Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2006

LSG Berlin und Brandenburg: kaufmännische ausbildung, rente, neurologie, orthopädie, ablauf der frist, somatoforme schmerzstörung, radiologische untersuchung, geistige anforderungen, berufsunfähigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 7 RA 818/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 22 R 190/05
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Oktober 2002
hinaus.
Die im Mai 1951 geborene Klägerin, die von April 1966 bis September 1969 eine nicht abgeschlossene Ausbildung zur
Einzelhandelskauffrau durchlief, war danach in diesem Berufsfeld (Oktober 1969 bis Dezember 1969), als Kontoristin
(Januar 1970 bis September 1973), Verkaufsberaterin/Werbedame (April 1974 bis Oktober 1977), Verkaufsförderin
(April 1978 bis März 1981) und Außendienstmitarbeiterin (April 1983 bis Juli 1991) tätig. Zuletzt arbeitete sie von
August 1991 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 25. April 1994 als Bezirksleiterin im Außendienst.
Auf den im Juli 1995 wegen einer Reizsymptomatik bei chronischem degenerativen Lumbalsyndrom gestellten
Rentenantrag bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 16. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1996
nach einem am 25. April 1994 eingetretenen Leistungsfall (Bescheid vom 22. Dezember 1995). Mit weiteren
Bescheiden vom 22. Oktober 1996, 27. Dezember 1996 und 08. Dezember 1999 wurde die Rente, zuletzt bis 31.
Oktober 2002, weitergewährt.
Im Mai 2002 beantragte die Klägerin erneut die Weiterzahlung der Rente. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht
der Brandenburg-Klinik Bernau vom 12. Februar 2002 über eine dort vom 04. Januar bis 25. Januar 2002 absolvierte
stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei, holte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 30. Juli
2002 ein und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Svom 25. September
2002.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit
bzw. Berufsunfähigkeit über den 31. Oktober 2002 hinaus ab. Trotz eines chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms,
eines Zustandes nach Stabilisierung der Lendenwirbelkörper 4/5, einer Iliosakralgelenks-Blockierung links, eines
Impingementsyndroms des rechten Schultergelenkes, eine AC-Gelenk-Arthrose rechts und eines
Halswirbelsäulensyndroms sei die Klägerin in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich (für Bürotätigkeiten)
vollschichtig tätig zu sein. Damit bestehe weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bzw. weder teilweise noch volle
Erwerbsminderung.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, wegen Schmerzzuständen aufgrund
eines Bandscheibenschadens und im Bereich des rechten Schultergelenkes keine Tätigkeiten mehr ausüben zu
können, holte die Beklagte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Mvom 03. Februar 2003 sowie die
Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. Juli 2003 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.
Kvom 17. Juni 2003 ein.
Mit dem am 28. Oktober 2003 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003
wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die zusätzlich eingeholten Gutachten ergäben keine weiteren Befunde, die
zu einer Änderung der Leistungsbeurteilung führten. Zwar könne der Beruf einer Einzelhandelskauffrau nicht mehr
ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten
und verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine vollschichtige Beschäftigung als Telefonistin
nach der Vergütungsgruppe VIII BAT bzw. Gehaltsgruppe K 2 im Einzelhandel in Betracht.
Dagegen hat die Klägerin am 01. Dezember 2003, einem Montag, beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und
vorgetragen:
Wegen der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen könne sie nicht mehr tätig sein. Als Facharbeiterin sei sie nicht
auf den Beruf einer Telefonistin verweisbar. Darüber hinaus müsse eine Telefonistin eine mehr oder weniger
andauernde Zwangshaltung in sitzender Stellung einnehmen, was ihr wegen der Wirbelsäulenbeschwerden nicht
zumutbar sei. Sie hat den Bericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom (Eingang) 07. Juni 2002 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin W vom 27. April 2004, des Facharztes für
Orthopädie Dr. W vom 27. April 2004, der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. Bvom 27. April 2004, der
Fachärztin für Augenheilkunde H vom 10. Mai 2004 und der Ärzte für Orthopädie Dres. H/Kvom 24. Mai 2004
eingeholt sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und
Sozialmediziners Dr. B vom 14. September 2004.
Nachdem das Sozialgericht einen Auszug aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräften (BO 784) und
eine Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des K-Rvom 15. März 2001 zur Bürohelferin und zur
Versandfertigmacherin beigezogen hatte, hat es mit Urteil vom 20. Januar 2005 die Klage abgewiesen: Da die
Klägerin die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sei sie in die Gruppe des
Angelernten des oberen Bereichs einzugruppieren, so dass sie auf Tätigkeiten im angelernten unteren Bereich
verweisbar sei. Damit komme eine Tätigkeit im bisherigen Berufsbereich im Büro in Betracht, die bei den
vorbestehenden kaufmännischen Kenntnissen der Klägerin beispielsweise nach BAT VIII vergütet werde. Eine
Bürotätigkeit entspreche dem Leistungsvermögen der Klägerin.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 04. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. März 2005
eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch keine leichten Tätigkeiten mehr verrichten zu können. Seit Januar 2005 sei sie
wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie befinde sich sowohl in neurologischer als auch in psychologischer
Behandlung. Der Sachverständige habe das Schmerzsyndrom nicht vollständig erfasst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 zu verurteilen,
der Klägerin über den 31. Oktober 2002 hinaus Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
teilweiser und voller Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat neben dem von der Klägerin vorgelegten Zeugnis der N e. G. vom 30. April 1994 die Auskünfte der Ne.
G. vom 29. August 2005 und 08. September 2005, vom Facharzt für Orthopädie Dr. Meinen Ausdruck aus der
Patientenkartei sowie die Befundberichte der Diplompsychologin S- vom 04. August 2005, des Facharztes für
Anästhesiologie P vom 02. August 2005 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom 18. August
2005 eingeholt. Nachdem er Auszüge aus dem BIK zu Groß- und Einzelhandelskaufleuten (BO 681) zu Telefonisten
(BO 734), zu Pförtner (BO 793) und zu Versandfertigmacher (BO 522), eine Kopie der Auskunft des Arbeitsamtes
Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des
MLanghoff vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum
Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. Bergänzend gehört (Stellungnahme vom 14.
Oktober 2005). Er hat außerdem nach Vorlage des Berichtes des Facharztes für Anästhesiologie P vom (Eingang) 16.
Januar 2006 Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. C vom 06. Februar 2006 und durch das berufskundliche Sachverständigengutachten des M L vom 11.
März 2006.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 65 bis 93, 211 bis 217, 229 bis 247 und 256 bis 265
der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens
der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten
(), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat über den 31. Oktober 2002 hinaus
weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder
voller Erwerbsminderung, denn ihr Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der
Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. § 302 b Abs. 1 Sätze
1 und 2 SGB VI bestimmt: Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die
Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies
auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem Bescheid vom 08.
Dezember 1999 bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (und damit zugleich
auch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken
ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr den Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst
ausüben. Sie ist jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere als Bürohilfskraft,
Pförtnerin und Versandfertigmacherin vollschichtig zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur
vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese
zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt
eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr.
158).
Der Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst ist danach maßgeblicher Beruf. Es ist weder ersichtlich, noch von der
Klägerin vorgetragen, dass eine der vorher ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden
musste. Unabhängig davon liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Tätigkeiten in ihrer Qualität die
zuletzt verrichtete Beschäftigung einer Bezirksleiterin im Außendienst überragen.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen den Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst
aus. Dies folgt aus den Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. B und Dr. Cund dem berufskundlichen
Gutachten des M L.
Nach dem Sachverständigen Dr. Bbestehen degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule
mit Neigung zu muskulären Reizzuständen sowie der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Stabilisierungsoperation im
Bereich der Lendenwirbelsäulenetage L 4/5 mit komplettem Durchbau der ehemals instabilen Wirbelsäulensegmente
mit anhaltenden Lumbalgien und einer Iliosakralfugenreizung beidseits bei Ausschluss einer
Nervenwurzelreizsymptomatik, ein Zustand nach durchgeführter Dekompressionsoperation im Bereich des rechten
Schultergelenkes ohne Nachweis verbleibender funktioneller Beeinträchtigungen, ein Verdacht auf
Bluthochdruckleiden und Somatisierungsstörungen.
Nach dem Sachverständigen Dr. C leidet die Klägerin an einer Anpassungsstörung mit einer gewissen
psychosomatischen bzw. somatoformen Komponente und mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode
bzw. rezidierenden depressiven Episode sowie einer chronischen Lumbalgie.
Daneben mag auch eine Meralgia paraesthetica (so einmalig erwähnt im Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr.
M vom 15. April 2003) vorliegen. Diese zeigt sich in einer Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Oberschenkels.
Der Sachverständige Dr. C hat diese Diagnose allerdings eher als unwahrscheinlich erachtet, denn diese
Sensibilitätsstörung, die wohl mit der monosegmentalen Instabilität im Segment L 4/5 mit linksbetonter
Bandscheibenprotrusion und nachfolgender Stabilisierungsoperation am 17. Juli 1995 (Entlassungsbericht der Reha-
Klinik SSvom 06. November 1996) in Zusammenhang steht, ist zwischenzeitlich wechselweise auch im rechten Bein
aufgetreten. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, da sowohl nach dem Sachverständigen Dr. Cals auch
nach dem Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 die Sensibilitätsstörung durch eine
Meralgia paraesthetica ohne Relevanz für das Leistungsvermögen ist.
Es mögen auch Lumboischialgien (Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003) zeitweilig
auftreten. Der Sachverständige Dr. Chat solche bei seiner Untersuchung mangels einschießender Schmerzen in ein
Bein nicht feststellen können und stattdessen eine chronische Lumbalgie angenommen. Im Gutachten des Dr. Mwird
demgegenüber eine Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel genannt. Denselben Befund weist bereits das
Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Svom 25. September 2002 aus, wobei gleichwohl
(lediglich) ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, offensichtlich wegen eines unauffälligen neurologischen
Befundes im Bereich der unteren Extremitäten, diagnostiziert wird. Im Befundbericht des Facharztes für Orthopädie
Dr. Mvom 03. Februar 2003 findet sich ebenfalls (lediglich) die Diagnose eines akuten Lumbago bei pseudoradikulärer
Ausstrahlung. Dasselbe kann dem Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 27. April 2004
entnommen werden. Der vom Facharzt für Orthopädie Dr. M übersandten Ausdruck der Patientenkartei ergibt
ebenfalls nichts wesentlich anderes. Wie der Sachverständige Dr. Bin seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.
Oktober 2005 ausgeführt hat, sind dort keine Befunde dokumentiert, die auf eine längerfristige funktionelle
Einschränkung des Stütz- und Halteapparates hinweisen. Danach ist lediglich einmalig am 23. November 2004 wegen
eines lumbalen Facettensyndroms mit Iliosakralgelenksirritation eine Behandlung erfolgt, aus der, so der
Sachverständige Dr. B, keine entscheidende Leistungsbeeinträchtigung abzuleiten ist. Wenn die Befunde, die zur
Diagnosenstellung von Lumboischialgien einerseits bzw. einer Lumbalgie andererseits geführt haben, nicht ohnehin im
Wesentlichen denselben krankhaften Zustand beschreiben, so lassen sie sich, soweit gewisse neurologische
Komponenten im Sinne einer Ausstrahlung in die Beine hinzutreten, jedenfalls nach den vorliegenden ärztlichen
Unterlagen als ein lediglich vorübergehender Sachverhalt feststellen. Das zeitweise Bestehen einer
Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine
Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit
muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird
herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines,
Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K
§ 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben.
Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit. Unabhängig davon kommt selbst das Gutachten des Facharztes für
Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 trotz der Diagnose von Lumboischialgien zu keiner anderen, insbesondere
ungünstigeren, Beurteilung des Leistungsvermögens als der Sachverständige Dr. C
Die maßgeblichen Gesundheitsstörungen sind damit berücksichtigt. Die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte
stimmen insoweit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Leiden, auch wenn diese dort teilweise
anders bezeichnet werden.
Eine Angststörung kann ausgeschlossen werden, denn der Sachverständige Dr. C hat hierauf hindeutende Zeichen
nicht erheben können. Die Diagnose einer Angststörung findet zwar im Befundbericht des Facharztes für
Anästhesiologie P vom 02. August 2005 Erwähnung, ohne dass hierfür allerdings dies belegende Befunde mitgeteilt
sind. Das Fehlen entsprechender Befunde dürfte wohl auch Grund dafür sein, dass diese Gesundheitsstörung im
weiteren Bericht dieses Arztes vom 16. Januar 2006 nicht mehr aufgeführt ist. Allerdings ist dort erstmalig die
Diagnose einer schmerzbedingten Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines algogenen Psychosyndroms
bezeichnet, für die jedoch wiederum keine dies belegenden Befunde dargetan sind. Es bleibt somit offen, auf welcher
Grundlage diese Diagnosestellung erfolgte, zumal die behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gin
ihrem Befundbericht vom 18. August 2005 ein solches Leiden ebenfalls nicht benennt. Schließlich hat der
Sachverständige Dr. Cals Ergebnis seiner Untersuchung, die dem Bericht des Facharztes für Anästhesiologie P vom
16. Januar 2006 nachgefolgt ist, ein solches Leiden, welches in sein Fachgebiet und sicherlich nicht in das
Fachgebiet eines Facharztes für Anästhesiologie fällt, nicht diagnostiziert. Der Senat ist mithin nicht davon überzeugt,
dass ein algogenes Psychosyndrom besteht.
Wenn der Sachverständige Dr. B aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zu der Auffassung gelangt ist, die
Klägerin könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten überwiegend in geschlossenen
Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, ohne
überwiegendes Gehen und Stehen, dauerhaftes Bewegen und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Leiter- und
Gerüstarbeiten verrichten, ist dies nachvollziehbar.
Wesentlich hierfür sind die Veränderungen im Bereich des Stütz- und Halteapparates, insbesondere im Bereich der
Hals- und Lendenwirbelsäule.
Die Halswirbelsäule hat sich als geringfügig steil gestellt dargestellt. Die Links- und Rechtsrotation sowie die Ante-
und Retroversion sind endgradig schmerzhaft, jedoch nicht eingeschränkt gewesen. Die Nacken- und
Schultergürtelmuskulatur und die occipitalen Nervenaustrittspunkte sind druckschmerzhaft, die Dornfortsätze im
Bereich der Halswirbelsäule klopfschmerzhaft gewesen. Die radiologische Untersuchung hat am 5. und 6.
Halswirbelkörper deutliche osteochondrotische und beginnende spondylotische Veränderungen nebst einer
Uncovertebralarthrose aufgedeckt.
Die Lendenwirbelsäule hat sich als Zustand nach operativer Versorgung einer monosegmentalen Instabilität in der
Etage L 4/5 mit Implantation eines Cages bei reizloser Operationsnarbe dargestellt. Die Dornfortsätze sind
klopfschmerzhaft gewesen. Die Prüfung des Finger-Boden-Abstandes hat einen Wert von 31 cm und auftretende
Lumbalgien, jedoch keine Ischialgien ergeben. Bei sämtlichen Bewegungsexkursionen sind Beschwerden auslösbar
gewesen. Die Seitwärtsneigung nach links ist endgradig mit 20 Grad (bei Normbefund von 30 bis 40 Grad)
eingeschränkt gewesen. Darüber hinaus sind die Iliosakralfugen beidseits druckschmerzhaft gewesen und die
Bewegungsexkursionen an den Hüftgelenken haben in den Iliosakralgelenken und lumbal Beschwerden hervorgerufen.
Dies hat sich auch bei Prüfung des Laségue´schen Dehnungsphänomens bei 60 Grad gezeigt. Schließlich sind noch
geringfügige Hypästhesien an beiden Außenseiten der Oberschenkel festzustellen gewesen. Die
Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule hat eine geringfügige Streckstellung, einen Zustand nach Implantation
eines Cages in der Etage L 4/5 bei komplettem Durchbau mit nicht mehr nachweisbarer Instabilität und eine mäßige
lumbosakrale Osteochondrose offenbart.
Im Rahmen der Röntgenuntersuchung des rechten Schultergelenkes ist bei Zustand nach Resektion im Bereichs des
AC-Gelenkes am 20. Januar 2003 (vgl. Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 03. Februar 2003)
immer noch eine deutliche Verschmälerung des Gelenkspaltes nachweisbar gewesen. Darüber hinaus hat sich eine
kleine Verkalkungsfigur dargestellt. Demgegenüber ist allerdings die klinische Untersuchung unauffällig gewesen.
Der Sachverständige Dr. Bhat diese Befunde dahingehend interpretiert, dass zwar im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule funktionelle Einschränkungen bestehen, jedoch diese nicht wesentlich das Altersmaß
überschreiten. Wegen der kompletten operativen Stabilisierung der Lendenwirbelsäulenetage L 4/5 hat er die in diesem
Bereich bestehenden Schmerzen als glaubhaft erachtet. Das ehemals im Bereich des rechten Schultergelenkes
bestandene Impingementsyndrom ist von ihm als im Wesentlichen ausgeheilt beurteilt worden. Dies ist für den Senat
schlüssig und macht deutlich, dass stärker belastende Einwirkungen im Bereich des Haltungs- und
Bewegungsapparates ausscheiden müssen. Die von dem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen
tragen diesem Zustand hinreichend Rechnung.
Dem Sachverständigen Dr. B ist bei seiner Untersuchung außerdem ein erhöhter Blutdruck mit 160/100 bzw. 160/90
mmHg aufgefallen, woraus er den Verdacht auf ein Bluthochdruckleiden abgeleitet hat. Sofern sich bei
entsprechenden Kontrollen eine dauerhafte Erhöhung der systolischen und diastolischen Werte ergeben sollte, sind
nach seiner Beurteilung weitergehende Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten mit erheblichem Zeitdruck, unter
Stressbedingungen und mit unregelmäßigem Lebensrhythmus, wie insbesondere Nachtarbeit) zu machen. Die
zwischenzeitlich eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte geben jedoch keinen Hinweis auf ein
Bluthochdruckleiden. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. C hat der Blutdruck 140/80 mmHg
betragen. Das Erfordernis der zusätzlich genannten Leistungseinschränkungen ist daher aus der Sicht eines nicht
vorliegenden Bluthochdruckleidens nicht begründet. Der seinerzeit bestandene erhöhte Blutdruck ist damit
offensichtlich an die Untersuchungssituation gebunden gewesen.
Eine wesentliche Befundänderung hat der Sachverständige Dr. B den zwischenzeitlich eingeholten weiteren ärztlichen
Berichten nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 nicht entnehmen können, so dass seine
Beurteilung des Leistungsvermögens weiterhin Bestand hat.
Nach dem Sachverständigen Dr. C kann die Klägerin körperlich leichte Arbeiten und geistig einfache Arbeiten nicht in
einer einzigen Körperhaltung, auch nicht im Freien, selbst unter Witterungsschutz, also ohne Kälte, Nässe und
Zugluft, sowie keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Bücken, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg,
unter Zeitdruck, mit Wechselschicht, mit mehr als nur geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit und
Reaktionsfähigkeit sowie mit besonderen Anforderungen an Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und
Zuverlässigkeit verrichten. Dies ist aufgrund der von diesem Sachverständigen erhobenen Befunde nachvollziehbar.
Die Kopfbeweglichkeit ist leicht endgradig eingeschränkt gewesen bei leichtem Druckschmerz der Nackenmuskulatur.
Der Fingerbodenabstand hat 40 cm betragen. Das Beugen ist nur aus der Hüfte erfolgt, wobei die Lendenwirbelsäule
steif geblieben ist. Neben einem leichten Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule hat sich ein leichter
paravertebraler Hartspann im Bereich der Operationsnarbe und eine leichte Hypästhesie/Hypalgesie am linken
Oberschenkel und eine allseits vorhandene Pallästhesie gezeigt. Das Laségue´sche Zeichen ist links bei 80 Grad
fraglich positiv gewesen. Diese Befunde entsprechen somit im Wesentlichen denen, die von dem Sachverständigen
Dr. Berhoben worden sind.
Der psychische Befund ist durch einen etwas reduzierten Antrieb, labile Affekte und eine teilweise geringe
Depressivität gekennzeichnet gewesen. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchungen haben die
Störungsintensitäten zwischen den Verfahren geschwankt. Die Beschwerdenwahrnehmung ist überhöht gewesen. Am
realitätsentsprechendsten ist das Ergebnis aus dem Freiburger Persönlichkeitsinventar mit etwas erhöhter
Depressivität und starker somatischer Störungswahrnehmung erschienen. Die depressiven Verstimmungen stehen
hierbei im Zusammenhang mit einer chronischen Eheproblematik. Dabei haben die Angaben der Klägerin zur Intensität
dieser Eheproblematik teilweise etwas widersprüchlich gewirkt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Klägerin
eingangs bei Darstellung der familiären Situation insoweit "ein paar Probleme" mit ihrem Ehemann eingeräumt hat.
Später hat die Klägerin begonnen zu weinen, wobei sie sich immer wieder hat fangen können. Die Ehesituation hat der
Sachverständige Dr. Cdabei als Hauptgrund des seelischen Befindens festgestellt. Ihr Mann gibt ihr die Schuld daran,
dass das 1987 gebaute gemeinsame Haus im Jahre 2000 zwangsversteigert wurde, weil sie wegen ihrer Erkrankung
kein Geld mehr verdienen konnte. Trotz Zwangsversteigerung bestünden noch immer Schulden, weswegen es häufig
zum Streit komme. Insbesondere nach einem solchen Streit trinke ihr Ehemann ein Bier nach dem anderen, womit sie
nicht mehr klarkomme. Dies ist insbesondere im Hinblick auf ihren Vater, an den sie keine guten Erinnerungen hat, da
er Alkoholiker war, ohne weiteres verständlich und erklärt hinreichend ihre als miserabel dargestellte Stimmungslage.
Die Depressionen beeinflussen nach dem Sachverständigen Dr. Cdas Schmerzerleben, welches jedoch primär
organische Ursachen hat. Insofern ist eine gewisse psychosomatische oder somatoforme Komponente vorhanden,
wobei zum anderen die Beschwerden aber auch überhöht erlebt und dargestellt werden, worauf die von Dr. C
genannten Verdeutlichungstendenzen hinweisen. Gleiches wurde bereits im Gutachten der Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. K vom 17. Juni 2003 dargestellt. Die angegebenen Schmerzen waren danach durch den objektiven
organischen Befund nicht ausreichend zu erklären, woraus diese Ärztin auf eine somatoforme Schmerzstörung
schlussfolgerte. Die Anpassungsstörung wurde von ihr als depressive Reaktion auf einen Ehekonflikt und zusätzlich
bestehender finanzieller Sorgen gewertet.
Die von dem Sachverständigen Dr. C genannten Leistungseinschränkungen berücksichtigen den Gesundheitszustand
der Klägerin ausreichend. Dies gilt hinsichtlich der chronischen Lumbalgie insoweit, als stärkere Belastungen oder
ungünstige äußere Einwirkungen vermieden werden müssen. Der Sachverständige Dr. Cgeht zwar über die von dem
Sachverständigen Dr. B genannten Leistungseinschränkungen insoweit hinaus, als er eine noch stärkere
Beschränkung vornimmt. Ob dies gerechtfertigt ist, mag dahinstehen. Der Senat unterstellt dies zugunsten der
Klägerin. Ausgehend vom seelischen Gesundheitszustand folgt aus den erhobenen Befunden, dass besondere
geistige Anforderungen nicht abverlangt werden können, Stressbelastungen auszuscheiden haben und wesentliche
Anforderungen an die Konzentration nicht gestellt werden können. Diesem Gesundheitszustand werden die von dem
Sachverständigen Dr. Cgenannten Leistungseinschränkungen gerecht.
Dem Bericht des Facharztes für Anästhesiologie Pvom 16. Januar 2006 sind darüber hinausgehende
Leistungseinschränkungen nicht zu entnehmen. Dieser Arzt empfiehlt, um eine weitere Chronifizierung zu vermeiden,
statische Belastungen wie längeres Verweilen in einer bestimmten Körperposition auszuschließen, und, um muskuläre
Anspannungen (wohl mit der Folge von Schmerzauslösung bzw. Schmerzverstärkung) vorzubeugen, psychische
Belastungen in Form von häufig wiederholten Anpassungen an neue Situationen sowie Eintönigkeit zu vermeiden.
Daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin nicht mehr umstellungsfähig wäre. Der Sachverständige Dr. C hat beurteilt,
dass noch normale Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit gestellt werden können. Eine psychische
Überlastungssituation wird dadurch noch nicht hervorgerufen. Der Bericht des Facharztes für Anästhesiologie P vom
16. Januar 2006 gibt daher keine Veranlassung, von den Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Bund Dr. C
abzuweichen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche
Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies
die Sachverständigen Dr. B und Dr. Cinsoweit in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der B-Klinik Bvom 12.
Februar 2002, dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. S vom 25. September 2002, dem
Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 und dem Gutachten der Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. K vom 17. Juni 2003 angenommen haben. Die Gesundheitsstörungen sind nicht so schwerwiegend,
dass sie eine Reduzierung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen können.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Bezirksleiterin im Außendienst
aus. Nach dem Sachverständigen L wird dieser Beruf überwiegend im Stehen bzw. in der Bewegung verrichtet, ist
geistig mittelschwierig und schwierig und fordert auch besondere Anforderungen an Reaktionsvermögen,
Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin
nicht mehr gewachsen.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin auf
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und
einer Versandfertigmacherin verweisen lassen. Damit ist kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer
Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom
BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe
in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer
Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine
längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung
einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer
Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem
Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 §
1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten
Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Dabei bedarf es
ab der Stufe des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen
Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) angehört, der konkreten Benennung mindestens
einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr.
45).
Davon ausgehend ist die Tätigkeit einer Bezirksleiterin im Außendienst der Gruppe des Angestellten mit einer
Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzuordnen.
Eine abgeschlossene Ausbildung in einem so genannten Facharbeiterberuf, namentlich als Einzelhandelskauffrau, hat
die Klägerin nicht absolviert. Sie verfügt auch nicht über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Wie der
Sachverständige Ldargelegt hat, ist die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau branchenübergreifend angelegt. Der
Vorteil dieser Ausbildung besteht darin, dass zu den erworbenen übergreifenden beruflichen Kenntnissen und
Fähigkeiten bei einem Bereichswechsel lediglich die speziellen Waren- und Produktkenntnisse erarbeitet werden
müssen. Die Aufgaben einer Einzelhandelskauffrau umfassen die Bereiche a) Verkauf und Kundenberatung, b)
Verkaufsförderung und Werbung, c) Warenbeschaffung und Einkauf, d) Lager und Versand und e) Verwaltung und
Warenwirtschaft. Das Arbeitszeugnis der N e. G. vom 30. April 1994 weist aus, dass die Klägerin folgende Aufgaben
wahrzunehmen hatte: a) Regelmäßiger Besuch von SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und Supermärkten des
Lebensmitteleinzelhandels nach festem Tourenplan zum Zwecke der Sortimentsplatzierung, der Abstimmung von
Sonderaktionen, dem Einsatz von Werbematerial und der Überwachung von Verkaufspreisen, b) Mitwirkung beim
Einsatz, der Überwachung, der Abrechnung und der Erfolgskontrolle von Werbedamen und c) Mitwirkung bei den
Jahresgesprächen des Gebietsverkaufsleiters. Wenn der Sachverständige Ldie von der Klägerin ausgeführten
Arbeiten im Beruf der Einzelhandelskauffrau dem Bereich der Verkaufsförderung und Werbung zugeordnet und
zugleich beurteilt hat, dass es sich um eine Teilqualifikation in diesem Ausbildungsberuf handelt, ist dies
nachvollziehbar. Damit steht zugleich fest, dass die Klägerin als Bezirksleiterin im Außendienst nicht mit solchen
Aufgaben betraut war, die eine Einzelhandelskauffrau auszeichnen und diesen Beruf von der nur zweijährigen
Ausbildung zur Verkäuferin abheben. Wie der Sachverständige L dargelegt hat, zeichnet sich die Ausbildung zur
Einzelhandelskauffrau durch die Prüfungsgebiete Betriebswirtschaftslehre, kaufmännisches Rechnen und
Buchführung aus. Nach dem Protokoll über die Abschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann vom 16.
September 1969 (Wiederholungsprüfung) erreichte die Klägerin in den genannten Prüfungsgebieten jeweils nur die
Note 5. Der Berufsverlauf ab April 1974 hat sich nach dem Sachverständigen L außerhalb der mit den Noten 5
geprüften Fächern entwickelt, so dass die Klägerin die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten einer
Einzelhandelskauffrau auch nicht durch praktische Tätigkeitsverrichtung hat erwerben können. Der Sachverständige L
hat deshalb zugleich beurteilt, dass die Klägerin mangels fachlicher Voraussetzungen für Arbeiten in der
Warenbeschaffung, dem Einkauf, im Lagerwesen, im Versand, der Verwaltung und der Warenwirtschaft nicht als
Einzelhandelskauffrau arbeiten kann. Wenn der Sachverständige Lsomit den Beruf einer Bezirksleiterin im
Außendienst der Gruppe des Angestellten im oberen Bereich mit einer Ausbildung von mehr als 12 Monaten bis zu
zwei Jahren zugeordnet hat, ist dies für den Senat einleuchtend. Einerseits hat die Klägerin Kenntnisse und
Fähigkeiten aus dem Berufsfeld einer Einzelhandelskauffrau, die sie für qualifizierte Arbeiten vergleichbar einer
Verkäuferin in Betracht kommen lassen, was ihre Einordnung in den oberen Bereich der genannten Angestellten
rechtfertigt. Andererseits fehlen ihr die besonderen Fähigkeiten einer Einzelhandelskauffrau, die diesen Beruf auf die
Facharbeiterebene stellen.
Diese Einstufung wird weder durch die Auskünfte der N e. G. vom 29. August 2005 und 08. September 2005 noch
durch die tarifliche Eingruppierung in Frage gestellt. Die N e. G. hat mitgeteilt, dass für den Beruf einer Bezirksleiterin
eine Ausbildung nicht unbedingt erforderlich ist, wenn Berufserfahrung vorhanden ist. Üblicherweise wird eine
kaufmännische Ausbildung erwartet. Eine kaufmännische Ausbildung im weiteren Sinne stellt auch die zweijährige
Ausbildung zur Verkäuferin dar. Die angesprochene vorhandene Berufserfahrung, die eine Ausbildung nicht
erforderlich macht, kann sich notwendigerweise ausschließlich auf die zu verrichtenden Aufgaben, hier also im
Bereich der Verkaufsförderung und Werbung, beziehen. Der Umstand, dass der Klägerin Facharbeiterlohn gezahlt
wurde und sie in Gehaltsgruppe 3 eingruppiert war, begründet keinen Facharbeiterstatus. Der Tarifvertrag
unterscheidet einerseits kaufmännische und technische Angestellte ohne Berufsausbildung, die der Gehaltsgruppe 1
zugehörig sind, und andererseits kaufmännische und technische Angestellte mit Berufsausbildung, die ausgehend von
der niedrigsten Gehaltsgruppe 2 bis zur höchsten Gehaltsgruppe 5 zugeordnet werden. Gehaltsgruppe 2 umfasst
dabei Angestellte, die nach genauen Anweisungen Tätigkeiten einfacher Art ausüben. Zur Gehaltsgruppe 3 zählen
Angestellte, die nach allgemeinen Anweisungen teilweise selbständig arbeiten und deren Tätigkeit einschlägige
Berufserfahrung erfordert. Als Tätigkeitsbeispiel wird unter anderem eine Reisetätigkeit beim Großhandel aufgeführt.
Die Klägerin hat zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie verfügt jedoch nach dem Sachverständigen L über
Kenntnisse und Fähigkeiten, vergleichbar einer zweijährigen Ausbildung zur Verkäuferin. Einschlägige Berufserfahrung
besitzt die Klägerin aufgrund ihres beruflichen Werdeganges ab April 1974. Die Eingruppierung in Gehaltsgruppe 3 ist
zwar nach alledem nicht zu beanstanden und belegt, wie vom Sachverständigen Ldargestellt, dass die Klägerin die
als Bezirksleiterin im Außendienst übertragenden Aufgaben vollwertig konkurrenzfähig ausübte. Gehaltsgruppe 3 setzt
jedoch nicht notwendigerweise eine mehr als zweijährige Berufsausbildung voraus, so dass daraus auf eine
Facharbeitergruppe nicht geschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, die tatsächlich
verrichteten Aufgaben eine mehr als zweijährige Ausbildung und damit eine solche zur Einzelhandelskauffrau nicht
erfordern.
Als Angelernte des oberen Bereiches muss sich die Klägerin daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen
lassen, so dass ihr die Berufe einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin zumutbar sind.
Diesen Tätigkeiten ist sie auch gesundheitlich gewachsen.
Aus der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 784) ergibt sich, dass Bürohilfskräfte unter anderem in der
Poststelle und der Registratur Verwendung finden. Im Bereich der Poststelle sind sie mit dem Öffnen und
Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post sowie dem Kuvertieren beziehungsweise Verpacken und Frankieren
der ausgehenden Post beschäftigt. In der Registratur fallen Arbeiten wie Sortieren und Ablegen von Schriftgut aller Art
und Anlegen und Beschriften von Akten an. Diese Tätigkeiten setzen keine beziehungsweise nur geringe
Vorkenntnisse voraus, erfordern üblicherweise jedoch eine Einarbeitung beziehungsweise Anlernung und heben sich
insoweit von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Sie sind damit sozial zumutbar.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und
Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie
empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen
Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch
verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und
Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit
in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum
Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige
Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des
Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein
Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es
dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit,
überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum
Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute
Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des MLvom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus
hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche
Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als
geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des ML zugrunde gelegen
hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener
berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie
folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte
die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern;
nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im
Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von
mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen,
Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte
ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne
Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen
Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger in
ähnlichem Umfang wie die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen
Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen
weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen
nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen
zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den
Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der
berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen,
Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren,
Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von
Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen
von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen,
Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in
Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie
Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der
berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus.
Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen
vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber
deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um
diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der
ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls
klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen
Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen
maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen,
Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil
kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte
Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen
zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer
ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und
systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung
überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers
eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des M Lvom 01. November
2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-
Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen
Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur
Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das
Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird
auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird
eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu
einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von
der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst. Die Arbeitsbedingungen eines
Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere
Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im
Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken,
Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese
Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines
Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen
und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des
M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl
von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im
Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen
nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben
nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden,
keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein-
oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder
Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt
und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das
Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies
nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des MLvom 01. November
2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als
Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das
ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache
Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne
monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung,
ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und
ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem
Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01.
November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war. In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14.
Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine
nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der
berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem Leistungsvermögen der hiesigen Klägerin
verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich
eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten
(ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht,
Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter
besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober
Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines
Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im
Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in
körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere
Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft,
einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin in Einklang bringen. Wenn die Sachverständigen Dr. Bund Dr. C
somit zu der Einschätzung gelangt sind, die Klägerin könne die genannten Berufe vollschichtig ausüben, ist dies, weil
sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem
Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann.
Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.
Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits
dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende
Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM
Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise
bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten mindestens sechsstündigen
Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der
teilweisen Erwerbsminderung erfordern, ebenfalls nicht vor.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.