgegner habe bei der Vorsprache
nicht konkret eine Arbeitsgelegenheit in Aussicht gestellt. Auch im Übrigen seien keine
wie auch immer gearteten beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten erörtert worden. Da
die Kürzung von existenzsichernden Leistungen in Höhe von 30 vom Hundert in Frage
stehe, müsse auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Rechtmäßigkeit
des Handelns des Antragsgegners geprüft werden. Dies betreffe insbesondere die
„Zusätzlichkeit“ der vorgeschlagenen Tätigkeit. Dazu müsse der Antragsgegner
vortragen, in dessen Sphäre alle relevanten Umstände liegen würden. Insoweit komme
es auch nicht darauf an, ob der Nachweis der Arbeitsgelegenheit als Verwaltungs- oder
Realakt anzusehen sei. Er - der Antragsteller - sei nicht verpflichtet gewesen, weitere
Umstände bei dem Maßnahmeträger zu erfragen, weil eine Arbeitsgelegenheit ein
öffentlich rechtliches Rechtsverhältnis darstelle, das seine Wirkung ausschließlich im
Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner entfalte. Der Antragsgegner habe
auch nicht erklärt, für weitere Aufklärung zur Verfügung zu stehen. Der
Vermittlungsvorschlag sei jedenfalls unvollständig und falsch gewesen, da Angaben über
die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit fehlten und nicht klar gestellt worden sei, dass
eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung vermittelt werden sollte.
Eine weitere Nachfrage sei deswegen nicht zumutbar gewesen, weil er – der
Antragsteller - sich angesichts der drohenden Sanktionen auf das geschriebene Wort
verlassen müsste.
Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2006 aufzuheben und die
9
10
11
12
13
14
15
16
17
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2006 aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. April
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Es sei nicht seine Aufgabe, im
Rahmen eines Vermittlungsvorschlages im Einzelnen darzulegen, dass es sich um eine
zusätzliche Beschäftigung im Sinne des Gesetzes handele. Bei den vom Antragsteller
vorgetragenen Zweifeln handele es sich um Behauptungen ins Blaue. Mangelnde
Bestimmtheit sei dem Vermittlungsvorschlag schon deswegen nicht vorzuwerfen, weil es
sich um einen Realakt gehandelt und der Antragsteller die Möglichkeit gehabt habe,
weitergehende Informationen beim Maßnahmeträger einzuholen. Jedenfalls mit
Rücksicht auf das vorangegangene Beratungsgespräch sei der Vermittlungsvorschlag
inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Der Antragsteller habe sich zur Abklärung der
Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Tätigkeit an ihn - den Antragsgegner - wenden
müssen. Eine Beschäftigung als Hauswirtschaftshelfer sei angesichts des Umstandes,
dass der Antragsteller seit 2004 arbeitslos gewesen, vorher 8 Jahre als Taxifahrer tätig
gewesen sei und diese Tätigkeit nunmehr wegen Fehlens eines
Personenbeförderungsscheines nicht mehr ausüben können, nicht rechtswidrig gewesen.
Die Essentialia der vorgeschlagenen Tätigkeit seien zumindest erkennbar gewesen. Bei
verbleibenden Zweifeln habe sich der Antragsteller auch an den Maßnahmeträger
wenden können. Der Antragsteller sei verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten zur
Eingliederung in Arbeit zu nutzen, insbesondere auch Tätigkeiten gegen
Mehraufwandsentschädigung, ohne dass vorher konkrete Hinweise auf andere
Eingliederungsmöglichkeiten hätten erteilt werden müssen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Sozialgerichtes ist
nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nach § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und die Aufhebung der
Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt zur Zeit der Entscheidung schon
vollzogen worden ist. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den die Leistungen
absenkenden Bescheid vom 5. April 2006 hat nach § 39 des Sozialgesetzbuchs, Zweites
Buch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Durch die Regelung des § 39 SGB II hat der
Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die Entscheidungen des Leistungsträgers über
die Höhe von nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen im Regelfall vorläufig
vollziehbar sein sollen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde diese Regel
durchbrechen, sie setzt daher voraus, dass die Rechtswidrigkeit der angegriffenen
Entscheidung offensichtlich ist.
Nach Auffassung des Senats ist die Absenkung der Regelleistung um 30 vom Hundert
hier nicht offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d SGB II wird das
Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung
abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen. Diese
Voraussetzungen erscheinen jedenfalls bei summarischer Prüfung erfüllt, so dass sich
die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. April 2006 nicht aufdrängt.
Dem Antragsteller durften Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
zugewiesen werden. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt, dass der erwerbsfähige
Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen hat,
wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht
möglich ist. § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthält den Grundsatz, dass für erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden
sollen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass Arbeitsgelegenheiten, die nicht mit
einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen sind, sich vielmehr dadurch unterscheiden, dass
kein Arbeitslohn, sondern lediglich eine Entschädigung für Mehraufwand gezahlt wird,
dann an erwerbsfähige Hilfebedürftige zu vermitteln sind, wenn diese keine andere
Arbeit finden. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller, weil er seit Januar 2004
18
19
20
21
22
Arbeit finden. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller, weil er seit Januar 2004
arbeitslos ist. Die Möglichkeit der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten an ihn hängt
nicht davon ab, dass vorher Arbeitsgelegenheiten des 1. Arbeitsmarktes nachgewiesen
worden oder sonstige Vermittlungsbemühungen gescheitert sind. Allein die lange Dauer
der Beschäftigungslosigkeit belegt, dass der Antragsteller keine andere Arbeit findet.
Denn schon während des Bezugs von Arbeitslosengeld hatte er sich nach § 119 des
Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch in eigener Verantwortung zu bemühen, seine
Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II war
er verpflichtet, von sich aus alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunterhalt
aus eigenen Mitteln und Kräften zu verdienen (§ 2 Abs. 2 SGB II).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält das Schreiben vom 1. März 2006 ein
wirksames Vermittlungsangebot. Zwar setzt eine Leistungskürzung voraus, dass das
Angebotsschreiben alle Informationen enthält, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige
benötigt, um das Angebot einer Arbeitsgelegenheit insbesondere auf ihre Zumutbarkeit
prüfen zu können (LSG Hamburg, Beschluss v. 11. Juli 2005 – L 5 B 161/05 AS ER -).
Nicht ersichtlich ist indessen, dass dem Antragsteller nach Zugang des Schreibens
entscheidende Informationen gefehlt haben könnten. Dass es sich um die Vermittlung in
einen so genannten „1-Euro-Job“ und nicht um ein Angebot für den 1. Arbeitsmarkt oder
eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handeln sollte, ergab sich mit hinreichender
Deutlichkeit aus der angegebenen „Entlohnung“ 1,50 Euro. Dieser Betrag liegt erheblich
unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Löhnen, sodass kein Zweifel an der Art der
vom Antragsgegner beabsichtigten Maßnahme entstehen konnte. Sollte der
Antragsteller tatsächlich im Zusammenhang mit der Einführung des SGB II noch keine
Kenntnis davon erlangt haben, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der so genannten 1
Euro-Jobs neu geschaffen hatte, so war er doch jedenfalls durch das wenige Tage vor
Zugang des Angebots erfolgte Gespräch beim Antragsgegner über dieses Instrument
informiert worden und musste seither davon ausgehen, dass er entsprechende
Angebote erhalten würde. Er kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass es der
Antragsgegner selbst war, der das Wort „Arbeitsstelle“ in seinem Schreiben verwandt
hatte. Denn auch behördliche Schreiben sind der Auslegung zugänglich und bedürftig.
Das Arbeitsangebot beschrieb die vorgeschlagene Tätigkeit hinreichend deutlich,
nämlich Näharbeiten, Mitarbeit beim Waschen und Bügeln, Ausgabe von Kleidung und
Gewährleistung von Hygiene und Sauberkeit; dies stellt der Antragsteller auch nicht in
Frage. Es kommt nicht darauf an, dass die zeitliche Lage der Arbeitszeit nicht
ausdrücklich angegeben war. Letztere war nämlich durch die Art der angebotenen
Tätigkeit bestimmt, die darauf schließen ließ, dass während üblicher
Tagesöffnungszeiten gearbeitet werden sollte. Dies reicht aus. Weitere Angaben wären
nur bei unüblicher Arbeitszeit (beispielsweise Schichtarbeit) erforderlich gewesen.
Es liegt weiter kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Angebot unwirksam war, weil es sich
bei der Arbeitsgelegenheit rechtswidrig nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende
zusätzliche Arbeit gehandelt haben könnte. Die Tätigkeit bestand in der Unterstützung
einer gemeinnützigen Einrichtung des privaten Rechts. Die Gemeinnützigkeit des
Maßnahmeträgers spricht dem ersten Anschein nach dafür, dass die von ihm
eingerichteten Arbeitsgelegenheiten einem öffentlichen Interesse diesen. Deswegen
entfällt aber nicht die Zusätzlichkeit der Arbeiten. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass
die gemeinnützige GmbH rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die dem Antragsteller
vorgeschlagene Tätigkeit innerhalb von 2 Jahren auch durch Einsatz eigener
Arbeitskräfte zu verrichten (vgl. zu diesem Kriterium der Zusätzlichkeit Niewald in Lehr-
und Praxiskommentar zum SGB II, § 31 Rdnr. 21). Der Senat verkennt im Übrigen nicht,
dass in der Literatur verbreitet nur Arbeitsgelegenheiten mit einem zeitlichen Umfang
von weniger als 20 Wochenstunden für zulässig gehalten werden (Niewald in Lehr- und
Praxiskommentar zum SGB II, § 31 Rdnr. 21; Eicher in Spellbrink/Eicher, SGB II, § 16
Rdnr. 227). Angesichts des Umstandes, dass das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgibt
und die Leistungsträger in der Praxis regelmäßig von der Zulässigkeit einer Tätigkeit mit
30 Wochenstunden ausgehen (vgl. Arbeitshilfe zur Umsetzung von
Arbeitsgelegenheiten, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit/Zentralbereich
SGB II), lässt sich daraus aber nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des
Vermittlungsangebotes herleiten.
Hinweise dafür, dass die vorgeschlagene Tätigkeit dem Antragsteller nach § 10 SGB II
aus besonderen Gründen nicht zumutbar gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Er ist
mit dem Angebotsschreiben auch ordnungsgemäß auf die Möglichkeit einer Kürzung der
Regelleistung um 30 vom Hundert hingewiesen worden.
Schließlich hat sich der Antragsteller auch im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II
geweigert, die ihm angebotene Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, denn er hat
23
24
25
geweigert, die ihm angebotene Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, denn er hat
es unterlassen, sich dem Maßnahmeträger vorzustellen und dadurch das
Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit verhindert.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum