Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2008
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 13.02.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 107 AS 7076/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 B 547/07 AS
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007
ist unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts, dass der Antragsgegner nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG
unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller am 08. August 2006 vor dem Sozialgericht Berlin
gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu
erstatten hat, ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag vom 08. August 2006 die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 05. Juli 2006 gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 21. Juni 2006 begehrt hat. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht weiter angenommen,
dass dieser Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Antragsverfahrens Aussicht auf Erfolg hatte, weil der Bescheid
vom 21. Juni 2006 rechtswidrig war und daher in einem Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage erfolgreich
gewesen wäre.
Der Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG war begründet. Der Bescheid vom 21. Juni 2006 war rechtswidrig. Die
Leistungsgewährung mit Bescheid vom 22. September 2006, mit dem Leistungen der Grundsicherung nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II für die Monate September und August 2006 bewilligt worden sind, und die
Regelung mit dem Bescheid vom 02. November 2006, mit dem die Leistung auch für den Monat September 2006
bewilligt worden ist, zeigen, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung vom 06. Juni 2006 nicht von Anfang an
rechtswidrig war, so dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der mit Bescheid vom 06. Juni 2006 erfolgten
Leistungsbewilligung nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X – nicht vorlagen. Auch ist keine Änderung
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach dieser Bescheiderteilung (06. Juni 2006) eingetreten, die zu
einer gänzlichen Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 SGB X berechtigt hätte. Offenbar ist der
Antragsgegner auch nicht davon ausgegangen, dass Grundlage des Aufhebungsbescheides vom 21. Juni 2006 die §§
45, 48 SGB X waren. Mit der Beschwerde trägt der Antragsgegner jedenfalls nur Umstände vor, die bei einer
Leistungsversagung/Aufhebung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch SGB I von Bedeutung wären. Hierzu hat
das Sozialgericht aber mit dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt, dass es für eine Aufhebung
nach § 66 Abs. 1 SGB X an einem entsprechenden Hinweis entweder mit der Bescheiderteilung vom 06. Juni 2006
hinsichtlich erforderlicher Mitwirkungshandlungen bzw. in dem Zeitraum von Bescheiderteilung bis zur auf § 66 Abs. 1
gestützten Aufhebung bedurft hätte (§ 66 Abs. 3 SGB I). Soweit der Antragsgegner diesbezüglich darauf hinweist,
dass dem Antragsteller seine Mitwirkungspflichten bewusst gewesen seien, reicht dies nach der eindeutigen
Vorschrift des § 66 Abs. 3 SGB I allein deswegen nicht aus, weil eine Versagung oder Leistungsentziehung wie von
dem Antragsgegner mit dem Bescheid vom 21. Juni 2006 vorgenommen nur vorgenommen werden darf, nachdem der
Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb
einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Erforderlich ist daher nicht nur der Hinweis auf eine
Mitwirkungspflicht und auf die Folge einer unterlassenen Mitwirkung bezogen auf die konkret bewilligte Maßnahme
(hier Leistungsbezug nach dem SGB II für den Zeitraum bis 30. September 2006 auf der Grundlage des Bescheides
vom 06. Juni 2006), sondern dass ihm eine Frist zur Nachholung einer unterlassenen Mitwirkung gesetzt worden ist,
an der es hier ebenso mangelt.
Wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21. Juni 2006 erfolgten gänzlichen Einstellung der mit
Bescheid vom 06. Juni 2006 gewährten Leistungen war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung daher
begründet, so dass es angemessen ist, dass der Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers für das Antragsverfahren trägt.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Eine gesonderte Kostenentscheidung war erforderlich, da hier mit der Beschwerde eine Entscheidung in dem
Antragsverfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung der Hauptsache angefochten war. In diesen Fällen
hat eine Kostenentscheidung zu ergehen (Meyer Ladewig: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 §
176 Rn. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, X Rn. 58; Mählicke in: HK-
SGG, § 176 Rn. 5; Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 176 Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.
März 2007, L 5 B 3/06 VG, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz vom 06. August 2007, L 3 B 307/06 AS, juris; a. A.
LSG Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2007, L 4 B 246/06 R, juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).