Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.10.2008

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
15. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 15 B 265/08 SO ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 73 SGB 12, § 23
SGB 2
Sozialhilfe - schulpflichtige Leistungsbezieher nach dem SGB II -
keine ergänzenden Leistungen für Lernmittel nach dem SGB XII;-
pauschalierter Schulbedarf - Statthaftigkeit der Berufung -
notwendiger Beschwerdewert
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
28. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - SG - nicht statthaft (§§
172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), sodass sie als unzulässig zu
verwerfen war.
Der Beschwerdewert übersteigt nicht den für die Statthaftigkeit der Berufung in der
Hauptsache geltenden Grenzbetrag von 750,- € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), wie das
SG eingangs seiner diesbezüglichen Ausführungen richtig festgestellt hat. Der geltend
gemachte pauschale Schulbedarf bezieht sich höchstens auf das laufende Schuljahr und
damit auf einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), da
ein Schuljahr zwölf Monate (vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres) umfasst (vgl. § 53
Abs. 1 Berliner Schulgesetz vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26] in der Fassung vom 17.
April 2008 [GVBl. S. 95]; der letzte Unterrichtstag ist nach der geltenden Ferienordnung
im Schuljahr 2008/2009 der 14. Juli 2009). Diese Begrenzung lässt sich nicht dadurch
umgehen, dass künftiger, der Höhe nach ungewisser Bedarf für das nächste Schuljahr in
die Berechnung des Beschwerdewertes einbezogen wird. Dies widerspricht nicht nur dem
Charakter des beanspruchten vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch den sowohl im
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - als auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -
SGB XII - vorgesehenen regelmäßigen Bewilligungszeiträumen.
Im Übrigen hat das SG aber auch in der Sache zutreffend entschieden. Es fehlt bereits
an einem Anordnungsgrund für die erstrebte gerichtliche Entscheidung. Eine besondere
Eilbedürftigkeit ist im Hinblick auf den im den Antragstellern gewährten Sozialgeld
enthaltenen Ansparanteil vorliegend nicht zu bejahen.
Auch ein Anordnungsanspruch gegen den Beschwerdegegner als Sozialhilfeträger ist
jedenfalls bei summarischer Prüfung zu verneinen. Die dazu angeführte Rechtsgrundlage
(§ 73 SGB XII) erfasst den hier geltend gemachten, mit einer Pauschale bezifferten
Schulbedarf nicht, da eine im Rahmen dieser Bestimmung geforderte besondere
Lebenssituation für die Antragsteller nicht erkennbar ist; vielmehr handelt es sich
insofern um eine typische Lebenssituation von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen,
deren Bedarf regelmäßig mit dem Regelsatz abgedeckt wird. Ob die außerdem
diskutierte Anwendung des § 23 SGB II den geltend gemachten Anspruch trägt, müssen
die Antragsteller mit dem zuständigen JobCenter klären, wie das SG richtig ausgeführt
hat.
Ob für den Antragsteller zu 1) aufgrund seiner Behinderung, die dem Beschwerdegegner
erst im anhängigen Verfahren bekannt geworden ist, ergänzende Leistungen in Form der
Fahrkosten für den Besuch einer sonderpädagogisch ausgerichteten Schule zu
gewähren sind, ist zunächst von der dafür zuständigen Behörde zu prüfen. Darauf hat
der Beschwerdegegner richtig hingewiesen und vorsorglich auch die zuständige Stelle
benannt. Diese Anregung sollte der Antragsteller zu 1) unverzüglich aufgreifen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und
folgt dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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