Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2010

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, tod, vergleich, ausnahmefall, scheidung, durchschnitt, aufteilung, rentenanspruch, sozialleistung, gestaltungsspielraum

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 25.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 69 R 6567/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 22 R 432/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die 1931 geborene Klägerin begehrt aus der Versicherung ihres am 12. März 2001 verstorbenen früheren Ehemannes
H G (Versicherter) Geschiedenenwitwenrente.
Sie bezieht seit dem 01. April 1996 Regelaltersrente (Netto-Zahlbetrag im März 1996: 1.343,42 DM laut Bescheid der
Landesversicherungsanstalt Berlin. Auch erhält sie eine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (Zahlbetrag im Juli 2009: 461,69 Euro).
Die 1953 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil des Stadtbezirksgerichts
Lichtenberg vom 10. Juli 1959 nach den Vorschriften der Eheverordnung vom 06. Dezember 1955 der Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) rechtskräftig geschieden. Der Klägerin war in dem Urteil das Sorgerecht für den am
01. Februar 1959 geborenen Sohn E übertragen sowie der ebenfalls am 10. Juli 1959 vor Gericht abgeschlossene
Vergleich bestätigt worden. Nach diesem Vergleich verpflichtete sich der Versicherte – u.a. –, der Klägerin ab
Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 140,00 DM für die Dauer von zwei Jahren
zu zahlen (Nr. 2 des Vergleichs). Mit weiterem Vergleich vor dem Stadtbezirksgericht Lichtenberg vom 28. Februar
1961 verpflichtete sich der Versicherte, der Klägerin ab 01. März 1961 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe
von 100,00 DM bis zum Ablauf der Unterhaltsverpflichtung am 01. Juli 1962 zu zahlen.
Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Der Versicherte war in zweiter Ehe ab dem 12. Mai 1967 mit der am 08. April
2005 zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen R G verheiratet.
Am 01. Februar 1973 verzog die Klägerin nach Berlin-West.
Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bahnversicherungsanstalt,
Geschiedenenwitwenrente nach dem Versicherten. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass der Versicherte ihr
regelmäßig einen Aufstockungsunterhalt über 200,00 DM überwiesen habe und diese Zahlungen auch nach seinem
Tode von der zweiten Ehefrau des Versicherten fortgeführt worden seien. Hierzu legte sie verschiedene Dokumente
vor.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2002 lehnte die Bahnversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin auf
Hinterbliebenenrente ab, da § 243 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit seinem Anspruchsausschluss in
Bezug auf ab dem 01. Januar 1992 beginnende Witwenrenten für vor dem 01. Juli 1977 geschiedene Ehegatten (§ 243
SGB VI) einschlägig sei. Denn der Unterhaltsanspruch der Klägerin habe sich nach dem Recht des Beitrittsgebietes
gerichtet.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2002 zurückgewiesen. Der
Widerspruchsbescheid ging bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. August 2002 ein.
Am 23. September 2002 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und ihr Begehren auf
Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente weiterverfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr gegen
ihren geschiedenen Ehemann zuletzt bestehender und von diesem anerkannter Unterhaltsanspruch sich nicht nach
dem in der DDR geltenden Unterhaltsrecht bestimmt habe, so dass § 243 SGB VI nicht ausgeschlossen sei. Die
Voraussetzungen eines Witwenrentenanspruchs nach § 243 SGB VI seien gegeben, insbesondere habe der
Versicherte Aufstockungsunterhalt nach dem Unterhaltsrecht des BGB in Höhe von seinerzeit 200,00 DM gezahlt. In
der Zeit vor 1994 habe der Versicherte der Klägerin 200,00 DM jeweils persönlich übergeben. Die Witwe des
Versicherten R G habe nach seinem Tode auch noch zirka zwei Monate weitergezahlt.
Zum Nachweis der Zahlungen des Versicherten an die Klägerin sind verschiedene Kontoauszüge sowie
handschriftliche Unterlagen der Klägerin über den Erhalt von monatlich 200,00 DM überreicht worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 19. August 2002 zu verurteilen, der Klägerin ab 01. November 2001 Geschiedenenwitwenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen ihre Begründung aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid wiederholt.
Durch Urteil des SG vom 05. März 2009 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) herangezogen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. März 2009 zugestellte Urteil ist am 22. April 2009
Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Zur Begründung ist unter Schilderung des
Lebensweges der Klägerin die Auffassung vertreten worden, dass die tatsächliche Unterhaltsleistung, ohne dass eine
Leistungspflicht des Zahlenden bestanden habe, so wie dies hier beim Versicherten der Fall gewesen sei, eine andere
Bewertung verdiene als das bloße Bestehen eines kraft Gesetzes gegebenen Unterhaltsanspruchs. Zwar habe das
BSG in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94) anders entschieden, als dies nach Auffassung der
Klägerin hätte geschehen dürfen. Das vom BSG entwickelte Verständnis des § 243 a SGB VI erscheine aber
überprüfungswürdig. Der 01. Juli 1977 erscheine als Stichtag für die Regelung von Hinterbliebenenrenten für in der
früheren DDR geschiedene Eheleute willkürlich. Immerhin habe das BVerfG in seiner Entscheidung vom 15. Januar
2004 (1 BvR 936/96) unter Hinweis auf seinen früheren Beschluss vom 02. Juni 2003 (1 BvR 789/96) nunmehr
ausführt, dass die Nichtgewährung der Geschiedenenwitwenrente durch das BSG in dessen Entscheidung vom 29.
Januar 1997 (5 RJ 32/95) unter Berufung auf § 243 a SGB VI nicht zu beanstanden sei und der dort geregelte
Anspruchsausschluss jedenfalls dann im Einklang mit dem Grundgesetz (GG) bestünde, wenn eine adäquate eigene
Alterssicherung bestünde. Eine solche eigenständige adäquate Alterssicherung der Klägerin sei, ehe- und
scheidungsfolgenbedingt, aber nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin ab dem 01. November 2001 Geschiedenenwitwenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug
genommen auf die Rentenakten der Beklagten (Az. ) sowie die rückverfilmten Rentenakten der ehemaligen
Landesversicherungsanstalt Berlin (Az. (3 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil vom 05. März 2009 sowie der Bescheid der Beklagten
vom 01. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer
Geschiedenenwitwenrente.
Nach § 243 Abs. 1 bis 3 SGB VI haben u. a. Anspruch auf Witwenrente geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem
01. Juli 1977 geschieden worden ist, die weder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und die im
letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten
wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine
Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
Gemäß § 243 a SGB VI, eingeführt durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1606), ist §
243 SGB VI dann nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem
Recht bestimmt, das im Beitrittsgebiet gegolten hat.
Wie das SG zu Recht festgestellt hat, bestimmte sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der EheVO DDR, da
die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten von einem Gericht der ehemaligen DDR nach dieser Verordnung
geschieden worden ist und der letzte gemeinsame Wohnsitz der Klägerin mit dem Versicherten in der ehemaligen
DDR gelegen hat (Art. 243 § 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB). An der Gültigkeit dieses
Personalstatutes hat sich auch nicht dadurch etwas geändert, dass die Klägerin 1973 in die Bundesrepublik
Deutschland übergesiedelt ist, da der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in der DDR hatte (vgl.
BSG, Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 22/02 R). Ein von der Rechtsprechung entwickelter Ausnahmefall, der eine
Abweichung vom letzten gemeinsamen Personalstatut vorsieht, liegt hier nicht vor. Der Ausnahmefall, der zum
Abweichen vom letzten gemeinsamen Personalstatut für den nachehelichen Unterhalt deutscher Staatsangehöriger in
analoger Anwendung des Art. 18 Abs. 5 EGBGB, nämlich zur Anwendung des in den alten Bundesländern
maßgebenden Ehegesetzes führen würde, liegt nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 1993, XII ZR
127/92; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 50/02 R). Denn Voraussetzung hierfür ist, dass der
unterhaltspflichtige Ehegatte vor dem 03. Oktober 1990 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt
sein muss. Dies ist nicht der Fall.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod tatsächlich
Unterhalt gezahlt habe, ist dies rechtlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, 5 RJ 60/94). Der Senat folgt der
Rechtsprechung des BSG auch insoweit.
Soweit die Klägerin meint, dass die Vorschrift des § 243 a SGB VI sowie die in § 243 SGB VI enthaltene
Stichtagsregelung zum 01. Juli 1997 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße ("willkürlich"), kann dem nicht gefolgt werden.
Der Senat vermag keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin mit der Personengruppe der
vor dem 01. Juli 1977 in den alten Bundesländern geschiedenen Witwen zu erkennen, welche unter bestimmten
Voraussetzungen die begehrte Geschiedenenwitwenrente erhalten können.
Die Stichtagsregelung zum 01. Juli 1977 gemäß § 243 SGB VI für die alten Bundesländer ist nach der
Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13. Mai 1986, 1 BvL 55/83) mit dem GG vereinbar, und zwar auch in
den Fällen, in denen kein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Die Regelung ist auch nicht willkürlich, weil sie auf
den zum 01. Juli 1977 im Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland eingeführten Regelungen über den
Versorgungsausgleich bei Scheidungen beruht. Ab diesem Zeitpunkt erwarben geschiedene Ehegatten durch die
Aufteilung der Rentenanwartschaften der beiden Eheleute einen eigenständigen Rentenanspruch im Falle der
Scheidung. Einer unterhaltssichernden Sozialleistung aus der Rente des verstorbenen geschiedenen Ehegatten
bedurften sie nicht mehr. Die Regelung des § 243 a SGB VI verstößt zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit schließt sich der Senat, wie schon das SG im angegriffenen Urteil, der
ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteil vom 21. Juni 1995, 5 RJ 60/94, Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 22/02
R).
Der Gesetzgeber hatte anlässlich der Überleitung der rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften der
ehemaligen DDR an das geltende Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland einen
weiten Gestaltungsspielraum (so auch Urteil des BVerfG vom 23. April 1991, BVerfGE 84, 90, 130). Sachlicher Grund
für die unterschiedliche Behandlung der Geschiedenen im Gebiet der ehemaligen DDR und den vor dem 01. Juli 1977
Geschiedenen in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland ist das unterschiedliche Scheidungsfolgen- und
Rentenrecht in beiden Staaten. Da alle in der DDR gefällten Scheidungsurteile auch nach der Wiedervereinigung
grundsätzlich wirksam bleiben, entstand zu Lebzeiten des Versicherten hier kein nachehelicher Unterhaltsanspruch
der Klägerin gegenüber diesem nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. An die Fortgeltung des
Unterhaltsrechts der ehemaligen DDR ist auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Geschiedenenwitwenrente
anzuknüpfen. Anderenfalls entstünden bei Anwendung des Unterhaltsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach
dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht beim Tod des geschiedenen Ehegatten neue Ungleichheiten. Der
Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung der Geschiedenenwitwenrente an das seit dem 01. Juli 1977 in der
Bundesrepublik Deutschland geltende Recht anknüpfen. Denn wegen des dann eingeführten Versorgungsausgleichs
hatten auch die Geschiedenen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zum
Ausgleich eines Unterhaltsausfalls beim Tod des geschiedenen Ehegatten. Hätte der Gesetzgeber hingegen die im
Beitrittsgebiet Geschiedenen in die Regelungen des § 243 SGB VI einbezogen, wären diese - ohne sachlichen Grund -
gegenüber allen anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem 01. Juli 1977 Geschiedenen bevorzugt
worden, obwohl sie aufgrund einer eigenen Alterssicherung weniger schutzbedürftig sind (vgl. Nichtannahmebeschluss
des BVerfG vom 02. Juni 2003, 1 BvR 789/96).
Soweit es das BVerfG offen gelassen hat, ob die vom Gesetzgeber zur Rechtfertigung von § 243 a SGB VI
angeführten Gesichtspunkte ausreichend seien, § 243 a SGB VI generell also den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1
GG genügt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Juni 2003, Rz. 30, zitiert nach juris), geschah dies
deshalb, weil in dem bei ihm anhängigen Verfahren eine geschiedene Klägerin über eine eigene, adäquate (über dem
Durchschnitt liegende) Altersicherung verfügt hatte und somit innerhalb der benachteiligten Gruppe sozial weniger
schutzbedürftig gewesen war (BVerfG, a. a. O., Rz. 30). Insoweit sah das BVerfG keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Denn das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 02. Juni 2003 ausgeführt, dass eine mögliche
Benachteiligung verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Geschiedene zum 01. Juli
1990 eine Alterssicherung vorweisen könne und sozial weniger schutzwürdig sei. Im entschiedenen Fall lag die dortige
Klägerin deutlich über dem Durchschnitt der zu DDR Zeiten gezahlten Renten lag (vgl. BVerfG, a. a. O., Rz. 30, zitiert
nach juris).
So ist es auch hier. Die Klägerin ist nach den im genannten Urteil genannten Kriterien sozial nicht schutzwürdig. Die
Klägerin bezog ausweislich des Rentenbescheides vom 19. September 1996 ab dem 01. Juli 1990 eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit mit einem monatlichen (Netto)Zahlbetrag von 1 150,07 DM, so dass schon diese Rente weit über
dem seinerzeitigen durchschnittlichen Rentenniveau gelegten hatte. Des Weiteren bezieht sie die genannte
Betriebsrente.
Die durchschnittliche Altersrente betrug 1989 in der DDR monatlich 446,62 Mark, wenn keine Beträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden, und monatlich 555,42 Mark, wenn solche Beiträge vorlagen (BVerfG, a. a.
O., Rz. 30, unter Hinweis auf das Statistische Jahrbuch der DDR von 1990, Seite 384).
Nach allem konnte die Berufung nicht erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.