Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2008
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 B 2243/08 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 73a SGG, Art 3 Abs
1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20
Abs 3 GG
Anforderungen an die Erfolgsaussicht bei der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2.
Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet. Zu
Recht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt, denn der Klage fehlte sowohl zum Zeitpunkt ihrer
Erhebung als auch danach durchgehend bis zur jetzigen Entscheidung des Senats die
nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG
folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten
jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an
die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28.
November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige,
bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe
auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache
zugeführt werden können (BVerfG a.a.O).
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde
zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn
das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und
ggf. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – von der Möglichkeit der
Beweisführung überzeugt ist.
2. Indessen ist auch unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen im
vorliegenden Fall eine hinreichende Erfolgsaussicht des in dem Verfahren der
Hauptsache geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens zu verneinen. Dies gilt selbst
dann, wenn das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter allen auch nur entfernt in
Betracht kommenden Zielsetzungen und rechtlichen Voraussetzungen geprüft wird:
a) Soweit das Klagebegehren dahin gehend verstanden wird, dass die Klägerin die
Gewährung einer einmaligen Leistung begehrt, um damit eine Nachforderung ihres
Energielieferanten begleichen zu können, fehlt es an einer ernsthaft in Betracht zu
ziehenden Anspruchsgrundlage. Zwar sieht § 22 Abs. 5 SGB II bei noch bestehenden
Energielieferungsschulden eine Schuldenübernahme durch den Grundsicherungsträger
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Energielieferungsschulden eine Schuldenübernahme durch den Grundsicherungsträger
vor, doch kann diese Vorschrift vorliegend nicht herangezogen werden. Abgesehen
davon, dass nicht feststeht, dass die Energielieferungsschulden der Klägerin noch
fortbestehen, fehlt es ersichtlich auch an den weiteren, im Gesetz im Einzelnen
genannten Voraussetzungen.
b) Soweit das Klagebegehren dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass für den
Zeitraum vom Februar bis November 2006 rückwirkend höhere laufende Leistungen
verlangt werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines höheren Regelsatzes,
höherer Kosten der Unterkunft oder auch eines Mehrbedarfs, ist zunächst zweifelhaft, ob
die angefochtenen Bescheide überhaupt eine Entscheidung über höhere laufende
Leistungen getroffen haben. Selbst wenn dies indessen zu bejahen sein sollte und die
Klage infolgedessen zulässig wäre, fehlt es aus anderen Gründen insoweit an einer
hinreichenden Erfolgsaussicht:
Hinsichtlich eines höheren Regelsatzes ist das klägerische Begehren durch das geltende
einfache Gesetzesrecht ausgeschlossen; die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit des
Regelsatzes besteht allenfalls theoretisch und ist, wie das Sozialgericht bereits im
Einzelnen ausgeführt hat, so weit entfernt, dass eine Erfolgsaussicht zu verneinen ist.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der im geltenden Gesetzesrecht nicht vorgesehenen
Berücksichtigung weiterer Stromkosten als Kosten der Unterkunft.
Soweit sich die Klägerin nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals auch auf die
Gewährung eines Mehrbedarfs bezieht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses
Begehren im Klageverfahren selbst bislang nicht geltend gemacht wurde. Darüber
hinaus fehlt es bislang auch an jeglichem verwertbarem klägerischen Vortrag, der Anlass
zu einer näheren Sachprüfung durch das Gericht geben könnte. Eine hinreichende
Erfolgsaussicht scheidet derzeit jedenfalls aus, weil das Sozialgericht vor dem
gegenwärtigen Verfahrensstand nicht veranlasst ist, Ermittlungen von Amts wegen – die
derzeit nichts anderes als Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sein könnten – durchzuführen.
Sollte die Klägerin hierzu im weiteren Verfahrensverlauf näher vortragen, mag insoweit
zukünftig auch eine hinreichende Erfolgsaussicht in Betracht kommen. Die Klägerin kann
dann dem durch Stellung eines erneuten Antrages auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe Rechnung tragen.
c) Soweit schließlich das Klagebegehren auch auf die Gewährung höherer zukünftiger
laufender Leistungen gerichtet sein sollte, ist die Klage aus den Gründen, die das
Sozialgericht genannt hat und auf die der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug
nimmt, unzulässig und nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg belegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
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