Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2007
LSG Berlin-Brandenburg: künstler, ddr, europäische menschenrechtskonvention, zugehörigkeit, angewandte kunst, vorschlag, anwendungsbereich, mitgliedschaft, form, versicherter
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
31. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 31 R 1709/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 AAÜG
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für freischaffende
bildende Künstler
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September
2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die
Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberleistungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeiten vom 1. Oktober
1963 bis 31. März 1976 und 1. April 1976 und 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Klägerin ist Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1935 geborenen und 2003
verstorbenen Versicherten N P (im Folgenden Versicherter). Dieser erwarb nach
Abschluss eines Studiums an der Hochschule für Bildende Künste und angewandte
Kunst in Berlin am 26. Juni 1963 ein Diplom in der Fachabteilung Grafik. Vom 1. Oktober
1963 bis 31. März 1976 war er als Grafiker bei der D, DW- und Anzeigengesellschaft B,
einer Einrichtung der SED, beschäftigt. Danach war er als freischaffender Künstler tätig.
Dem Verband bildender Künstler gehörte er von Oktober 1964 bis Dezember 1971 sowie
von Januar 1985 bis 1991 an. Er war nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) beigetreten.
Mit dem am 1. August 2001 eingegangenen Antrag beantragte er zunächst für die
Zeiträume vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976 und vom 1. April 1976 bis 30. Juni
1990 die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach Nr. 4 (Altersversorgung der
Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen) bzw. nach Nr. 16 (zusätzliche Altersversorgung der für freischaffende
bildende Künstler) der Anlage 1 zum AAÜG. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte
er mit, dass er seinen früheren Antrag auf Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften insoweit abändere, als er sich nunmehr für den
Zeitraum 1964 – 1991 nur noch auf seine Tätigkeit als freischaffender bildender Künstler
berufe und die entsprechende rentenrechtliche Eingruppierung beantrage.
Mit Bescheid vom 20. November 2001 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) als Zusatzversorgungsträger (Beklagte) die Anerkennung von Zeiten
zu einem der Zusatzversorgungssysteme ab. In der Begründung heißt es, der
Versicherte habe seine Beschäftigung in einem Betrieb/Einrichtung der SED/PDS
ausgeübt. Über eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche
Mitglieder der SED/PDS (Nr. 27 der Anlage 1 zum AAÜG) müsse die PDS befinden. Der
Antrag auf eine Zusatzversorgung nach Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz) der Anlage 1 zum AAÜG könne deshalb keinen Erfolg haben, weil
die Voraussetzung „Beschäftigung in einem produzierenden VEB“ nicht erfüllt sei. Auch
der Antrag auf Feststellung einer Beschäftigungszeit vom 1. April 1976 bis 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 16 (zusätzliche
Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler) der Anlage 1 zum AAÜG komme
nicht in Betracht, weil eine Versorgungszusage nicht bestanden habe und nicht
nachgewiesen sei, dass ein Betritt zur FZR jemals erfolgt sei. In seiner
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nachgewiesen sei, dass ein Betritt zur FZR jemals erfolgt sei. In seiner
Widerspruchsbegründung wies der Kläger darauf hin, dass die Aufnahme in die FZR in
vergleichbaren Fällen in der DDR stets gleichzeitig mit der Aufnahme in das
Zusatzversorgungssystem erfolgt sei. Demzufolge müsse auch nachträglich die
Mitgliedschaft in der FZR anerkannt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.
September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch im Hinblick auf die Feststellung von
Zeiten zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler zurück.
Den Antrag des Versicherten auf nachträgliche Bestätigung über die Mitgliedschaft in
dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS für den
Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976 lehnte die PDS als damaliger
Versorgungsträger mit dem Ende der Versorgungsträgerschaft der PDS mit Inkrafttreten
des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 am 31. Juli 2002 wurden die
Aufgaben per Gesetz dem Versorgungsträger Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte seit 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform der
gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004, BGBl I, Seite 32, 42, der
Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen mit Bescheid vom 31. Januar 2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2002 ab. Für die Mitgliedschaft
sei in jedem Fall die eigene Willenserklärung des Versicherten erforderlich gewesen, die
hier nicht vorliege. Zudem habe der Versicherte weder zum beitrittsberechtigten
Personenkreis gehört, noch habe er eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt.
Mit den beim Sozialgericht Berlin am 17. April 2002 (S 14 RA 2754/02) und 8. Oktober
2002 (S 3 RA 6278/02) erhobenen Klagen hat der Versicherte sein Begehren auf
Zusatzversorgungsanwartschaften weiterverfolgt und mit Schriftsatz vom 13. Februar
2003 eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt. Das Sozialgericht hat die Verfahren mit
Beschluss vom 16. Dezember 2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden und die Klagen mit Urteil vom 10. September 2007 unter Hinweis auf die
Rspr. des BSG und des BVerfG abgewiesen. Nach den bundesrechtskonform
auszulegenden Regeln des Versorgungssystems für freischaffende Künstler habe am 1.
August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein Recht bestanden, das
den Versorgungsträger im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den
Versicherten durch eine Einzelfallregelung in das Versorgungssystem einzubeziehen.
Auszugehen sei von dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR zur
Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2.
Dezember 1988. Nach den dort getroffenen Regelungen habe dem Minister für Kultur
das Recht zugestanden, gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im
Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes Bildender Künstler, verdienstvollen
freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der
künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu habe aber nicht
bestanden. Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs „verdienstvoll“ fehlten. Die Verneinung
des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft für den Versicherten zu dem
Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG am 30. Juni 1990 habe zur
Folge, dass auch die nachträgliche Zuordnung einer Versorgungsanwartschaft aus dem
Versorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 des AAÜG ausscheide.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 20. November 2007 zugegangene Urteil richtet
sich die am 11. Dezember 2007 eingelegte Berufung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass
das RÜG und AAÜG, soweit sie im vorliegenden Fall angewandt wurden, gegen den
Einigungsvertrag, das Grundgesetz und die Europäische Menschrechtskonvention
verstießen. Das Sozialgericht habe sich nicht mit den von ihr gestellten Beweisanträgen
auseinandergesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2007 aufzuheben und
a) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 1.
April 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen,
b) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der PDS vom 31. Januar 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 1.
Oktober 1963 bis 31. März 1976 in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der
SED/PDS anzuerkennen sowie die entsprechenden Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und
den Inhalt der Akte der PDS verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-)
ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin keinen mit der
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Sozialgerichtsgesetz –SGG-)
durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten für Zugehörigkeit des
Versicherten in den Zusatzversorgungssystemen für freischaffende bildende Künstler
(vom 1. April 1976 bis 30. Juni 1990) und für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS
(vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976) sowie auf Feststellung der in diesen
Zeiträumen erzielten Entgelte hat. Denn der Versicherte fällt nicht unter den
persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG.
Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=
Versorgungsberechtigung), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden
sind (Satz 1) und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden
haben. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der
Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem
Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hatte der Versicherte bei Inkrafttreten
des AAÜG am 1. August 1991 einen Anspruch auf Versorgung, denn der Versorgungsfall
(Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, noch war er
Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem
Zeitpunkt gültigen Bundesrecht. Eine Versorgungsanwartschaft i. S. von § 1 Abs. 1
AAÜG hätte der Versicherte nur gehabt bei Vorliegen einer einzelvertraglichen Regelung
oder eines nach Art. 19 Einigungsvertrag (-EV- vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889)
bindend gebliebenen Verwaltungsaktes einer Versorgungsstelle der DDR oder einer
Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder eines
Verwaltungsaktes eines Versorgungsträgers i. S. von § 8 Abs. 4 AAÜG oder einer
sonstigen bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das
Bestehen einer derartigen Versorgungsanwartschaft. Erforderlich ist insoweit ein
zweifelsfreier Ausspruch, dass der Versicherte zum 1. August 1991 eine
Versorgungsanwartschaft (bzw. einen Versorgungsanspruch) gehabt hat (vgl. BSG Urteil
vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R-).
Eine Einzelfallentscheidung, durch die dem Versicherten eine Versorgungsanwartschaft
zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der
Beklagten oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1
Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erlangt. Er war auch nicht
auf Grund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in die
zusätzliche Altersversorgung für freischaffende, bildende Künstler einbezogen worden.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist ebenfalls nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall
einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein
Versicherter aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor
dem 30. Juli 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt
hatte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene nach den Regeln des
Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung
später ausgeschieden ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2004 – B 4 RA
12/04 R-). Wie dargelegt, war eine Statusentscheidung über die Einbeziehung des
Versicherten nicht ergangen. Im Übrigen erfüllte er auch nicht die materiellen
Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Rentenversicherung für
freischaffende bildende Künstler nach dem Anhang „Vorschlag zur Verbesserung der
Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler“ zum Beschluss des Präsidiums
des Ministerrats der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversicherung
für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 (abgedruckt in: Aichberger II,
Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 170). Demnach
konnten grundsätzlich nur freischaffende bildende Künstler in den Genuss der
Zusatzversorgung kommen, die ab Einführung der Verbesserung für ihr volles
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Zusatzversorgung kommen, die ab Einführung der Verbesserung für ihr volles
Einkommen bis zur Höchstgrenze Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) zahlten und wegen ihres Alters damit keinen angemessenen Rentenanspruch
mehr erwerben konnten. Der Versicherte war der FZR nicht beigetreten und hat
dementsprechend keine Beiträge gezahlt. Ein nachträglicher Eintritt bzw. die
nachträgliche Entrichtung von Beiträgen ist nicht möglich.
Bei Personen, die, wie der Versicherte, am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und
auch nicht nachfolgend aufgrund originären Bundesrecht einbezogen wurden, ist
allerdings aufgrund einer vom BSG vorgenommenen erweiternden
verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die
Nichteinbezogenen aus Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundessrechts nach der
am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. Urteile des BSG vom 9. April 2002 –B 4 RA 31/01
R, -B 4 RA 41/01- und – B 4 RA 3/04 – sowie vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01). Dies ist
nicht der Fall.
Denn ein Anspruch auf fiktive Einbeziehung besteht dann nicht, wenn die Einbeziehung in
das Versorgungssystem – wie bei freischaffenden bildenden Künstlern - im freien
Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten
Personenkreises stand (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juni 2004 – B 4 RA 50/02 R-;
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 -,
zitiert nach Juris).
Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Anhang „Vorschlag zur Verbesserung der
Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler“ zum Beschluss des Präsidiums
des Ministerrats er DDR vom 2. Dezember 1988 (Aichberger II, a.a.O.) erfolgte die
Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem auf Grund einer
Ermessensentscheidung. Der Minister für Kultur hatte das Recht, gemeinsam mit dem
Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des
Verbandes der bildenden Künstler, verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern
eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine
Verpflichtung hierzu im Sinne einer gebundenen Entscheidung bestand nicht.
Insbesondere waren bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Künstler einen
Rechtsanspruch auf Einbeziehung gehabt hätte, nicht vorgegeben. Hieraus wird deutlich,
dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine den gesetzlichen Anforderungen
entsprechende, von Willkür freie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems
nicht gewährleistet war. So fehlen insbesondere Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs
„verdienstvoll“. Wem in Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung
zukommen sollte, stand im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen
Altersversorgung befassten Personenkreises. Das BSG hat in derartigen Fällen
wiederholt entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein
Bundesrecht geworden sind, die eine bewertende Entscheidung („verdienstvoll“)
und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer
anderen stattlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02
R – mwN), weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von
der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden konnten. So war bereits das
vom Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren ein Machtmittel zur Förderung von
Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche
Zuteilung. Da derartige Ermessensentscheidungen allein aus der Sicht der DDR und
nach deren Maßstab hätten getroffen werden können, dürfen sie mangels sachlicher,
objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt
werden (BSG Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 3401/R -), denn sonst müsste auf eine
ggf. gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden
(vgl. BSG Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02 R).
Der Versicherte hatte demnach am 1. August 1991 keinen Anspruch auf Aufnahme in
das Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler. Er wird vom
Anwendungsbereich des § 1 AAÜG nicht erfasst. Infolgedessen hatte er auch keinen
Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur
Altersversorgung der freischaffenden bildenden Künstler und der erzielten
Arbeitsentgelte. Da der Versicherte, wie dargelegt, nicht in den Anwendungsbereich des
AAÜG fiel, kommt auch die nachträgliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS für den
Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976 nicht in Betracht. Einer
weitergehenden Prüfung bedurfte es nicht.
Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen der Klägerin, die sich im
Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn
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Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn
der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.
Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand kein Anlass, weil die
entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und ein Verstoß
gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nicht
erkennbar ist.
Das BVerfG hat sich bereits mit der erweiternden Auslegung des § 1 AAÜG und die
daraus folgende Rechtsprechungspraxis des Bundessozialgerichts befasst (z. B.
Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 155/011; Beschluss 26. Oktober 2005, 1 BvR
1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05). Das BVerfG hat die vom BSG
entwickelte Rechtsprechung einer fiktiven Einbeziehung nicht beanstandet und die sich
aus der ebenfalls für unbedenklich erachteten Stichtagsregelung des 30. Juni 1990 und
der Zugrundelegung des Wortlauts der Versorgungsordnung ergebenden
Ungleichbehandlungen für sachlich gerechtfertigt angesehen. Der Senat geht daher
nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin
die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der
verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugängig machen möchte, so
handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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