Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2007

LSG Berlin-Brandenburg: hauptsache, verfügung, veröffentlichung, sozialhilfe, link, quelle, sammlung, aufteilung, form, beschränkung

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
18. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 18 B 472/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 7 Abs 1
S 2 SGB 2, § 7 Abs 3 SGB 2, §
20 Abs 2 S 1 SGB 2, § 20 Abs 3
SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für
Asylbewerberleistungsberechtigte - Bedarfsgemeinschaft -
Regelleistung - Mischregelsatz - einstweilige Anordnung -
Anordnungsgrund
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 28. Februar 2007 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der
Antragstellerin weitere 57,80 € als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für
den Zeitraum vom 08. Februar 2007 bis 31. März 2007 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu
erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Mit dieser wendet er sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 28.
Februar 2007 über seine Verpflichtung im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der Antragstellerin weitere 60,07 € als
Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 08. Februar 2007
bis zum 31. März 2007 zu gewähren. Dabei ist Gegenstand des ursprünglichen Antrags
allein die Begrenzung der auf die Antragstellerin entfallenen Regelleistung von monatlich
345 € (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB
II) auf den nach § 20 Abs. 3 SGB II auf 90 vom Hundert abgestuften Regelsatz (311 €).
Die Beschränkung des Streitgegenstandes ist insoweit zulässig. Denn es handelt sich bei
der Verfügung über die Höhe der auf die Antragstellerin entfallenen Regelleistung um
eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt iS § 31 Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) des Änderungsbescheides vom 20.
Dezember 2006. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner Leistung zur Sicherung
des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 31. März 2007 an die
Antragstellerin und ihre mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder K, Y und N
bewilligt.
Der Anordnungsanspruch (materieller Anspruch der Hauptsache) der
Regelungsanordnung ist bei der insoweit nur gebotenen summarischen Prüfung
gegeben. Denn die Antragstellerin ist nicht eine von zwei Partnern der
Bedarfsgemeinschaft im Rechtssinne des § 20 Abs. 3 SGB II. Zwar lebt sie nach eigenem
Vortrag und nach Aktenlage mit dem Vater der Kinder in einem gemeinsamen Haushalt
und somit mit ihm gemäß § 7 Abs. 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Partner ist
jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen,
weil er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht. Auf diese
Form der Bedarfsgemeinschaft ist § 20 Abs. 3 SGB II bei summarischer Prüfung nicht
anzuwenden.
So hat der Gesetzgeber des SGB II im Gegensatz zur früheren Regelsatzverordnung
bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines „Haushaltsvorstandes“ verzichtet.
Durch § 20 Abs. 3 SGB II wird klar gestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90
vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den
5
6
7
vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den
Alleinstehenden und für seinen Partner, beträgt. In der Summe erhalten also zwei
erwachsene Partner denselben Betrag wie bei der sozialhilferechtlichen Aufteilung in 100
vom Hundert für Haushaltsvorstände und 80 vom Hundert für Haushaltsangehörige, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS
6/06 R, veröffentlicht in juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Reduzierung
der Regelleistungen auf einen „Mischregelsatz“ von 90 vom Hundert hat den Regelfall
einer aus zwei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestehenden Bedarfsgemeinschaft vor
Augen. Dieser Mischregelsatz ist nach der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch auf
- vom Gesetzgeber möglicherweise nicht bedachte - Fälle einer Bedarfsgemeinschaft
eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch -
Sozialhilfe mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II zu
berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006, L 7 SO
5536/05, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005, L 15 B 1095/05
SO, beide veröffentlicht in juris). Nach Sinn und Zweck des § 20 Abs. 3 SGB II kann dieser
„Mischregelsatz“ jedoch bei summarischer Prüfung nicht für eine Bedarfsgemeinschaft
gelten, in der ein Partner Alg II und der andere Partner nur Leistungen nach dem AsylbLG
bezieht, denn diese Bedarfsgemeinschaft erhält nicht den zweifachen „Mischregelsatz“.
Der Lebenspartner der Antragstellerin erhält - neben den anteiligen Kosten der
Unterkunft - lediglich einen Geldbetrag (40,90 €) und Zusatzleistungen (181,07 €) nach §
3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG (insg. 221,97 €). Mit einer Absenkung der auf die
Antragstellerin entfallenden Regelleistung nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 SGB II würde
sie mittelbar von der Vorschrift des § 1a AsylbLG betroffen, dass Leistungsberechtigte
nach § 1 AsylbLG nach diesem Gesetz nur Leistungen erhalten, soweit dies im Einzelfall
nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Der in der Höhe des Regelsatzes zum
Ausdruck kommende sozialhilferechtliche Bedarf der Antragstellerin (vgl. dazu Behrendt
in: jurisPK-SGB II, § 20 Rn. 24) wäre somit nicht mehr abgedeckt, weil die Absenkung um
34 € nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 SGB II nicht durch Leistungen des Partners in Höhe
von 90 vom Hundert des Regelsatzes kompensiert würde.
Für die Zeit ab 08. Februar 2007 (Eingang des Rechtschutzantrags) bis zum 31. März
2007 (Ende des Bewilligungszeitraumes) ist auch ein eiliges Regelungsbedürfnis
(Anordnungsgrund) dargetan. Durch die Absenkung des Regelsatzes auf 90 vom
Hundert ist der sozialhilferechtliche Bedarf der Antragstellerin nicht mehr abgedeckt. Im
Hinblick auf die existenzsichernde Funktion der Regelleistung ist ihr ein Zuwarten auf die
Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Im Zeitraum vom 08. bis 28. Februar
2007 sind weitere 21/30 von 34 € (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II sowie
Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41 Rn. 23 a) sowie für den Monat März 2007
weitere 34 € Regelleistungen zu gewähren (insg. 23,80 € + 34 € = 57,80 €). Der
angefochtene Beschluss des SG war auf die Beschwerde des Antragsgegners insoweit zu
ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum