Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2000
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 28.11.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 B 88/00 AL
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2000 aufgehoben. Dem
Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Berlin,
beigeordnet. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Der 1957 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit von Angola. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau hat die
Staatsangehörigkeit von Kongo. Das Ehepaar hat zwei Kinder, die im Oktober 1997 und März 1999 geboren wurden.
Der Kläger hält sich seit 13. Januar 1990 ununterbrochen in Deutschland auf. Sein Asylbegehren wurde am 5.
November 1999 rechtskräftig abgelehnt. Dem Kläger und seiner Familie wurde gemäß Auskunft der Ausländerbehörde
vom 6. November 2000 eine Aufenthaltsbefugnis - befristet bis 20. Januar 2001 - erteilt, und zwar nach der
Bleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt.
Der Kläger war seit 17. Oktober 1994 als Reiniger bei der Firma Gegenbauer - erlaubt - tätig. Seine Arbeitserlaubnis
lief zum 17. Juni 1999 aus.
Einen Antrag auf Verlängerung der Arbeitsgenehmigung als Reiniger über den vom 18. Juni 1999 bis auf Weiteres
lehnte das Arbeitsamt Berlin-Nord mit Bescheid vom 31. Mai 1999 ab. Es stünden genügend bevorrechtigte
Arbeitnehmer zur Verfügung.
Zur Begründung des Widerspruchs wurde dargelegt, dass die Ablehnung nicht verständlich sei. Der Kläger sei seit
viereinhalb Jahren bei der Firma Gegenbauer tätig. Die erforderlichen Erlaubnisse seien stets erteilt worden. Dadurch
sei auch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Das Arbeitsamt Berlin-Nord ermittelte 306 arbeitslos gemeldete Gebäudereiniger und vermerkte dazu zusätzlich:
„ohne Einschränkung vermittelbar ca. 150!“
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999 wies die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Berlin-Nord den
Widerspruch des Klägers - als unbegründet - zurück. Bei jeder erneuten Antragstellung auf Erteilung einer
Arbeitserlaubnis sei die Arbeitsmarktprüfung durchzuführen. Da vorliegend ausreichend bevorrechtigte Arbeitnehmer
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden seien, sei die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein
Vertrauenstatbestand sei nicht zu erkennen. Vielmehr sei das Arbeitsamt verpflichtet, die Arbeitsmarktprüfung jeweils
erneut durchzuführen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei die Arbeitsmarktsituation nochmals geprüft und
festgestellt worden, dass derzeit 306 arbeitslose Gebäudereiniger gemeldet seien.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, Reinigungspersonal werde auf dem Arbeitsmarkt
nachgefragt, wie eine Stellenanzeige aus dem „Berliner Kurier“ vom 27. September 1999 beweise.
Die Kläger hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Pkh) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
beantragt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2000 die Gewährung von Pkh abgelehnt. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung habe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf
die Gründe des Beschlusses unter II. (Bl. 30 bis 34 GA) Bezug genommen.
Gegen diesen dem Kläger - zu Händen seines Prozessbevollmächtigten - am 17. April 2000 zugestellten Beschluss
richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 20. April 2000. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift
vom 19. April 2000 (Bl. 36 bis 38 GA) verwiesen.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Steigerung der arbeitslos gemeldeten Gebäudereiniger von 306 auf jetzt 12359 sei
darauf zurückzuführen, dass die Regelung des § 121 Abs. 3 SGB III dazu geführt habe, dass auch
Teilzeitbeschäftigungen bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit als zumutbare Beschäftigungen anzusehen seien.
II.
Der zulässig eingelegten Beschwerde konnte ein Erfolg nicht versagt werden. Nach Aktenlage steht keineswegs fest,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114 ZPO i.V.m. 73 a
SGG).
Das Sozialgericht ist im angefochtenen Beschluss u.a. davon ausgegangen, es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass in naher Zukunft eine Abschiebung des Klägers nicht in Betracht komme. Der Kläger könne nicht damit rechnen,
auf nicht absehbare Zeit im Inland erlaubt bleiben zu können und insoweit, obwohl im Asylverfahren unterlegen, nicht
abgeschoben zu werden.
Unter Würdigung der Auskunft der Ausländerbehörde vom 6. November 2000, dass dem Kläger eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, lässt sich diese vom Sozialgericht angestellte Prognose nicht länger vertreten,
zumal die familiäre Situation des Klägers - verheiratet mit einer Frau, die eine andere Staatsangehörigkeit hat als er
selbst, zwei Kinder, von denen das jüngere noch keine zwei Jahre alt ist - vom Sozialgericht ebenso wenig
ausreichend in seine Würdigung der Erfolgsaussichten der Klage miteinbezogen worden sind, wie die Tatsache, dass
der Kläger - erlaubt - seit viereinhalb Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt war, was durchaus unter
Härtegesichtspunkten berücksichtigt werden kann. Es drängt sich hier schon der Verdacht auf, dass die Ablehnung
der Verlängerung der Arbeitserlaubnis des Klägers zum Ziel hatte, eine fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung
des Klägers nicht eintreten zu lassen.
Im Übrigen wird das Sozialgericht zu prüfen haben, ob der Kläger, der jetzt eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und sich
seit weit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält, nicht einen Anspruch auf eine
Arbeitsberechtigung gemäß § 286 Abs. 1 SGB III hat.
Im Übrigen kann nicht einfach und ohne eingehende Beweisaufnahme von den Zahlen der arbeitslos gemeldeten
Gebäudereiniger ausgegangen werden, die die Beklagte genannt und bei denen sie sich unversehens von 306 (im
Widerspruchsbescheid) auf 12.359 (im Termin vor dem Sozialgericht am 28. März 2000 benannt) gesteigert hat.
Schon die Zahl 306 im Widerspruchsbescheid galt nur mit der Maßgabe, dass von diesen lediglich ca. 150 ohne
Einschränkung vermittelbar waren. Die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 12. September
2000 gegebene Begründung unter Hinweis auf die Regelung in § 121 Abs. 3 SGB III überzeugt in diesem
Zusammenhang schon deshalb nicht, weil das SGB III und damit diese Vorschrift bereits seit 1. Januar 1998 gilt, so
dass nicht erklärbar wird, warum ausgerechnet in der Zeit zwischen dem Widerspruchsbescheid vom 2. September
1999 und dem Termin am 28. März 2000, also innerhalb von nur ca. sieben Monaten, diese exorbitante Steigerung
eingetreten sein soll. Im Übrigen fehlt auch hier im angefochtenen Beschluss eine Gegenüberstellung mit der Zahl der
offenen Stellen, ggf. eigene arbeitsmarktliche Ermittlungen des Sozialgerichts und schließlich eine
Auseinandersetzung mit der Erklärung des Arbeitgebers, es seien offene Stellen bei ihm vorhanden.
Bei alledem und angesichts der Bedürftigkeit des Klägers, die durch den Bezug von Sozialhilfe bewiesen ist, konnte
der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Somit war zu beschließen wie geschehen.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses beruht auf §§ 177 SGG und 127 Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.