Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.08.2003

LSG Berlin und Brandenburg: beitragszeit, ddr, gesetzliche vermutung, stipendium, arbeitsentgelt, vormerkung, sozialversicherung, ausbildung, aspirant, auskunft

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 04.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 27 RA 1401/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 85/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die rentenrechtliche Bewertung der Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. März 1968.
Der am 15. Juni 1942 geborene Kläger schloss in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) das
Studium der Physik an der H(H) am 31. Juli 1965 mit der Diplom-Hauptprüfung für Physiker ab. Vom 1. September
1965 bis 31. März 1968 war der Kläger ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA)
wissenschaftlicher Aspirant an der H. Im SVA sind für diese Zeit "beitragspflichtige Bruttoverdienste" des Klägers in
Höhe von 2.040,- Mark (M) der DDR (1965), 6.120,- M (1966), 6.720,- M (1967), 5.228,57 M (1968) und 1.680,- M
(1969) vermerkt. Anschließend war der Kläger als wissenschaftlicher Assistent bzw. wissenschaftlicher Oberassistent
und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der H, der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie ab 1. September 1987
als ordentlicher Professor an der F und seit 15. September 1990 an der H tätig.
Mit Bescheid vom 3. April 2000 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember
1993 als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Vormerkung der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. März 1968 als
Beitragszeit lehnte die Beklagte ab, weil es sich um eine Zeit der Ausbildung handele. Im Widerspruchsverfahren
erteilte die Beklagte den Bescheid vom 23. August 2000, in dem sie für die Zeit vom 1. Juli bis 14. September 1990
ein beitragspflichtiges Entgelt des Klägers in Höhe von 6.396,- DM berücksichtigte. Den Widerspruch im Übrigen, mit
dem der Kläger die Vormerkung der Aspirantenzeit als Beitragszeit begehrte, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 zurück mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur der ehemaligen DDR weder eine
Anrechnungs- noch eine Beitragszeit darstelle.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. März 1968 als
Beitragszeit gerichtete Klage mit Urteil vom 19. März 2002 unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten in
dem angefochtenen Widerspruchsbescheid nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Im SVA seien für den in Rede stehenden
Zeitraum versicherungspflichtige Entgelte dokumentiert. Es sei daher auch von einer Beitragsentrichtung zur
Sozialversicherung der DDR auszugehen. Ansonsten wäre im SVA der Hinweis "Stipendium" aufgenommen worden.
In der DDR habe es - wie in seinem Falle - auch Aspiranten gegeben, die ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
erhalten hätten. Diese Differenzierungen habe das SG völlig übersehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides
vom 3. April 2000 in der Fassung des Bescheides vom 23. August 2000 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Februar 2001 zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. März 1968 als Beitragszeit
vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt eine Bescheinigung der H vom 7. Februar 2003 vor; hierauf
wird Bezug genommen.
Der Senat hat eine Auskunft der H zur Ausgestaltung der wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers vom 1.
September 1965 bis 31. März 1968 eingeholt; auf das Schreiben der H vom 19. Mai 2003 wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug
genommen.
Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil es sie
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind
hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. März
1968 als Beitragszeit gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Die in dieser Zeit zurückgelegte wissenschaftliche
Aspirantur stellt keine Beitragszeit - nur hierüber war zu befinden - nach dem Recht des SGB VI dar.
Eine Anerkennung als Beitragszeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheidet schon deswegen aus,
weil der Kläger in dieser Zeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat; es handelt
sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Auch eine
Berücksichtigung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kommt nicht in Betracht. Nach
dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu
einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden
Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder
Hochschulausbildung (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Eine Hochschulausbildung ist danach grundsätzlich kein
Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was vorliegend nicht der Fall war - die
Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder wenn neben der Ausbildung eine
entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war.
Unter dem Begriff der Hochschulausbildung im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ist jeder in der früherer
DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannter Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der
früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt ist, dass es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen
Beruf gehandelt hat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 SGB VI Nr. 1). Bei der von dem Kläger absolvierten planmäßigen
wissenschaftlichen Aspirantur vom 1. September 1965 bis 31. März 1968 handelt es sich um eine
Hochschulausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Nach Auskunft der H im Schreiben vom 19. Mai 2003 und im
Einklang mit den Eintragungen im SVA war der Kläger in dieser Zeit als planmäßiger wissenschaftlicher Aspirant
immatrikuliert und erhielt ein monatliches Stipendium in Höhe von 560,- M. Damit ist klargestellt, dass es sich bei den
im SVA vermerkten "beitragspflichtigen Bruttoverdiensten" des Klägers nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14
Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) handelte. Denn
Arbeitsentgelt können nur alle im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielten Einnahmen sein, nicht aber
etwaige Sozialleistungen oder ein zu Ausbildungszwecken gewährtes Stipendium (vgl. zum Entgeltbegriff: BSG, Urteil
vom 2. August 2000 -B 4 RA 41/99 R - nicht veröffentlicht).
Als planmäßiger wissenschaftlicher Aspirant mit Bezug eines Stipendiums unterlag der Kläger - wie sich ebenfalls aus
der Auskunft der H vom 19. Mai 2003 ergibt - der Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler und
war bei Bezug eines Stipendiums von der eigenen Zahlung von Beiträgen für die Sozialversicherung befreit. Die
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wurden von der H in Höhe von monatlich 6,- M entrichtet. Die planmäßige
wissenschaftliche Aspirantur war ein durch ein Stipendium abgesichertes Weiterbildungsverfahren, da es auf die
weitere wissenschaftliche Tätigkeit vorbereiten sollte. Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner
Entscheidung zugrunde legt, ist geklärt, dass diese Zeit einer wissenschaftlichen Aspirantur ausschließlich als
"Hochschulausbildung" im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI und daher nicht als Beitragszeit anzusehen
ist (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1). Unstreitig ist im Übrigen, dass die wissenschaftliche Aspirantur des Klägers
nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war und der Kläger neben der Aspirantur auch keine
entgeltliche Beschäftigung ausübte.
Ein "Vertrauenstatbestand" des Klägers, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Zwar
wurden die in Rede stehenden Zeiten einer Hochschulausbildung nach dem Recht der DDR als Zeiten einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit berücksichtigt. DDR-Recht ist aber nur lückenfüllend und
nachrangig kraft bundesgesetzlichen Anwendungsbefehls anwendbar. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist
jedoch, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die vom Kläger in Bezug genommene Vorschrift des § 286 c
SGB VI. Nach dieser Vorschrift wird für den Fall, dass in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten
SGB VI. Nach dieser Vorschrift wird für den Fall, dass in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten
vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten ordnungsgemäß bescheinigt sind, vermutet, dass während dieser Zeit
Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt
worden sind. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei der Hochschulausbildung des Klägers nicht um
"Arbeitszeiten" und bei dem bezogenen Stipendium nicht um "Arbeitsentgelt" im Sinne dieser Vorschrift. Die
gesetzliche Vermutung kann daher nicht zum Tragen kommen, zumal § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI insoweit für
Zeiten einer Hochschulausbildung eine spezielle Regelung enthält.
Nicht zu befinden war darüber, ob die in Rede stehende Zeit als Anrechnungszeit vorzumerken ist. Denn der Kläger
hat ausdrücklich nur eine Vormerkung als Beitragszeit geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.