Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2009

LSG Berlin und Brandenburg: zusicherung, wohnung, vollstreckung, hauptsache, bindungswirkung, aufzug, unterkunftskosten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 31.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 171 AS 18661/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 1216/09 ER
Auf den Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli
2009 durch einstweilige Anordnung ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 durch
einstweilige Anordnung auszusetzen, ist gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und
begründet. Denn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist derzeit höher zu bewerten als das
Vollstreckungsinteresse der Antragsgegner.
Nach Lage der Akten spricht aktuell mehr dafür als dagegen, dass der vom Antragsteller mit der Beschwerde
angegriffene Beschluss des Sozialgerichts keinen Bestand haben kann. Insoweit dürfte nämlich bereits davon
auszugehen sein, dass die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung, den Antragsgegnern eine Zusicherung
zu den Aufwendungen für die im Tenor der Entscheidung konkret benannte Wohnung zu erteilen, mittlerweile ins Leere
geht, weil sich die Aufwendungen für diese Wohnung zwischenzeitlich auch nach dem Vorbringen der Antragsgegner
erhöht haben. Davon abgesehen dürfte für die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung, bei der es sich
ausweislich des Tenors seiner Entscheidung um eine Verpflichtung zur Erteilung einer endgültigen Zusicherung
handeln dürfte, aber auch deshalb kein Raum sein, weil hiermit die Hauptsache endgültig vorweggenommen würde.
Eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dürfte nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
nicht zulässig sein, sondern im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Gebots zur Gewährung
effektiven Rechtsschutzes allein dann in Betracht kommen, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung
gebieten. An derartigen Gründen dürfte es jedoch nach Lage der Akten zumindest zurzeit fehlen. Hierbei spricht
bereits vieles dafür, dass sie allein deshalb verneint werden müssten, weil die Antragsgegner nach dem materiellen
Recht einer Zusicherung gar nicht bedürfen, um ihren in § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches des
Sozialgesetzbuches verbürgten Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten durchzusetzen.
Jedenfalls dürften zwingende Gründe aber zurzeit deshalb nicht bestehen, weil sich die Aufwendungen für die in Rede
stehende Wohnung nicht als angemessen erweisen dürften, die – im 4. Stock eines Wohnhauses ohne Aufzug
gelegene – Wohnung angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragsgegners zu 2) für die
Antragsgegner nicht geeignet sein dürfte und schließlich auch noch nicht glaubhaft gemacht sein dürfte, dass die
Antragsgegner außer der in Rede stehenden Wohnung in ihrem bisherigen Umfeld bzw. in ganz Berlin eine geeignete
Unterkunft nicht finden können.
Im Übrigen dürfte im vorliegenden Fall auch für eine Verpflichtung des Antragstellers, den Antragsgegnern eine nur
vorläufige Zusicherung zu erteilen, kein Raum sein. Denn die Erteilung einer Zusicherung dürfte überhaupt nur dann
Sinn machen, wenn sie Bindungswirkung entfaltet, was bei überschlägiger Prüfung jedoch nur bei einer endgültigen
Zusicherung anzunehmen sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG); er
kann jedoch jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).