Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2003
LSG Berlin-Brandenburg: epilepsie, eltern, ärztliche behandlung, wahrscheinlichkeit, form, nacht, gutachter, klinikum, anerkennung, versorgung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 VJ 46/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 S 1 Nr 3 BSeuchG, §
52 Abs 1 S 1 BSeuchG, § 60
IfSG, § 61 S 1 IfSG, § 2 Nr 11
IfSG
Impfschaden nach Pertussis-Impfung - Epilepsie -
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs -
Anhaltspunkte - medizinischer Erkenntnisstand
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26.
September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen eines Impfschadens Anspruch auf
Versorgung hat.
Die 1994 geborene Klägerin wurde am 5. April 1995 mit dem Impfstoff „Pertuvac®“,
einem Ganzkeim-Impfstoff gegen Keuchhusten, geimpft. In der Folgezeit manifestierte
sich bei ihr eine frühkindliche Grand-mal-Epilepsie. Aufgrund dieses „cerebralen
Anfallsleidens mit Entwicklungsrückstand“ ist der Klägerin seit September 1996 ein Grad
der Behinderung von 100 zuerkannt worden, weiter wurde u. a. das Vorliegen der
Voraussetzungen der Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „H“
(Hilflosigkeit) und „ RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) anerkannt.
Die Klägerin wurde nach der Impfung am 20. oder jedenfalls am 26. April 1995 ihrem
behandelnden Arzt für Kinderheilkunde Dr. R sowie am 28. April 1995 im -Klinikum
vorgestellt; hier erfolgte eine EEG-Untersuchung. In der Zeit vom 4. bis 11. Mai 1995
befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im -Klinikum, R-Krankenhaus. Im
Entlassungsbericht vom 21. Juli 1995 ist zum Aufnahmebefund ausgeführt, dass es sich
bei der Klägerin um einen altersgerecht entwickelten 4 Monate alten weiblichen Säugling
gehandelt habe, die stationäre Aufnahme sei nach 8 krampfverdächtigen Zuständen mit
starrer Blickwendung, Fäustelung und fraglichen Kloni der Beine innerhalb der letzten 4
Wochen erfolgt. In der Zeit vom 16. bis 18. Juli 1995 wurde die Klägerin im selben
Krankenhaus wegen einer Pharyngitis behandelt. Hier ist im Entlassungsbericht vom 15.
August 1995 zur Anamnese beschrieben, dass bei der Klägerin „im Mai 1995 fünf Tage
nach einer Pertussis-Impfung ein Krampfanfall ohne Fieber aus dem Schlaf heraus“
aufgetreten sei. In der Zeit vom 27. Oktober bis 3. November 1995 wurde die Klägerin im
-Klinikum W, Frauen- und Kinderklinik P, behandelt. Im Entlassungsbericht vom 15.
Dezember 1995 ist beschrieben, dass trotz antikonvulsiver Therapie in den letzten drei
Monaten einmal pro Woche Grand-mal-ähnliche Anfälle aufgetreten seien, in den letzten
drei Tagen hätten die Eltern bis zum 2 Krampfanfälle täglich beobachtet. Die stationäre
Aufnahme sei zur medikamentösen Neueinstellung erfolgt. In der Zeit vom 8. bis 24.
Dezember 1995 wurde die Klägerin erneut im -Klinikum W stationär behandelt. Zur
Diagnose ist im Entlassungsbericht vom 29. Februar 1996 aufgeführt: „Frühkindliche
Grand-mal-Epilepsie, nicht-konvulsiver Status epilepticus, akute Enzephalopathie, Rota-
Virus-Infektion“. Die Klägerin habe seit 4 Tagen wieder vermehrt Anfälle, zum Teil bis 3
mal täglich entwickelt. Weiterhin sei den Eltern aufgefallen, dass die Klägerin seit 2 Tagen
merkwürdig still und auffällig ruhig gewesen sei und oft einen teilnahmslosen Blick
gehabt habe. Zudem sei die Sprachproduktion wie Lautieren und Sprechen einzelner
Worte sehr zurückgegangen. Eine Reaktion auf akustischen Reiz hätte nicht ausgelöst
werden können. Auch motorische Leistungen wie freies Sitzen oder selbständiges
Drehen seien nicht mehr möglich gewesen.
Im Oktober 1995 beantragten die Eltern der Klägerin die Gewährung von Leistungen
nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei
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nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei
Menschen (Bundes-Seuchengesetz –BSeuchG-) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG). Der Beklagte zog die genannten Krankenhausentlassungsberichte bei und holte
Auskünfte über die ärztliche Behandlung von Prof. Dr. S (dem im -Krankenhaus sowie
später im Klinikum W behandelnden Arzt) und vom behandelnden Kinderarzt Dr. R und
sodann ein am 20. Juni 1996 unterzeichnetes Gutachten von den Ärzten Dr. B und Prof.
Dr. S vom -Klinikum zur Frage nach einem ursächlichem Zusammenhang zwischen den
geltend gemachten gesundheitlichen Schädigungen und der am 5. April 1995
durchgeführten Impfung ein. Im Gutachten ist unter Bezugnahme auf eine
Veröffentlichung von Stehr und Heininger 1991 „Zum aktuellen Stand der Keuchhusten-
Schutzimpfung“ ausgeführt, dass es bis heute keine Anhaltspunkte für eine Verbindung
zwischen vorübergehenden Nebenwirkungen und einem möglichen Dauerschaden gebe.
Die Veröffentlichungen von Stehr und Heininger, ein Leserbrief von Prof. Ehrengut hierzu
sowie das sich hierauf beziehende Schlusswort von Stehr und Heininger (1991) würden
als repräsentativ für die Problematik der Wiederaufnahme der Impfung gelten. Gehe
man das Problem rein rechnerisch an, so müsse die Spontanrate von Epilepsien im
Impfalter pro Lebenswoche (1/24000) berücksichtigt, dass heißt abgezogen werden. Da
beide Wahrscheinlichkeiten gleich hoch seien, würden sie sich gegenseitig aufheben. Es
dürfe deshalb heute keinesfalls noch hingenommen werden, dass lediglich aufgrund des
zeitlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Erkrankung diese als Impfschaden
deklariert werde. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern retrospektiv berichtet, sie hätten
am 2. oder 3. Tag mehrfach beobachtet, dass die Klägerin beidseits fäustelnd im Bett
gelegen habe. Am 28. April 1996 sei es dann zur stationären Einweisung gekommen,
wobei von den Eltern an diesem Tag 5 hochgradig anfallsverdächtige Zustände aus dem
Schlaf heraus seit dem 20. April 1995 berichtet worden seien. Somit könne von einem
unauffälligen zeitlichen Intervall von 14 Tagen zwischen der (häufiger zu beobachtenden)
Impfreaktion auf die Pertussis-Komponente mit Fieber über 38,5° C und Lethargie
ausgegangen werden bis zum Auftreten der ersten sicheren Krampfanfälle ab 20. April
1995. Die vermehrte Tendenz zum Fäusteln, die die Eltern auf den 2. oder 3. Tag nach
der Impfung datierten, könne nicht sicher als iktales Phänomen gewertet werden. Eine
Pertussis-Impf-Enzephalopathie sei aufgrund des zeitlichen Ablaufes unwahrscheinlich,
da die Eltern nach spontanem Rückgang des Fiebers am Tag nach der Impfung das
Verhalten der Klägerin als unauffällig in Bezug auf Kommunikation und Reaktion sowie
Spontanmotorik bezeichnet hätten. Auch bei den Untersuchungen zur stationären
Aufnahme am 28. April 1996 und 4. Mai 1995 seien unauffällige neurologische
Untersuchungsbefunde erhoben worden. Zusammenfassend handele es sich bei der
Klägerin um eine Patientin mit einer epileptischen Enzephalopathie bei frühkindlicher
Grand-mal Epilepsie, deren Genese nicht auf einen Impfschaden zurückzuführen sei. Es
könne nur ein zeitlicher, kein kausaler Zusammenhang zwischen der Manifestation der
Epilepsie und der Keuchhusten-Impfung festgestellt werden.
Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte durch Bescheid
vom 12. September 1996 daraufhin die Anerkennung eines Impfschadens im Sinne von
§ 51 BSeuchG ab. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Eltern Widerspruch, mit dem
sie ausführte, dass das Gutachten zahlreiche Unrichtigkeiten enthalte, die ursächlich für
die unrichtige zusammenfassende Bewertung der begutachtenden Ärztin sein dürften.
Unrichtig sei, dass schrilles Schreien nach einer Woche festgestellt worden sein solle.
Sämtliche Auffälligkeiten hätten sich hingegen innerhalb eines Zeitraumes von 48 bis 72
Stunden nach der Impfung abgespielt. Es sei auch kein „vermehrtes Fäusteln“ im Bett
festgestellt worden, lediglich und ausschließlich bei den Anfällen habe sie gefäustelt. Ihre
Eltern hätten auch eine Augendeviation und die sichere Bewusstseinsminderung
vorgetragen. Sie sei „weg“ gewesen und zwar für mindestens 30 Sekunden, Speichel sei
aus dem Mund gelaufen. Dies sei auch nicht „seit dem 20. April 1995“ der Fall gewesen,
sondern bis zu diesem Zeitpunkt seien 5 Anfälle aufgetreten. Ferner stünden die
Feststellungen des Professor S in einer ärztlichen Bescheinigung vom 27. Juli 1996 in
diametralem Gegensatz zu den Feststellungen der Gutachterin, hiernach handele es
sich bei ihr um ein ganz erheblich retardiertes Kind mit einer therapieresistenten
Epilepsie und die Prognose sei als nicht günstig einzuschätzen. Der Beklagte holte hierzu
u. a. eine Stellungnahme des Arztes Dr. R ein, der in einem beim Beklagten am 10.
Februar 1997 eingegangenen Schreiben mitteilte, dass die Eltern der Klägerin ihn nach
dem ersten Krampfanfall erstmalig am 26. April 1995 aufgesucht hätten, der erste Anfall
sei nach den Angaben der Eltern in der Nacht vom 7. auf den 8. April 1995 erfolgt. In
diesem Gespräch hätten ihm die Kindeseltern mitgeteilt, dass die Klägerin bislang 4
Anfälle geboten habe und am selbigen Tag (26.04.) gegen 6.00 Uhr früh sich der 5.
Krampfanfall ereignet hätte. Der Beklagte holte hierzu eine Rückäußerung von Prof. Dr. S
vom 18. April 1997 ein, in der er ausführt, dass die vorliegenden Befunde und der Verlauf
weder für eine kausale Verknüpfung zwischen der Impfung und der therapieresistenten
frühkindlichen Grand-Mal-Epilepsie noch für eine Auslösung derselben durch die Impfung
sprächen. Ob nun, wie die Eltern der Klägerin vortrügen, lediglich der Fieberanstieg,
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sprächen. Ob nun, wie die Eltern der Klägerin vortrügen, lediglich der Fieberanstieg,
weinerliches apathisches Verhalten und vermehrtes Fäusteln oder aber sämtliche
Auffälligkeiten im Zeitraum von 48 bis 72 Stunden nach der Impfung aufgetreten seien,
sei für die Zusammenhangsfrage unerheblich. Wichtig sei die Tatsache, dass
Auffälligkeiten frühzeitig beobachtet seien. Die Angaben über anfallsverdächtige
Zustände ab 20. April 1995 beruhten auf den - später relativierten - Angaben des Dr. R
in dessen erster vom Beklagten eingeholten Auskunft über die erfolgte ärztliche
Behandlung; auch bei dem Verlauf der Epilepsie in den Jahren 1995/1996 handele es sich
nicht um einen Befund der begutachtenden Ärzten, die Angaben seien vielmehr aus
vorliegenden Epikrisen übernommen worden. Allerdings könne in der Tat nicht länger von
einem „unauffälligen zeitlichen Intervall von 14 Tagen“ zwischen der Impfreaktion und
dem Auftreten der ersten Krampfanfälle ausgegangen werden. Er gehe trotz variierender
Angaben zum ersten Krampfanfall davon aus, dass dieser in der Nacht vom 7. zum 8.
April 1995 erfolgt sei. Allerdings sei bei allen stationären Aufenthalten und sonstigen
Untersuchungen nach diesen Krampfanfällen konstatiert worden, dass die Klägerin
altersgemäß entwickelt und ein unauffälliger neurologischer Status erhoben worden sei.
Erst im Dezember 1995 sei ein dramatischer Wandel erfolgt, der zu einem länger
dauernden nonkonvulsiven Status epilepticus und zum Krankenhausaufenthalt vom 8.
bis 24. Dezember 1995 geführt habe.
Nach Einholung einer nervenfachärztlichen Stellungnahme hierzu wies der Beklagte den
Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1997 zurück, da zwischen der
angeschuldigten Impfung und dem erstmaligen Auftreten der Krankheit lediglich ein
zeitlicher Zusammenhang bestehe. Ein ursächlicher Zusammenhang sei nach der
geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung nach Auswertung aller
bekannten Fakten nicht ersichtlich.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Rückfragen an Prof. Dr. S und
Prof. Dr. S gerichtet; letzterer äußerte sich dahin, dass die Frage der möglichen
Verursachung durch die Impfung durch ein Expertengutachten geklärt werden sollte
(Stellungnahme vom 12. Mai 1998). Das Gericht hat ferner die Akten des beim
Landgericht Berlin geführten Verfahrens der Klägerin gegen den Kinderarzt Dr. R (Az.: 6
O 177/97) beigezogen, in welchem ein Gutachten von Prof. Dr. St, ehemaliger Chefarzt
der klinik im U.Klinikum, Berlin, eingeholt worden war (Gutachten vom 20. April 1998).
Dieser kam nach Darstellung der Entwicklung der Empfehlungen zur Keuchhusten-
Impfung zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen der frühkindlichen
Epilepsie und der Pertussis-Impfung nach heutigem Wissen und Kenntnisstand
abzulehnen sei. Das Gericht hat ferner Prof. Dr. St zu seinem Gutachten und zu seinen
weiteren Äußerungen im zivilgerichtlichen Verfahren befragt. Prof. Dr. St teilte in seiner
diesbezüglichen Stellungnahme vom 18. Januar 1999 mit, dass nicht auszuschließen sei,
dass eine DPT-Impfung wie jedes andere Ereignis (Fieber, Infektion) in seltenen Fällen
eine bestehende Stoffwechsel- oder cerebrale Störung „triggern“ könne, dass heißt
früher in Erscheinung treten lasse. Der Inhalt der „Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht“ (AHP) sei ihm bekannt; er habe selber an den Beratungen
teilgenommen; nach seinem Verständnis solle dadurch der Impfgedanke gefördert
werden. Das Gericht hat ferner von Dr. R dessen computerisierte Patientendatei
beigezogen und ihn zu den unterschiedlichen Versionen dieser Datei befragt. Es hat
weiter Original-Krankenblätter des Rittberg-Krankenhauses und des Klinikums W sowie
Kopien der Krankenakte des M-Krankenhauses, in welchem die Klägerin geboren worden
war, beigezogen.
Weiter hat das Gericht von Dr. E, Prof. für Impfwesen, ein Sachverständigengutachten
eingeholt (Gutachten vom 25. Januar 2002). Prof. Dr. E führt aus, dass der Beweis, dass
der Ganzkeimimpfstoff Pertuvac zentral-nervöse Komplikationen induzieren könne,
bereits durch den Beipackzettel des Präparates geführt sei, wo ausgeführt ist: „In
Einzelfällen wird über Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems,
einschließlich aufsteigender Lähmungen bis hin zur Atemlähmung ….berichtet.“ Seit der
Zulassung von Pertuvac am 6. April 1993 werde über einen afebrilen Krampfanfall am 7.
Tag sowie über einen weiteren Fall mit einem ersten afebrilen tonischen Krampfanfall als
Beginn eines frühkindlichen Krampfleidens am 2. Tag berichtet. Von einer Vorschädigung
der Klägerin sei nicht auszugehen, da in der Familie und auch in der näheren
Verwandtschaft keine Krampfleiden bekannt seien. Die erste präzise Angabe über einen
krampfverdächtigen Anfall der Klägerin finde sich im Gutachten der Dr. B, wonach die
Klägerin am 2. oder 3. Tag mit deutlich vermehrtem Fäusteln im Bett gelegen habe. Er
betrachte dieses Fäusteln als Erstmanifestation des später erwiesenen Krampfleidens.
Die frühkindliche Grand-Mal-Epilepsie sei durch die Pertuvac-Impfung im Jahre 1995
getriggert worden. Die Impfung habe dabei im Sinne der Entstehung gewirkt. Den
Vorgutachtern sei nicht zu folgen, weil diese den bereits innerhalb der Inkubationszeit
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Vorgutachtern sei nicht zu folgen, weil diese den bereits innerhalb der Inkubationszeit
der Pertussis-Impfung aufgetretenen Auffälligkeiten keine Beachtung geschenkt hätten.
Hinsichtlich der Studie von Stehr et al. müssten bereits z. B. wegen des völligen Fehlens
von Angaben über Fieberkrämpfe bei einer so großen Impfgruppe Zweifel kommen.
Das Gericht hat sodann ein weiteres Gutachten eingeholt von Prof. Dr. K (
Landeskinderklinik; Gutachten vom 27. Februar 2003), der zu dem Ergebnis kam, dass
die erheblich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die ursächliche Verknüpfung des
Anfallsleidens mit der Impfung spreche. Das Vorkommen akuter pathologischer
zentralnervöser Symptomatik (Impfschaden im engeren Sinne) in zeitlich engster
Anbindung an eine Impfung mit Keuchhusten – Ganzkeim – Impfstoff sei nie ernsthaft
bestritten worden. Umstritten sei dagegen die Frage, ob es im Anschluss an einen
derartigen Impfschaden zentral-nervöse Dauerschäden gebe oder nicht. Gerade für die
hier vorliegende frühkindliche Grand-Mal-Epilepsie scheine die Auslösung durch
Keuchhusten-Ganzkeim-Impfstoffe eine besondere Rolle zu spielen, wie Untersuchungen
von Prof. Dr. D gezeigt hätten. Die Stellungnahme der ständigen Impfkommission
(STIKO), die seit den 70er Jahren restriktiv gehandhabte Impfung mit Keuchhusten-
Ganzkeim-Impfstoff wieder aufzunehmen, sei maßgeblich durch Prof. Stehr und seinen
damaligen Mitarbeiter Heininger beeinflusst worden. Diese hätten eine prospektive
Feldstudie in Nordbayern bei über 200.000 Impflingen mit über 600.000 Impfungen
(jeweils auch Ganzkeim-Impfstoff gegen Keuchhusten enthaltend) durchgeführt mit dem
Ergebnis, es gäbe keine Dauerschäden nach Keuchhusten-Impfung. Eine kritische
Analyse zeige jedoch ganz erhebliche Mängel in Planung, Durchführung und
Interpretation der Studie. So seien postvakzinale Krampfanfälle und damit auch deren
mögliche Dauerfolgen a priori von der Erfassung ausgeschlossen worden. Auch sei es im
geographischen Raum ebenso wie im Zeitraum der durchgeführten Erhebung inzwischen
(vorerst mind.) zu 7 behördlich anerkannten Impfschäden nach Keuchhusten-Impfung
gekommen, die in den Publikationen von Stehr und Heininger nicht auftauchten.
Hingegen stellten die Autoren als eines der wesentlichen Ergebnisse 9 Fälle heraus,
deren von der Impfung unabhängige Ursache positiv aufgeklärt worden sei; hierbei sei zu
monieren, dass diese Fälle hinsichtlich ihrer Symptomatik und ihrer entscheidenden
Befunde nicht dokumentiert seien und dass es sich bei der Mehrzahl dieser Fälle um
chronisch progrediente neurale Krankheitsbilder gehandelt habe, die a priori per
definitionem nicht Impfschadensfolge sein könnten.
Entscheidend sei, was innerhalb der ersten 3 bis max. 7 Tage nach der angeschuldigten
Keuchhusten-Impfung geschehen bzw. beobachtet worden sei. Der akute zentral-
nervöse Impfschaden stelle sich dar mit dem (nicht streng obligatorischen) typischen
hochfrequenten schrillen und unstillbaren Schreien (nicht schmerzbedingt, sondern als
enzephalopathisch einzuordnen), ferner mit weiterer (febriler oder afebriler)
enzephalopathischer Enthemmungs- und/oder Hemmungssymptomatik, oder auch mit
Krämpfen, die Teilsymptom der Enzephalopathie sein könnten. Krämpfe könnten in Form
so genannter einfacher und für harmlos gehaltener Fieberkrämpfe auftreten. Weniger
harmlos seien andauernde oder wiederholte Fieberkrämpfe oder afebrile Krampfanfälle.
Anschließende Dauerschäden präsentierten sich in Form von motorischen und/oder
geistigen Entwicklungsstörungen und/oder in Form von Krampfleiden. Zum Verlauf sei
anzumerken, dass postvakzinale Krampfanfälle derart isoliert oder im Vordergrund
stehend auftreten könnten, dass (ausgenommen das meist vorhandene schrille
enzephalopathische Schreien) sonstige enzephalopathische Symptomatik fehle bzw.
nicht registriert bzw. nicht berichtet werde. Die Klägerin hätte, abgesehen von dem
auffälligen Schreien und der Manifestation des Anfallsleidens, keine weiteren
enzephalitischen oder enzephalopathischen Symptome gezeigt. Schließlich müsse die
impfbedingte Manifestation eines Anfallsleidens auch nicht mit einer Enzephalitis oder
Enzephalopathie einhergehen. Dass sich die Klägerin nicht nur vor Beginn der ersten
Anfälle, sondern zunächst auch noch nach deren Beginn altersgerecht entwickelt habe,
sei für die hier vorliegende epileptologische Diagnose durchaus typisch. Abgesehen
davon habe in der Verlaufskurve des Kopfumfanges, die einen Anhaltswert für das
Massenwachstum des Gehirns biete, zwischen dem 4. und 6. Lebensmonat ein
Perzentilenabstieg begonnen und sich anschließend weiter fortgesetzt: Die ersten drei
Messwerte bis inklusive der Vorsorgeuntersuchung U 4 am 5. April 1995 hätten auf der
50. Perzentile für Mädchen gelegen, die nächste eingetragene Messung im Alter von 6
Monaten allerdings bereits deutlich unter dieser Perzentile. Die anschließenden
eingetragenen Messwerte setzten diesen Perzentilenabstieg weiter fort, der letzte
eingetragene Messwert im Alter von 36 Monaten liege bei der 3. Perzentile für Mädchen.
Ohne vernünftigen Zweifel sei diese pathologische Verlaufskurve Folge und Beleg für
iktogene (anfallsbedingte) Sekundärschäden des Gehirns. Zu der bei der Klägerin
bestehenden frühkindlichen Grand-Mal-Epilepsie sei allgemein akzeptiert, dass diese
Epilepsieform wesentlich genetisch determiniert sei. Neben der genetischen
Anfallsdisposition bedürfe es allerdings eines exogenen Manifestationsauslösers, damit
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Anfallsdisposition bedürfe es allerdings eines exogenen Manifestationsauslösers, damit
es tatsächlich zum Ausbruch des Anfallsleidens komme. Man könne hierbei nicht von
einer nur gelegenheitsursächlichen Verknüpfung ausgehen, da umfangreiche EEG-
Familien- und Reihenuntersuchungen (insbesondere des Prof. D und Mitarbeiter) gezeigt
hätten, dass die große Mehrzahl der Personen mit im EEG-nachweisbarer genetischer
Anfallsdetermination nie die Manifestation einer Epilepsie erlebten, sondern neurologisch
gesund bleibe. Die Unterstellung, ein genetisch determiniertes Anfallsleiden sei eo ipso
zur Manifestation angestanden sei damit reine Spekulation. Im Falle impfassoziierter
Impfmanifestation eines genetisch determinierten Anfallsleidens sei der
Realisationsfaktor Impfung daher nicht nur als gelegenheitsursächlich, sondern als
gleichgewichtige Mitursache einzustufen.
Die Möglichkeit des nur zufälligen zeitlichen Zusammentreffens der genetischen
Determination einerseits und der dem ersten Anfall vorangehenden Impfung
andererseits sei stets abzuwägen. Im vorliegenden Fall spreche allerdings die erheblich
überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen ein zufälliges Zusammentreffen und pro
ursächliche Verknüpfung. Andere typische Anfalls- und Epilepsieursachen seien
ausgeschlossen. Sollte das Gericht die Nacht vom 7. auf den 8. April 1995 als Termin
des ersten beobachteten Krampfanfalles akzeptieren, so geschähe dieser am Ende des
2. postvakzinalen Tages bzw. ca. 60 Stunden nach Impfung und somit eindeutig
innerhalb der schmalbasigen und spitzgiebeligen Verteilungskurve der für Keuchhusten-
Ganzkeim-Impfstoff akzeptierten postvakzinalen Inkubationszeit. Wenn sich auch ein rein
zufälliges zeitliches Zusammentreffen logischerweise nie völlig ausschließen lasse, so
spreche doch die Einhaltung dieses gerade für Keuchhusten-Ganzkeim-Impfstoff
typischen besonders engen zeitlichen Fensters mit ganz wesentlich überwiegender
Wahrscheinlichkeit für eine ursächliche Verknüpfung.
Das Gericht hat ferner die Eltern der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung
persönlich gehört, hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.
September 2003 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26. September 2003 hat das Sozialgericht Berlin unter Aufhebung der
angefochtenen Bescheide den Beklagten verurteilt, der Klägerin wegen der am 5. April
1995 erfolgten Impfung unter Anerkennung der Impfschadensfolge der Epilepsie
Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.
H. zu gewähren. Nach Anhörung der Eltern und auf Grund der Angaben in den
verschiedenen Arztberichten sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die
Klägerin in der Nacht vom 6. zum 7. April 1995 einen Krampfanfall erlitten habe, der sich
durch Augendeviation, Speichelfluss, Bewusstseinstrübung und Fäusteln bei
angewinkelten Armen und Zucken der Beine für ca. 30 Sekunden ausgezeichnet habe.
Weiter sei die Klägerin in den ersten drei Tagen nach der Impfung durch schrilles
Schreien aufgefallen. Insoweit sei der Vollbeweis geführt worden. Der Krampfanfall sei
auch ursächlich durch die Impfung bedingt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
einer Impfung mit Keuchhusten-Ganzkeim-Impfstoff und einem Krampfanfallsleiden sei
nach der medizin-wissenschaftlichen Lehrmeinung möglich, wie Prof. Dr. K dargelegt
habe. Diese Auffassung stehe im Einklang mit den AHP 96. Mit der gegenteiligen
Auffassung habe sich der Gutachter nachvollziehbar und eingehend auseinandergesetzt;
diese sei mit den AHP 96 jedoch nicht zu vereinbaren. Die Ursächlichkeit der Impfung
entfalle auch nicht deshalb, weil die Impfung nur eine so genannte Gelegenheitsursache
sein könnte oder ein Vorschaden überragende Bedeutung gehabt haben könnte. Die
genetische Determination sei, wie Prof. K dargelegt habe, zwar notwendiges Kriterium für
das Vorliegen einer derartigen Epilepsie in Form einer so genannten Schadensanlage,
bei wertender Betrachtung könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass auch
ohne die Impfung bei der Klägerin ein Krampfanfall zu annähernd gleicher Zeit
aufgetreten wäre. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der §§ 60, 61 Gesetz zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen
(Infektionsschutzgesetz-IFSG) reiche es nicht aus, dass es nur möglich sei, dass sich
auch ohne die Impfung ein Anfallsleiden entwickelt hätte; vielmehr seien in den Schutz
des Gesetzes auch Personen mit Krankheitsdispositionen eingeschlossen. Es könne
auch nicht Prof. S in dessen ergänzender Stellungnahme vom 18. April 1997 gefolgt
werden, wonach es erst im Dezember 1995 aufgrund des seinerzeit aufgetretenen
anhaltenden non-konvulsiven Status epilepticus zu einer richtungsweisenden
Verschlimmerung gekommen sei. Diese Auffassung sei durch das Gutachten des Prof. K
widerlegt, wonach es für die hier vorliegende epileptologische Diagnose durchaus typisch
sei, dass zunächst noch eine altersgerechte Entwicklung stattfinde und sich dann erst
später anfallsbedingte sekundäre Hirnschädigungen bemerkbar machten.
Gegen dieses ihm am 23. Oktober 2003 zugegangene Urteil richtet sich die am 31.
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Gegen dieses ihm am 23. Oktober 2003 zugegangene Urteil richtet sich die am 31.
Oktober 2003 erhobene Berufung des Beklagten.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigen-
Gutachten nach Aktenlage des Arztes für Mikrobiologie und Kinder- und Jugendmedizin
Prof. Dr. Sch vom 12. Dezember 2003. Prof. Sch führt aus, dass es zur Frage der das
übliche Maß überschreitenden Impfreaktion nach Pertussis-Impfung umfangreiche,
sorgfältige Studien (Pollock et al. 1984, Stehr et al. 1991) gäbe, wonach die
herkömmlichen Ganzkeim-Pertussis-Vakzine keine dauerhaften Schäden des zentralen
Nervensystems verursachten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der wissenschaftlich in
keiner Weise definierte Begriff der „Enzephalopathie“ oder Enzephalitis in die
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit hätte aufgenommen werden können.
Zu den für den Ganzkeim-Pertussis-Impfstoff Pertuvac typischen Wirkungen oder
Nebenwirkungen gehöre eine Grand-Mal-Epilepsie nicht.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Krankheitsbild der
Klägerin sei nicht wahrscheinlich. Die Eltern beschrieben Krankheitssymptome, die bei
der Anwendung von Ganzkeim-Pertussis-Impfstoffen als Nebenwirkungen bekannt seien
und für eine schwere, aber zeitlich begrenzte Impfreaktion sprächen, die über das
übliche Maß nicht hinausreiche. Die von den Eltern für die ersten drei Tage nach der
Impfung beobachteten und beschriebenen Symptome wie hohes Fieber, schrilles
Schreien und generalisiertes Krampfen würden nach heutiger Lehrmeinung als „mehr
oder weniger häufige bzw. seltene und passagere“ Nebenwirkungen einer Ganzkeim-
Pertussis-Impfung beschrieben. Diese Symptome seien bei der Klägerin
vorübergehender Natur gewesen, schließlich hätten sich die Eltern selbst beruhigt und
zunächst keine ärztliche Konsultationen in Anspruch genommen. Das mit hohem Fieber
einhergehende Geschehen unmittelbar nach der Pertussis-Impfung mit schrillem
Schreien und vielleicht auch einem Fieberkrampf sei abzugrenzen von dem Anfallsleiden
der Grand-Mal-Epilepsie mit sekundärer psychomotorischer Retardierung. Fieberkrämpfe
würden unterschieden in einfache, kurz dauernde, generalisierte und isoliert während
einer Fieberperiode auftretende Anfälle, denen komplizierte Fieberkrämpfe gegenüber zu
stellen seien, die länger als 15 Minuten anhielten, fokal abliefen oder wiederholt
aufträten. Wenn ein Fieberkrampf wiederholt, prolongiert bzw. fokal aufträte, sei eine
apparative Diagnostik erforderlich, weil hierbei der dringende Verdacht auf ein
Anfallsleiden bestehe. Einfache Fieberkrämpfe hinterließen keine Dauerschäden. Vor
dem Hintergrund dieser kinderneurologischen Lehrmeinung sei es wahrscheinlich, dass
sich bei der Klägerin ein Anfallsgeschehen in der Zeit vom 7. oder 8. April 1995 bis 28.
April 1995 durch 5 afebrile Krampfanfälle mit je einigen Sekunden Dauer angebahnt
habe und praktisch lückenlos in häufig wiederkehrende Krampfanfälle übergegangen sei.
Prof. K unterlaufe ein schwerwiegender Irrtum, wenn er Symptome wie „typisches
hochfrequentes schrilles und unstillbares Schreien“ sowie „so genannte einfache und für
harmlos geltende Fieberkrämpfe“ unter einen „akuten zentral-nervösen Impfschaden“
subsummiere und das Schreien als „enzephalopathisch“ einordne, obwohl es allgemein
als typische, zwar schwere, jedoch komplett reversible Nebenwirkung einer Pertussis-
Impfung zu werten sei. Außerdem habe Prof. K betont, dass die Klägerin abgesehen von
dem auffälligen Schreien und der Manifestation des Anfallsleidens keine
enzephalitischen oder enzephalopathischen Symptome aufgewiesen habe.
Die Akten sprächen ferner für eine allmähliche Entwicklungsverzögerung bzw.
Rückentwicklung, deren Beginn erst Monate nach Manifestation der Epilepsie (etwa ab
Dezember 1995) dokumentiert sei. Bis zum Dezember 1995 habe die Klägerin nach den
Angaben der Eltern und den ärztlich dokumentierten Untersuchungsbefunden eine
nahezu altersgerechte psychomotorische Entwicklung aufgewiesen. Erste Auffälligkeiten
seien von den Eltern im Dezember 1995 erhoben worden in Form eines zeitweise
teilnahmslosen, leeren Blickes, motorischer und sprachlicher Rückschritte. Dieser
Krankheitsverlauf entspreche der für dieses Alter typischen Erstmanifestation eines
selbständigen Anfallsleidens, nämlich einer frühkindlichen ideopathischen Grand-Mal-
Epilepsie. Das Manifestationsalter entspreche dem Lebensabschnitt, in dem
üblicherweise die empfohlenen Impfungen durchgeführt würden. Es sei deshalb
überraschend, dass die Abwägung mit der Möglichkeit des nur zufälligen zeitlichen
Zusammentreffens für eine ursächliche Verknüpfung sprechen solle. Denn es bliebe
keine andere Erklärung als der zeitliche Zusammenhang, der eigentlich auch von allen
Vorgutachtern akzeptiert worden sei.
In einer Rückäußerung vom 2. Mai 2005 führt Prof. Sch weiter aus, dass die von ihm
zitierten Studien wie insbesondere die Publikationen von Stehr und Heininger
offensichtlich wissenschaftlichen Anforderungen genügt hätten, da sie zur
Entscheidungsfindung der Ständigen Impfkommission beigetragen hätten. Es stünden
sich heute nicht zwei Lehrmeinungen über Pertussis-Impfschäden gegenüber; vielmehr
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sich heute nicht zwei Lehrmeinungen über Pertussis-Impfschäden gegenüber; vielmehr
sei eine „alte“ Lehrmeinung mit dem Postulat schwerer Dauerimpfschäden nach
fundierten wissenschaftlichen Untersuchungen verworfen worden, was 1991 zu einer
Neuformulierung der Lehrmeinung durch die Ständige Impfkommission mit einer
Wiedereinführung einer allgemeinen Kinderimpfung geführt habe. Diese neue
Lehrmeinung habe noch nicht Eingang in die Neuauflage der Anhaltspunkte gefunden.
Im Übrigen habe der BGH in einem Grundsatzurteil von Februar 2000 eindeutig definiert,
dass die aktuelle Lehrmeinung über Impfungen und Impfnebenwirkungen die
Empfehlungen und Verlautbarungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-
Institut sei. Der von Prof. K beschriebene typische Ablauf einer frühkindlichen Grand-Mal-
Epilepsie mit anfangs altersgerechter psychomotorischer Entwicklung, Auftreten erster
Krampfanfälle, die sich wiederholten, und danach einsetzender allgemeiner
Entwicklungsverzögerung bzw. Rückentwicklung sei in der Kinderheilkunde gut bekannt
und trete selbstverständlich ohne eine vorangegangene Impfung auf. Der zeitliche
Abstand zwischen der angeschuldigten Pertuvac-Impfung und dem nachweislichen
Beginn einer Entwicklungsstörung (Oktober bzw. Dezember 1995) betrage bei der
Klägerin 5 bzw. 7 Monate. Mit einer solchen mehrmonatigen Entfernung minimiere sich
die Wahrscheinlichkeit eines zeitlichen und damit eines ursächlichen Zusammenhangs
zwischen den zwei Ereignissen Impfung und Gesundheitsstörung. Die Verlangsamung
des Wachsens des Kopfumfanges könne in der Tat dem Krankheitsbild einer
frühkindlichen Grand-Mal-Epilepsie zugeordnet werden. Die exakte zeitliche Zuordnung
des Beginns des verlangsamten Kopfwachstums sei jedoch spekulativ. Da bei der
Klägerin keine aktenkundigen Hinweise auf eine postvakzinale Enzephalopathie vorlägen,
ließen sich auch die Anfälle nicht in den Kontext einer Impffolge bringen. Sofern Herr
Prof. K das „schrille Schreien“ als typische zentrale Enthemmungssymptomatik und als
erstes enzephalopathisches Symptom interpretiere, sei diese Diskussion müßig, weil
auch Herr Prof. K in seinem ersten Gutachten eine impfbedingte Enzephalopathie trotz
des schrillen Schreiens als unwahrscheinlich bezeichnet habe. Für die Folgetage nach
der Impfung sei ein klinischer Zustand anzunehmen, der als fieberfrei und
bewusstseinsklar zu deklarieren sei. Dies seien eindeutige Hinweise gegen das Vorliegen
einer Enzephalopathie, die klinisch durch Fieber und Bewusstseinsstörung, bisweilen
auch Erbrechen gekennzeichnet sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2003 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verweist auf die Ausführungen der Gutachter Prof. E und Prof. K. Eine
überzeugendere Auffassung hätte auch dem Gutachten von Prof. Sch nicht entnommen
werden können.
Der Senat hat zum Gutachten von Prof. Dr. Sch eine gutachterliche Rückäußerung des
Prof. Dr. K eingeholt, der am 24. Januar 2005 ausführte, nach erneuter Überprüfung an
seinem Gutachten vom 27. Februar 2003 in vollem Umfang festzuhalten. Aus
kinderklinisch-kinderneurologischer Sicht sei entgegen Prof. Sch nicht entscheidend,
dass die postvakzinale Symptomatik bei der Klägerin „sofort wieder weg“ gegangen sei.
Entscheidend sei vielmehr, dass es nicht bei diesem einen Krampfanfall geblieben sei,
sondern dass in den nächsten Tagen weitere afebrile Krampfanfälle gefolgt seien und
sich das ganze Geschehen retrospektiv als Beginn eines definitiven Anfallsleidens
herausgestellt habe. Von „passager“ bzw. folgenlos könne keine Rede sein. Die
Tatsachen, dass nicht ein einzelner Fieberkrampf, sondern eine Abfolge mehrerer
Krampfanfälle und der Beginn eines definitiven Anfallsleidens eingetreten sei, belege,
dass dem Fazit einer noch üblichen Impfstoff-Nebenwirkung auf gar keinen Fall
zugestimmt werden könne. Die Klägerin habe auch nicht bis Dezember 1995 eine
nahezu altersgerechte psychomotorische Entwicklung aufgewiesen, vielmehr sei bereits
am 31. Oktober 1995 ein pathologisches Testergebnis erhoben worden. Weiter sei es für
die frühkindliche Grand-Mal-Epilepsie durchaus typisch, dass über den Beginn des
Anfallsleidens hinaus die Entwicklung des Kindes noch einige Zeit normal sein könne.
Weiter sei auf die Verringerung des Zuwachses des Kopfumfanges bereits zwischen dem
4. und 6. Lebensmonats hinzuweisen, was in Übereinstimmung mit
kernspintomographisch feststellbaren Defiziten von Hirnsubstanz bereits ab Mai 1995
stehe. Im Übrigen widerlege sich Prof. Sch insoweit selbst, als er ausführe, dass
apparative Diagnostik erforderlich sei, wenn sich das zunächst für einen Fieberkrampf
gehaltene Geschehen wiederhole, weil hierbei der dringende Verdacht auf ein
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gehaltene Geschehen wiederhole, weil hierbei der dringende Verdacht auf ein
Anfallsleiden bestehe. Im vorliegenden Fall hätten sich die Fieberkrämpfe in kurzer Folge
wiederholt. Im Übrigen sei auf statistische Fehlschlüsse hinzuweisen. Aus logischen
Gründen könne im Fall seltener Impfschäden weder deren Vorkommen noch deren
Nichtvorkommen statistisch epidemiologisch evaluiert werden. Bei der Beurteilung des
ursächlichen Zusammenhangs komme es vielmehr auf die Besonderheiten des
Einzelfalles an. Die in den Anhaltspunkten enthaltene Formulierung, die für den
Keuchhusten-Impfschaden (im Gegensatz zu einer früher für zentral-nervöse Pocken-
Impfschäden getroffenen Unterscheidung) ohne Altersgrenze zutreffend von
Enzephalopathie spreche, sei klinisch und wissenschaftlich völlig korrekt. Er sei auch
keineswegs einem Irrtum unterlegen, wenn er hochfrequentes schrilles unstillbares
Schreien als enzephalopathisch eingeordnet habe. Derartiges Schreien bedeute eine
kinderneurologisch ganz typische zentrale Enthemmungssymptomatik, also ein erstes
enzephalopathisches Symptom. Dies sei inzwischen weithin anerkannt und auch im
Wortlaut der Anhaltspunkte erwähnt. Nicht alle postvakzinal beobachteten Krämpfe
seien hier einzuordnen, es könne sich auch um einfache Fieberkrämpfe handeln. Dies sei
jedoch zu differenzieren. Prof. Sch trenne nicht ausreichend scharf zwischen einerseits
(reiner) Möglichkeit und andererseits (erheblich überwiegender) Wahrscheinlichkeit. Bei
Vorliegen einer typischen Symptomatik, wie hier gegeben, und Einhaltung des gerade für
Keuchhusten-Impfschäden so überaus engen zeitlichen Fensters der postvakzinalen
Inkubationszeit (wie hier ebenfalls gegeben) bestehe eindeutig eine erheblich
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine ursächliche Verknüpfung zwischen Impfung
und Dauer-Symptomatik. Dies sei logisch, entspreche den Regeln klinischer
Diagnosestellung und stimme überein mit den Anhaltspunkten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte und der Schwerbehinderten-Akte des
Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Akte des Landgerichts Berlin (Az. 6 O
177/97).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene
Bescheid des Beklagten vom 12. September 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung
der Impfschadensfolge einer zumindest über weite Strecken therapieresistenten
Epilepsie verbunden mit anfallsbedingten sekundären Schäden insbesondere im
intellektuellen und motorischen Bereich Versorgung nach einer MdE von 100 v. H. zu
gewähren.
Streitgegenstand ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 51 BSeuchG/§
60 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen
(Infektionsschutzgesetz-IFSG). Da das IFSG am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist bei
zeitgleichem Außerkrafttreten des BSeuchG ohne Übergangsvorschrift, ist im Hinblick
auf den Entschädigungsanspruch bis zum Inkrafttreten des IFSG das BSeuchG weiterhin
anzuwenden; für die Zeit danach sind der Entscheidung die allerdings im Wesentlichen
inhaltsgleichen Vorschriften des IFSG zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005,
Az. B 9a/9 VJ 2/04 R, SozR 4-3851 § 20 Nr. 1). Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BSeuchG/§
60 Abs. 1 und 2 IFSG erhält, wer u. a. durch eine (Schutz-) Impfung, die von einer
zuständigen (Landes-) Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich
vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen des
Impfschadens (im Sinne des § 2 Nr. 11 IFSG) wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Für die
Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche
Schädigung in Form einer unüblichen Impfreaktion und die Schädigungsfolge (ein
Dauerleiden) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nachgewiesen und nicht nur
wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 19. März 1986, Az.: 9 a RVi 2/84, SozR 3850 § 51
Nr. 9). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und
der (Primär-) Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es,
wenn die Kausalität wahrscheinlich ist (§ 61 Satz 1 IFSG). Wahrscheinlich in diesem Sinne
ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, wenn die für den
Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (BSG, a. a.
O., m.w.N.).
Die Klägerin ist am 5. April 1995 gegen Pertussis geimpft worden. Diese Impfung erfolgte
aufgrund einer öffentlichen Empfehlung der zuständigen Landesbehörde
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aufgrund einer öffentlichen Empfehlung der zuständigen Landesbehörde
(Bekanntmachung vom 01.02.1993, Amtsblatt für Berlin 1993, 746).
Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Impfschaden erlitten. Ein
Impfschaden ist nach § 52 Abs. 1 S. 1 BSeuchG ein über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden, nach § 2 Nr. 11 IFSG die
gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.
Welche Impfreaktion als Impfschaden anzusehen ist, lässt sich im Allgemeinen den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung und hier jeweils
der Nr. 57 entnehmen. Die AHP geben den der herrschenden medizinischen
Lehrmeinung entsprechenden aktuellen Kenntnis- und Wissensstand wieder, u. a. auch
über die Auswirkungen und Ursachen von Gesundheitsstörungen nach Impfungen. Die
als medizinische Sachverständige tätigen Gutachter und die Versorgungsverwaltungen
sind an die in den AHP enthaltenen Erkenntnisse für die Begutachtung bzw.
Entscheidungen über Anträge auf Versorgung gebunden (BSG, Urteil vom 27. August
1998, Az. B 9 VJ 2/97 R, USK 98120, m.w.N.). Zwar beruhen die AHP weder auf dem
Gesetz noch auf einer Verordnung oder auch nur auf Verwaltungsvorschriften, so dass
sie keinerlei Normqualität haben. Dennoch wirken sie in der Praxis wie Richtlinien für die
ärztliche Gutachtertätigkeit und haben deshalb normähnlichen Charakter und sind im
Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen
heranzuziehen (ständige Rechtsprechung, BSG, a.a.O., m.w.N.). Die AHP wirken insofern
normähnlich. Ihre generelle Richtigkeit kann deshalb durch Einzelfallgutachten nicht
widerlegt werden. Die AHP sind allerdings – wie untergesetzliche Rechtsnorm – zu prüfen
auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung, auf Berücksichtigung des
gegenwärtigen Kenntnisstandes der sozialmedizinischen Wissenschaft sowie auf Lücken
in Sonderfällen, die wegen der individuellen Verhältnisse gesondert zu beurteilen sind.
Die Gerichte können allerdings grundsätzlich davon ausgehen, dass der ärztliche
Sachverständigenbeirat – Sektion Versorgungsmedizin – regelmäßig die ihm gestellte
Aufgabe erfüllt und bei jeder Ausgabe der AHP sowie danach durch laufende
Überarbeitung neue Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft
über die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur
in Fällen, in denen Zweifel an der Aktualität der AHP bestehen, etwa, weil eine ernst zu
nehmende Stimme eine abweichende Auffassung vertritt. Solchen Zweifeln haben die
Gerichte nachzugehen und sie auszuräumen oder zu bestätigen (so insgesamt BSG,
Urteil vom 18. September 2003 Az.: B 9 SB 3/02 R, SozR 4 – 3250 § 69 Nr. 2).
Da die AHP 1996 erst für die Zeit ab 1. Januar 1997 Wirkung entfaltet haben (BSG, Urteil
vom 1. September 1999, Az. B 9 V 25/98 R, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22), war für die Frage
der Beschädigtenversorgung für den Zeitraum bis Inkrafttreten der AHP 1996 auf die
AHP 1983 abzustellen. In den AHP 1983 sind Impfschäden nach Pertussis-Impfung wie
folgt beschrieben: „Gelegentlich innerhalb weniger Stunden nach der Injektion
Schockzustände, anhaltendes schrilles Schreien. Innerhalb von 1 bis 3 Tagen Auftreten
einer Enzephalopathie, dabei oft hirnorganische Anfälle, manchmal progredienter
Verlauf. Seltener Neuritis (auch des N. opticus), Nephrose, Abszesse an der Impfstelle“.
Die AHP 1996, die AHP 2004 und die AHP 2005 beschreiben Impfschäden nach
Pertussis-Schutzimpfung wie folgt: „Selten. Gelegentlich nach anhaltendem schrillen
Schreien – innerhalb von 3 Tagen Auftreten einer Enzephalopathie, dabei oft
hirnorganische Anfälle, manchmal progredienter Verlauf. Nach Enzephalopathie selten
auch Dauerschäden (spastische Lähmungen und geistige Retardierung). Selten Neuritis
(insbesondere Hirnnerven), selten Nephrose.“ Eine Änderung dieser Beschreibung der
Impfschäden für die Pertussis-Schutzimpfung ist dabei von den AHP 1983 zu den
Anhaltspunkten 1996 – soweit vorliegend relevant - lediglich insoweit erfolgt, als in den
AHP 1983 noch Schockzustände genannt sind, die aber dem Wortlaut entsprechend
nicht notwendig vorgelegen haben müssen. Ferner waren Dauerschäden nach
Enzephalopathie in den AHP 1983 noch nicht genannt. Deren Nennung ist allerdings in
den AHP 1996 lediglich als Klarstellung zu verstehen, da als Impfschäden grundsätzlich
nur Dauerschäden in Betracht kommen; zudem war auch in den AHP 1983 bereits der
mögliche „progrediente Verlauf“ beschrieben, also die zunehmende Verschlimmerung,
welche Dauerschäden beinhaltet. Weitere Änderungen sind sodann in den
Anhaltspunkten 2004 oder den AHP 2005 nicht mehr erfolgt. Es bestanden keine
Bedenken hinsichtlich der Aktualität und Maßgeblichkeit dieser Fassungen der
Anhaltspunkte im Hinblick auf mögliche Impfschäden nach einer Pertussis-Impfung. Zum
einen hat Prof. K sich umfassend mit der von Dr. B, Prof. S und Prof. Sch als grundlegend
bezeichneten Studie von Stehr und Heininger auseinandergesetzt, die die von den AHP
abweichende Auffassung stützt. Prof. K hat in Übereinstimmung mit Prof. E dargelegt,
aufgrund welcher Einwände der Studie nicht gefolgt werden könne. Das Gericht schließt
sich diesen überzeugenden Argumenten an, zumal ihnen inhaltlich von Prof. Sch nichts
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sich diesen überzeugenden Argumenten an, zumal ihnen inhaltlich von Prof. Sch nichts
entgegengehalten worden ist. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang auch,
dass Prof. Sch wiederholt formulierte, dass nach der von ihm für richtig erachteten
Lehrmeinung die Enzephalopathie und die Grand-mal-Epilepsie nicht „typische“ Wirkung
oder Nebenwirkung der Pertussis-Impfung seien (Bl. 12 und 14 des Gutachtens, Bl. 3 der
Rückäußerung); dies war nicht Gegenstand der Diskussion, vielmehr geht es auch nach
den AHP lediglich um die „seltene“ Möglichkeit von Dauerschäden.
Zum anderen hat zwar Prof. Sch in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2003
ausdrücklich als „heutige Lehrmeinung“ bezeichnet, dauerhafte Hirnschäden nach
Pertussis-Impfung grundsätzlich abzulehnen und weiter ausgeführt, dass die von den
Prof. E und K erwähnte Enzephalopathie als so genannte typische Erscheinung einer
zentralen Impfschädigung nicht mehr der heutigen Lehrmeinung entspreche. In seiner
Rückäußerung vom 2. Mai 2005 hat auch Prof. Sch jedoch näher ausgeführt, dass die
Neuformulierung der Lehrmeinung 1991 durch die Ständige Impfkommission erfolgt sei,
die zu diesem Zeitpunkt erneut eine Empfehlung für die Keuchhustenschutzimpfung
abgegeben hat. Diese von Prof. Sch beschriebene Entwicklung führt nicht dazu, die
Anhaltspunkte als überholt oder nicht mehr aktuell zu bezweifeln. Den beigebrachten
umfangreichen Veröffentlichungen ist zu entnehmen, dass die Frage der Empfehlung der
Pertussis-Impfung und ihrer möglichen Nebenwirkungen in den damit befassten Kreisen
über einen langen Zeitraum intensiv diskutiert worden ist. Die Anhaltspunkte sind seit
1991 nunmehr das dritte Mal überarbeitet und neu herausgegeben worden. Prof. E hat
nach eigenen Angaben (Stellungnahme an das Kammergericht Berlin vom 27. Februar
1999) bei der Beratung der Neuausgabe 1996 als Sachverständiger mitgewirkt. Auch
Prof. St hat in seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahme vom 18.
Januar 1999 mitgeteilt, an den Beratungen der Anhaltspunkte teilgenommen zu haben.
Damit waren zwei ausgewiesene Vertreter der gegensätzlichen Auffassungen an den
Beratungen der Anhaltspunkte beteiligt. Die Diskussion war damit dem
Sachverständigenbeirat bekannt. Die einschlägige Nummer 57 der AHP ist sodann
hinsichtlich der Impfschäden nach Pertussis-Impfung – wie dargelegt – auch
umformuliert, also bearbeitet worden, wobei allerdings die Möglichkeit von
„Dauerschäden“ nicht gestrichen, sondern vielmehr nunmehr sogar ausdrücklich
aufgenommen wurde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Anhaltspunkte in Kenntnis der gegensätzlichen Standpunkte weiterhin so abgefasst
blieben, dass Dauerschäden möglich sind. Damit war von der zwar seltenen, aber
grundsätzlich durchaus bestehenden Möglichkeit des Eintritts eines in den AHP
beschriebenen Impfschadens nach der Impfung mit Pertussis-Vollbakterienimpfstoff
auszugehen, während die entgegenstehenden Auffassungen der Dr. B/Prof. S, Prof. St
und Prof. Sch insoweit nicht entscheidungserheblich sein konnten.
Etwas anderes folgt auch nicht aufgrund der von Prof. Sch in Bezug genommenen
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15. Februar 2000, Az. VI ZR 48/99, BGH Z 144,1
ff), wonach die Empfehlungen der STIKO nach den Feststellungen des sachverständig
beratenen Berufungsgerichtes medizinischer Standard seien. Zum einen ist bereits in
diesem Urteil zur Begründung ausgeführt, dass die Empfehlungen der STIKO lediglich
bedeuten, dass „das Verhältnis zwischen Nutzen und Schadensrisiko“ für den Impfling
von diesen Gremien bereits abgewogen worden und von einem überwiegenden Nutzen
auszugehen sei. Eine Empfehlung der STIKO bedeutet also bereits grundsätzlich nicht,
dass Schäden überhaupt nicht auftreten könnten. Abgesehen davon gelten im
Versorgungsrecht andere Grundsätze; nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes sind aus den genannten Gründen die Anhaltspunkte, die diese
Grundsätze des Versorgungsrechtes umsetzen, maßgeblich.
Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Impfschaden
entsprechend der Beschreibung inden AHP 1983, AHP 1996, AHP 2004 und AHP 2005,
Nr. 57.11 a (S. 198) erlitten, wonach dieser in Form einer Enzephalopathie (allgemeine
Bezeichnung für jede nicht–entzündliche Gehirnerkrankung oder Schädigung der
Gehirnsubstanz mit neurologischen und/oder psychiatrischen Symptomen (vgl. Springer
Lexikon Medizin und Pschyrembel)) entstehen kann. Das Gericht folgt dabei
insbesondere den Ausführungen des vom Sozialgericht gehörten Gutachters Prof. K. In
der Tat gibt es zwar keine ärztlichen Dokumentationen über die Impfreaktionen. Prof. K
hat in seinem Gutachten (Bl. 20) allerdings das auffällige Schreien und die Manifestation
des Anfallsleidens als enzephalopathische Symptome gewertet. Das Eintreten dieses
Gehirnschadens beschreibt Prof. Kin seinem Gutachten sowie in seiner Rückäußerung
vom 24. Januar 2005 umfassend. Dabei führt er aus, dass sich der akute zentral-nervöse
Impfschaden darstelle mit dem typischen hochfrequenten schrillen und unstillbaren
Schreien, ferner mit weiterer enzephalopathischer Enthemmungs- und/oder
Hemmungssymptomatik, oder auch mit Krämpfen.
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Die Klägerin hat vorliegend innerhalb der in den AHP genannten Inkubationszeit von drei
Tagen derartige Symptome gezeigt. Die Eltern haben sowohl über das typische
hochfrequente schrille Schreien berichtet wie über einen afebrilen Krampfanfall. Der
Senat folgt den Angaben der Eltern, die diese bereits gegenüber dem erstbehandelnden
Kinderarzt Dr. R gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
erneut beschrieben haben.
Die von Prof. K genannten Symptome für den zentral-nervösen Impfschaden waren
vorliegend auch innerhalb des in den AHP genannten Zeitfensters von 3 Tagen
aufgetreten. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der erste von den Eltern
beobachtete Krampfanfall in der Nacht vom 6. auf den 7. oder in der Nacht vom 7. auf
den 8. Mai 1995 stattfand. Prof. K ging hierbei vom späteren Datum aus und hat im
Einzelnen dargelegt, dass auch insoweit das enge Zeitfenster noch gewahrt ist. Das
Sozialgericht hat umfassend ausgeführt, weshalb den Angaben der Eltern gefolgt werden
kann und weshalb insbesondere nicht ein wesentlich späteres Datum in Betracht
kommt, wie es etwa den Ausführungen von Dr. B (die durch Prof. S ausdrücklich richtig
gestellt wurden) oder aber den Angaben im Arztbericht des R-Krankenhauses vom 15.
August 1995 (5 Tage nach einer Impfung) hätte entnommen werden können. Das
Gericht verweist auf diese Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen es sich
anschließt. Zum genauen Datum hatten die Eltern der Klägerin im Verfahren vor dem
Landgericht Berlin eingeräumt, sich nicht mehr völlig sicher zu sein, ob/wann die ersten
Krämpfe aufgetreten seien, sie meinten aber, dass es wohl in der Nacht vom 7. auf den
8. April 95 gewesen sei (Schriftsatz vom 19. September 1997). Es ist durchaus
nachvollziehbar und weckt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen im
Übrigen, wenn derartige Unsicherheiten eingeräumt werden, zumal diese, wie bereits
erstinstanzlich umfassend ausgeführt, durch die unterschiedliche Handhabung dahin, ob
der Tag der Impfung mitzuzählen sei, verursacht worden sein können. Letztlich steht
jedenfalls fest, dass der erste Krampfanfall innerhalb der Inkubationszeit aufgetreten ist,
wovon auch sämtliche Gutachter übereinstimmend ausgehen.
Mit Prof. K ist sodann davon auszugehen, dass dieser erste, innerhalb der
Inkubationszeit aufgetretene Krampfanfall, dem in den nächsten Tagen weitere afebrile
Krampfanfälle folgten, sich als der Beginn eines definitiven Anfallsleidens herausstellte
(Bl. 6, 7 der Rückäußerung). Allein diese Betrachtungsweise ist überzeugend. Angesichts
der späteren Entwicklung der Krankheit ist hingegen nicht nachvollziehbar, dass Prof.
Sch diesen ersten Krampfanfall unabhängig vom Gesamtgeschehen wertet und als
lediglich einfachen Fieberkrampf einstuft, der nicht zu Dauerschäden führe. Diese
Auffassung ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als Prof. Sch an anderer Stelle das
wiederholte Auftreten von Fieberkrämpfen den einfachen Fieberkrämpfen
gegenüberstellt und als den dringenden Verdacht auf eine Epilepsie begründend
bezeichnet (Bl. 8 des Gutachtens) und als er es selbst für wahrscheinlich hält, dass sich
bei der Klägerin in der Zeit vom 7. oder 8. April 1995 ein Anfallsgeschehen durch 5
afebrile Krampfanfälle angebahnt habe und praktisch lückenlos in häufig wiederkehrende
Krampfanfälle übergegangen sei (Bl. 10 seiner Rückäußerung). Auch Prof. Sch geht
damit von der Erstmanifestation eines selbständigen Anfallsleidens innerhalb der
Inkubationszeit aus.
Der von der Klägerin erlittene Schaden ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
durch die Impfung verursacht worden. Das Gericht folgt auch insoweit den Ausführungen
des Prof. K, die es insgesamt für nachvollziehbar und überzeugend hält.
Zusammengefasst hat Prof. K dargelegt, dass man bei Vorliegen der typischen
Symptomatik, wie sie vorliegend gegeben war, und Einhaltung des gerade für
Keuchhustenimpfschäden überaus engen zeitlichen Fensters der akzeptierten
postvakzinalen Inkubationszeit die erheblich überwiegende Wahrscheinlichkeit eindeutig
bei der ursächlichen Verknüpfung von Impfung und Dauersymptomatik sehen müsse.
Dies sei logisch, entspreche den Regeln klinischer Diagnosestellung und stimme mit den
Vorgaben der Anhaltspunkte überein (Bl. 16, 17 der Rückäußerung). Nur diese
Auffassung ist letztlich überzeugend. Prof. Sch kritisiert dies zwar dahingehend, dass
Prof. K keine andere Erklärung als der zeitliche Zusammenhang bliebe, der im Übrigen
von allen Vorgutachtern akzeptiert worden sei (Bl. 13 der Rückäußerung). Zum einen ist
dies jedoch insofern nicht richtig, als auch die in den Anhaltspunkten beschriebene und
innerhalb der Inkubationszeit aufgetretene Symptomatik (schrilles Schreien und
hirnorganische Anfälle) bei Abwesenheit sonstiger Erklärungsmöglichkeiten für den
kausalen Zusammenhang spricht. Zum anderen kann das Argument, dass sich
derartige Anfallsleiden typischerweise in einem Zeitraum manifestierten, in dem auch
Impfungen erfolgten, nicht grundsätzlich gegen die Anerkennung jeglicher Impfschäden
verwandt werden, da diese dann entgegen den Vorgaben der Anhaltspunkte
grundsätzlich nicht anerkannt werden könnten. Prof. K hat auch insoweit überzeugend
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grundsätzlich nicht anerkannt werden könnten. Prof. K hat auch insoweit überzeugend
dargelegt, weshalb statistische Schlüsse nicht als Argument gegen die Anerkennung
derartiger Impfschäden verwendet werden dürften (auf Bl. 13 der Rückäußerung), da
insbesondere im Hinblick auf die Seltenheit von Impfschäden epidemiologische Studien
nicht geeignet seien, begutachtungsrelevante Aussagen zur Kausalität im Einzelfall zu
treffen. Vielmehr muss es immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles ankommen.
Die Impfung stellt auch nicht lediglich eine Gelegenheitsursache dar, die den
ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Primärschaden entfallen
ließe. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die umfassenden Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil, denen er nach eigener Prüfung folgt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen
von Prof. K ist hier dargelegt, dass zwar eine genetische Determinante als so genannte
Schadensanlage eine Rolle spielt, dass jedoch nicht davon ausgegangen werden kann,
dass bei der Klägerin auch ohne die Impfung ein Krampfanfallsleiden zu annähernd
gleicher Zeit aufgetreten wäre.
Etwas anderes folgt auch nicht auf Grund der Ausführungen von Prof. Sch und Prof. S
dahin, dass ein Entwicklungsknick in Form eines deutlichen Entwicklungsrückstandes
oder des Verlustes bereits erworbener Fähigkeiten erst im Dezember 1995 und damit
nicht mehr im zeitlichen unmittelbaren Anschluss an die Impfung hätte festgestellt
werden können. Prof. K hat auch insoweit überzeugend ausgeführt, dass es für die bei
der Klägerin vorliegende frühkindliche Grand-Mal-Epilepsie durchaus typisch ist, wenn
über den Beginn des Anfallsleidens hinaus sich die Entwicklung des Kindes noch einige
Zeit als normal darstellt (Bl. 8 der Rückäußerung). Dies ist auf Grund des beschriebenen
Krankheitsverlaufes nachvollziehbar. Auch Prof. Sch bezeichnet an anderer Stelle die
erst allmählich eintretende Entwicklungsverzögerung als „typischen Ablauf einer
frühkindlichen Grand-mal-Epilepsie“ (Bl. 4 der Rückäußerung). Im Übrigen enthalten die
zitierten AHP 2005 auch keinerlei Zeitvorgaben dahingehend, binnen welcher Zeiträume
Dauerschäden eingetreten sein müssen. Vielmehr ist auf Grund des Hinweises auf einen
„manchmal progredienten Verlauf“ ausdrücklich dargestellt, dass Verschlechterungen
später eintreten können. Abgesehen davon hat Prof. K anhand des gemessenen
Kopfumfanges der Klägerin bei den Vorsorgeuntersuchungen dargelegt, dass der
Zuwachs des Kopfumfanges bereits zwischen dem 4. und 6. Lebensmonat begonnen
habe, pathologisch verlangsamt zu sein. Weshalb Prof. Sch diese unter Angaben der
genauen Perzentilen begründeten Darlegungen für „spekulativ“ hält, war so nicht
nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gutachter, die in Übereinstimmung mit
den Anhaltspunkten einen dauerhaften Impfschaden nach Pertussis-Impfung für
grundsätzlich möglich halten, sich nach Wertung der beschriebenen Symptome mit im
Einzelnen überzeugender Begründung übereinstimmend für die Anerkennung eines
Impfschadens ausgesprochen haben (Prof. E und Prof. K). Die Ausführungen der
Gutachter, die das Vorliegen eines dauerhaften Impfschadens verneinen, waren
hingegen sowohl im Einzelnen als auch insgesamt nicht überzeugend, so dass
dahingestellt bleiben konnte, ob diese Gutachter angesichts ihres theoretischen
Ausgangspunktes, dass dauerhafte Impfschäden nach Pertussis-Impfung grundsätzlich
abzulehnen seien, überhaupt zu einer unbefangenen Wertung der beschriebenen
Symptome in der Lage sein konnten. Das Gutachten von Dr. B fiel bereits durch
zahlreiche Ungenauigkeiten bei der Anamnese auf, die zum Teil von Prof. S in dessen
Rückäußerung ausdrücklich korrigiert und zum Teil unter Hinweis auf den Akteninhalt zu
erklären versucht wurden; das von der Gutachterin gefundene Ergebnis konnte auf
dieser Grundlage allerdings nicht akzeptiert werden. Prof. S stützt sich abgesehen von
der grundsätzlichen Ablehnung von Dauerschäden maßgeblich auf den erst für
Dezember 1995 dokumentierten Wandel der Entwicklung der Klägerin; hierzu wurde
bereits auf die entgegenstehenden und überzeugenden Ausführungen des Prof. K
verwiesen. Auf die Ausführungen von Prof. Sch wurde im Einzelnen eingegangen. Prof. S
schließlich hat ausdrücklich klargestellt, zur Frage der Ursächlichkeit der Impfung selbst
keine Aussage treffen zu wollen, dies müsse einem Gutachten vorbehalten bleiben.
Bedenken gegen die Zuerkennung des Schadens als Impfschaden bestanden damit
nach allem nicht.
Letztlich begegnete auch die Höhe der zuerkannten MdE angesichts der Feststellungen
im Schwerbehindertenverfahren keinen Bedenken.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
44 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
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