Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.07.2006

LSG Berlin und Brandenburg: treu und glauben, krankenpflege, vergütung, versorgung, venire contra factum proprium, geschäftsführung ohne auftrag, leistungserbringer, bereicherung, willenserklärung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 04.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 2803/01 W05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 24 KR 1127/05
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2005 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin wegen zahlreicher Leistungen der
häuslichen Krankenpflege im Zeitraum vom 01. September 1999 bis 31. Juli 2000 4029,58 Euro zu zahlen.
Die Klägerin betreibt ein Pflegeunternehmen, das vom 01. September bis 31. Juli 2000 verschiedene Leistungen der
häuslichen Krankenpflege gegenüber mehreren Versicherten der BKK Berlin (im Folgenden ebenfalls Beklagte
genannt), die sich zum 01. Januar 2004 mit der BKK Hamburg zur Beklagten vereinigt hat, erbrachte. Diese
Leistungen rechnete sie gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des zum 01. September 1999 in Kraft getretenen
Rahmenvertrages gemäß § 132 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit Anlage 6
(Vergütungsvereinbarung) vom 05. Juli 1999, den die Mehrzahl der Krankenkassen mit den Leistungserbringern, unter
anderem der Klägerin, abgeschlossen hatte. Diese Vergütungsvereinbarung regelte in den Absätzen 4 und 5
Folgendes: Diese Vergütungsvereinbarung gilt bis einschließlich 31. August 2000. Die Vertragsparteien verpflichten
sich einvernehmlich, rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit gemäß Absatz 4 in Verhandlungsgespräche einzutreten.
Es wird Bereitschaft erklärt, eine neue Vergütungssystematik für die häusliche Krankenpflege zu erarbeiten. Sofern
bis zum 31. August 2000 kein abschließendes Verhandlungsergebnis vorliegt, verlängert sich die Laufzeit dieser
Vergütungsvereinbarung entsprechend, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.
Die Beklagte, für die der Rahmenvertrag vom 05. Juli 1999 nicht gilt, zahlte unter Kürzung der Rechnungsbeträge und
begründete dies damit, dass ab September 1999 neue Vertragssätze gültig seien.
Die Beklagte und andere Betriebskrankenkassen hatten bereits zuvor mit einigen Leistungserbringern einen eigenen
Vertrag (sog. BKK-Vertrag) abgeschlossen, der für die einzelnen Leistungen jeweils eine geringere Vergütung vorsieht.
Mit Schreiben vom 31. August 1999 hatte dies die Beklagte der Klägerin mitgeteilt und ihr ein entsprechendes
Vertragsangebot gemacht. In diesem Schreiben heißt es weiter: "Damit unsere Versicherten nicht auf die von Ihnen
gewohnte Pflege verzichten müssen, sind wir weiterhin bereit, auch ohne Vertrag die notwendigen Leistungen zu
übernehmen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn dies nur zu einem Preis erfolgen kann, den auch unsere
Vertragspartner für ihre Leistungen erhalten."
Die Klägerin hatte dieses Vertragsangebot jedoch nicht angenommen. In einem anderen gerichtlichen Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes (S 75 KR 737/99 - ER) hatten die dortigen Beteiligten am 01. Oktober 1999 folgenden
Vergleich geschlossen:
"1. Die Beteiligten sind sich einig, dass die umfassende Versorgung der Versicherten der BKK des Landes Berlin
durch die Antragstellerin weiterhin sichergestellt wird. 2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin setzen die
Versorgung der Versicherten fort auf der Basis beider Rahmenverträge (Rahmenvertrag vom 01. Oktober 1994 und
Vertragsangebot der BKK Berlin vom 01. September 1999) und wenden die übereinstimmenden Vertragsteile an,
wodurch die Versorgung der Versicherten sichergestellt ist. 3. Die inhaltlichen Abweichungen und die Differenzen in
der Höhe des Leistungsentgeltes werden gesondert verhandelt, wobei die Antragsgegnerin sich bereit erklärt, vorläufig
ab 01. September 1999 die Vergütung auf der Grundlage des BKK-Vertrages vom 01. September 1999 zu zahlen, und
wobei sich die Antragstellerin mit dieser vorläufigen Vergütung einverstanden erklärt. 4. Ein ggf. erzieltes
Verhandlungsergebnis wird rückwirkend ab 01. September 1999 anerkannt. 5. Diese Vereinbarung hat Gültigkeit bis
31. März 2000 ..."
Die Klägerin, handelnd durch das D B e. V., und die Beklagte, handelnd durch den BKK- Landesverband Ost, trafen
daraufhin am 06. Dezember 1999 folgende Vereinbarung:
"Der BKK-Landesverband Ost, insoweit nicht im eigenen Namen, vielmehr für die o. g. Betriebskrankenkassen
handelnd, vereinbart mit den Verbänden der Leistungserbringer, dass der am 01. Oktober 1999 vor dem Sozialgericht
Berlin zum Az. S 75 KR 737/99 ER geschlossene Vergleich, der als Anlage zu dieser Vereinbarung genommen wird,
auch für die Parteien dieser Vereinbarung und ihre Leistungserbringer gilt."
Die Klägerin hat am 18. September 2001 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und zunächst Zahlung von 3.950,53
DM für die im Zeitraum vom 01. September 1999 bis 31. Dezember 1999 erbrachten Leistungen der häuslichen
Krankenpflege verlangt. Am 13. September 2002 hat sie außerdem klageerweiternd die Zahlung von weiteren 3.930,65
DM für die im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Juli 2000 erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege
geltend gemacht.
Sie hat vorgetragen: Sie sei in einer Vielzahl von Fällen von der Beklagten mit der Erbringung von Leistungen
beauftragt worden, so dass zwischen den Beteiligten vertragliche Beziehungen bestünden. Die Vereinbarung vom 06.
Dezember 1999 belege dieses Vertragsverhältnis. Die danach im Vergleich vom 01. Oktober 1999 vorgesehenen
Verhandlungen habe die Beklagte grundlos abgebrochen. Wegen der bestehenden Vertragsbeziehungen sei, da über
die Höhe der Vergütung keine Einigung erzielt worden sei, per gesetzlicher Fiktion nach § 612 Abs. 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Bei der üblichen Vergütung handele es sich um
diejenige, die die Klägerin und die übrigen Leistungserbringer für häusliche Krankenpflege mit den übrigen
Krankenkassen in Berlin ab 01. September 1999 vereinbart hätten. Soweit eine übliche Vergütung nicht existieren
sollte, sei im Zweifel nach § 316 BGB die Auftragnehmerin und nicht etwa die Auftraggeberin als Gläubigerin der
Gegenleistung zur Festlegung der Vergütung ermächtigt. Ergäbe sich bei Auslegung der Vereinbarung, dass entgegen
der Zweifelsregel des § 316 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht als gewollt anzusehen sei, müsse
die verbleibende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB geschlossen werden. Die Klägerin hat
das Schreiben des BKK-Landesverbandes Ost vom 28. März 2000 vorgelegt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.029,58 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz aus 2.019,87 Euro seit Klagezustellung und aus 2.009,71 Euro seit Zustellung der
Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat eine Rechtsgrundlage für die erhobene Forderung nicht erkennen können. Die Anwendbarkeit des §
612 Abs. 2 BGB sei bei einer fehlenden Einigung zu verneinen. Überdies vermöge die Annahme der Klägerin nicht zu
überzeugen, als übliche Vergütung sei diejenige anzusehen, die sie mit den übrigen Krankenkassen in Berlin ab dem
01. September 1999 vereinbart habe. Würden auf dem Berliner Markt unterschiedliche Vergütungen gewährt, so bilde
§ 612 Abs. 2 BGB keine Grundlage, sich einseitig für die höchste Vergütung zu entscheiden und diese zu fordern. Bei
einem aufgrund fehlender Einigung bestehenden vertragslosen Zustand könnten lediglich Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung bestehen. Die Nivellierung der Vergütungen über § 612 Abs. 2 BGB sei mit § 132 a
Abs. 2 SGB V nicht zu vereinbaren, so dass nach § 69 SGB V eine vertragliche Regelung dieser Vorschrift vorgehe.
Die Argumentation der Klägerin laufe darüber hinaus auch aus tatsächlichen Gründen ins Leere, denn es liege die
Vereinbarung vom 06. Dezember 1999 vor, wonach die Vergütungssätze zu zahlen seien, die Gegenstand des BKK-
Vertrages seien. Im Übrigen habe auch die AOK im Jahre 2000 ihre Vergütung gesenkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.029,58
Euro nebst vier Prozent Zinsen aus 2.019,87 Euro seit dem 18. September 2001, nebst vier Prozent Zinsen aus
1.034,05 Euro seit dem 13. September 2002 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes aus 975,66 Euro seit dem 13. September 2002 zu
zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Die Gründe des Landessozialgerichts Berlin in seinem Urteil vom
02. März 2005 - L 9 KR 19/01, das den Beteiligten bekannt sei, seien auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn der
diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem hiesigen identisch. Die Beklagte sei nicht in der Lage
gewesen, die Versorgung ihrer Versicherten mit den Partnern des so genannten BKK-Vertrages sicherzustellen.
Dagegen spreche bereits, dass die Vereinbarung vom 06. Dezember 1999, wie dies Nrn. 1 und 2 des Vergleiches vom
01. Oktober 1999 bestimmten, gerade geschlossen worden sei, um die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Der Zinsanspruch folge nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) für alle Forderungen,
die vor dem 01. Mai 2000 fällig geworden seien, aus § 288 BGB in der bis 01. Mai 2000 gültigen Fassung. Die
Vorschrift habe vorgesehen, dass eine Geldschuld mit 4. v. H. für das Jahr zu verzinsen sei. Bereicherungsansprüche
entstünden zum Zeitpunkt der Vermögensverschiebung. Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seien
demgegenüber erst für ab Mai 2000 fällige Forderungen zu zahlen.
Gegen den ihr am 05. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04. Oktober 2005 eingelegte
Berufung der Beklagten.
Sie ist der Auffassung, dass ein Vertrag nach den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungssätzen nicht
zustande gekommen ist. Da die Klägerin nach ihrem Vertragsangebot weitergepflegt habe, habe diese vielmehr nach
den allgemeinen Regeln das von ihr unterbreitete Vertragsangebot angenommen. Sofern ein Vertragsverhältnis nicht
bestanden habe, komme ein Anspruch auch aus Bereicherungsrecht nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht
(BSG) verneine einen solchen Anspruch, wenn der Leistende für die Leistung erkennbar keine Gegenleistung habe
erwarten können, sein Verlangen nach Wertersatz also widersprüchlich wäre. Jede andere Betrachtungsweise würde
dazu führen, dass jemand, der keinen Vertrag habe, über die schlichte Aufdrängung der Leistung diese nach
Bereicherungsrecht einfordern könnte.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Leistungen nach den Vergütungssätzen abgerechnet worden seien, die nach dem
Rahmenvertrag vom 05. Juli 1999 für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 31. Dezember 2000 gegolten hätten.
Die Beklagte habe mit Schreiben vom 31. August 1999 mitgeteilt, dass sie weiterhin bereit sei, auch ohne Vertrag die
notwendigen Leistungen zu übernehmen. § 814 BGB sei nicht anwendbar. Danach könne das zum Zwecke der
Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete lediglich dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst
habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei. Da ein Verhandlungsergebnis zwischen den Beteiligten
nicht erzielt worden sei, müsse endgültig nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung und somit nach
den ortsüblichen Vergütungssätzen abgerechnet werden. Eine aufgedrängte Bereicherung liege nicht vor, denn durch
das Tätigwerden der Klägerin sei die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den betroffenen Versicherten
befreit worden, da die Sachleistungsansprüche nach § 37 SGB V gegenüber der Beklagten erfüllt und damit nach §
362 BGB erloschen seien. Aus dem beigefügten Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2000 aus dem Verfahren
S 36 KR 979/99 ER ergebe sich, dass der weitaus größte Teil der Versicherten der Betriebskrankenkassen von
Pflegediensten mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege versorgt worden seien, die den so genannten BKK-
Vertrag nicht abgeschlossen hätten. Die Klägerin hat das Schreiben der Beklagten vom 25. Juli 2002 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 4.029,58 Euro nebst den im Tenor genannten
Zinsen zu zahlen.
Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche ist § 69 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1
erste Alternative, § 818 Abs. 2 BGB.
Nach § 69 Sätze 1 und 3 SGB V in der hier ab 01. Januar 2000 maßgebenden Fassung des Art. 1 Nr. 26 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2626) gilt: Dieses (vierte) Kapitel sowie die §§ 63 und 64 SGB V
regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten,
Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der
Beschlüsse der Bundes- und Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94 SGB V. Für die Rechtsbeziehungen nach u.
a. Satz 1 gelten im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V
und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. § 69 Satz 1 SGB V in der
für das Jahr 1999 maßgebenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl I 1998, 1311)
bestimmte, dass dieses (vierte) Kapitel die Rechtsbeziehungen der Krankenkasse zu Ärzten, Zahnärzten,
Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern regelt.
Regelungen zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege finden sich in § 132 a SGB V. Nach § 132 a Abs. 1 Sätze 1
und 4 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1997
(BGBl I 1997, 1520) gilt: Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die für die
Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen unter
Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gemeinsam Rahmenempfehlungen über die
einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer
Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind,
können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der
Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung
angehört. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere die Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen zu
regeln. Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie über die Preise und deren
Abrechnung schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern.
Zwischen den Beteiligten bestand vom 01. April 2000 bis 31. Juli 2000 weder ein Vertrag über die Einzelheiten der
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege noch über die Preise und deren Abrechnung, so dass ein vertraglicher
Anspruch auf Vergütung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen ist. Für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis
31. März 2000 bestanden zwar rudimentäre Vereinbarungen aufgrund der zwischen den Beteiligten am 06. Dezember
1999 i. V. m. dem Vergleich vom 01. Oktober 1999 geschlossenen Vereinbarung. Die Beteiligten waren sich darin
einig, dass die umfassende Versorgung der Versicherten der Beklagten durch die Klägerin weiterhin sichergestellt
wurde. Insoweit knüpften die Beteiligten am Schreiben der Beklagten vom 31. August 1999 an, mit dem die Beklagte
der Klägerin gestattete, auch ohne Vertrag die notwendigen Leistungen zu übernehmen. Inhaltliche Abweichungen in
den beiden im Vergleich genannten Rahmenverträgen sowie die Differenzen in der Höhe des Leistungsentgeltes
sollten gesondert verhandelt werden. Als vorläufige Vergütung wurden die Leistungsentgelte zugrunde gelegt, die die
Beklagte nach dem BKK-Vertrag zahlte. Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 06. Dezember 1999 i. V. m.
dem Vergleich vom 01. Oktober 1999 hinsichtlich dieser vorläufigen Vergütung einen Rechtsgrund für die vom 01.
September 1999 bis 31. März 2000 gezahlten Leistungsentgelte darstellt. Diese Leistungsentgelte sind im anhängigen
Rechtsstreit jedenfalls nicht streitig, denn vorliegend geht es ausschließlich um die Differenz zu den höheren
Leistungsentgelten nach dem Rahmenvertrag vom 05. Juli 1999. Eine Rechtsgrundlage hinsichtlich dieser Differenz
bietet die Vereinbarung vom 06. Dezember 1999 i. V. m. dem Vergleich vom 01. Oktober 1999 ersichtlich nicht.
Zwischen den Beteiligten kamen auch keine Einzelverträge über die Behandlung der jeweiligen Versicherten durch
konkludente Willenserklärungen zustande. Dies gilt für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 31. März 2000
schon deswegen, weil die Beteiligten darin übereinstimmten, dass die Klägerin weiter für die Beklagte Leistungen der
häuslichen Krankenpflege erbringen sollte, und die Beteiligten zugleich darin einig waren, dass zunächst lediglich eine
vorläufige Vergütung gezahlt wurde, während die endgültige Vergütung einer abschließenden Einigung der Beteiligten
vorbehalten war. Angesichts dessen konnte die Beklagte nicht annehmen, dass die Klägerin mit der Erbringung von
Leistungen der häuslichen Krankenpflege an die Versicherten der Beklagten das Vertragsangebot der Beklagten
gerichtet auf Abschluss des BKK-Vertrages konkludent annimmt. Gleichfalls konnte die Klägerin nicht davon
ausgehen, dass die Beklagte im Falle der weiteren Duldung der Erbringung solcher Leistungen durch die Klägerin ihr
die Vergütung nach dem Rahmenvertrag vom 05. Juli 1999 zahlen würde.
Nichts anderes gilt für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Juli 2000. Unter einer Willenserklärung ist eine private
Willensäußerung zu verstehen, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus dem inneren
Willen und der Äußerung dieses Willens. Äußerung ist hierbei ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen
zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Eine entsprechende Äußerung liegt dann vor, wenn
von dem erkennbaren Verhalten auf einen dadurch ausgedrückten Geschäftswillen des Erklärenden geschlossen
werden kann. Dieses Verhalten kann entweder durch eine ausdrückliche Willenserklärung oder durch eine konkludente
Willenserklärung erfolgen. Ein bestimmtes nonverbales Verhalten stellt jedoch nur dann eine konkludente
Willenserklärung dar, wenn dieses Verhalten von dem am Rechtsverkehr beteiligten Personenkreis typischerweise als
auf diese Rechtslage gerichtete Willenserklärung verstanden wird (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65.
Auflage, Einf. vor § 116 Rdnrn. 1, 4, 5, 6). Eine solche Willenserklärung ist in diesem Fall dann nicht deswegen
unbeachtlich und nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1
BGB) oder sogar ausdrücklich erklärt, keine entsprechende Willenserklärung abzugeben, damit jedoch die in seinem
Verhalten typischerweise zum Ausdruck kommende Willenserklärung nicht vereinbar ist (so genannter Protestatio
facto contraria). Wenn nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ein nach außen gerichtetes Verhalten nur als
Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, ist die wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende
Auslegung dieses Verhaltens unbeachtlich, weil dies im Widerspruch zu dem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.
Die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung ist damit verwirkt (vgl. BGHZ 95, 393, 399).
Nach diesen Grundsätzen könnte zwar erwogen werden, in der weiteren Erbringung von Leistungen der häuslichen
Krankenpflege an Versicherte der Beklagten eine konkludente Willenserklärung der Klägerin gerichtet auf Annahme
des von der Beklagten gemachten Vertragsangebotes bzw. als nunmehriges gleich lautendes eigenes
Vertragsangebot des zunächst abgelehnten Vertragsangebotes der Beklagten zu sehen. Dieses würde jedoch weder
der Interessenlage noch dem bisherigen Verhalten der Klägerin und der Beklagten entsprechen. Zwischen den
Beteiligten bestand nämlich auch über den 31. März 2000 hinaus Einigkeit darüber, dass die Klägerin Leistungen der
häuslichen Krankenpflege an Versicherte der Beklagten erbringen darf. Die Beklagte nahm selbst das Scheitern der
Vertragsverhandlungen nicht zum Anlass, von ihrem im Schreiben vom 31. August 1999 gegenüber der Klägerin
geäußerte Einverständnis abzurücken, dass diese auch ohne Vertrag die notwendigen Leistungen erbringen darf. Mit
dem von der Klägerin übersandten Schreiben vom 25. Juli 2002 wies die Beklagte sogar nochmals darauf hin, dass
die Klägerin als so genannter "Nicht-Vertragspartner" weiterhin, wenn auch nur zu den Konditionen des BKK-
Vertrages, die Leistung erbringen dürfe. Gleichzeitig zahlte die Beklagte, wie diesem Schreiben ebenfalls zu
entnehmen ist, der Klägerin Leistungsentgelte nach dem BKK-Vertrag. Es lag angesichts dieses Verhaltens beider
Beteiligter in deren Interesse, dass die Klägerin Leistungen der häuslichen Krankenpflege an Versicherte der
Beklagten erbringt. Dem steht nicht das Schreiben des BKK-Landesverbandes Ost vom 28. März 2000 an die
Klägerin entgegen. Darin wird mitgeteilt, dass nach Ablauf des Vergleiches vom 05. Oktober 1999 nach dem 31. März
2000 keine vertragliche Beziehung der Betriebskrankenkassen mehr zu den Mitgliedern des jeweiligen Verbandes
bestehe. Beginnend mit dem 01. April 2000 würden daher die Leistungserbringer, die Vertragspartner des im
September 1999 in Kraft getretenen BKK-Vertrages sind, die Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen
mit Leistungen u. a. der häuslichen Krankenpflege übernehmen. Abschließend wird gebeten, die Mitglieder darauf
aufmerksam zu machen, dass die Kosten für die bewilligten Leistungen nach dem 01. April 2000 nicht mehr
übernommen werden könnten. Wie dargelegt, ist die Beklagte gleichwohl entgegen dem Schreiben vom 28. März 2000
verfahren. Insbesondere hat sie auf die Rechnungen gezahlt. Die Beteiligten konnten sich allein über einen anderen
wesentlichen Vertragsbestandteil, nämlich die Höhe der Vergütung, nicht einigen.
Mangels Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile ist damit ein Vertrag nicht zustande gekommen. Es
bestand ein offener Dissens nach § 154 Satz 1 BGB. Solange nicht die Beteiligten sich über alle Punkte eines
Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll,
ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Das Rechtsinstitut der Protestatio facto contraria ist nicht anwendbar.
Es ist auf solche Fälle zugeschnitten, in denen jemand ohne rechtlichen oder faktischen Zwang eine Leistung in
Anspruch nimmt, die im Allgemeinen nur gegen eine Gegenleistung erbracht wird, und dabei ausdrücklich oder
konkludent erklärt, die Gegenleistung nicht erbringen zu wollen. An einem solchen widersprüchlichen Verhalten
mangelt es, wenn für die beteiligten Vertragsparteien erkennbar ist, dass jeder sich in einer gewissen Zwangslage
befindet, aber jeder nur auf der Grundlage seiner Preisvorstellungen den Vertrag abschließen will (BSG, Urteil vom 13.
Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 132 a Nr. 1).
Fehlt es an einem Vertrag, hilft § 157 BGB, wonach Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, nicht weiter.
Wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat (BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R und Urteil vom 25.
September 2001 - B 3 KR 15/00 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 132 a Nr. 1) steht weder der Krankenkasse ein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB, noch dem Leistungserbringer ein einseitiges
Preisbestimmungsrecht nach § 316 BGB zu. § 612 Abs. 2 BGB, wonach, wenn die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt ist, bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen ist, ist ebenfalls nicht anwendbar. Würden die genannten Vorschriften herangezogen, würde §
132 a Abs. 2 Satz 1 SGB V seinem Zweck nicht gerecht. Mit der Regelung in § 132 a Abs. 2 Satz 1 SGB V ist der
Gesetzgeber - der allgemeinen Intention des SGB V zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen entsprechend -
davon ausgegangen, dass derartige vertragliche (Verbands- oder Einzel)Abmachungen im freien Spiel der Kräfte
geschlossen werden und durch die Verpflichtung der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten einerseits und
die Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis marktgerechte und möglichst günstige Bedingungen,
insbesondere Preise, für die Versicherten erreicht werden. Wenn solche Vereinbarungen nicht zustande kommen und
hilfsweise auf die dargestellten Vorschriften zurückgegriffen werden könnte, würde dadurch der Zwang, der auf Seiten
der Krankenkasse einerseits und den Leistungserbringern andererseits lastet, eine einvernehmliche vertragliche
Regelung herbeizuführen, mit der Folge aufgehoben, dass der Gesetzeszweck nicht zu erreichen ist. Der Gesetzgeber
nahm damit bewusst einen vertragslosen Zustand in Kauf. Mit der Neufassung des § 132 a Abs. 2 SGB V durch das
Gesetz vom 14. November 2003 (BGBl I 2003, 2190) ist allerdings ab 01. Januar 2004 auch für diesen Bereich ein
Schiedsverfahren für den Fall der Nichteinigung über die Vertragsinhalte vorgesehen, das (so BSG, Urteil vom 13. Mai
2004 - B 3 KR 2/03 R) allerdings zunächst vertraglich vereinbart werden muss.
Fehlt es an einer vertraglichen Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch, scheiden allerdings grundsätzlich auch
Ansprüche aus Gesetz (§ 683, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB) aus.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung den Zweck, den Versicherten von
Krankheitskosten zu entlasten. Ihre Aufgabe ist es nicht, den Leistungsanbieter im Gesundheitswesen vor
ungedeckten Kosten zu schützen, wenn dieser an ihre Versicherten Leistungen erbringt. Dies gilt auch insoweit, als
die Krankenkasse Aufwendungen einspart, die ihr sonst für eine zum Leistungsumfang gehörende Behandlung des
Versicherten entstanden wären. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Grundsätze des
Leistungserbringungsrechts einem auf den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der
ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
entgegenstehen, wenn Leistungen an Versicherte erbracht werden, zu denen der Leistungserbringer nach diesen
Grundsätzen nicht berechtigt ist (BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 1 KR 21/99 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 13
Nr. 21; Urteil vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 59/98 R; Urteil vom 04. Mai 1994 - 6 RKa 40/93, abgedruckt in SozR 3-
2500 § 85 Nr. 6). Dies folgt zwischenzeitlich aus § 69 Satz 1 SGB V, wonach das SGB V abschließend die
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen gegenüber u. a. sonstigen Leistungserbringern regelt. Bestimmungen, die die
Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher
Voraussetzungen abhängig machen, haben innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung die
Funktion zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den für diese Art der Versorgung geltenden
gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Vertragsarzt oder dem
sonstigen Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch
dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und für den
Versicherten geeignet und nützlich sind. Die Regelungen des Leistungserbringungsrechts über die Erfüllung
bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung könnten ihre Steuerungsfunktion nicht
erfüllen, wenn der Vertragsarzt oder andere Leistungserbringer die rechtswidrig bewirkten Leistungen über einen
Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung im Ergebnis dennoch vergütet bekämen (vgl. BSG, Urteil vom 17.
März 2005 - B 3 KR 2/05 R).
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ist zwischen den Beteiligten die grundsätzliche Berechtigung
zur Erbringung der Leistungen, für die eine Vergütung begehrt wird, nicht streitig, kommen auch Ansprüche aus
Gesetz, insbesondere aus Bereicherungsrecht, in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 04. März 2004 - B 3 KR 4/03 R,
abgedruckt in SozR 4-2500 § 39 Nr. 1; Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R und vom 25. September 2001 - B 3
KR 15/00 R). Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen der Leistungserbringer nicht gänzlich
außerhalb des Leistungserbringungsrechtes bewegt, wenn ihm die Krankenkasse die Leistungserbringung dem Grunde
nach erlaubt. Es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn die Krankenkasse sich darauf berufen könnte, wegen der
abschließenden Regelung der Rechtsbeziehungen ausschließlich auf vertraglicher Grundlage seien gesetzliche
Ansprüche, die zumindest ergänzend herangezogen werden können (so auch § 69 Satz 3 SGB V), ausgeschlossen.
Die Krankenkasse ist nämlich in gleicher Weise dem Gesetz insoweit unterworfen, als sie Leistungen nur durch
solche Leistungserbringer gewähren darf, mit denen sie vertragliche Rechtsbeziehungen hat.
Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1erste Alternative BGB liegen vor.
Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe
verpflichtet.
Die Beklagte hat etwas erlangt, denn durch die erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege an Versicherte
der Beklagten wurde diese von Verbindlichkeiten befreit, nämlich von der Gewährung entsprechender
Sachleistungsansprüche der Versicherten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 37 SGB V. Diese
Sachleistungsansprüche sind durch die Leistungserbringung der Klägerin nach § 362 BGB erloschen. Die Klägerin hat
die Leistung(en) im Verhältnis zur Beklagten erbracht. Dies folgt daraus, dass die Klägerin im Hinblick auf das
Einverständnis der Beklagten und in Erwartung eines von dieser zu erfüllenden Vergütungsanspruches ihr gegenüber
eine bewusste und zweckgerichtete Zuwendung erbringen wollte. Von dieser Zweckrichtung der Zuwendung ging auch
die Beklagte aus, denn sie zahlte wegen der von der Klägerin erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege
(einen Teil der geforderten Vergütung) an die Klägerin. Die Beklagte hat die Leistungen der häuslichen Krankenpflege
ohne rechtlichen Grund erlangt, denn mangels eines wirksam zustande gekommenen Vertrages steht ihr kein Recht
zu, dass Erlangte zu behalten. Deshalb wäre die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Dies ist ihr
jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich.
Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen
Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen.
Der Verpflichtung zum Wertersatz steht § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht
verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprach.
Die Leistungskondiktion ist nach dieser Vorschrift somit nur ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der
Leistung positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit hatte. Dafür ist erforderlich, dass der Leistende aus
den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffende Schlussfolgerung gezogen hat, dass er zur Leistung nicht
verpflichtet ist. Damit schließen bloße Zweifel des Leistenden über den Bestand der Verbindlichkeit die Rückforderung
grundsätzlich nicht aus. Bei § 814 erste Alternative BGB handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des
Verbotes widersprüchlichen Verhaltens, des venire contra factum proprium (BGHZ 73, 202, 205).
Für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis 31. März 2000 scheidet § 814 BGB von vornherein aus, denn nach
Ziffer 1 des Vergleichs vom 01. Oktober 1999 waren sich die Beteiligten gerade darin einig, dass die Klägerin
weiterhin die umfassende Versorgung der Versicherten der Beklagten sicherstellt. Sie konnte daher davon ausgehen,
dass sie dafür auch eine Gegenleistung erhält. Nichts anderes gilt für den nachfolgenden Zeitraum vom 01. April bis
31. Dezember 2000. Wie bereits oben dargelegt war die Beklagte weiterhin bereit, auch ohne Vertrag die von der
Klägerin erbrachten notwendigen Leistungen zu übernehmen. Es war damit nicht so, dass die Klägerin für die Leistung
erkennbar keine Gegenleistung erwartet hätte, so dass ihr Verlangen nach Wertersatz deswegen auch nicht als
widersprüchlich erscheint (vgl. so auch BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R).
Der Sachverhalt einer aufgedrängten Bereicherung liegt ebenfalls nicht vor. Solange das Erlangte herausgegeben
werden kann, stellt sich das Problem der aufgedrängten Bereicherung nicht. Eine aufgedrängte Bereicherung kann
allerdings vorliegen, wenn Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu leisten ist. Voraussetzung dafür ist, dass eine ohne
seine Zustimmung eingetretene objektive Werterhöhung für den Bereicherten ohne subjektives Interesse ist (vgl.
Palandt-Bassenge, a.a.O., § 951 Rdnrn. 18, 21). Selbst wenn damit eine gewisse Subjektivierung des nach § 818
Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes stattfindet (vgl. dazu auch Lieb in Münchener Kommentar, 4. Auflage § 812
Rdnrn 311, 313, 314), bedeutet dies nicht, dass sich die Frage der aufgedrängten Bereicherung nach dem jeweiligen
Belieben des Empfängers der Leistung richtet. Vielmehr ist der Wert des erlangten Vorteils unter Berücksichtigung der
individuellen und tatsächlich vorhandenen Verhältnisse einer bestimmten Person ausgehend von einer objektiven
Betrachtung zu bestimmen.
Unter Berücksichtigung dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin erbrachten
Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Beklagte ohne subjektives Interesse waren, also als aufgedrängte
Bereicherung zu bewerten sind. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte nach § 37 SGB V verpflichtet war,
diese Leistungen zu erbringen, was im Übrigen zwischen den Beteiligten außer Streit steht. Die Beklagte hatte somit
ein eigenes maßgebendes Interesse daran, dass solche Leistungen erbracht wurden. Dies war schließlich der Grund,
weswegen sie mit dem entsprechenden Tätigwerden der Klägerin einverstanden war.
Der Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert des Erlangten (Palandt-
Sprau, a.a.O., § 818 Rdnr. 18). Dieser Wert stellt den finanziellen Aufwand dar, den die Beklagte ihrerseits erspart
hat. Dies entspricht der Werteinschätzung, welche die verkehrsbeteiligten Kreise einer solchen "Freistellung"
entgegen bringen. Es sind hierbei die Vergütungssätze zugrunde zu legen, die während des streitigen Zeitraumes
üblicherweise von anderen Krankenkassen an Krankenpflegeunternehmen gezahlt wurden. Dabei darf allerdings nicht
unberücksichtigt bleiben, ob und inwieweit die beklagte Krankenkasse selbst mit weiteren Pflegeunternehmen
Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Vergütungssätzen abgeschlossen hatte, sofern dadurch die Versorgung
ihrer Versicherten mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege gesichert war (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B
3 KR 2/03 R).
Die Klägerin hat - von der Beklagten nicht widersprochen - vorgetragen, der Rahmenvertrag vom 05. Juli 1999 habe im
Zeitraum vom 01. September 1999 bis zum 31. Dezember 2000 zwischen den Krankenkassen in Berlin mit Ausnahme
der Betriebskrankenkassen und den Leistungserbringern gegolten. Soweit von der Beklagten seinerzeit vor dem
Sozialgericht behauptet worden ist, dies treffe für die AOK nicht zu, die ihre Vergütung im Jahre 2000 gesenkt habe,
hat sie daran somit nicht mehr festgehalten.
Es werden von der Beklagten auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen würde, die
Versorgung ihrer Versicherten sei mit den Pflegeunternehmen des BKK-Vertrages im Jahre 2000 sichergestellt
gewesen. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 02.
März 2005 - L 9 KR 19/01 verwiesen. In diesem Urteil wird auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten im
Schriftsatz vom 17. Februar 2000 im Verfahren S 36 KR 979/99 ER im Wesentlichen ausgeführt: Nach
generalisierender Betrachtungsweise hätte die Beklagte die Vergütungssätze nach dem Rahmenvertrag vom 05. Juli
1999 aufwenden müssen, um Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege für ihre Versicherten im Regelfall
zu finanzieren. Dafür spreche in erster Linie die Tatsache, dass nach Angaben der Beklagten überhaupt nur 10
Pflegeunternehmen bereit gewesen seien, Leistungen zu den Bedingungen des BKK-Vertrages zu erbringen. Mit
diesen Pflegeunternehmen habe die Beklagte auch lediglich von den im Januar 2000 - im unmittelbar an dem hier
streitbefangenen Zeitraum anschließenden Monat - eingetretenen 1.159 Leistungsfällen der häuslichen Krankenpflege
263 Leistungsfälle, also noch nicht einmal ein Viertel der Fälle, abdecken und entsprechende Leistungen erbringen
können. In den restlichen Fällen seien die Leistungsansprüche entweder durch 37 Sozialstationen erfüllt (58
Leistungsfälle), mit denen die Beklagte noch Einzelverträge, im Wesentlichen zu den Bedingungen des
Rahmenvertrages vom 05. Juli 1999, geschlossen gehabt habe, oder durch Pflegedienste, wie die der Klägerin, die
nur bereit gewesen seien, zu den Bedingungen des Rahmenvertrages vom 05. Juli 1999 Leistungen der häuslichen
Krankenpflege zu erbringen.
Der Senat schließt sich der Auffassung des 9. Senats in dem genannten Urteil an und geht ebenfalls davon aus, dass
die Beklagte mangels ausreichender Kapazitäten notgedrungen andere Pflegeunternehmen zu den höheren
Vergütungssätzen nach dem Rahmenvertrag vom 05. Juli 1999 in Anspruch hätte nehmen müssen, um ihren
gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Damit stellen die von der Klägerin geforderten Vergütungssätze für die einzelnen
Leistungen der häuslichen Krankenpflege den objektiven Verkehrswert des Erlangten dar.
Die Beklagte ist mithin verpflichtet, an die Klägerin den (weiteren) Betrag von 4.029,58 Euro zu zahlen.
Für den Zinsanspruch gilt, wie bereits das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat: Der Zinsanspruch der Klägerin ist
nach § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis 01. Mai 2000 gültigen Fassung (a. F.) für die bis 01. Mai
2000 fälligen Forderungen nur in Höhe von 4 % für das Jahr begründet. Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist
für alle Forderungen, die vor dem 01. Mai 2000 fällig wurden, § 288 BGB in der bis 01. Mai 2000 gültigen Fassung
anzuwenden. § 288 Satz 1 BGB a. F. sah vor, dass eine Geldschuld mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen
ist. Die für die Monate September 1999 bis April 2000 berechneten Forderungen sind vor dem 01. Mai 2000 fällig
geworden, denn Bereicherungsansprüche entstehen in der Regel zum Zeitpunkt der Vermögensverschiebung (vgl.
Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 BGB, Rdnr. 3). Für die ab Mai 2000 fälligen Forderungen war § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB
in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung anzuwenden. Dieser sah vor, dass eine Geldschuld für das Jahr mit
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998
(BGBl I. S. 1242) zu verzinsen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden
Fassung und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. § 197 a SGG n. F. findet keine Anwendung, da das
Verfahren vor dem In-Kraft-Treten des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes am 02. Januar 2002 rechtshängig
geworden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 6. SGG-Änderungsgesetz, BGBl I 2001, 2158).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.