Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.11.2007

LSG Berlin-Brandenburg: gerichtshof für menschenrechte, zugehörigkeit, rente, stellvertreter, ddr, daten, form, egmr, rücknahme, universität

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 1548/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 AAÜG, § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG,
§ 8 AAÜG
Zusatzversorgung; Überführungsbescheid;
Regelungskompetenz des Versorgungsträgers; Klagebefugnis;
stellvertretender Minister; besondere
Beitragsbemessungsgrenze; tatsächliche Voraussetzungen;
Verfassungswidrigkeit
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
01. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten als Versorgungsträger erlassenen
Bescheide insoweit, als in ihnen die Feststellung getroffen wird, dass in dem Zeitraum
vom 10. Mai 1973 bis zum 17. März 1990 die Anwendung einer niedrigeren als der
regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in Betracht kommt.
Der 1932 geborene Kläger schloss zum 31. August 1955 ein Studium an der H-
Universität B als Diplom-Wirtschaftler ab, 1963 promovierte er außerdem zum Dr. oec.
an der K-M-Universität L. Im Rahmen eines Fernstudiums vom 01. September 1960 bis
zum 31. Januar 1964 erwarb er des Weiteren mit Urkunde der Ingenieurschule für
Schwermaschinenbau und Elektrotechnik B vom 07. April 1964 die Qualifikation zum
Ingenieur für Technologie der Elektro-Feinwerktechnik. Vom 05. September 1974 bis zum
30. Juni 1975 besuchte er die Parteihochschule „Karl Marx“ beim ZK der SED.
Vom 01. Januar 1960 bis zum 29. Februar 1964 war er als Diplom-Wirtschaftler bzw.
Leiter des Büros beim VEB T „K L“ und ab dem 01. März 1964 bis zum 31. März 1966 als
Direktor für Ökonomie beim VVB H und K beschäftigt. Zum 01. April 1966 wechselte er
zum Ministerium für Elektrotechnik und Energie, wo er bis zum 31. Dezember 1970 als
Abteilungsleiter für Planung und Ökonomie, anschließend als Hauptabteilungsleiter und
vom 10. Mai 1973 bis zum 04. September 1974 sowie vom 01. Juli 1975 bis zum 31.
Dezember 1988 als Stellvertreter des Ministers beschäftigt war. Vom 01. Januar 1989 bis
zur Abberufung zum 17. April 1990 arbeitete er als Stellvertreter des Ministers im
Ministerium für Maschinenbau bzw. Wirtschaft, die Arbeitsaufgaben wurden trotz
Abberufung bis zum 30. April 1990 weiter ausgeführt. Ab dem 01. Mai 1990 bis zum 30.
Juni 1990 war er als Direktor für Firmenkredite bei der DK AG beschäftigt.
Zum 01. Mai 1965 trat er der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
bei. Zum 01. März 1971 wechselte er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für
hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA).
Mit Überführungsbescheid vom 03. Februar 1997 stellte die Beklagte den Zeitraum vom
01. Mai 1965 bis zum 28. Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Zeiträume vom 01. März 1971 bis
zum 31. August 1974 sowie vom 16. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparates nebst den in den aufgeführten Zeiträumen tatsächlich
erzielten nachgewiesenen Brutto-Entgelten sowie die Zeit vom 01. September 1974 bis
zum 15. Juli 1975 als sonstige Unterbrechung fest. Bei den Zeiträumen vom 01. Mai
1965 bis zum 28. Februar 1971 sowie vom 18. März bis zum 30. Juni 1990 wurde
angegeben, dass von dem nachgewiesenen Brutto-Entgelt ein Einkommen nach
Maßgabe der Anlage 3 („maßg. Anl. 3“) zum Anspruchs- und
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Maßgabe der Anlage 3 („maßg. Anl. 3“) zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) berücksichtigt werde. Hinsichtlich des
Zeitraums vom 01. März 1971 bis zum 17. März 1990 werde vom nachgewiesenen
Brutto-Entgelt ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 5 („maßg. Anl. 5“) berücksichtigt.
Auf Seite 3 wurde dazu vermerkt: „Mit „3“ gekennzeichnete Zeiten überschreiten den
Wert der Anlage 3 zum AAÜG. Dies ist als Hinweis auf Rechtsvorschriften zu verstehen,
die der Rentenversicherungsträger anwenden wird (s. Erläuterungen auf Seite 1 dieses
Bescheides). Mit „5“ gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 4 zum
AAÜG und wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt.“ Auf Seite 1 hieß es:
„Soweit in diesem Bescheid die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder
Arbeitseinkommen mit dem Hinweis „Anl. 3“ versehen worden sind, ist hierin keine
verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers zu sehen. (…) Erst der
Rentenversicherungsträger entscheidet verbindlich, bis zu welchem Betrag die
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in Anwendung von § 6
Abs.1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3 zum AAÜG höchstens zu berücksichtigen sind.“
Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 03. September 1997 gewährte die Deutsche Rentenversicherung
Bund als Rentenversicherung dem Kläger Regelaltersrente. Auch gegen diesen Bescheid
wurde kein Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 05. Februar 2002 begehrte der Kläger beim
Rentenversicherungsträger eine Überprüfung seiner Rentenansprüche im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und die Änderungen des
AAÜG. Den Überprüfungsantrag lehnte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid
vom 07. März 2002 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers, mit dem
dieser die Korrektur seines Rentenbescheides vom 03. September 1997 und Zahlung
einer höheren Rente aufgrund einer verfassungswidrigen Begrenzung seiner Entgelte
entsprechend Anlage 5 des AAÜG begehrte, ruhte anschließend im Hinblick auf das
anhängige Verfahren beim BVerfG zur Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 2 und 3
AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (AAÜG-
ÄndG 1996, BGBl. I, 1674).
Mit Schreiben vom 30. September 2005 begehrte der Kläger bei der Beklagten im
Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG vom 23. Juni 2004 die Überprüfung des
Überführungsbescheides. Im Rahmen dieses Verfahrens legte er u. a. die
Berufungsurkunde zum Stellvertreter des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik vor.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2006 die Feststellungen im
Bescheid vom 03. Februar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für
die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG ab dem 01. Juli 2004 für den
Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 09. Mai 1973 auf. Hinsichtlich der übrigen Zeiten
verbleibe es bei den im Bescheid vom 03. Februar 1997 getroffenen Feststellungen. Der
Rentenversicherungsträger werde abschließend bestimmen, von welchem Zeitpunkt an
die Rente neu festgestellt werde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006 zurück. Eine Aufhebung der
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der
regelmäßigen BBG sei nicht möglich. Die Feststellung eines Sondertatbestandes gemäß
§ 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
AAÜG vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG 2005, BGBl. I, 1672) gelte u. a. nach Nr. 4 für
Zeiten, in denen eine Beschäftigung als Minister, stellvertretender Minister oder
stimmberechtigtes Mitglied des Staats- oder Ministerrates oder ihr jeweiliger
Stellvertreter ausgeübt worden sei. In der Zeit vom 10. Mai 1973 bis zum 17. März 1990
habe der Kläger eine Beschäftigung als stellvertretender Minister ausgeübt. Daher sei für
die genannte Zeit ein Sondertatbestand festzustellen. Es werde darauf hingewiesen,
dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember
2001 – B 4 RA 6/01 R – Widerspruch und Klagen, die sich gegen die Anwendung der
besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG – „Entgeltbegrenzung“ – bei der
Rentenberechnung richteten, nur gegen den Rentenversicherungsträger zulässig seien.
Mit Bescheid vom 09. August 2006 stellte der Rentenversicherungsträger die
Regelaltersrente ab dem 01. Juli 2004 neu fest, weil für die Zeiten vom 01. März 1971 bis
zum 09. Mai 1973 höhere Entgelte zu berücksichtigen seien. Bisher sei der während
dieser Zeiten erzielte Arbeitsverdienst auf den Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet
begrenzt worden. Die bisherige Regelung für diese Entgeltbegrenzung habe das BVerfG
mit Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98 u. a. – für verfassungswidrig erklärt. Der
Gesetzgeber habe diese Regelung nach den Vorgaben des BVerfG neu gefasst.
Aufgrund der Neuregelung seien für die oben genannten Zeiten die tatsächlich erzielten
Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der Rente (ggf. begrenzt auch die Werte der
allgemeinen BBG) anzurechnen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und
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allgemeinen BBG) anzurechnen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und
insbesondere die Neufeststellung und Nachzahlung höherer Rente bereits ab dem 07.
März 2002 und auch für Zeiten nach dem 09. Mai 1973 auf der Grundlage der
allgemeinen BBG begehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2006 wurde der
Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die durch
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 20. September 2007 (Az. S 13 R
898/96) abgewiesen worden ist. In der Berufungsinstanz (L 3 R 1407/07) ist das
Verfahren durch Beschluss des Senats vom 01. April 2009 zum Ruhen gebracht worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. September 2006 hat der
Kläger Klage beim SG Berlin erhoben, das die Klage mit Beschluss vom 23. Mai 2007 an
das örtlich zuständige SG Cottbus verwiesen hat. Er hat vorgetragen, er wende sich
gegen das Vorliegen von Sondertatbeständen nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
1. AAÜG-ÄndG 2005. In dem Bescheid vom 17. Mai 2005 seien die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG nur
teilweise aufgehoben worden. Der Rechtsstreit werde jetzt noch um die Frage geführt, ob
vom 10. Mai 1973 bis zum 17. März 1990 ein Sondertatbestand i. S. d. § 6 Abs. 2 AAÜG
in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 festzustellen sei. In der Begründung des 1.
AAÜG-ÄndG 2005 werde ihm in seiner Funktion als stellvertretender Minister in der DDR
eine „faktische oder rechtliche Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS“ unterstellt. Diese
Annahme entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Die Beklagte werde aufgefordert,
entsprechende Nachweise für eine angebliche Weisungsbefugnis seinerseits gegenüber
dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) vorzulegen. Der zweite Punkt der
Gesetzesbegründung liege in der Anschuldigung, er sei Teil eines Systems der
Selbstprivilegierung gewesen. Ein solches System sei ihm unbekannt. Er habe das Recht,
dass ihm endlich Beweise für ein solches System vorgelegt würden. Im Übrigen habe die
35. Kammer des SG Berlin einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) zur verfassungsrechtlichen Prüfung erlassen, ob § 6 Abs. 2 in der Fassung des 1.
AAÜG-ÄndG 2005 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit seiner Zugehörigkeit im Versorgungssystem mit
dem während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Entgelt ohne das Vorliegen eines
Sondertatbestandes für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG
nach § 6 Abs. 2 AAÜG neu festzustellen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
01. November 2007 als unzulässig abgewiesen und ist dabei von dem sinngemäßen
Antrag des Klägers, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2006 und im
Überprüfungswege auch unter Abänderung des Bescheides vom 03. Februar 1997 zu
verurteilen, auch für Zeiten nach dem 09. Mai 1973 von der Anwendung einer
niedrigeren als der regelmäßigen BBG abzusehen, ausgegangen. Hinsichtlich der
Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG auch für Zeiten nach dem 09.
Mai 1973 sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Da der Kläger nie in Abrede gestellt
habe, im streitigen Zeitraum Stellvertreter des Ministers gewesen zu sein, habe sein
Vorbringen vernünftigerweise nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass schon
die Feststellungen hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung
einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG als solche angegriffen würden. Anlass zu
Ermittlungen habe nicht bestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen schriftsätzlichen
erstinstanzlichen Antrag wiederholt. Der Senat habe im Rahmen seiner
Amtsermittlungspflicht durch eine kurzfristig zu organisierende Befragung
sachverständiger Zeugen die Fragen zu klären, von denen die Rechtmäßigkeit oder die
Verfassungswidrigkeit der ihn belastenden Kürzungen unmittelbar abhänge, nämlich ob
er Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS besessen sowie was ein System
der Selbstprivilegierung sei und ob er einem solchen angehört habe. Es werde sich
erweisen, dass er weder derartige Weisungsbefugnisse gehabt noch dass es ein System
der Selbstprivilegierung gegeben habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der begehrten
Beweisaufnahme wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Januar 2011 Bezug
genommen. Bei verfassungskonformer Anwendung und Auslegung der Entscheidungen
des BVerfG vom 28. April 1999 und 23. Juni 2004 sei der Senat verpflichtet festzustellen,
dass die neuen Vorschriften des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG
2005 die Maßgabe des BVerfG grob missachteten. Im Übrigen habe das SG seinen
Antrag falsch ausgelegt. Dem SG sei bekannt gewesen, dass er auch ein Verfahren
gegen den Rentenversicherungsträger führe. Einen Antrag auf Neuberechnung seiner
Rente habe er nicht bei der Beklagten, sondern beim Rentenversicherungsträger
gestellt.
Soweit das BVerfG durch Beschluss vom 06. Juli 2010 festgestellt habe, dass § 6 Abs. 2
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Soweit das BVerfG durch Beschluss vom 06. Juli 2010 festgestellt habe, dass § 6 Abs. 2
Nr. 4 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 mit dem GG vereinbar sei, stehe
dies im Widerspruch zu den eigenen Maßgaben des BVerfG in seinen vorherigen
Entscheidungen. Das BVerfG sei von fehlerhaften Vorstellungen hinsichtlich der
Realitäten in der DDR ausgegangen und gründe seine Ausführungen auf nicht
nachweisbare Annahmen und Behauptungen. Er beantrage darüber hinaus, das
Verfahren im Hinblick auf eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde auszusetzen.
Er legt ein Organigramm des Ministeriums für Maschinenbau der DDR (Stand April 1990),
eine Kopie des Einzelvertrags vom 01. April 1966, der Nachträge zu diesem
Einzelvertrag vom 10. Mai 1973, 01. September 1985, 01. Januar 1990 und 18. April
1990 und der Berufungsurkunden vom 10. Mai 1973 sowie vom 01. Januar 1990 vor.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 01. November 2007
aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. September 2006 abzuändern und unter teilweiser
Rücknahme des Bescheides vom 03. Februar 1997 auch die Zeit seiner Zugehörigkeit
im Versorgungssystem der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates ab dem 10.
Mai 1973 bis zum 17. März 1990 mit dem während dieses Zeitraums tatsächlich
erzielten Entgelt ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die Anwendung einer
niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Akten zu den Gerichtverfahren L 3 R 1407/07 und L 4 B 1119/07 R ER
sowie die Rentenakte des Klägers beigezogen.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger
betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorlagen und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz ) eingelegte Berufung ist
statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Änderung des Bescheides der Beklagten vom 17. Mai 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2006 und auf teilweise Rücknahme
des Bescheides vom 03. Februar 1997 nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X), denn der Bescheid vom 03. Februar 1997 ist, soweit es die noch streitige Zeit
vom 10. Mai 1973 bis zum 17. März 1990 betrifft, rechtmäßig.
Der Senat kann offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, da der Kläger sich
letztlich gegen das von ihm als verfassungswidrig erachtete „Rentenstrafrecht“ in Form
der aus der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005
resultierenden besondere BBG nach Anlage 5 des AAÜG wendet. Über die Frage, ob bei
der Berechnung der Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine
niedrigere als die regelmäßige BBG zur Anwendung kommt, hat der
Zusatzversorgungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG seit 1996 (Urteile
vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, 20. Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001
– B 4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA
65/02 R - sowie Beschluss vom 09. Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, alle zitiert nach
Juris), der sich der Senat bereits angeschlossen hat, nicht zu entscheiden. Das AAÜG
ermächtigt den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger
verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung über den Bestand und
die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI die besondere BBG des AAÜG, hier
insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG, außerachtlassen. Hierzu ist der Kläger auf die spätere
Stufe, nämlich die Auseinandersetzung mit dem Rentenversicherungsträger bei der
Rentenwertfestsetzung – hier in dem beim LSG Berlin-Brandenburg zur Höhe der
Regelaltersrente des Klägers ruhenden Verfahren zum Aktenzeichen L 3 R 1407/07 - zu
verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, a. a. O.). Diese vom BSG in
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verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, a. a. O.). Diese vom BSG in
ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung ist vom BVerfG als unbedenklich
angesehen worden (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 –, zitiert
nach Juris, und vom 09. März 2000 – 1 BvR 2216/96 –, in SozR 3- 8570 § 8 Nr. 5), sie wird
auch von anderen Senaten der Landessozialgerichte (LSG) geteilt (vgl. LSG Berlin-
Brandenburg Urteile vom 08. Dezember 2010 – L 17 RA 3/98 W05 -, noch nicht
veröffentlicht, vom 27. August 2010 – L 22 R 1028/08 –, noch nicht veröffentlicht, und
vom 30. Mai 2006 - L 1 R 94/03 -, zitiert nach Juris; LSG Thüringen Urteil vom 27. März
2006 – L 6 RA 542/02 -). Der im Rahmen eines Rentenhöhenstreites bezogen auf § 7
AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die
Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
10. Dezember 2009 – L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG – B 5 R 2/10 R -,
zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Der
Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit seiner Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem und seine hierbei tatsächlich erzielten Entgelte für den
streitigen Zeitraum vom 10. Mai 1973 bis zum 17. März 1990 ohne das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der
regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 feststellt.
Die Verfügungen (Feststellungen) der Beklagten im Überführungsbescheid vom 03.
Februar 1997 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 17. Mai 2006, sind rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger i. S. v. § 8 Abs. 4 Nr. 1
AAÜG berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der
Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von
Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über
Einwände zu den Feststellungen der Beklagten zu den Zeiten der Zugehörigkeit des
Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem, zur Höhe der in diesen Zeiträumen
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und zu den Arbeitsausfalltagen sind vom Kläger
nicht erhoben worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der
besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 ergeben sich im
Fall des Klägers aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Danach wird das während der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG – hier ZVStA
(Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) – maßgebende
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage
5 zugrunde gelegt, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister, stellvertretender
Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als Ihre
jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde. Im Falle des Klägers liegen die zuvor
aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen für die besondere BBG unzweifelhaft
vor. Weder hat der Kläger berechtigte Einwände gegen die Feststellung seiner
Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG
in dem streitigen Zeitraum erhoben noch wird von ihm bestritten, dass er in der Zeit
vom 10. Mai 1973 bis zum 31. August 1974 und vom 16. Juli 1975 bis zum 17. März 1990
als Stellvertretender Minister im Ministerium für Elektrotechnik und Energie bzw. im
Ministerium für Maschinenbau bzw. im Ministerium für Wirtschaft beschäftigt war. Die
tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere BBG im Fall des Klägers
anzuwenden ist, folgt mithin bereits daraus, dass dieser in der Zeit vom 10. Mai 1973 bis
zum 17. März 1990 als Stellvertretender Minister dem Zusatzversorgungssystem Nr. 19
der Anlage 1 zum AAÜG angehört hatte. Allein mit dieser Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG gegeben, ohne dass die Beklagte
weitere – aus dem geltenden Bundesrecht nicht ersichtliche – tatsächliche
Voraussetzungen für die Anwendung dieser besonderen BBG zu ermitteln oder
festzustellen hatte. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob
und inwieweit er während seiner Tätigkeit als Stellvertretender Minister einem System
der Selbstprivilegierung angehört oder faktische oder rechtliche Weisungsbefugnisse
gegenüber Mitarbeitern des MfS hatte. Ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal
für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG lässt sich weder dem
einfachen Recht entnehmen noch wäre es verfassungsrechtlich geboten, so dass –
entgegen den Anregungen des Klägers – auch keine weiteren Ermittlungen im
vorliegenden Rechtsstreit geboten waren. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem
Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch – auf der
Rechtsfolgenseite – die Ausübung von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger
bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das
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Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen
BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen.
Der Kläger ist durch die Feststellung dieser Tatsachen durch den Versorgungsträger
auch nicht in Grundrechten beeinträchtigt. Eine Verletzung von Grundrechten kommt
nur bezüglich der vom Kläger letztlich aufgeworfenen Frage in Betracht, welche BBG für
welche Zeiträume und Arbeitsverdienste maßgeblich ist. Dies hat aber – wie zuvor
bereits dargestellt - allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (ständige
Rechtsprechung des BSG seit 1996: Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, 20. Oktober
2001 – B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4
RA 27/02 R – und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09. Oktober
2006 – B 4 RA 263/05 B -, a. a. O.). Insoweit wird der Kläger seine Auffassung zur
Verfassungswidrigkeit der besonderen BBG in dem beim LSG zur Rentenhöhe ruhenden
Rechtsstreit L 3 R 1407/07 weiter verfolgen müssen. Ob – was das BVerfG
zwischenzeitlich bejaht hat (Beschluss vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -,
zitiert nach Juris) und womit sich der Kläger zuletzt vor allem auseinandergesetzt hat -
eine besondere BBG für Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Stellvertretender Minister
verfassungsrechtlich zulässig ist, bedarf daher im Rahmen der vorliegend zu prüfenden
Rechtsfragen keiner Beurteilung. Gleiches gilt für die damit einhergehenden
tatsächlichen Vorfragen, ob und inwieweit der Kläger im Rahmen eines „Systems der
Selbstprivilegierung“ „überhöhte“ Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen erzielt und ob
er gegenüber dem MfS Weisungsbefugnis gehabt hat oder nicht. Es ist im Verfahren
gegen den Versorgungsträger ohne Relevanz, ob die bei der gesetzgeberischen
Entscheidung zu § 6 Abs. 2 AAÜG nach Auffassung des Klägers zugrunde liegende
Annahme, wonach die Arbeitsentgelte der Berechtigten der ZVStA bzw. der in § 6 Abs. 2
AAÜG genannten Funktionsträger durchweg deutlich überhöht gewesen seien, sachlich
unzutreffend ist oder nicht. Abgesehen davon, dass die verfassungsrechtliche Vorfrage
mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 – a. a. O. - geklärt sein dürfte, ist daher
für einen Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 100 GG bzw. der vom
Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregten Beweiserhebung oder der Aussetzung
des Verfahrens im Hinblick auf eine beim EGMR gegen den Beschluss des BVerfG
erhobene Beschwerde prozessual kein Raum.
Eine Verbindung des gegen den Rentenversicherungsträger beim LSG Berlin-
Brandenburg zum Aktenzeichen L 3 R 1407/07 geführten Rechtsstreites des Klägers mit
dem vorliegenden Verfahren kam im Hinblick auf das Ruhen dieses Verfahrens nicht in
Betracht. Ebenso wenig bedurfte es einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers
zum vorliegenden Verfahren nach § 75 Abs. 1 oder 2 SGG. Insbesondere liegt für eine
notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG nichts vor, weil die vorliegende
Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter
gestaltet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 75 RdNr. 10).
Denn, wie zuvor bereits dargelegt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 14. Mai
2003 – B 4 RA 65/02 R -, a. a. O.), hat der Rentenversicherungsträger selbständig über
die Rentenhöhe – einschließlich der Vorfrage, ob und welche BBG zu Grunde zu legen ist
– zu entscheiden, während der Versorgungsträger keinesfalls darüber entscheidet,
welche rentenversicherungsrechtliche Bedeutung die von ihm festzustellenden Daten im
Einzelfall haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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