Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.07.2009
LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, vollziehung, rückabwicklung, aussetzung, verwaltungsakt, notlage, hauptsache, heizung, vollstreckung, scheidung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 170 AS 24168/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 AS 375/09 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstat-ten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Leistungsabsenkung nach § 31
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeit-raum vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008.
Der Antragsgegner bewilligte dem in Bedarfsgemeinschaft lebenden 19 geborenen Antragstel-ler mit Bescheid vom
26. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31.
Dezember 2008, und zwar Regelleistungen unter An-rechnung von Kindergeld (124 EUR) in Höhe von monatlich 157
EUR und anteilige Kosten der Un-terkunft und Heizung in Höhe von monatlich 124,50 EUR.
Der Antragsteller verpflichtete sich in einer Eingliederungsvereinbarung vom 18. März 2008, gültig bis zum 18.
September 2008, u. a. zur Teilnahme an einer geförderten Beschäftigung als Küchenhilfe bei dem Träger S e.V. ab
sofort. Ab dem 1. April 2008 übte der Antragsteller eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei der S GmbH gegen
Mehraufwandsentschädigung aus. Nachdem der Antragsteller vom 10. bis zum 17. Juni 2008 unentschuldigt gefehlt
hatte, kün-digte die S GmbH dem Antragsteller.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 beschränkte der Antragsgegner daraufhin die Leistungen für den Antragsteller nach §
31 SGB II auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und hob insoweit gleichzeitig den
Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2008 auf. Der An-tragsteller habe die in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.
März 2008 festgelegten Pflich-ten nicht umfassend erfüllt, da er in der Zeit vom 10. bis zum 17. Juni 2008 bei der
GmbH un-entschuldigt gefehlt und daher eine Kündigung fahrlässig hervorgerufen habe.
Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 11. Juli 2008 senkte der Antragsgegner die Leistungen für den Antragsteller für
den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008 um mo-natlich 281 EUR ab. Den Widerspruch hiergegen
wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbe-scheid vom 26. August 2008 zurück.
Bereits am 4. August 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid des
Antragsgegners vom 11. Juli 2008 anzuordnen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil dem Antragsteller die Tätigkeit auf
Grund bestehender Allergien unzu-mutbar gewesen sei.
Am 6. September 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin die unter dem Az. S 108 AS 24168/08
registrierte Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 11. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
August 2008 erhoben.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wi-derspruchs nach
Klagerhebung gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Antrag auf An-ordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage vom 6. September 2008 ausgelegt; mit Be-schluss vom 4. Februar 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen und zugleich dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Angelegenheit nicht
eilbedürftig sei. Im Streit sei eine Leistungsabsenkung für die Vergangen-heit (Zeitraum 1. August 2008 bis zum 31.
Oktober 2008); die Nachteile aus dem Sanktionsbe-scheid seien damit bereits eingetreten und könnten gegenwärtig
oder in der Zukunft nicht mehr abgewendet werden. Dem Antragsteller sei daher ein Abwarten der Entscheidung in der
Haupt-sache zumutbar.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Februar 2009 zugestellten Beschluss hat der
Antragsteller am 23. Februar 2009 Beschwerde bei dem Sozialgericht Berlin eingelegt und gleichzeitig
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Wahrung des Grundsatzes des effektiven
Rechtsschutzes sei bei der Feststellung der Eilbedürf-tigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht, mithin
den 4. August 2008 abzustel-len. Zum damaligen Zeitpunkt habe eine existenzielle Notlage und damit ein
Anordnungsgrund bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antrags-gegners () Bezug genommen. II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht
abgelehnt. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die auf-schiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann
das Gericht die Aufhebung der Voll-ziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1
Nr. 2 SGG erfüllt wären. Denn es fehlt jedenfalls an der Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Rückabwicklung des
angegriffenen Bescheides nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG.
Zwar erfasst § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch die Rückgängigmachung
bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1.
August 2008 bis zum 31. Oktober 2008. Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und
Leistungen für die Ver-gangenheit auszuzahlen sind, ist jedoch das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des
Voll-zuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Auch hierbei ist die
Grundentscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II, die aufschiebende Wirkung einer Klage gerade
auszuschließen, ausreichend zu beachten (vgl. Landessozialge-richt Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.
Dezember 2008, L 9 B 192/08 KR, m. w. N.). Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann
zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf
die Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen,
wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung eine
Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, L 20 AS 47/09 B ER, m. w. N. – zitiert nach Juris).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt würde, wenn der Antragsteller
zur Durchsetzung seiner Interessen auf das Hauptsacheverfahren ver-wiesen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Gebot des effektiven Rechtsschutz im Beschluss vom 24. März 2009 (2 BvR
2347/08, zit. nach Juris) folgendes ausgeführt: "Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die
theoreti-sche Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen An-spruch auf tatsächlich wirksame
gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetz-lichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit wie möglich zu
verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die
auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig
gemacht werden kön-nen (vgl. BVerfGE 37, 150 (153); 65, 1 (70)). Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1 (70)). Es ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs die sofortige Vollziehung als Regel
und die Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der
angeordneten Maßnahmen aus Grün-den des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss je-
doch gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Ent-scheidung darüber herbeiführen kann, ob
im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen
an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei dieser
Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte
Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (BVerfGE 35, 382 (402); 37, 150 (153))."
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG gebotenen Ermessensentscheidung
nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen.
Selbst wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. Juli 2008 bestünden, so führen diese nicht
unmittelbar zu der Notwendigkeit einer vorläufigen Rückabwicklung nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG, weil hierfür Gründe
nicht glaubhaft gemacht worden sind. Es ist nicht erkennbar, dass durch die sofortige Vollziehung Tatsachen
geschaffen worden sind, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist,
nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eine solche Situation ist beispielsweise bei der Bedro-hung der
(wirtschaftlichen) Existenz durch die angegriffene Entscheidung denkbar. Anhalts-punkte hierfür sind jedoch nicht
gegeben. Vielmehr trägt der Antragsteller selbst vor, es habe (zwar) zu dem Zeitpunkt der Leistungsabsenkung eine
existenzielle Notlage und damit ein An-ordnungsgrund bestanden. Es wurde jedoch nicht einmal vorgetragen und ist
auch nicht er-sichtlich, dass hieraus gegenwärtig noch wesentliche Nachteile resultieren. Hier ist zu berück-sichtigen,
dass der Antragsgegner bis einschließlich Juli 2008 und - soweit aus den vorliegen-den Akten ersichtlich - auch im
November und Dezember 2008 für den Antragsteller die mit Bescheid vom 26. Mai 2008 zuerkannten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts er-bracht hat.
Sollte sich im Hauptsacheverfahren eine Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides herausstel-len, so könnte zudem
unproblematisch eine Nachzahlung der einbehaltenen Leistungen (insge-samt 843 EUR) erfolgen. Demgegenüber ist
aufgrund der wirtschaftlichen Situation des An-tragstellers jedenfalls aus heutiger Sicht zweifelhaft, ob der
Antragsteller im Falle einer vorläu-figen Zahlung dieser 843 EUR zur Rückzahlung in der Lage wäre, wenn sich die
Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides im Hauptsacheverfahren ergibt.
Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht, dass das erledigende Ereignis (der Ablauf des Sanktionszeitraumes)
erst während des anhängigen Gerichtsverfahrens eingetreten ist. Denn gleichwohl ist entgegen der Ansicht des
Antragstellers nicht auf den Zeitpunkt des Antragsein-gangs beim Gericht abzustellen. Schon nach dem Wortlaut der
Regelung des § 86b Abs. 1 S. 2 SGG ist auf den "Zeitpunkt der Entscheidung" des Gerichts und nicht auf den
Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts (4. Februar
2009) als auch zum heutigen Zeitpunkt war der Verwaltungsakt jedoch längst vollzo-gen.
Bei der Abwägung kann sich schließlich nicht entscheidend zu Gunsten des Antragstellers auswirken, dass die
Entscheidung des Gerichts aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen erst nach Ablauf des
Sanktionszeitraumes erfolgt ist. Diesem Umstand hat das Ge-richt zwar bei der Entscheidung über die
Prozesskostenhilfe Rechnung tragen und deshalb auch im nachhinein Prozesskostenhilfe bewilligen können. Bei der
Entscheidung nach § 86b Abs.1 S. 2 SGG kann dieser Umstand jedoch keine Berücksichtigung finden, weil er für die
Abwä-gung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Bestand des Sanktions-/Absenkungsbescheides und dem
Interesse des Antragstellers an der Rückabwicklung der Voll-ziehung des Bescheides grundsätzlich ohne Belang ist.
Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit
der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).