Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.08.2000
LSG Berlin und Brandenburg: rechtsschutz, rente, verwaltungsakt, zivilprozessordnung, anschlussbeschwerde, unpfändbarkeit, belastung, sozialhilfe, ausführung, abtretungsvertrag
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 08.08.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 24 RJ 2722/99 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 B 14/00 RJ ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2000 wird aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der weitergehende Antrag der Beschwerdeführerin wird abgelehnt. Die
Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller hat den jeweils pfändbaren Teil seiner ihm von der Antragsgegnerin gewährten Rente an die C. Bank
von E. (C. Bank) abgetreten. Diese verlangte von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 die
Überweisung der ihr nach dem Abtretungsvertrag zustehenden Beträge. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach,
nachdem der Antragsteller eine Bescheinigung des Sozialamtes vorgelegt hatte, aus der sich seine
Sozialhilfebedürftigkeit bei Nichtauszahlung der vollen Rente ergab. Auf ein erneutes Auszahlungsverlangen der C.
Bank vom 21. Oktober 1999 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch Schreiben vom 3. Dezember 1999 mit,
dass sie dem nunmehr unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) I mit dem sich aus § 850 c
Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Betrag entsprechen werde. Eine Prüfung, ob der Antragsteller durch die
Abtretung sozialhilfebedürftig werde (§ 850 f Abs. 1 ZPO), sei nach dem Wortlaut des Gesetzes im Rahmen des § 53
Abs. 3 SGB I nicht vorzunehmen. Soweit ihr ein vom Antragsteller beim Sozialgericht Berlin (SG) erwirkter Beschluss
vorgelegt würde, der sich auf die Abtretung beziehe und nach § 850 f Abs. 1 ZPO die Höhe des pfändungsfreien
Betrages bestimme, wäre dieser von ihr bei der Ausführung der Abtretung zu beachten.
Im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers vom 23. Dezember 1999 auf einstweiligen Rechtsschutz durch das
SG sah - und sieht - die Antragsgegnerin zwar von einer Auszahlung des umstrittenen Betrages (Differenz zwischen
der nach § 850 c ZPO und der nach § 850 f ZPO berechneten Pfändungsfreigrenze) an die C. Bank ab, behält den
Betrag aber ein.
Durch Beschluss vom 31. März 2000 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
antragsgemäß, "den Antragsteller in Bezug auf die Forderung der C. Bank unter Beachten der Vorschrift des § 850 f
Zivilprozessordnung zu bescheiden". Es sei nötig - so heißt es in den Beschlussgründen -, durch die Anordnung
wesentliche Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Art von dem Antragsteller abzuwenden. Dieser werde bei
ausschließlicher Anwendung des § 850 c ZPO sozialhilfebedürftig. Die Antragsgegnerin müsse - jedenfalls bei
entsprechendem Antrag (wie hier) - durch Verwaltungsakt den pfändbaren Teil der Rente des Antragstellers
umfassend, also auch unter entsprechender Anwendung des § 850 f ZPO, feststellen. Nach der Rechtsprechung habe
sie die - erste - Entscheidung zu treffen. Erst eine eventuell erforderliche Überprüfung läge beim SG.
Mit der Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, macht die Antragsgegnerin geltend, die Rechtsprechung sei
nicht einheitlich. Richtiger Ansicht nach habe das SG in entsprechender Anwendung des § 850 f Abs. 1 ZPO - ohne
vorherige Bescheiderteilung durch sie - Rechtsschutz zu gewähren. Das SG trete an die Stelle des
Vollstreckungsgerichts im Sinne dieser Vorschrift. Es sei also von der Entscheidung des Gerichts (nicht von ihrer
Entscheidung) abhängig, an wen die vorsorglich seit dem 1. Januar 2000 von der Rente des Antragstellers
einbehaltenen Beträge auszuzahlen seien. Dementsprechend beantrage sie, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben und dem Antragsteller Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 850 f Abs. 1 ZPO zu gewähren.
Der Antragsteller begehrt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, über die Unpfändbarkeit nach § 850 f ZPO
gerichtlich zu entscheiden und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den danach pfändungsfrei bleibenden Rentenanteil
rückwirkend seit dem 1. Januar 2000 auszuzahlen. Dies sei dringend erforderlich, weil er (der Antragsteller) bereits
aufgrund der hohen finanziellen und psychischen Belastung suizidgefährdet sei. Insbesondere sei er aus diesem
Grund bereits im Krankenhaus gewesen.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 31. März 2000 unterliegt der Aufhebung. Die Voraussetzungen für eine
entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Zwar ist das
Begehren des Antragstellers grundsätzlich einstweiligem Rechtsschutz im Sinne einer einstweiligen Anordnung
zugänglich, da er eine Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, eine Entscheidung entsprechend § 850 f ZPO zu
treffen.
Für eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung fehlt es indes an
einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne eine einstweilige Anordnung im Sinne
des angefochtenen Beschlusses wesentliche, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Die Antragsgegnerin
zahlt den streitigen Differenzbetrag der Rente des Antragstellers nicht an die C. Bank aus, sondern behält ihn ein, so
dass er für den Antragsteller nicht verloren ist. Andererseits wird der aktuelle Unterhaltsbedarf des Antragstellers
durch laufende ergänzende Leistungen des Sozialhilfeträgers zum Lebensunterhalt gedeckt. Der Kläger wird durch
diese - zeitweilige - Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht unzumutbar belastet. Er muss, solange seine Schuld bei
der C. Bank nicht bezahlt ist, ohnehin laufend mit dem Sozialamt Kontakt halten, um - als Voraussetzung für eine
Entscheidung entsprechend § 850 f ZPO - die Höhe seines sozialhilferechtlichen Bedarfs feststellen zu lassen.
Dem Antragsteller ist es zuzumuten, gegen die Ablehnung einer Entscheidung entsprechend § 850 f ZPO im
Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 1999 - jedenfalls insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt
- mit den üblichen Rechtsbehelfen (Widerspruch [insoweit unter Einhaltung der Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG] und
Klage) vorzugehen. Nur dieser Weg bietet auch die Möglichkeit, die Streitfrage - erforderlichenfalls - höchstrichterlich
klären zu lassen.
Der über den Aufhebungsantrag hinausgehende Antrag der Antragsgegnerin, "dem Antragsteller Rechtsschutz in
entsprechender Anwendung von § 850 f Abs. 1 ZPO ohne vorherige Bescheiderteilung durch die Antragsgegnerin zu
gewähren”, ist unzulässig. Es ist nicht Sache der Antragsgegnerin, Rechtsschutz für den Antragsteller zu beantragen.
Der als Anschlussbeschwerde auszulegende Hilfsantrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die
Unpfändbarkeit nach § 850 f ZPO unterliegt aus denselben Gründen der Zurückweisung, aus denen der Beschwerde
stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).