Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.04.2004

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, europäische menschenrechtskonvention, altersrente, wissenschaft und forschung, erstinstanzliches gericht, eidesstattliche erklärung, zugehörigkeit, anpassung, künstler

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 07.04.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 39 RA 3519/95
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 6 RA 95/96
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Die
Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren (Brutto-) Altersrente für Frauen.
Die 1932 geborene Klägerin erlernte von April 1948 bis März 1951 den Beruf der Damenschneiderin. Von Oktober
1951 bis Juli 1954 studierte sie an der Fachschule für T und M des Ministeriums für L und bestand am 3. Juli 1954 in
B die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Modegestaltung (Urkunde vom 3. Juli 1954; entspricht dem Abschluss
"Diplom-Designer -FH-" laut Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung B vom 18. Januar
1994 über die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 des
Einigungsvertrages -EV-). Von September 1954 bis März 1960 war sie beim Institut für B als Zeichnerin bzw. beim D
M als Entwerferin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie bis zum 31. Dezember 1962 nicht
erwerbstätig, entrichtete jedoch freiwillige Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) in Höhe von 3,00 Mark
der DDR (M) monatlich. Von Januar 1963 bis Ende Juli 1991 arbeitete sie als freischaffende Modegestalterin und
bezog im Anschluss bis Ende Dezember 1994 Altersübergangsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit. Dem Verband
bildender Künstler der DDR gehörte die Klägerin seit Dezember 1972 an. Von der Möglichkeit einer
"Höherversicherung" ihres Einkommens durch den Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR),
die der Klägerin ab dem 1. März 1971 offen stand (Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 -
FZRVO 1971, GBl. II Nr. 17, 121), machte sie erst ab dem 1. Juli 1982 Gebrauch. Ab dem 1. Januar 1989 entrichtete
sie auch für das 7.200,00 M übersteigende jährliche Einkommen bis 28.800,00 M Beiträge zur FZR.
Weder im Rahmen des Kontenklärungs- noch des RentenfeststelIungs-verfahrens gab die Klägerin an, in Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets Ansprüche oder Anwartschaften erworben zu haben. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rentenversicherungs-träger (die Beklagte) stellte mit Bescheid
vom 16. Januar 1995 antragsgemäß den Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen nach § 39 des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) beginnend am 1. Januar 1995 fest. Hierbei errechnete sie aus 49,1703
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) -EP- einen dynamisierbaren monatlichen (Brutto-)Rentenanspruch von 1.743,09
DM, der sich um den - für die im Jahr 1962 gezahlten freiwilligen Beiträgen (6 x 6,00 M) ermittelten - zusätzlichen
Steigerungsbetrag aus Höherversicherung von 0,60 DM auf 1.743,69 DM erhöhte. Für die Zeit vom 1. März 1971 bis
zum 30. Juni 1982 berücksichtigte sie rentensteigernd nur das in der SV versicherte Erwerbseinkommen (600,00 M
monatlich) als versichertes Arbeitsentgelt nach Aufwertung auf DM-Beträge und Hochwertung auf West-Niveau durch
Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Im Übrigen, d.h. für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum
28. Februar 1971 und vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990, legte sie das in der SV bzw. in der Zeit ab 1. Juli 1982
auch das in der FZR versicherte Erwerbseinkommen und den darüber hinaus erzielten, in der DDR nicht versichert
gewesenen Mehrverdienst, als versichertes Arbeitsentgelt nach Aufwertung auf DM-Beträge und Hochwertung auf
West-Niveau rentensteigernd maximal bis zur jeweiligen bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) der
Rentenberechnung zu Grunde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass hinsichtlich der noch vorzunehmenden
Vergleichsberechnung eine gesonderte Mitteilung ergehen werde.
Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die begrenzte Berücksichtigung ihres erzielten Einkommens
bis maximal zur BBMG. Des Weiteren machte sie geltend, ihr sei als Mitglied des Verbandes bildender Künstler der
DDR durch den "Beitritt" zur FZR ab Januar 1989 eine Intelligenzrente ab dem 60. Lebensjahr zugesichert worden. Nur
weil ihr die entsprechende Urkunde vom Ministerium für Kultur der DDR fehle, die sie erst bei Eintritt ins Rentenalter
erhalten hätte, könnten ihre Alterseinkünfte doch nicht so beschnitten werden. Schließlich habe sie ja auch ab Januar
1989 höhere Beiträge zur FZR gezahlt. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1995 den
Widerspruch zurück.
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin die rückwirkende Anwendung der BBMG unter Hinweis auf Artikel 3
Grundgesetz (GG) als gleichheitswidrig gerügt. Nun könne von ihr eine weitere Sicherung der Altersversorgung nicht
mehr realisiert werden. Auch habe die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die 1989 durch ihren Beitritt zur
zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (AVbildKü; Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der
Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) erworbenen Anwartschaften beim
Zusatzversorgungsträger feststellen zu lassen und bei Berechnung der Rente zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG beantragt,
"die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
Mai 1995 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 1995 einen neuen Rentenbescheid zu erteilen, in dem ihre Altersrente unter
Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird,
die Mitgliedschaft der Klägerin in der Zusatzversorgung für freischaffende bildende Künstler berücksichtigt und bei der
Rentenberechnung von der dort zugesicherten Höhe des Renten- und Zusatzrentenanspruchs (angepasst an die
neuen Verhältnisse) ausgegangen wird, die Beklagte unverzüglich bei dem zuständigen Versorgungsträger den
Überführungsbescheid einholt, der der Klägerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der zusätzlichen Altersversorgung für
freischaffende Künstler zusteht, hilfsweise, in der Übereinstimmung mit der Beitragsbezogenheit der
Rentenberechnung von dem Einkommen bis zu der Höhe ausgegangen wird, bis zu der Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden und dabei über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende freiwillig
versicherte Entgelte zumindest als Höherversicherung berücksichtigt werden, bei der Berechnung der Rente für die
Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1982 zumindest von den Einkünften bis zu der nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen wird und nicht von der
Beitragsbemessungsgrenze aus dem außer Kraft gesetzten und auch für die sonstige Rentenberechnung nicht mehr
anwendbaren Recht der DDR, die Werte der Zusatzleistungen aus der Höherversicherung (Anlage 9 des
Rentenbescheides) präzisiert werden und ihr eine entsprechend höhere Rente gewährt wird".
Zum Nachweis hat die Klägerin eine Kopie der Beitrittserklärung zur FZR bezüglich der Entrichtung höherer Beiträge
ab 1. Januar 1989 und eine eigene eidesstattliche Erklärung vom 20. Oktober 1995 hinsichtlich der Zusicherung einer
zusätzlichen Versorgung nach der AVbildKü vorgelegt.
Durch Urteil vom 5. Juni 1996 hat das SG die Klage abgewiesen. So sei die Klage unzulässig, soweit die
Verpflichtung der Beklagten zur Einholung eines Überführungsbescheides beim zuständigen Versorgungsträger
begehrt werde. Denn durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei die Klägerin nicht beschwert, so dass
es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Schließlich habe sie sich erst im Klageverfahren darauf gestützt, dass sie ab
1989 der AVbildKü angehört habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die vorgenommene Rentenberechnung
den Vorschriften des SGB VI entspreche. Die Klägerin sei in der Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1982 trotz
bestehender Berechtigung nicht in der FZR versichert gewesen, so dass nur das in der SV versicherte Entgelt in Höhe
von 600,00 M monatlich der Rentenberechnung nach § 256a Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu Grunde zu legen gewesen sei.
Die Anwendung der BBMG verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von
Beiträgen zur FZR im Rahmen der Höherversicherung finde im SGB VI keine gesetzliche Grundlage. Der auf Anlage 9
Seite 1 des angefochtenen Bescheides ermittelte Steigerungsbetrag für Beiträge der Höherversicherung sei mit
Rücksicht auf § 269 Abs. 1 SGB VI zutreffend ermittelt.
Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und mit Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten vom 23. Oktober 1996, auf den Bezug genommen wird, präzisiert.
Während des Berufungsverfahrens hat die BfA als Zusatzversorgungsträger durch Bescheid vom 26. Juni 1997,
bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. September 1997, den Antrag auf Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zur AVbildKü abgelehnt; Klage- und Berufungsverfahren sind - soweit keine Abhilfe durch den
Zusatzversorgungsträger erfolgt ist - erfolglos geblieben (Urteil des Senats vom 7. April 2004 zum Az. L 6 RA 123/98).
Die BfA als Zusatzversorgungsträger hat jedoch mit Bescheid vom 27. März 2000 Daten nach dem AAÜG festgestellt
und hierbei unter der Rubrik "nachgewiesene Zeiten" den Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. Juni 1990
sowie die während dieses Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte aufgelistet und diese Daten der AVbildKü
zugeordnet. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2000 die Altersrente der Klägerin von Beginn an
neu festgestellt und aus 57,8432 EP bzw. für die Zeit ab 1. Juli 1998 aus 58,5167 EP und ab 1. Juli 1999 aus 58,6666
EP einen monatlichen (Brutto-)Rentenanspruch in Höhe von 2.051,14 DM ab Rentenbeginn bzw. von 2.392,18 DM ab
1. Juli 1998 und von 2.460,98 DM ab 1. Juli 1999 - jeweils unter Berücksichtigung des Steigerungsbetrages aus der
Höherversicherung von 0,60 DM - ermittelt. Hierbei hat sie nunmehr für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis zum 30.
Juni 1982 die erzielten Arbeitsentgelte nach Aufwertung auf DM-Beträge und Hochwertung auf West-Niveau bis zur
jeweiligen BBMG der Rentenberechnung zu Grunde gelegt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Januar 2001 hat sich die Klägerin dann gegen die zum 1. Juli 2000
erfolgte Rentenanpassung gewandt. Des Weiteren hat sie im Hinblick auf ihre Ansprüche aus dem
Zusatzversorgungssystem den im EV garantierten Zahlbetrag und dessen Anpassung an die Lohn- und
Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet geltend gemacht. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.
Oktober 2002 die Bestimmung der Altersrente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG mit der
Begründung abgelehnt, der Zusatzversorgungsträger habe einen Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns nicht bestätigt. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, der Bescheid sei entgegen der
Rechtsbehelfsbelehrung nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens
geworden (Schriftsatz vom 16. Dezember 2002).
Nunmehr begehrt die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. März 2004, auf den hinsichtlich der
Einzelheiten Bezug genommen wird, diverse Stellungnahmen von im Einzelnen benannten Zeugen und
Sachverständigen insbesondere zur Entwicklung der realen Alterseinkommen und den Wert des Alterseinkommens im
Beitrittsgebiet einzuholen. Unter - abschließender - Neufassung ihres Antrages im Berufungsverfahren und Vorlage der
Mitteilung zur Rentenanpassung (RAP-Mit) zum 1. Juli 2003, des Bescheides der Beklagten vom 8. März 2004 über
die Einbehaltung der Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,70 % ab dem 1. April 2004 sowie ihres hierzu
abgefassten Widerspruchsschreibens vom 18. März 2002 rügt sie des Weiteren die Höhe der Rentenanpassung zum
1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003, die "Entscheidung über die Unterlassung der Rentenangleichung
Ost an West zum 1. Juli 2004" sowie die Pflicht zur Tragung des vollen Beitrags zur Pflegeversicherung. Ihrer
Auffassung nach enthält die vorgenommene Rentenberechnung vielfältige Verstöße gegen den EV, das GG und die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK); hinsichtlich der Einzelheiten wird ebenfalls auf den weiteren Inhalt
des Schriftsatzes vom 27. März 2004 verwiesen.
Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich,
"1. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 1996 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die seit dem 1. Juli 1990 erteilten Rentenbescheide in
Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die später erteilten Rentenbescheide, auch der Bescheid vom 26. April
2000 und der Bescheid vom 16. Oktober 2002 über die Ablehnung des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG
sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassung und -Angleichung Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli
2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 abzuändern.
Insbesondere sind die Ansprüche der Klägerin auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem,
dem sie angehörte, sowie aus der FZR in dem Wert zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung
im Beitrittsgebiet anzupassen, den die Ansprüche in der DDR zum 30. Juni/ 1. Juli 1990 hatten. Der Klägerin sind der
Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz
zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem,
dem die Klägerin angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz
zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und
Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren,
wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom EV vorgesehen sind und wie sie für den Kläger des Leiturteils des BVerfG (vgl.
BVerfGE 100, 1 ff) berechnet wurden.
1.2. Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG
wie für die Bestandsrentner vorzunehmen, zumal die ersten Zugangsrentner (bis 30. Juni 1995) gemäß EV den
gleichen Schutz genießen müssen, wie die Bestandsrentner.
1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht
abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrige besondere
Beitragsmessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen. Die Anspruchserwerbszeit vom 1. Juni 1954
bis zum 14. Oktober 1956 ist als Beitragszeit zu werten.
1.4. Die Rentenanpassung und -angleichung Ost zu West hat zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002
und zum 1. Juli 2003 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist,
dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter
Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).
1.5. Der Bescheid vom 8. März 2004 über die Änderung der Beitragstragung zum 1. April 2004 sowie die
Entscheidung über die Unterlassung der Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli 2004 sind zu ändern und den
Anforderungen des EV und des GG entsprechend zu gestalten.
1.6. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu
vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
Sie hält die von ihr vorgenommene Berechnung des Bruttorentenanspruchs für zutreffend und die Voraussetzungen
für eine Vergleichsberechnung im Sinne von § 4 Abs. 4 AAÜG nach wie vor nicht für gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2004 hat die Beklagte sich bereit erklärt, die Rente von Beginn an neu zu
berechnen, sofern über den Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 27. März 2000 anderweitig
entschieden wird als im Urteil des Senats vom gleichen Tage zum Az. L 6 RA 123/98 geschehen, und insoweit den
Bescheid vom 25. April 2000 bezüglich der Bestimmung der Rentenhöhe für vorläufig erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin mit der Ladung auf
diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und sich im Schriftsatz vom 27. März 2004 damit einverstanden erklärt hat.
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch
unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind soweit sie den Bescheid über die Neufeststellung der
Altersrente vom 25. April 2000 sowie den Bescheid vom 16. Oktober 2002 betreffen unbegründet, im Übrigen
unzulässig.
Das von der Klägerin im Berufungsverfahren verfolgte Begehren (§ 123 SGG) ist zum einen auf die Änderung des
Bescheides vom 25. April 2000 über die Neufeststellung der Altersrente nach § 39 SGB VI gerichtet, der nach §§ 153
Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat kraft Klage zu
entscheiden hat. Denn dieser Bescheid hat den ursprünglich angefochtenen Rentenbescheid vom 16. Januar 1995 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1995, die Gegenstand der Entscheidung des SG in seinem
Urteil vom 5. Juni 1996 (§ 95 SGG) waren, vollständig ersetzt, weil die Höhe der "Bruttorentenleistung" vom
Rentenbeginn an neu festgestellt worden ist. Des Weiteren ist das Begehren der Klägerin auf die Aufhebung des
Bescheides vom 16. Oktober 2002, der die Feststellung einer höheren "Bruttorentenleistung" unter Vornahme u.a. der
Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG (erneut) ablehnt, gerichtet. Dieser Bescheid ist ebenfalls nach §§ 153
Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, mit der Folge, dass der Senat hierüber kraft
Klage zu entscheiden hat. Weiter wird die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung und Zahlung einer höheren
"Bruttoaltersrente" begehrt. Hinsichtlich des zuvor dargestellten Begehrens der Klägerin, welches sie im Wesentlichen
mit ihren Berufungsanträgen zu den Punkten 1.1 bis 1.3 und 1.6 verfolgt, sind sowohl die Berufung als auch die
Klagen zulässig, jedoch unbegründet (dazu später).
Zum anderen ist das von der Klägerin im Berufungsverfahren verfolgte Begehren (vgl. Schriftsätze vom 23. Januar
2001 und 27. März 2004, Berufungsantrag zu Punkt 1.4) auf die Änderung der erst während des Berufungsverfahrens
ergangenen RAP-Mit zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003, bei denen es sich um anfechtbare
Verwaltungsakte handelt (vgl. BSG, Urteile vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97- und vom 23. März 1999 -B 4 RA
41/98 R- in SozR 3-1300 § 31 SGB X Nr.13 m.w.N.) und die nicht Gegenstand der Entscheidung des SG gewesen
sind, sowie auf die Vornahme einer günstigeren "Anpassung Ost" an Stelle der erfolgten Rentenanpassung gerichtet.
Dahinstehen kann, ob die von der Klägerin bezeichneten jedoch dem Gericht nicht vollständig vorgelegten RAP-Mit im
Einzelnen auch tatsächlich ergangen sind. Jedenfalls handelt es sich insoweit um neue Klagen, die schon deshalb als
unzulässig abzuweisen sind, weil es sich um Klageänderungen (Erweiterungen) im Berufungsverfahren handelt, für die
es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht - vgl. § 29 SGG - fehlt. Denn auch bei
einer während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Klageerweiterung nach § 99 SGG müssen die allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen, wozu auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört, bei der erweiterten
Klage vorliegen (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 -B 4 RA 113/00 R- und -B 4 RA 20/01 R-). Die Voraussetzungen
des § 96 Abs. 1 SGG, wonach die instanzielle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für Klagen ausnahmsweise
begründet sein könnte, sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn die von der Klägerin im Berufungsverfahren
angegriffenen RAP-Mit beinhalten nur eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines
anderweitig bereits zuerkannten Rechts, sie setzen insofern ein vollständig ausgestaltetes Rentenstammrecht bereits
begrifflich und logisch voraus. Diese Ausgestaltung wird in den - hier angefochtenen - Altersrentenbescheiden
vorgenommen, in die aber von den RAP-Mit nicht ändernd eingegriffen wird. Geht es bei der ursprünglichen
Entscheidung darum, den Wert des Rentenrechts neben den Festlegungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als
Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung - als künftig dynamisierbare Größe - überhaupt festzulegen,
beschränken sich die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen isoliert darauf, den Änderungen der
allgemeinen Bemessungsgrundlagen, insbesondere des aktuellen Rentenwerts (vgl. § 65 SGB VI i.V.m. den hierzu
nach § 69 Abs.1 Satz 1 SGB VI jeweils erlassenen Rechtsverordnungen), Rechnung zu tragen. § 96 SGG greift auch
nicht unter dem Aspekt, dass die Klägerin bereits vor dem SG geltend gemacht hat, die von ihr begehrte, unter
Berücksichtigung ihrer Ansprüche aus der Sozialversicherung und der AVbildKü neu festzustellende Rente sei
"angepasst an die neuen Verhältnisse" zu leisten. Denn mit der Anpassung an die neuen (Lebens-) Verhältnisse war
erkennbar nur die Umwandlung der nach dem Recht der DDR in Mark der DDR zu gewährenden Leistungen in DM-
Leistungen und deren - erstmalige - Anpassung an die bundesdeutschen Verhältnisse gemeint. Keinesfalls kann
daraus bereits die Geltendmachung einer regelmäßigen Dynamisierung in einer bestimmten Form ab dem 1. Juli 2000,
so wie jetzt von der Klägerin begehrt, entnommen werden.
Des Weiteren ist das Begehren der Klägerin auf die Änderung des während des Berufungsverfahrens erlassenen
Bescheides vom 8. März 2004 (über die Einbehaltung eines höheren Beitragsanteils zur Pflegeversicherung mit
Wirkung ab 1. April 2004) sowie der "Entscheidung über die Unterlassung der Rentenangleichung Ost an West zum 1.
Juli 2004" gerichtet (siehe ihr Berufungsantrag zu Punkt 1.5). Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den
Bescheid vom 8. März 2004 ist ebenfalls wegen der fehlenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des Senats nach § 29
SGG unzulässig, denn dieser Bescheid ist nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden. Gegenstand der im Bescheid vom 8. März 2004 getroffenen Regelung (§ 31 SGB X)
ist nicht die im ursprünglich erlassenen Bescheid vom 16. Januar 1995 sowie im jetzt nur noch maßgeblichen
Bescheid vom 25. April 2000 erfolgte und von der Klägerin mit ihrer Klage und der Berufung allein angegriffene
Feststellung der Höhe des Bruttorentenanspruches. Vielmehr wird darin nur der mit Wirkung ab dem 1. April 2004 von
der Beklagten einzubehaltende Beitrag der Klägerin zur gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. § 255 Abs. 1 Fünftes
Buch des Sozialgesetzbuches -SGB V-, § 60 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch des Sozialgesetzbuches -SGB XI-)
mitgeteilt, mithin ändert bzw. ersetzt er den Nettozahlbetrag, nicht aber die bisher im Klage- und Berufungsverfahren
streitbefangenen (Teil-)Regelungen der Rentenfeststellungsbescheide. Wird jedoch ein teilbarer Verwaltungsakt nur
hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen späteren Verwaltungsakt abgeändert, ist für die
Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes
Verfahren nach § 96 Abs. 1 SGG kein Raum (so BSG, Urteil vom 30. Juli 2002 -B 4 RA 113/00 R- m.w.N.). Soweit die
Klägerin sich im Berufungsverfahren gegen eine "Entscheidung über die Unterlassung der Rentenangleichung Ost an
West zum 1. Juli 2004" wendet, ist zunächst festzustellen, dass eine mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG)
anfechtbare Entscheidung der Beklagten in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) - auch in Form einer
Ablehnung der begehrten Rentenangleichung - offensichtlich nicht vorliegt. Im Übrigen ist von der Klägerin nicht
vorgetragen worden, dass sie einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten bereits gestellt hat. Zumindest gilt auch
für dieses, erstmals im Berufungsverfahren eingebrachte Klagebegehren, dass der Senat hierüber kraft Klage zu
entscheiden hätte, wofür ihm aber die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG fehlt. Denn Anhaltspunkte dafür,
dass der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG eröffnet sein könnte, liegen nicht vor.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Feststellung eines höheren Wertes der monatlichen Altersrente für Frauen (§
39 SGB VI), d.h. die Feststellung einer höheren Bruttorentenleistung, derzeit nicht verlangen, insoweit ist der
Bescheid vom 25. April 2000 nicht zu beanstanden. Der Entscheidung des Senats über den von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch auf Gewährung einer höheren Rentenleistung stand auch nicht das Verbot des vorzeitigen
Verfahrensabschlusses entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 22/02 R-), denn die Beklagte hat im
Hinblick auf das von der Klägerin betriebene Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren betreffend die Feststellungen des
Versorgungsträgers nach §§ 5 bis 8 AAÜG den (jetzt nur noch maßgeblichen) Rentenbescheid vom 25. April 2000 für
vorläufig erklärt.
Die Beklagte hat in dem zuvor genannten Bescheid zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente der Klägerin - und
damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte - unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1
SGB VI festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen EP der monatlichen Altersrente der
Klägerin ist hier zum einen § 256a SGB VI und zum anderen § 259b SGB VI - betreffend die für die Beklagte vom
Versorgungsträger (Bescheid vom 27. März 2000 über die Daten nach §§ 5 bis 8 AAÜG) verbindlich festgestellte Zeit
der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. Juni 1990 (vgl. hierzu
BSG, Urteile vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 27/02 R- und -B 4 RA 55/01 R-), die die §§ 63 ff SGB VI für
Rentenberechtigte ergänzen, deren Recht auf Rente auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht. Denn ohne die
Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 259b, 248 SGB VI wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags-
und Beschäftigungszeiten für den Wert einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI-Rente)
unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.
Die Höhe der Altersrente der Klägerin bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des
AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung
einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der
Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der
Altersversorgung nach der AVbildKü anzuwenden, da diese Regelungen - mit bestimmten Modifikationen - nur bis
zum 31. Dezember 1991 fortgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H
Abschnitt III Nrn. 1, 2 und 9 des EV vom 31. August 1990), der Altersrentenanspruch der Klägerin jedoch erst nach
dem 31. Dezember 1991 entstanden ist.
Die Klägerin gehört nicht zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in
der DDR erworbenen Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen vorgesehen hat. Nach den Regelungen des
EV sind alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten
Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab
dem 1. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren
Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie
den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften
nach dem SGB VI ersetzt worden (so genannte "Systementscheidung", vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und
SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63). Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß (BVerfGE 100, 1, 39 =
SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S. 53) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BSG
Urteil vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 R- unveröffentlicht). Die Bestimmung des Zahlbetrages der nach den
Kriterien des SGB VI berechneten Rente unter Zugrundelegung der für die zum 30. Juni 1990 geschlossenen
Zusatzversorgungssysteme bzw. der für die Sozialpflichtversicherung und die FZR geltenden Regelungen war nur für
einen begrenzten Personenkreis vorgesehen. So darf nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9
Buchst. b Satz 4 (im Folgenden: EV Nr. 9) bei Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, die am 3. Oktober 1990
leistungsberechtigt sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli
1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Gleiches gilt nach Satz 5 dieser
Vorschrift bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden. Bei
diesen darf bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der
Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli
1990 eingetreten wäre. Dabei kann dahinstehen, ob der an die zuletzt genannte Regelung anknüpfende § 4 Abs. 4 Nr.
1 AAÜG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AAÜG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Nr. 40 S.1939; 2.
AAÜG-ÄndG), das auf den Rentenanspruch der Klägerin nunmehr Anwendung findet, weil am 28. April 1999 der
zunächst streitige Rentenbescheid noch nicht bindend (§ 77 SGG) geworden war (Artikel 13 Abs. 6 des 2. AAÜG-
ÄndG), als spätere Rechtsvorschrift die frühere (gleichrangige) Vorschrift in EV Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 für
denselben Anwendungsbereich verdrängt oder ob die beiden Vorschriften einander ergänzend nebeneinander stehen
(so BSG, Urteil vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 RA- unveröffentlicht - zu § 4 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG unter Hinweis
auf BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 8 S. 80 f zur Vergleichsberechnung nach EV Nr. 9 und § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB
VI in der Fassung vor dem 2. AAÜG-ÄndG bei Bestandsrenten aus überführten Renten). Denn jedenfalls gilt die
Garantie eines Mindestbetrages bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowohl nach den Regelungen
des EV als auch nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG nur für Personen, die am 30. Juni
1990 zumindest eine Anwartschaft auf Versorgungsrente aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erworben
hatten bzw. die aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 bzw. bei In-Kraft-Treten des AAÜG zum 1. August
1991 ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, d. h. die vom Anwendungsbereich des § 1 AAÜG erfasst werden
(vgl. BSG, Urteile vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 27/02 R- und -B 4 RA 55/01 R- m.w.N.). Ob eine solche
Versorgungsanwartschaft bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden (Artikel 9
Abs. 2 EV i.V.m. EV Nr. 9 Buchst. b Satz 2 und Nr. 9 Buchst. c sowie §§ 1, 2, 8 Abs. 3 AAÜG). Wie der Senat
bereits in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem von der Klägerin gegen die BfA als Versorgungsträger geführten
Rechtsstreit (L 6 RA 123/98) festgestellt hat, liegt ein den Rentenversicherungsträger insoweit bindender
Verwaltungsakt (Statusfeststellung) über das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft in der AVbildKÜ bisher nicht
vor. Des Weiteren sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 AAÜG für eine solche Feststellung in der
Person der Klägerin nicht erfüllt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7.
April 2006 -L 6 RA 123/98- Seite 9 bis 13 Bezug genommen. Die von der Klägerin ebenfalls begehrte
Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG kam schon deswegen nicht in Betracht, weil sie
das Vorliegen eines Anspruchs auf eine nach dem AAÜG überführte Versorgungsrente des Beitrittsgebiets am 31.
Dezember 1991 voraussetzt. Die Klägerin müsste zu diesem Zeitpunkt entweder eine Rentenleistung nach dem Recht
des Beitrittsgebiets im Sinne von § 4 Abs. 1 AAÜG bezogen haben, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war,
oder zumindest für Dezember 1991 einen Anspruch auf Versorgungsrente gehabt haben. Ob ein solcher
Versorgungsanspruch nach der AVbildKü bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu
entscheiden (vgl. BSG a.a.O.). An einer solchen Feststellung fehlt es hier. Zudem ist - unabhängig von der Frage, ob
die Klägerin überhaupt in die AVbildKü einbezogen war bzw. einen Anspruch auf Einbeziehung hatte - im Hinblick auf
den Eintritt des "Versorgungsfalls" frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Dezember 1992 nicht
erkennbar, dass ein Anspruch auf Versorgungsrente im Dezember 1991 bestanden hatte.
Die Beklagte hat den (Brutto-) Monatsbetrag der Altersrente der Klägerin (§ 64 SGB VI) unter Zugrundelegung eines
Zugangsfaktors von 1,0 (§ 77 Abs. 1 SGB VI) und von 57,8432 bzw. ab 1. Juli 1998 von 58,5176 und ab 1. Juli 1999
von 58,6666 persönlichen EP (§§ 70 ff, 256a und 259b SGB VI) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 (§ 67 SGB VI)
und dem jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert (Ost) von 35,45 DM am 1. Januar 1995 bzw. 40,87 DM am 1.
Oktober 1998 und 42,01 DM am 1. Juli 1999 (§§ 68, 255a SGB VI) mit 2.051,14 DM ab 1. Januar 1995 bzw. 2.193,64
DM ab 1. Juli 1998 und 2.460,98 DM ab dem 1. Juli 1999 zutreffend bestimmt. Hierbei hat sie in gesetzmäßiger
Weise für die von der Klägerin im Jahr 1962 gezahlten sechs freiwilligen Beiträge á 6,00 M gemäß §§ 248 Abs. 3 Satz
2 Nr. 3, 269 Abs.1 SGB VI i.V.m. der Anlage 11 zum SGB VI einen Steigerungsbetrag von insgesamt 0,60 DM in den
Bruttorentenbetrag eingestellt. Des Weiteren hat sie bei der Ermittlung der persönlichen EP für die Beitragszeiten
nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwischen der Zeit der
ausschließlichen Zugehörigkeit zur Sozialpflichtversicherung der DDR bis zum 30. November 1972 und der Zeit der
Zugehörigkeit zur AVbildKü vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. Juni 1990 differenziert. Während für die
Beitragszeiten bis zum 30. November 1972 § 256a SGB VI, und zwar in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG (vgl. Artikel
13 Abs. 12 2. AAÜG-ÄndG), Anwendung findet, ist nach der den Rentenversicherungsträger und das Gericht
bindenden (§ 77 SGG) Feststellung des Zusatzversorgungsträgers im Bescheid vom 27. März 2000 für die Zeit der
Zugehörigkeit zur AVbildKü vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. Juni 1990 § 259b SGB VI maßgeblich.
Die Arbeitsverdienste der Klägerin in der Zeit bis zum 28. Februar 1971 hat die Beklagte nach Vervielfältigung mit den
Werten der Anlage 10 zum SGB VI (§ 256a Abs.1 SGB VI) zutreffend maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze
des Bundesgebietes bei Ermittlung der EP berücksichtigt (§ 260 Satz 2 SGB VI). Dies gilt auch für die ab dem 1.
Dezember 1972 erzielten Arbeitsverdienste. Denn nach § 6 Abs. 1 AAÜG, der gemäß § 259b SGB VI Anwendung
findet, ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, d.h. den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem (§ 5 AAÜG), das erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag
der Anlage 3 zu Grunde zu legen. Die Werte der Anlage 3 zum AAÜG entsprechen nach Vervielfältigung mit den in
der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Faktoren, d.h. nach rechnerischer Hochwertung der Arbeitsverdienste auf das
Niveau der Arbeitsverdienste im Altbundesgebiet, wiederum der nach § 260 Satz 2 SGB VI maßgeblichen
Beitragsbemessungsgrenze (West).
Hinsichtlich der Arbeitsverdienste für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. November 1972 hat die Beklagte in
zutreffender Weise nur die in der SV versicherten Entgelte, d.h. bis maximal 600,00 M monatlich, nach § 256a Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI (von der Klägerin als "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" gerügt) der
Rentenberechung zu Grunde gelegt. Denn die Klägerin hatte in diesem Zeitraum - obwohl ihr dies möglich war - keine
Beiträge zur FZR entrichtet. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der in § 256a Abs. 3 SGB VI getroffenen
Regelungen, so wie von der Klägerin u.a. in ihrem Schriftsatz vom 27. März 2003 geäußert, bestehen im Hinblick auf
die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2000 -B 13 RJ 35/99 R- in
SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nr. 7; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2002 -1 BvR 1144/00- in SozR 3-2600 §
256a SGB VI Nr. 9), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht.
Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtung der "Anspruchserwerbszeit vom 1. Juni 1954 bis zum 1. Oktober 1956
als Beitragszeit" rügt (siehe ihr Berufungsantrag zu Punkt 1.3), ohne dies näher zu begründen, ist dies nach dem
Sachverhalt unverständlich. Denn die Klägerin hatte nach einer Fachschulausbildung in der Zeit von Oktober 1951 bis
zum 3. Juli 1954 erst am 1. September 1954 eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Dementsprechend ist die Zeit vom 1. September 1954 bis zum 14. Oktober 1956 nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI
als Beitragszeit im Versicherungsverlauf eingestellt und bei der Berechnung der Altersrente von der Beklagten
berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juni 1954 bis zum 31. August 1954, für den eine
Beitragsleistung zur SV im Übrigen auch nicht belegt ist, hat die Beklagte § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI
Rechnung getragen, wonach Zeiten der Fachschulausbildung im Beitrittsgebiet keine Beitragszeiten sind.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur
Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der
Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche
Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen
und dem BVerfG vorzulegen. Ebenso wenig sah sich der Senat gedrängt, die von der Klägerin im Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten vom 27. März 2004 angeregte Beweiserhebung durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Zwar hat die Beklagte
durch ein Teilanerkenntnis (Erlass des begünstigenden Rentenbescheides vom 25. April 2000) dem geltend
gemachten Klagebegehren der Klägerin im Berufungsverfahren teilweise abgeholfen. Die Berufung der Klägerin war
jedoch bei ihrer Einlegung insgesamt unbegründet, da diese keine Versorgungsanwartschaft in der AVbildKü erworben
hatte und ihr demzufolge eine höhere Altersrente nicht zugestanden hatte. Im Hinblick auf die zu Recht im vollen
Umfang erfolgte Abweisung der Klage in dem Verfahren vor dem SG bestand schon kein Anlass, der Beklagten die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Des Weiteren sah der Senat
es im Hinblick auf die sowohl bei ihrer Einlegung als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
unbegründete Berufung und die Vielzahl von unzulässigen, im Berufungsverfahren erhobenen Klagen nicht als billig
an, die Beklagte auch nur zum Teil mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu
belasten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.