Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2003
LSG Berlin-Brandenburg: ablauf der frist, juristische person, berufsunfähigkeit, rente, beratungspflicht, erwerbsunfähigkeit, bevölkerung, zustellung, aufklärungspflicht, verfahrensmangel
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
17. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 17 RA 26/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6, § 44 SGB 6, § 53
Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 240
SGB 6, § 13 SGB 1
Rentenversicherungsträger; Aufklärungspflicht;
Individualanspruch; Beitragsnachentrichtung;
Herstellungsanspruch
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar
2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit.
Sie macht einen Herstellungsanspruch auf Nachentrichtung der fehlenden zeitnahen
Beiträge geltend.
Die Klägerin ist am 1957 in der DDR geboren. Sie war dort seit 1975 bis Oktober 1989
mit kurzen Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als
Gaststättenleiterin. In diesem Monat übersiedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland.
Dort war sie zunächst arbeitslos und widmete sich der Erziehung ihrer im 1982
geborenen Tochter. 1991 nahm sie eine Beschäftigung als Verwaltungsangestellte auf.
Seit 1. Oktober 1992 war sie Beamtin auf Widerruf, seit 15. Februar 1996 Beamtin auf
Lebenszeit. Der letzte Pflichtbeitrag wurde für September 1992 gezahlt. Freiwillige
Beiträge entrichtete die Klägerin nicht.
Am 10. Juli 1997 erlitt sie einen Wegeunfall. In der Folge litt sie nach Feststellungen des
Amtsarztes an einer posttraumatisch getriggerten schweren somatoformen
Schmerzstörung mit umfangreicher depressiver Entwicklung. Mit dem 31. Mai 2000
wurde sie in den Ruhestand versetzt.
Am 15. November 2000 stellte sie einen Rentenantrag und machte geltend, sie könne
seit dem 10. Juli 1997 wegen Lendenwirbelkantenabbruchs L3, Taubheitsgefühlen in den
Beinen, Depressionen und Angstzuständen keine Arbeiten mehr verrichten.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Januar 2001 mit der Begründung abgelehnt, die
Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit
nicht 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt. Verlängerungszeiten lägen nicht vor. Sie habe
auch nicht jeden Monat seit dem 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt
der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und machte geltend, sie sei bei Eintritt in das
Beamtenverhältnis nicht darüber beraten worden, dass sie freiwillige Beiträge entrichten
müsse, um den Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung zu erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2001 zurück.
Sie führte u. a. aus, sie habe keine Beratungspflicht verletzt. Sie sei nicht verpflichtet,
alle Versicherten im Hinblick auf eine mögliche Relevanz eventueller
Gesetzesänderungen anzuschreiben. Der Bescheid ist der Klägerin nach ihren Angaben
am 9. April 2001 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (eingegangen am 8. Mai 2001) und
vorgetragen, die Beratungs- und Aufklärungspflicht der Beklagten sei in jedem Fall
soweit gegangen, gerade sie, die aus den neuen Bundesländern stamme und mit
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soweit gegangen, gerade sie, die aus den neuen Bundesländern stamme und mit
Fragen dieser Art noch nie befasst gewesen sei, aufklären und beraten zu müssen. Bei
Verletzung solcher Pflichten müsse ihr antragsgemäß Rente gewährt werden.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass sich die Klägerin erstmals im Juni 1999
mit einem Antrag auf Kontenklärung an die Beklagte gewandt habe. Erst zu diesem
Zeitpunkt sei ihr bekannt geworden, dass die Klägerin seit Oktober 1992 Beamte sei.
Mit Urteil vom 14. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder
Berufsunfähigkeit nach den §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -
in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weil sie in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit keine drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten
habe. Unter Zugrundelegung eines am 10. Juli 1997 eingetretenen Leistungsfalls (Tag
des Unfalls) habe sie im maßgeblichen Fünf-Jahreszeitraum lediglich drei Monate mit
Pflichtbeitragszeiten. Ein Verlängerungstatbestand nach §§ 44 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB VI
liege nicht vor.
Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der §§ 241 Abs. 2, 240 Abs. 2 SGB VI, nach
denen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht erforderlich seien, denn es sei nicht jeder
Kalendermonat vom 1 Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Die Klägerin könne auch nicht verlangen, im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als ob sie rechtzeitig den Antrag auf
Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge gestellt hätte, mit denen sie
Anwartschaftserhaltungszeiten hätte begründen können. Voraussetzung dieses
Anspruchs sei die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen)
Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe, die an sich im Sozialrecht
vorgesehen seien und insbesondere dem Bürger hätten zu Gute kommen sollen.
Weiterhin müsse die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, Betroffene gerade
vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang).
Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe
insbesondere die ihr gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I -
obliegende Beratungspflicht nicht verletzt. Diese Pflicht entstehe grundsätzlich erst
dann, wenn der Bürger sich mit seinem Beratungsbegehren an den Leistungsträger
wende. Von sich aus seien die Leistungsträger nur im Ausnahmefall zum Tätigwerden
verpflichtet, nämlich dann, wenn hierfür aufgrund der individuellen Gegebenheiten des
Falles ein konkreter Anlass zur „spontanen“ Beratung bestehe. Er sei gegeben, wenn
sich in einem laufenden Verfahren klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigten, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie jeder
verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. In einem solchen Fall sei der
Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese
Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. September
1983 - 12 RK 44/82 -). Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Beratungsbegehren an
die Beklagte gerichtet. Nach ihrem Ausscheiden aus der letzten
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zum 30. September 1992 habe sie sich
erstmals wieder im Juni 1999 an die Beklagte gewandt. Ein konkreter Anlass, die Klägerin
auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der
Anwartschaften auf eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente hinzuweisen, habe nicht
bestanden. Die Beklagte habe lediglich aus den im Versicherungskonto gespeicherten
Daten erkennen können, dass die Entrichtung von Pflichtbeiträgen am 30. September
1992 geendet habe, nicht aber aus welchen Gründen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet,
bei jeder Beendigung der Entrichtung von Pflichtbeiträgen von Amts wegen darauf
hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge bestehe.
Im Übrigen hätte die Beklagte selbst bei Kenntnis der Gründe für das Ausscheiden der
Klägerin aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis keinen Anlass zur
„spontanen“ Beratung sehen müssen. Es wäre vielmehr davon auszugehen gewesen,
dass gerade kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Anwartschaften auf Rente
wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bestehe, da nunmehr aufgrund des
Beamtenverhältnisses eine Absicherung bei Dienstunfähigkeit gegeben gewesen sei und
bei unversorgtem Ausscheiden gemäß § 8 SGB VI die Nachversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen würde.
Gegen das der Klägerin am 26. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 25. April
2003 eingelegte Berufung. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines
Herstellungsanspruchs lägen vor. Sie habe die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht
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Herstellungsanspruchs lägen vor. Sie habe die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht
wegen ihrer Beamteneigenschaft unterlassen, sondern weil sie nicht gewusst habe, dass
entsprechende Möglichkeiten bestanden. Dies sei der Beklagten anzulasten. Das
Unterlassen der erforderlichen Aufklärung habe zum Ausbleiben von Vorteilen, nämlich
der Erbringung von Rentenzahlungen, geführt. Das Verhalten der Beklagten sei die
ausschließliche Ursache für den erheblichen sozialrechtlichen Schaden.
Soweit das Sozialgericht darauf hinweise, dass ein Verstoß gegen § 14 SGB I nicht
angenommen werden könne, sei auf § 13 SGB I hinzuweisen, in welchem als Gegenstück
zur Beratungsberechtigung Versicherter die Verpflichtung der Leistungsträger zur
Aufklärung gesetzlich bestimmt sei. Hiernach habe die Beklagte die Verpflichtung, im
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über deren Rechte und Pflichten
aufzuklären. Sie sei Teil der Bevölkerung und gehöre als Beamtin nicht gerade einer
Minderheit an. Die Pflicht zur Aufklärung setze nicht erst dann ein, wenn sie sich mit
einem Beratungsbegehren an den Leistungsträger wende.
Selbst wenn man der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Meinung folge, dass eine
Beratungspflicht erst dann bestehe, wenn sich in einem laufenden Verfahren
Gestaltungsmöglichkeiten zeigten, deren Wahrnehmung so zweckmäßig sei, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde, bestehe ein
Herstellungsanspruch. Es würde sich nämlich jeder Versicherte, der die Möglichkeit habe,
sich durch Weiterzahlung freiwilliger Beiträge für den Fall einer eintretenden Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit zu sichern, mutmaßlich auch von ihr Gebrauch machen.
Unabhängig hiervon ergebe sich aus § 115 Absatz 6 SGB VI eine grundsätzliche
Verpflichtung der Beklagten zum Tätigwerden, ohne dass die Voraussetzungen einer
Spontanberatung vorlägen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 und den Bescheid der
Beklagten vom 2. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April
2001 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, seit dem 1. November 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das
Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 ist zutreffend. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht die
Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI für diese Renten erfüllt, weil sie im
Rahmenzeitraum nur drei Monate mit Pflichtbeiträgen belegt hat. Insofern wird auf die
Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Diese Voraussetzung ist hier auch nicht gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI entbehrlich. Nach
dieser Vorschrift ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die
Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die
allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Der hier allein in Betracht kommende
Tatbestand ist ein Arbeitsunfall (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ein solcher liegt aber
nicht vor. Die Klägerin hat zwar den die geltend gemachte Erwerbsminderung
auslösenden Unfall auf dem Weg zu ihrer Arbeit erlitten, es handelte sich aber nicht um
einen Arbeits-, sondern um einen Dienstunfall. Ein Dienstunfall steht dem Arbeitsunfall
insoweit aber nicht gleich (BSG, Urteil vom 10. Februar 1972 – 1 RA 85/71 -).
Die erforderlichen zeitnahen Beiträge könnte die Klägerin auch nicht entrichten, wenn
der geltend gemachte Herstellungsanspruch gegeben wäre, denn dabei muss es sich
um Pflichtbeiträge handeln. Pflichtbeiträge hätte die Klägerin als Beamtin in keinem Fall
entrichten dürfen.
Ein Anspruch auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente kann jedoch nach den
Übergangsvorschriften der §§ 240, 241 SGB VI auch dann gegeben sein, wenn zwar
keine zeitnahen Pflichtbeiträge entrichtet sind, jedoch Anwartschaftserhaltungszeiten
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keine zeitnahen Pflichtbeiträge entrichtet sind, jedoch Anwartschaftserhaltungszeiten
nach § 240 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes zurückgelegt
sind. Die Klägerin hat jedoch keine der in dieser Vorschrift aufgezählten
Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt.
Jedoch müssen die an sich durchgängig mit Anwartschaftserhaltungszeiten zu
belegenden Kalendermonate dann nicht belegt sein, wenn für sie eine Beitragszahlung
noch zulässig ist (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Eine Belegung der für die Klägerin
wesentlichen Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1997 ist jedoch nicht mehr zulässig.
Freiwillige Beiträge sind nur dann wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das
dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Danach
kann die Klägerin den erheblichen Zeitraum nicht mehr belegen.
Eine Belegung ist auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches
möglich. Die Voraussetzungen dieses Anspruches hat das Sozialgericht der Klägerin
ausführlich dargelegt. Auch insofern kann nach § 153 Abs. 2 SGG auf das Urteil Bezug
genommen werden.
Die Einwendungen, die die Klägerin dagegen erhebt, beruhen teilweise auf einem
Missverständnis der Vorschriften der §§ 13ff SGB I. Es ist richtig, dass § 13 SGB I der
Beklagten die Verpflichtung auferlegt, die Bevölkerung über ihre sozialrechtlichen Rechte
und Pflichten zu informieren. Damit sind aber gerade nicht einzelfallbezogene, sondern
allgemeine Informationen, z.B. durch Broschüren oder Pressemitteilungen gemeint. Es
ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte derartige Verpflichtungen verletzt hat. Aber selbst
wenn eine entsprechende Pflichtverletzung vorläge, könnte die Klägerin daraus keinen
Herstellungsanspruch herleiten, denn die Pflicht zur Aufklärung begründet kein Recht des
Einzelnen (BSG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 12 RK 27/88 - BSGE 67,90 = SozR 3-1200 § 13
Nr. 1).
Die Beklagte hat auch keine Beratungspflicht verletzt. Das Sozialgericht hat die
Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung ausführlich dargelegt. Ein
Beratungsersuchen hat die Klägerin nicht an die Beklagte herangetragen. Es bestand
auch kein Anlass für eine sog. Spontanberatung. Denn eine Verpflichtung zur
Spontanberatung kann nur dann bestehen, wenn einem Mitarbeiter des
Leistungsträgers die beratungserheblichen Daten vorliegen. Dies war aber vorliegend
nicht der Fall. Die Beklagte war erst 1999 mit dem Versicherungskonto der Klägerin
befasst, nachdem diese einen Kontenklärungsantrag gestellt hatte.
Schließlich hat die Beklagte auch keine Pflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt, denn
nach dieser Vorschrift ist sie nur dazu verpflichtet, Versicherte in geeigneten Fällen auf
die rechtzeitige Stellung eines Leistungsantrags hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG
nicht ersichtlich ist.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht Postfach 41 02 20, 34114 Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist
bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
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Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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