Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.02.2010
LSG Berlin-Brandenburg: wahrscheinlichkeit, mehrere unfälle, innere medizin, familie, unfallfolgen, entlassung, arbeitsunfall, auskunft, psychiatrie, neurologie
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
31. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 31 U 458/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 56 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Arbeitsunfall -
haftungsausfüllende Kausalität - wesentliche Teilursache -
unfallfremdes Motiv - Nichtvorliegen von Anknüpfungstatsachen
- Gesundheitsstörung - Funktionsbeeinträchtigung - Beweismaß
- Vollbeweis - hinreichende Wahrscheinlichkeit - klinische
Auswirkung - Posttraumatische Belastungsstörung - phobische
Ängste im Sinne einer Klaustrophobie und Agoraphobie
Leitsatz
Wird geltend gemacht, der letzte Arbeitsunfall sei deshalb die wesentliche Ursache der
vorliegenden Gesundheitsstörungen, weil bereits eine Vielzahl von anderen
Arbeitsunfällen/Verkehrsunfällen zu Gesundheitsschäden geführt hätten, so ist nach den
Regeln des Vollbeweises festzustellen, dass sich diese Unfälle tatsächlich ereignet haben,
dass es sich um versicherte Ereignisse gehandelt hat und dass sie tatsächlich
Gesundheitsstörungen hinterlassen haben.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Verletztenrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. ab dem 14. Mai 2002.
Am 14. November 2000 erlitt der 1950 geborene Kläger als Lkw-Fahrer der Firma O
einen Verkehrsunfall, als ein anderer Lkw mit seinem Lkw im Rahmen eines
Überholmanövers kollidierte. Der Kläger hielt an und stürzte bei dem Versuch, aus dem
Lkw zu steigen, auf den Asphalt, da der Einstieg bei der Kollision abgebrochen war. Dem
Durchgangsarztbericht des Dr. S vom 15. November 2000 sind als Unfallfolgen eine
leichte Verstauchung der Halswirbelsäule (HWS), eine Verstauchung der
Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Prellung des rechten Vorfußes zu entnehmen. Die
Röntgenuntersuchung der LWS ergab keinen Anhalt für eine Fraktur oder Luxation.
Bewusstlosigkeit, Erbrechen und Erinnerungslücken bestanden nicht, wohl aber eine
Übelkeit auf der Weiterfahrt mit dem Lkw zum Betriebshof. Eine später durchgeführte
Röntgenuntersuchung von Schädel und Vorfuß blieb ohne Befund (D-Arzt-Bericht Dr. K
vom 20. November 2000). Wegen fortbestehender Übelkeit erfolgte die Einweisung in
das Klinikum B. Nach stationärer Überwachung, engmaschigen Kreislaufkontrollen und
Anfertigung eines EEG wurde der Kläger bei unauffälligem Verlauf und
wiederhergestelltem Wohlbefinden entlassen (Bericht vom 23. November 2000 über den
stationären Aufenthalt vom 20. bis 24. November 2000).
Unter dem 08. Dezember 2000 führte der behandelnde Arzt für Chirurgie Dr. K aus, der
Kläger sei wegen des erlittenen Schädelhirntraumas weitgehend beschwerdefrei.
Allerdings sei es durch den Unfall zu einer Angst vor dem Fahren eines Lkw gekommen,
zumal der Kläger in den letzten Jahren vor dem Unfall insgesamt vier Lkw-Unfälle erlitten
habe.
Die Beklagte ermittelte daraufhin, konnte aber keine weiteren gemeldeten Arbeitsunfälle
feststellen.
Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl. med. B führte unter dem
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Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl. med. B führte unter dem
17. Januar 2001 aus, der Kläger leide unter einer Paniksymptomatik im Auto,
Arbeitsunfähigkeit bestehe noch für mindestens sechs Wochen,
Behandlungsbedürftigkeit über drei Monate.
In seiner Stellungnahme vom 29. März 2001 führte der Facharzt für Nervenheilkunde Dr.
Dr. aus, angesichts von wenigstens zwei Lkw-Unfällen vor dem streitigen Geschehen
könne ohne Kenntnis der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten nicht von einer
minderschweren Bagatelle ausgegangen werden, vielmehr sei die Behandlung zu
intensivieren.
Auf die Anfrage der Beklagten teilte die Verkehrspolizeiinspektion H unter dem 23. April
2001 mit, der Unfall sei lediglich als Kleinunfall aufgenommen worden. Als Maßnahmen
seien nur ein Personalienaustausch durchgeführt und der Unfallgegner verwarnt worden.
Die Beklagte bewilligte eine stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik am R, B, vom 17.
Mai bis 28. Juni 2001. Im Entlassungsbericht vom 29. Juni 2001 ist ausgeführt, dass der
Kläger unter überschießendem Blutdruck bei Fahrexposition leide. Nachdem er
verhaltenstherapeutische Interventionen versäumt habe, habe er auf Nachfrage
angegeben, nicht mehr Lkw fahren zu wollen. Er habe mehrere Unfälle erlebt und sehe
dies nun als Gelegenheit, einen anderen Beruf zu ergreifen. Hieran ändere auch die
durchgeführte Motivationstherapie nichts. Eine ambulante Psychotherapie sei lediglich
im Hinblick auf das Mitfahren im privaten Pkw sinnvoll. Bezüglich der von ihm
geschilderten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei ein
Veränderungswille nicht erkennbar. Der Medikamentenspiegel habe laborchemisch unter
dem Nachweisspiegel gelegen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass er die
verordneten Medikamente nicht einnehme. Da die geschilderten Symptome der PTBS
sich im klinischen Alltag nicht zeigten, sei diese nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit diagnostizierbar. Er sei nicht in der Lage, Pkw oder Lkw zu fahren,
wohl aber Motorrad, wobei es ihm auch keine Probleme bereite, zwischen Lkws hindurch
zu fahren.
Der Dipl.-Psych. B, Klinik am R, führte im Bericht vom 07. Juli 2001 aus, der Kläger habe
angegeben, sechs Lkw- und zusätzlich vier Pkw-Unfälle gehabt zu haben und nun nicht
mehr fahren zu können. Die Fahrphobie habe durch einen Test objektiviert werden
können. Allerdings habe er auch ausgeführt, im Leben sehr viel gearbeitet und viele
Überstunden gemacht zu haben. Nachdem seine Frau sich von ihm getrennt habe, sehe
er keinen Sinn mehr darin, eine 70-Stunden-Woche als Lkw-Fahrer zu absolvieren. Der
Dipl.-Psych. B empfahl eine ambulante Psychotherapie bei der Psychologischen
Psychotherapeutin W.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 brach die Beklagte die Heilbehandlung aufgrund des
Berichts der Klinik am R vom 29. Juni 2001 ab. Da eine PTBS nicht habe diagnostiziert
werden können, der Wille des Klägers bestanden habe, nicht mehr als Lkw-Fahrer tätig
zu sein, und auch ein unfallbedingter psychischer Körperschaden nicht habe festgestellt
werden können, müsse die Behandlung der Fahrphobie unfallfremd erfolgen.
Die von der AOK R eingeholte Auflistung früherer Erkrankungen vom 25. Juli 2001 für die
Zeit von August 1995 bis Juni 2000 ergab keinen Hinweis auf Behandlung von Folgen der
geltend gemachten Unfälle mit Lkw und Pkw.
In der Stellungnahme vom 15. August 2001 wies Dr. Dr. W auf die brüchige Motivation
des Versicherten hin. Es habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen geklagten
Beschwerden und beobachtetem Verhalten bestanden. So habe eine Motivation für eine
berufliche Teilnahme am Straßenverkehr nicht bestanden, andererseits sei der Kläger
als mehr oder weniger schutzloser Zweiradfahrer trotz hoher Lkw-Dichte auf der A 2 in
der Lage gewesen, zwischen diesen nach Hause ins Brandenburgische zu fahren.
In der Folge machte der Kläger weitere Angaben zu den zuvor erlittenen Unfällen. Zirka
1993 sei er auf der A 61 verunfallt und in die Unfallklinik L gebracht worden. Im Jahre
1995 sei er auf der A 1 unverschuldet mit einem Pkw zusammengestoßen. 1996 habe es
in F einen Unfall mit Sachschaden gegeben, der auf ein Bremsversagen des Lkw bei 12
% Gefälle zurückzuführen gewesen sei. Er sei mit einem Honda und einer
Straßenbeschriftungsmaschine kollidiert. Er habe unter schwerem Schock gestanden.
Im Schreiben vom 12. September 2001 wies Frau Dipl.-Psych. W darauf hin, dass der
Kläger geäußert habe, nicht mehr als Lkw-Fahrer arbeiten zu wollen, da er 80 - 90
Stunden wöchentlich ohne Erholungsmöglichkeit habe arbeiten müssen. Freundschaften
und die Familie seien dabei kaputtgegangen. Bei den Unfällen sei er jeweils mit der
Begrenztheit des Lebens konfrontiert worden. Seine Ängste bestünden zu Recht. Nur
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Begrenztheit des Lebens konfrontiert worden. Seine Ängste bestünden zu Recht. Nur
wenn er die Möglichkeit hätte, nach einer Woche Fahrdienst eine Regenerationsphase
von ebenfalls einer Woche ohne Fahrdienst zu durchlaufen, hätte er Zeit, überhaupt
Mensch zu sein. Dieses Recht zu leben, müsse auch Lkw-Fahrern zugestanden werden.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 übernahm die Beklagte die bisherigen Kosten der
Behandlung bei Frau Dipl.-Psych. W sowie die Kosten für 15 weitere Stunden.
In den Berichten vom 19. November 2001/30. Januar 2002 führte Frau Dipl.-Psych. W
aus, der Kläger komme mit Fahrrad, Zug und Bus zur Therapie, wenn er nicht mit dem
Motorrad anreisen könne. Bei der Vorstellung, als Lkw-Fahrer wieder im Fahrerhaus
schlafen zu müssen, bekomme er Panikattacken. Denkbar sei, dass er in drei Monaten
wieder arbeitsfähig sei.
Unter dem 03. Mai 2002 führte Frau Dipl.-Psych. W aus, der Kläger sei mittlerweile in der
Lage, kurze Strecken mit dem Pkw zu fahren. Durch die lange Zeit der Erkrankung habe
er zum ersten Mal erfahren, was Leben überhaupt heiße. Der notwendige Ausgleich
zwischen Freizeit und Arbeit habe in der Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht bestanden, so
dass er Freunde und Familie verloren habe. Insofern seien seine Ängste berechtigt
gewesen.
Die Beklagte holte ein Zusammenhangsgutachten auf psychiatrisch-
psychosomatischem Fachgebiet von Frau Ärztin für Psychiatrie und
Psychotherapeutische Medizin Dr. F vom 01. Mai 2002 ein. Sie gab an, der Kläger habe
von zwei Privatunfällen mit dem Pkw - jeweils Totalschaden - und vier Lkw-Unfällen
berichtet, die nicht mehr genauer hätten zugeordnet werden können. Wegen sich
widersprechender Aussagen des Klägers sei die Exploration schwierig. Er habe gehofft,
wegen der hohen Belastung als Lkw-Fahrer umgeschult zu werden. Die Bewältigung des
Übungsprogramms in der Klinik in Bad habe er als wenig sinnvoll erachtet, da er nicht
vor dem Lkw-Fahren Angst habe, sondern vor der Übernachtung in der engen Lkw-
Kajüte. Er habe sein Leben lang „geschuftet“ mit dem Ergebnis, seine Familie verloren
zu haben (Scheidung 1998). Er halte sich für die Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht mehr
belastbar, insbesondere wegen der Überstunden. Er habe gehofft, über die Unfallrente
finanzielle Defizite abfangen zu können. Das Problem sei Angst in geschlossenen
Räumen, bezogen auf den Lkw das Schlafen in der engen Kajüte. Zur Untersuchung sei
er fünf Stunden mit dem Fahrrad angereist. Er leide unter leichter Erschöpfbarkeit und
unter einer allgemeinen Minderung des psychophysischen Belastungsniveaus. Die
Symptome einer klassischen posttraumatischen Belastungsstörung seien aber nicht zu
explorieren gewesen. Es habe sich eine vorwiegend depressiv-zwanghafte
Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Für eine PTBS finde sich kein Anhalt, zumal das
Ereignis weder in seiner Art (nicht unvorbereitet, keine länger andauernde Hilflosigkeit)
noch in seiner Schwere (keine Todesgefahr) geeignet gewesen sei, diese hervorzurufen.
Chronifizierungen resultierten z. B. aus sozialen Konfliktsituationen, die hier vorlägen.
Der prämorbid psychisch stabile Mensch entwickle Anpassungsleistungen an das
Unfallereignis. In dem psychometrischen Testverfahren habe sich die depressiv-
zwanghafte Persönlichkeitsstruktur bestätigt. Es bestehe eine isolierte Phobie im Sinne
einer Klaustrophobie. Primär könne dem Unfallereignis die Bedeutung einer rechtlich
wesentlichen Teilursache zugesprochen werden. Die Symptomatik sei aber mittlerweile
durch unfallfremde Faktoren überdeckt. Ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik
in Bad sei der Kläger arbeitsfähig, eine MdE bestehe nicht, da die Chronifizierung als
unfallfremd eingeschätzt werden müsse.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 14. November
2000 als Arbeitsunfall an, gewährte Verletztengeld bis 28. Juni 2001 (Entlassung aus der
Klinik am R) und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Dem Widerspruch, u. a. begründet mit einem Attest der Frau Dipl.-Psych. W vom 22. Juli
2002, zu dem Frau Dr. F eine ergänzende Stellungnahme vom 08. August 2002 abgab,
in der sie an ihrer Auffassung festhielt, blieb mit zurückweisendem
Widerspruchsbescheid vom 20. September 2002 der Erfolg versagt.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 17. Oktober 2002 zum Sozialgericht Potsdam
erhobenen Klage gewandt, die er u. a. mit einem neurologisch-psychiatrischem
Gutachten der Dr. L vom 29. August 2002 für die gesetzliche Rentenversicherung
begründete. Danach seien eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst und eine
gemischte depressive Stimmung festgestellt worden und das Leistungsvermögen seit
dem Unfall im November 2002 in der bisherigen Tätigkeit als Kraftfahrer als aufgehoben
betrachtet worden. Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat das Sozialgericht den
Praktischen Arzt und Dipl.-Psych. B zum Sachverständigen bestellt. Unter dem 23.
Oktober 2003 teilte der Sachverständige mit, der Kläger habe bereits zum vierten Mal
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Oktober 2003 teilte der Sachverständige mit, der Kläger habe bereits zum vierten Mal
einer Einladung zur Untersuchung nicht Folge geleistet und sich mit gesundheitlichen
Gründen entschuldigt. Er habe angegeben, unter verschiedenen unfallbedingten
psychischen Erkrankungen zu leiden, die es ihm nicht möglich machten, sich beim
Gutachter in Berlin vorzustellen. Bei seinen Fahrradtouren (etwa 500 km die Woche, 140
km zur Begutachtung durch die Rentenversicherung) sei er am 10. Oktober 2002 von
einem Auto gestreift worden. Er habe eine Retraumatisierung, eine Knieverletzung, einen
Muskelfaserriss und eine Thrombose erlitten. Das Sozialgericht beauftragte Herrn B
daraufhin mit einem Gutachten nach Aktenlage vom 15. März 2004. Im Ergebnis führte
er aus, es bestehe eine spezifische Phobie und eine narzisstisch akzentuierte
Persönlichkeit. Keine dieser Gesundheitsstörungen sei mit Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall zurückzuführen.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, weder Frau Dr. F noch der Dipl.-Psych. B, noch der
Gerichtssachverständige B seien von einer posttraumatischen Belastungsstörung
ausgegangen. Der Unfall selbst habe keinen größeren Gesundheitsschaden verursacht.
Es sei daher unwahrscheinlich, dass dieser eher alltägliche Verkehrsunfall den Kläger in
psychische Traumata gestürzt habe, die nicht innerhalb eines halben Jahres hätten
überwunden seien müssen. Dies belege, dass einschneidende persönliche Erlebnisse die
durch den Unfall ausgelösten Beschwerden unterhalten hätten. Hier sei die
Ehescheidung zu nennen, ebenso wie der Umzug von A nach B zum pflegebedürftigen
Vater. Hinzukomme die jahrelange als Überlastung empfundene Tätigkeit als
Berufskraftfahrer sowie die durch die Trennung von Frau und Familie entfallene
Motivation, unter den ungünstigen Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiter zu arbeiten.
Gegen das ihm am 14. Dezember 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der
Berufung vom 03. Januar 2005. Die Schwere des Unfallereignisses sei verkannt worden,
insbesondere weil er bereits vorher Verkehrsunfälle erlitten habe. Die Korrelation
zwischen der Schwere eines Traumas und der entstehenden psychischen Störung sei
gering. In der Klinik am R sei eine Fahrphobie objektiviert worden. Wie groß seine
Abneigung gegen geschlossene Fahrzeuge sei, zeigten die ausgedehnten
Fahrradtouren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2004 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 17. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.
September 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 14. Mai
2002 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide, die von ihr eingeholten Gutachten sowie
das vom Gericht eingeholte Gutachten des Dr. M.
Das Landessozialgericht hat eine erneute Auskunft der Verkehrspolizeiinspektion H vom
12. Mai 2005 zur Schwere des Unfalls eingeholt, in welcher die der Beklagten gegebene
Auskunft bestätigt wurde.
Im Befundbericht vom 21. Februar 2006 führte die Ärztin für Innere Medizin J aus, der
Kläger habe angegeben, im Oktober 2004 auf dem Fahrrad erneut von einem Auto
angefahren worden zu sein. Seitdem bestünden wieder Ängste.
Mit Beweisanordnung vom 12. September 2006 wurde der Arzt für Neurologie und
Psychiatrie Dr. M mit der Erstattung eines nervenärztlichen Fachgutachtens beauftragt.
In seinem Gutachten vom 26. Februar 2007 (Datum der Begutachtung) führte er im
Ergebnis aus, die Arbeitsunfähigkeit nach Entlassung aus der Klinik am R sei nicht als
Unfallfolge anzusehen, eine MdE sei nicht festzustellen, da psychische Unfallfolgen nicht
vorlägen. Im Gegensatz zum Abschlussbericht der Klinik am R bejahe er allerdings das
Vorliegen einer PTBS, konkrete klinische Erscheinungen seien damit aber nicht
verbunden, was in der Klinik am R zur Formulierung der Verdachtsdiagnose geführt habe.
Er halte es für richtiger, die Diagnose anzuführen, ihr aber keine klinischen
Gesundheitsstörungen zuzuweisen. Außerdem bestünden die phobischen Ängste,
zunächst in Form der Klaustrophobie, nun auch in Form einer Agoraphobie. Die Ängste
seien zwar unspezifisch, könnten aber trotzdem Folge des Unfalls sein. Im Übrigen seien
die sonstigen Lebensumstände für das Hervorbringen solcher Ängste aber mindestens
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die sonstigen Lebensumstände für das Hervorbringen solcher Ängste aber mindestens
ebenso geeignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe eine psychosoziale Risikosituation
bestanden, die nur eines geringen Anstoßes bedurft habe, um zu dekompensieren. Die
komplette Veränderung der Lebenssituation wenige Monate vor dem Unfall (Umzug von
Westdeutschland in das Elternhaus nach B, Scheidung von der Ehefrau, belastende
Umstände im Haus mit dem kranken Vater und die unmittelbar nach dem Unfall
einsetzenden Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber) hätten die Vulnerabilität (psychische
Verletzbarkeit) des Klägers erhöht und insofern als unfallfremder Mechanismus an der
Entstehung der Unfallfolgen mitgewirkt. Darüber hinaus seien diese aber nicht
gravierend, fassbare Unfallfolgen ergäben sich nicht, die MdE betrage Null. Die
Wegefähigkeit für öffentliche Verkehrsmittel und Individualverkehr sei in ihrer
Kernkompetenz erhalten. So habe sich der Kläger zur Begutachtung mit dem Pkw
bringen lassen. Für die phobischen Ängste habe der Unfall den Stellenwert als Auslöser
im Sinne einer Gelegenheitsursache.
Auf Antrag des Klägers hat das Landessozialgericht ein Fachgutachten des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. F eingeholt. Dieser hat unter dem 31. März 2008
ausgeführt, es läge ein komplexes posttraumatisches Belastungssyndrom vor, daneben
eine generalisierte Angsterkrankung mit spezifischen Phobien, eine Anpassungsstörung,
eine Persönlichkeitsveränderung sowie eine Migräne mit auffälligem Hirnsstrombild in
Form von Supkortexzeichen. Der Unfall vom 14. November 2000 sei auf ein so
genanntes traumatisiertes vorbereitetes Netz im ZNS aufgrund der vorangegangenen
Unfälle gefallen, habe als Teilursache eine Retraumatisierung hervorgerufen und zu einer
wesentlichen Verschlimmerung der damals verdrängten und unbewussten
tiefenpsychologischen Problematik geführt. Außerdem müsse von einem
Schädelhirntrauma ersten Grades ausgegangen werden. Die Psychotraumatologie sei
aus neurologischer Sicht bisher unterrepräsentiert, die soziale Konfliktsituation zu sehr
verdeutlicht und überinterpretiert. Die MdE betrage 20 v. H.
In der dazu eingeholten nervenärztlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2008 hat Dr. M an
seiner Auffassung festgehalten.
Der Senat hat wegen der weiteren geltend gemachten Unfälle in den Jahren von 1989 –
1996 bei der AOK R (Auskunft vom 6. März 2009) und der Berufsgenossenschaftlichen
Unfallklinik L (Auskunft vom 23. Dezember 2008) ermittelt. Hinweise auf die behaupteten
Unfälle ergaben sich nicht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. August 2009 weitere
Unterlagen vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird
auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug
genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente ab dem 14. Mai 2002 nach einer MdE
von 20 v. H. hat, weil nach dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik am R keine
Unfallfolgen mehr vorlagen.
Nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Für
die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist es
erforderlich, dass sowohl zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem Unfallereignis
als auch zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ein ursächlicher
Zusammenhang besteht. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und
die Gesundheitsschädigung im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit - nachgewiesen werden, während für den ursächlichen
Zusammenhang als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht, der nach der auch
sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist,
grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit
- ausreicht (BSG SozR Nr. 41 zu § 128 Sozialgesetzbuch - SGG -; BSG SozR Nr. 20 zu §
542 Reichsversicherungsordnung - RVO - a. F.; BSGE 19, 52, 56; BSG SozR 3-1300 § 48
Nr. 67, Urteil vom 02. Mai 2001, Az.: B 2 U 16/00, SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16). Eine
solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller
Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches
Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden
kann (vgl. BSGE 19, 52; 32, 203, 209, 45, 285, 287: BSG, Urteil vom 06. April 1989, Az.:
2 RU 69/87, zitiert nach juris). Als wesentliche Teilursache im Sinne der im Sozialrecht
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2 RU 69/87, zitiert nach juris). Als wesentliche Teilursache im Sinne der im Sozialrecht
herrschenden Theorie von der wesentlichen Bedingung kann eine solche im Rahmen des
Vollbeweises festzustellende Ursache nur dann in Betracht kommen, wenn diese nach
der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache
zum Eintritt des Gesundheitsschadens als wesentlich angesehen werden muss (so
schon BSGE 1, 72, 76; 1, 150; 13, 175).
Danach steht für den Senat fest, dass vorliegend zumindest keine PTBS in
rentenberechtigendem Grade beim Kläger vorliegt und auch die phobischen Ängste im
Sinne einer Klaustrophobie und Agoraphobie nicht über den Zeitpunkt der Entlassung
aus der Klinik am R hinaus ihre wesentliche Teilursache mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit im Unfallgeschehen vom 14. November 2000 haben.
Nach den im Ergebnis überzeugenden Gutachten der Frau Dr. F und des Herrn Dr. M
steht für den Senat fest, dass zwar formal die Kriterien der Bejahung einer PTBS
vorliegen, diese aber keine klinischen Auswirkungen zeigt. Dabei kann dahinstehen, ob
es medizinisch eher zutreffend ist, so vorzugehen wie die Ärzte der Klinik am R, die bei
Nichtvorliegen klinischer Anzeichen die PTBS als Verdachtsdiagnose diagnostiziert
haben, oder ob Dr. M zuzustimmen ist, der eine klinisch stumme PTBS festgestellt hat,
während Dr. F eine solche nicht festgestellt hat. Denn entscheidend für die Gewährung
einer Verletztenrente ist nicht die Feststellung einer bestimmten Diagnose, sondern
damit zusammenhängender Funktionsbeeinträchtigungen. Klinische Beeinträchtigungen
konnten aber weder von Frau Dr. F noch von Herrn Dr. M festgestellt werden. Letzterer
hat überzeugend ausgeführt, dass zumindest zum Zeitpunkt der Untersuchung die
Wegekompetenz noch erhalten war. So hat auch Frau Dipl.-Psych. W schon zu Beginn
ihrer Behandlung ausgeführt, dass der Kläger es schaffe, öffentliche Verkehrsmittel wie
Bus und Zug zu benutzen, um anzureisen. Daneben benutzte er schon während der
Phase der Behandlung in der Klinik am R ein Motorrad im öffentlichen Straßenverkehr.
Zu Recht hat Frau Dr. F schon im Widerspruchsverfahren zu den Einwänden der Frau
Dipl.-Psych. W ausgeführt, dass der Kläger auch nach eigenen Angaben keine Angst vor
Lkws habe, da er mit dem Motorrad als ungeschützter Zweiradfahrer zwischen diesen
hindurch fahre, wie dies auch Dr. Dr. W und Dipl.-Psych. B beschrieben haben, sich aber
vor der Enge der Kabine im Lkw fürchte, wenn er darin schlafen müsse. Dies stimmt
auch mit den vom Kläger zuerst geklagten Beschwerden überein, als er direkt nach dem
Unfall auf dem Betriebshof im Lkw übernachten sollte oder wollte. Dies spricht
überzeugend gegen das Vorliegen eine PTBS.
Ebenso überzeugend war es für den Senat, dass der Unfall durchaus die Qualität eines
auslösenden Faktors für die klinisch festzustellenden klaustrophobischen und
agoraphobischen Ängste hatte. Dies folgern Dr. F und Dr. M nachvollziehbar aus dem
zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der Beschwerden. Allerdings haben beide
überzeugend darauf hingewiesen, dass beim Kläger weitere einschneidende Ereignisse
stattgefunden haben, die bei der Beurteilung des Vorliegens der Folgen einer PTBS oder
auch weiterer Ängste nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. So ist mit der
Scheidung von der Ehefrau und der Trennung von der Familie nach den Angaben des
Klägers die Motivation entfallen, unter ungünstigen Bedingungen 70 - 80 Stunden in der
Woche Lkw zu fahren, um den Lebensstandard der Familie aufrecht zu erhalten. Dies ist
auch für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar und wurde auch von Frau Dipl.-Psych.
W in ihren Stellungnahmen zu den Leiden des Klägers immer wieder in den Vordergrund
gerückt. So überzeugend dieser Sachverhalt nach den Darlegungen der Gutachter und
der behandelnden Dipl.-Psych. W ist, so wenig kann er mit dem Unfallereignis in einen
hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang gebracht werden. Zwar mag der
Unfall mit dem Lkw ein Auslöser dafür gewesen sein, dass eine weitere Motivation für das
Fahren mit dem Lkw nicht bestand und so die Ängste vor dem Übernachten in der
kleinen Kabine in den Vordergrund rückten. Damit zeigt sich aber, dass die wesentliche
Ursache der Ängste nicht der Unfall war, sondern die durch die Trennung von der Familie
entfallene Motivation, diese zu überwinden, was dem Kläger im Übrigen ja seit 1993
gelungen war.
Damit steht fest, dass die noch bestehenden klaustrophobischen und agoraphobischen
Ängste von unfallfremden Motiven unterhalten werden, auch wenn sie von dem Unfall
ausgelöst worden sind.
Im Ergebnis ergibt sich auch nichts anderes aus dem Gutachten des Dr. F. Auch dieser
vermochte die jetzt noch bestehende psychiatrische Störung des Klägers, die er
immerhin mit einer MdE von 20 v. H. bewertet hat, nicht allein auf das Unfallereignis vom
14. November 2000 zu beziehen. Er hat insoweit ausgeführt, dass dieser Unfall auf ein
so genanntes traumatisiertes vorbereitetes Netz im zentralen Nervensystem gefallen
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so genanntes traumatisiertes vorbereitetes Netz im zentralen Nervensystem gefallen
sei, das durch die vorangegangenen Unfälle geschaffen worden sei. Dieser
Argumentation ist schon rechtlich die Grundlage entzogen. Denn auch
Anknüpfungstatsachen, die zur Bejahung eines Ursachenzusammenhanges i. S. der
Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung herangezogen werden sollen,
bedürfen des Nachweises i. S. des Vollbeweises. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit,
wie für den Ursachenzusammenhang selbst, ist nicht ausreichend (vgl. BSG, Beschluss
vom 23. September 1997, Az.: 2 BU 194/97) zitiert nach juris). Vorliegend haben sich
aber weder weitere Unfälle noch darauf beruhende Gesundheitsstörungen feststellen
lassen.
Der Beklagten und dem Gericht ist es trotz Ermittlungen nicht gelungen, weitere Unfälle
zu ermitteln. Aus den vielfältig beigezogenen Unterlagen der behandelnden Ärzte und
auch aus dem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse, das für die Zeit seit August
1995 vorliegt und daher die Unfälle spätestens ab dem angegebenen Unfall in F
abdecken müsste, ergeben sich keine Aufzeichnungen über ärztliche Behandlungen
wegen dieser Unfälle. Die Richtigkeit der Angaben zu den Unfallgeschehen unterstellt,
kann der Senat daraus nur den Schluss ziehen, dass damals gravierende
Gesundheitsschäden, die ärztlicher Behandlung bedurft hätten, nicht vorgelegen haben,
worauf es nur ankäme, wenn diese Unfälle überhaupt versichert gewesen wären. Hat ein
Unfall aber nicht einmal eine gesundheitliche Folge, so erscheint es wenig
nachvollziehbar, wenn Dr. F aus diesen Fakten ein so genanntes traumatisiertes
vorbereitetes Netz im ZNS konstruiert. Einer solchen These hat im Übrigen Dr. M in
seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2008 widersprochen. Darüber
hinaus steht wegen verschiedener Angaben des Klägers die Anzahl dieser nur
behaupteten Unfälle nicht fest. Soweit der Kläger von zwei Privatunfällen mit
Totalschaden im Pkw berichtet hat, haben diese bei der hier anzustellenden
Kausalitätsbetrachtung außer Betracht zu bleiben.
Überzeugungskraft fehlt dem Gutachten des Dr. F auch deshalb, weil er sich mit den
schwerwiegenden übrigen Einschnitten in das Leben des Klägers neben dem
Unfallgeschehen als Krankheitsursache nicht beschäftigt hat. Insoweit ist es wenig
überzeugend, wenn er in seinem Gutachten in einem Satz schreibt, die Scheidung von
der Ehefrau und die entfallene Motivation für die Tätigkeit als Lkw-Fahrer für die nun
vorliegenden Beschwerden seien überinterpretiert. Genau das Gegenteil ergibt sich
bereits aus den Darlegungen der behandelnden Dipl.-Psych. W, auf die Dr. Fischer sich
aber des Öfteren bezieht. Denn diese hatte gerade die Arbeitsbedingungen als Lkw-
Fahrer, die der Kläger meiden wolle, als Hauptursache der aus ihrer Sicht zu Recht
bestehenden Ängste herausgearbeitet. Dr. F bleibt insoweit unschlüssig, wenn er von
einer Überinterpretation der privaten Ereignisse spricht, sich zum Beweis aber auf Frau
Dipl.-Psych. W bezieht, die zwar formal ebenfalls eine PTBS bejaht hat, aber im Übrigen
die Angst des Klägers vor dem Übernachten im Lkw im Rahmen der schweren
Arbeitsbedingungen in den Vordergrund gestellt hat.
Nach alledem stand für den Senat fest, dass eine unfallbedingte MdE aufgrund des
versicherten Ereignisses vom 14. November 2000 nicht festzustellen war.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorlagen.
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