Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2004
LSG Berlin und Brandenburg: zugehörigkeit, soziale sicherheit, altersrente, muttersprache, avg, rumänien, familie, wartezeit, judentum, rumänisch
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 10 RA 2940/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 51/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 geändert. Die Klage
wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im
gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zulassung der Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und
die Gewährung von Regelaltersrente.
Die Klägerin ist die Witwe des am Mai 1900 in P/Rumänien geborenen und am. 1999 verstorbenen M M (im
Folgenden: M), der zum Personenkreis der vom Nationalsozialismus Verfolgten gehörte, seit Februar 1962 in Israel
lebte und die israelische Staatsangehörigkeit besaß. Sie hatte den M 1934 in Rumänien geheiratet.
M beantragte bei der Beklagten im April 1996 die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 des
Schlussprotokolls (SP) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale
Sicherheit (DISVA), eingefügt durch das Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 (BGBl. 1996 II, S. 299), in Kraft
getreten am 1. Juni 1996 (Bekanntmachung BGBl. 1996 II, S. 1033), und die Gewährung von Altersrente unter
Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie von Ersatzzeiten. Im
Antragsformular gab er zur Feststellung seiner Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an,
Rumänisch und Deutsch in Wort und Schrift beherrscht und die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich und
auch außerhalb der Familie überwiegend benutzt zu haben. Beide Elternteile hätten Deutsch gesprochen. In der Zeit
von April 1920 bis zum Juni 1941 und nach der Verfolgung von August 1944 bis Januar 1962 habe er als
"Bücherrevisor" beim Fministerium bzw. bei einer Bank in Y bzw. B gearbeitet.
Nach Beiziehung der Entschädigungsakten des M von der Bezirksregierung D, Abteilung Wiedergutmachung (Az.: )
und Veranlassung einer so genannten Sprachprüfung der Klägerin und des M beim israelischen Finanzministerium am
18. November 1996 - auf die Sprachprüfungsprotokolle vom 1. Dezember 1996 wird Bezug genommen - lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 1999 die Gewährung von Altersrente und mit Bescheid vom 6. Juli 1999 die
Zulassung des M zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 SP-DISVA ab. Die Wartezeit für die begehrte
Altersrente sei nicht erfüllt. Zudem sei eine Zugehörigkeit des M zum dSK zum Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns
nicht gegeben. Die Widersprüche des M blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000).
Im sich anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide zu verurteilen, die - zwischenzeitlich von der Beklagten dem Grunde nach als berücksichtigungsfähig
angesehenen (Schriftsatz vom 16. Oktober 2001) - Beitragszeiten vom 1. Dezember 1914 bis zum 30. November
1917, vom 1. Dezember 1917 bis zum 31. Januar 1921, vom 20. März 1925 bis zum 31. Dezember 1931, vom 1.
Februar 1932 bis zum 15. Juli 1941, vom 1. April 1945 bis zum 6. Dezember 1948, vom 1. Mai 1950 bis zum 31.
Dezember 1951, vom 1. Oktober 1954 bis zum 15. September 1956, vom 1. Juni 1957 bis zum 31. Januar 1959 und
vom 27. November 1959 bis zum 31. Dezember 1959 (rumänisches Arbeitsbuch des M) als "Fremdbeitragszeiten"
nach § 17a FRG sowie Ersatzzeiten vom 16. Juli 1941 bis zum 31. August 1944 anzuerkennen, sie zur
Nachentrichtung zuzulassen und Altersrente zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 26. Januar 2004 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5.
Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2000 verurteilt, die im Antrag genannten
Beitragszeiten als glaubhaft gemachte Beitragszeiten gemäß § 15 FRG sowie die beantragten Ersatzzeiten
"anzuerkennen", und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Die im Klageantrag bezeichneten Versicherungszeiten des M seien gemäß §
17a FRG in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Denn M habe zum Zeitpunkt der
Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussbereiches auf sein Heimatgebiet dem dSK angehört. Dies folge neben
seinem eigenen Sprachprüfungsprotokoll im Wesentlichen aus dem Ergebnis der Sprachprüfung der Klägerin, die er
1934 in Rumänien geheiratet habe. Diese verfüge über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse und sei auch mit der
deutschen Kultur vertraut. In Übereinstimmung mit dem Votum des Sprachprüfers stehe fest, dass sie im April 1941
die deutsche Sprache in ihrem persönlichen Umfeld täglich, wenn auch nicht als alleinige Umgangssprache, benutzt
habe. Dies beziehe sich insbesondere auf den Kern des persönlichen Umfeldes, nämlich die Ehe mit dem M. Es
könne daher auch eine überwiegende Verwendung der deutschen Sprache und damit eine Zugehörigkeit zum dSK im
April 1941 für M angenommen werden. Eine Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 11 SP-DISVA komme jedoch
nicht in Betracht. Denn für M seien nicht durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder
Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen. Dieses Nachentrichtungsrecht bestehe nur für Personen,
die nicht von § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
(WGSVG), aber von § 17a FRG erfasst würden. Da M aber durchgängig bis zum Verlassen des Vertreibungsgebietes
im Jahr 1962 dem dSK angehört habe, hätten Beitragszeiten bereits nach § 20 WGSVG anerkannt werden können
(Verweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2003 -B 4 RA 43/02 R-). Wegen der fehlenden Berechtigung der Klägerin zur
Nachentrichtung komme wegen fehlender Bundesgebiets-Beitragszeiten auch keine Zahlung der Altersrente nach
Israel in Betracht.
Mit ihren Berufungen wenden sich die Klägerin und die Beklagte gegen dieses Urteil. Die Klägerin trägt vor: Entgegen
der Auffassung des SG sei sie nach Nr. 11 SP-DISVA zur Nachentrichtung berechtigt. Sie habe zu keiner Zeit geltend
gemacht, dass M noch im Jahre 1962 dem dSK angehört habe. Im Übrigen komme es bei der Frage der Erstmaligkeit
nicht darauf an, ob § 20 WGSVG "theoretisch" anwendbar sei, sondern allein darauf, ob bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt Beitragszeiten nach dieser Vorschrift bereits bindend festgestellt worden seien. Dies sei vorliegend bis
heute nicht der Fall gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides
vom 5. Juli 1999 und unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 1999 beide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2000 zu verurteilen, sie zur Nachentrichtung nach der Nr. 11 des
Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen und ihr nach Durchführung
der Nachentrichtung für die Zeit ab 1. Juli 1990 Regelaltersrente nach ihrem verstorbenen Ehemann zu gewähren,
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie geht nach wie vor davon aus, dass ein überwiegender Gebrauch der deutschen Sprache durch den M zum
Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme auf sein Herkunftsgebiet nicht glaubhaft gemacht sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen,
den sonstigen Akteninhalt und den Inhalt der Akten der Bezirksregierung D, Abteilung Wiedergutmachung, für den M
(Az.: ) und für die Klägerin (Az.: ) Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten für den M, die Akten der Bezirksregierung D, Abteilung Wiedergutmachung, für den M und die
Klägerin und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zulassung zur
Nachentrichtung nach der Nr. 11 SP-DISVA und Gewährung von Regelaltersrente nach dem M für die Zeit ab 1. Juli
1990; die Klage war somit in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. zur Begrifflichkeit § 300 Abs. 4 Satz 2
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) richtet sich noch nach den bis 31. Dezember 1991
geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). M hatte seinen
Rentenantrag zwar frühestens im April 1996 gestellt. Im Hinblick auf die seinerzeit beantragte Zulassung zur
Nachentrichtung nach Nr. 11 SP-DISVA kommen aber Rentenleistungen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
im Übrigen bereits ab 1. Juli 1990 in Betracht (vgl. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Zusatzabkommens zum DISVA vom
12. Februar 1995 -BGBl. 1996 II, S. 299-).
Nach Nr. 11 Buchst. a SP-DISVA können die in Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a und b DISVA bezeichneten Personen, die
bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt
hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder
Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 17a FRG finden die Vorschriften des FRG
Anwendung auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr
jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im
Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
verlassen haben. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nachentrichtungsanspruch liegen indes nicht vor,
weil M entgegen der vom SG vertretenen Auffassung die persönlichen Anrechnungsvoraussetzungen für die geltend
gemachten Beschäftigungszeiten bzw. Beitragszeiten nach § 17a FRG nicht erfüllt und demzufolge durch die
Anwendung dieser Vorschrift auch nicht "erstmals" Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG
berücksichtigt werden können. Da der M Bundesgebiets-Beitragszeiten i.S. von § 97 Abs. 1 bis Abs. 3 AVG bzw. i.S.
von § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht zurückgelegt hatte, hat die Klägerin infolgedessen gegen die Beklagte auch
keinen Anspruch auf Regelaltersrente nach dem M gemäß § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 AVG, weil mangels
anrechenbarer Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die hierfür erforderliche
Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist und auch nicht im Wege zulässiger Nachentrichtung erfüllt werden
kann.
M gehörte nicht zum Personenkreis des § 1 FRG; er erfüllte auch nicht die Voraussetzungen des § 17a FRG und im
Übrigen auch nicht die des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 WGSVG. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das
Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass M zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme
auf sein Heimatgebiet im April 1941 dem dSK angehört hatte, nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. §§ 4 Abs. 1
FRG, 3 Abs. 1 WGSVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt dem Gebrauch der deutschen Sprache
für die Zugehörigkeit zum dSK eine im Regelfall ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BSGE 50, 279, 281 = SozR
5070 § 20 Nr. 3; BSG SozR 5070 § 20 Nrn. 2, 4, 5, 13). Denn wer eine Sprache im persönlichen Bereich ständig
gebraucht, gehört nicht nur diesem Sprachkreis, sondern auch dem durch die Sprache vermittelten Kulturkreis an, weil
sie ihm den Zugang zu dessen Weltbild und Denkweise erschließt. Die Zugehörigkeit zum dSK ergibt sich daher im
Regelfall aus dem zumindest überwiegenden Gebrauch der deutschen Muttersprache im persönlichen Lebensbereich,
der in erster Linie die Sphäre von Ehe und Familie, aber auch den Freundeskreis umfasst. Eine Mehrsprachigkeit
steht der Zugehörigkeit zum dSK dann nicht entgegen, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine
Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebraucht hat (vgl. BSGE 50, 279,
281; BSG SozR 5070 § 20 Nr. 4 S. 14; Nr. 13 S. 50; SozR 3-5070 § 20 Nrn. 1, 2, 7).
Ein überwiegender bzw. neben einer zweiten Sprache zumindest gleichwertiger Gebrauch des Deutschen im
persönlichen Lebensbereich durch den M ist im vorgenannten Sinne weder zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen
Einflussnahme auf sein Heimatgebiet im April 1941 noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien im Februar
1962 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargetan. Bereits auf die eigenen Angaben des M selbst kann eine
Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Zugehörigkeit zum dSK nicht gestützt werden. Im
Antragsformular der Beklagten zur Feststellung seiner Zugehörigkeit zum dSK gab M zwar an, Deutsch und
Rumänisch in Wort und Schrift beherrscht und die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich und auch
außerhalb der Familie überwiegend benutzt zu haben. Anlässlich der Sprachprüfung erklärte er aber dann, sein Vater
sei rumänischer Muttersprache gewesen und habe - wie die Mutter - daneben auch Deutsch gesprochen. Ein
überwiegender Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich kann hieraus nicht ohne Weiteres
gefolgert werden, zumal die Sprachprüfung des M bei des israelischen Finanzministerium am 18. November 1996
keinerlei verwertbare Erkenntnisse zu seinen deutschen Sprachkenntnissen erbracht hat und M nicht in der Lage war,
Deutsch zu schreiben oder zu lesen. Die erforderliche - anspruchsbegründende - Feststellung, dass M Deutsch
zumindest wie eine Muttersprache gesprochen hatte, war wegen des altersbedingt schlechten Zustandes des M
seinerzeit nicht mehr möglich.
Hinsichtlich des Sprachgebrauchs in der Ehe mit der Klägerin, die nach dem Ergebnis der Sprachprüfung Deutsch
fließend und unbefangen spricht und auch Deutsch schreiben und lesen kann, ist zwar davon auszugehen, dass
Deutsch gesprochen wurde. Der Umfang des deutschen Sprachgebrauchs in der Ehe lässt sich aber im Einzelnen
nicht mehr feststellen, und zwar schon deshalb, weil sich die (damaligen) deutschen Sprachkenntnisse des M im
Einzelnen nicht mehr aufklären lassen. Dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Deutschkenntnissen der
Klägerin und denen des M bestand, erhellt aus deren eidesstattlichen Versicherungen im Entschädigungsverfahren
vom 8. August 1966 (M) und vom 26. Juli 1966 (Klägerin). Während die von der Klägerin in rumänischer Sprache
abgegebene Erklärung lediglich in das Deutsche übersetzt und dann aufgesetzt worden war, war M erst nach einer
erneuten Rückübersetzung in die rumänische Sprache in der Lage gewesen, seine Erklärung eigenhändig zu
unterschreiben. Von deutschen Sprachkenntnissen des M, die eine umgangssprachliche Verständigung in dieser
Sprache erlaubt hätten, kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass
zum persönlichen Lebensbereich eben nicht nur der eheliche Bereich gehört, sondern auch der weitere familiäre
Bereich sowie der Freundes- und Bekanntenkreis. Hierzu sind dem Gericht mangels entsprechender Beweismittel
keine Feststellungen zum Sprachgebrauch des M im maßgebenden Zeitraum möglich, und damit erst recht nicht zu
einem überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache. Die Nichtfeststellbarkeit der anspruchsbegründenden
Tatsachen geht insoweit nach Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden
Amtsermittlungsmöglichkeiten zu Lasten der Klägerin, die hieraus Rechte herleiten will.
Da der M somit weder Bundesgebiets-Beitragszeiten noch Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten i.S. der §§ 15, 16,
FRG zurückgelegt hatte und damit auch die Berücksichtigung von Ersatzzeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG
bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI wegen des fehlenden Versicherungsstatus nicht in Betracht kommt, stand ihm kein
Stammrecht auf Regelaltersrente gegen die Beklagte zu. Mangels über § 17a FRG anrechenbarer Beitrags- oder
Beschäftigungszeiten nach dem FRG scheidet auch das Nachentrichtungsrecht nach der Nr. 11 SP-DISVA aus, ohne
dass es darauf angekommen wäre, ob derartige Beitrags- oder Beschäftigungszeiten "erstmals" durch die Anwendung
des § 17a FRG hätten berücksichtigt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.