Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2009

LSG Berlin und Brandenburg: rationalisierung, wissenschaftliche forschung, ingenieurbüro, zugehörigkeit, energieversorgung, ddr, berechtigung, erstellung, reparatur, gas

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 14.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 9 RA 6598/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 400/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. April 1976 bis zum 31. Dezember 1977
und vom 27. Dezember 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem
Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem
nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) -AVItech-) und die in diesem
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1946 geborene Kläger bestand am 24. Juli 1965 im Beitrittsgebiet die Facharbeiterprüfung als Dreher und gehörte
vom 01. Februar 1966 bis zum 30. Oktober 1969 der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR an. Mit Bescheid vom
04. Mai 2005 hat die zuständige Wehrbereichsverwaltung Ost diese Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu dem
Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA (Anlage 2 Nr. 1 AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten
Arbeitsentgelte festgestellt. Nach einer daran anschließenden Ingenieur-Ausbildung in der Fachstudienrichtung
Gastechnik an der Ingenieurschule für Energiewirtschaft M erwarb der Kläger am 28. Juli 1972 die Berechtigung, die
Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachrichtung Gastechnik zu tragen. Wie sich aus den vorliegenden Arbeitsverträgen
ergibt, war er ab dem 01. September 1972 bis zum 31. August 1973 als Betriebsingenieur bei dem Volkseigenen
Betrieb (VEB) Energieversorgung M und dann bis zum 31. März 1976 als Schichtingenieur bei dem VEB Verbundnetz
Gas beschäftigt. Vom 01. April 1976 bis zum 26. Dezember 1978 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei
dem Ingenieurbüro für Rationalisierung der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Energieversorgung, das zum 01.
Januar 1978 dem Institut für Energieversorgung angegliedert wurde. Schließlich war er ab dem 27. Dezember 1978 bis
zum 30. Juni 1990 als Objektbauleiter, Erster Entwurfs-Ingenieur und zuletzt als Gruppenleiter Planung und
Projektierung bei dem VEB Wärmeanlagenbau "Deutsch-Sowjetische Freundschaft" (im Folgenden: VEB
Wärmeanlagenbau) tätig. Vom 01. Mai 1977 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR).
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger auch die Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Juli 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2004 ab, da es sich bei dem VEB Wärmeanlagenbau nicht um einen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2.
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die
Voraussetzungen zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) lägen in seinem Fall vor. Er habe die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu
führen, erworben. Er habe außerdem am 30. Juni 1990 bei dem VEB Wärmeanlagenbau gearbeitet, bei dem es sich
um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. In § 1 Abs. 2 der 2. DB seien Betriebe mit Versorgungsauftrag
"Gas, Wasser, Wärme" aufgeführt. Der VEB Wärmeanlagenbau habe dem VEB Kombinat Verbundnetze unterstanden
und sei daher als Energieversorger den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Die Versorgung mit Energie
habe dem Kombinat das Gepräge gegeben und sei damit für die Beurteilung des Betriebs maßgeblich.
Zunächst hat die Beklagte anerkannt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG im Fall des Klägers erfüllt
seien und dass die Zeiten vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1976 sowie vom 01. Januar bis zum 26.
Dezember 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen seien. Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 hat die
Beklagte das Teilanerkenntnis ausgeführt.
Daraufhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, wenn die Beklagte die Zeit vom 01. Januar bis zum 26. Dezember
1978 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anerkenne, dann müsse dies auch für die Zeit vom 01. April 1976 bis zum
31. Dezember 1977 gelten, in der er bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB Energieversorgung tätig
gewesen sei. Es handele sich dabei nämlich nur um eine Namensänderung, ohne dass sich die Aufgaben oder die
Struktur des Beschäftigungsbetriebs geändert hätten.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung habe es sich ebenso wie bei dem
VEB Wärmeanlagenbau nicht um einen Betrieb gehandelt, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge
gegeben habe bzw. deren Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei. Der Hauptzweck des VEB
Wärmeanlagenbau sei nach § 4 Buchst. c des beigefügten Sta-tuts des übergeordneten VE Kombinat Verbundnetz
Energie der eines Generalauftragnehmers gewesen. Bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung und dem Institut für
Energieversorgung habe es sich außerdem um zwei selbständige juristische Einrichtungen gehandelt, die beide im
Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen seien und eigenständige Aufgaben zu lösen gehabt hätten.
Es habe also nicht bloß eine Namensänderung vorgelegen. Die Beklagte hat u. a. das Statut des VE Kombinat
Verbundnetze Energie und die Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagebaus 1969 bis 1988 sowie Registerauszüge
betreffend den VEB Wärmeanlagenbau, das Ingenieurbüro für Rationalisierung und das Institut für Energieversorgung
– jeweils in Kopie – vorgelegt. Daraufhin hat der Kläger ausgeführt, aus der Betriebsgeschichte ergebe sich, dass es
sich bei dem VEB Wärmeanlagenbau um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe.
Durch Urteil vom 05. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, auch die Zeit vom 01. April 1976 bis zum 31. Dezember 1977 und vom 27.
Dezember 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem festzustellen. Die
Vorschriften des AAÜG fänden zwar auf den Kläger Anwendung, er habe jedoch in dem von ihm begehrten Zeitraum
keine Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt. Allein in Betracht komme die Zugehörigkeit
zur AVItech. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und er habe auch eine
entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt, er erfülle jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung. Der Name des
Ingenieurbüros für Rationalisierung zeige bereits, dass es sich dabei um einen Rationalisierungsbetrieb und nicht um
einen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe. Nach der Rationalisierungsanordnung
(RationalisierungsAO) stellten Rationalisierungsbetriebe auf vertraglicher Basis Dienstleistungen zur Verfügung. Dass
das Ingenieurbüro für Rationalisierung auch tatsächlich solche Aufgaben ausgeführt habe, ergebe sich aus der
Beschreibung der Tätigkeit des Klägers im Arbeitsvertrag, wonach er Organisationsarbeit durchzuführen gehabt habe
zur Lösung komplexer Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs für die Intensivierung von
Gasversorgungsprozessen.
Bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung handele es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb nach § 1
Abs. 2 der 2. DB. Rationalisierungsbetriebe seien in der dort aufgeführten abschließenden Aufzählung nicht genannt.
Bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung handele es sich außerdem nicht um ein Forschungsinstitut, denn
betrieblicher Hauptzweck sei nicht die erforderliche zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und
Entwicklung) gewesen. Die Tatsache, dass der Betrieb später in das Institut für Energieversorgung eingegliedert
worden sei, ändere nichts daran, dass das Ingenieurbüro für Rationalisierung als eigenständiger Betrieb kein
Forschungsinstitut gewesen sei. Letztlich sei das Ingenieurbüro für Rationalisierung auch kein Versorgungsbetrieb der
Energie gewesen, denn es habe die Bevölkerung tatsächlich nicht mit Energie beliefert. Auch bei dem VEB
Wärmeanlagenbau habe es sich weder um einen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, sei seine Aufgabe in erster Linie die eines Generalauftragnehmers
gewesen. Zwar habe der VEB Wärmeanlagenbau auch produziert, dies sei aber eindeutig nicht seine Hauptaufgabe
gewesen. Hauptzweck sei die Erstellung von Wärmeanlagen gewesen. Hierfür habe er zum Teil selbst produziert, sich
jedoch im Wesentlichen für die eigentliche Bautätigkeit anderer Betriebe bedient. Der VEB Wärmeanlagenbau habe
projektiert, habe also in erster Linie als Generalauftragnehmer fungiert. Dies sei aber keine Produktion.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, streitig sei die Zugehörigkeit nach
Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG. In der beantragten Zeit habe er eine Beschäftigung inne gehabt, aufgrund
derer ihm zwingend eine Versorgungszusage hätte erteilt werden müssen. Zu seiner Zeit der Beschäftigung im
Ingenieurbüro für Rationalisierung sei auszuführen, dass die RationalisierungsAO hier nicht anwendbar sei, denn deren
Geltungsbereich sei nach § 1 Abs. 1 a. E. der AO auf Betriebe und Einrichtungen beschränkt gewesen, die den
Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt gewesen seien. Es werde ausdrücklich bestritten, dass Hauptaufgabe des
Ingenieurbüros für Rationalisierung die Rationalisierung gewesen sein soll. Vielmehr, und darauf weise ja auch seine
Tä-tigkeitsbezeichnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter hin, sei dessen Hauptaufgabe die Erbringung von
wissenschaftlichen Tätigkeiten und Forschungsaufgaben im Bereich der Energiewirtschaft gewesen. Hinsichtlich des
VEB Wärmeanlagenbau werde ebenfalls ausdrücklich bestritten, dass sich dieser im Wesentlichen für die eigentliche
Bautätigkeit anderer Baubetriebe bedient habe. Vielmehr habe der VEB Wärmeanlagenbau über eigene Baukräfte
verfügt, die entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen hätten. Der VEB sei der Wirtschaftsgruppe 15559 im
Betriebsregister der DDR nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige den Reparatur- und Montagebetrieben
zugeordnet gewesen. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die in der Errichtung und dem Bau von
Wärmeanlagen liegende Montagetätigkeit sei keine Produktionstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG, sei
insoweit unzutreffend, als sich nach dem Sprachverständnis der DDR die Produktion in zwei große Abteilungen
gegliedert habe, nämlich die Produktion von Produktionsmitteln und die Produktion von Konsumtionsmitteln. Damit
gehöre zum Bereich der Produktion von Sachgütern auch die Erstellung von Investitionsgütern und damit auch die
Errichtung kompletter Wärmeanlagen. Letztlich vertritt der Kläger die Auffassung, das Verständnis des Begriffs
Produktion durch das BSG entspreche nicht den Darlegungen von Prof. Dr. Jörg Roesler in seiner Abhandlung
"Wirtschafts- und Industriepolitik" in: Die SED-Geschichte Organisation Politik, Berlin 1997, auf die das BSG sich
beziehe. Der Kläger hat dazu eine Stellungnahme von Prof. Dr. R vom 16. Mai 2007 vorgelegt und beantragt, diesen
als Zeugen zur Begriffsbestimmung "Produktion" im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 der 2. DB zu vernehmen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01.
Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2004 in der Fassung des Bescheids vom 21.
Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die noch geltend gemachten Beschäftigungszeiten als weitere
Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß der
Anlage 1 des AAÜG und die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die beigefügten Betriebsunterlagen des VEB Wärmeanlagenbau Berlin vor,
unabhängig von der Zuordnung des VEB in die Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für
Metallkonstruktionen) habe der Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB Wärmeanlagenbau Berlin in der
Tätigkeit als Generalauftragnehmer bestanden. Als solcher habe der Beschäftigungsbetrieb die Aufgabe gehabt,
Wärmeanlagen zu planen und zu realisieren. Die dabei erbrachten Leistungen hätten im Wesentlichen in der
Projektierung der Anlagen, der Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus und in der
Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlage sowie der Einweisung des Erwerbers bestanden. Der VEB
Wärmeanlagenbau habe damit Dienstleistungen in Form der Projektierung von industriellen Anlagen sowie der
Überwachung und Planung von werthaltigen Investitionen erbracht. Mit dieser Tätigkeit sei zwar die Voraussetzung für
die Produktion von Gütern durch die Investitionsauftraggeber geschaffen worden, die Planung, Projektierung und
Überwachung des Baus von industriellen Anlagen sei aber nicht selbst Teil der (Massen-)Produktion. Dass auch eine
Neuproduktion von Konsumgütern und die Eigenproduktion (z. B. Rohrleitungsbau, Nahtstellenarbeit) stattgefunden
habe, werde nicht bestritten, nur habe dies dem VEB Wärmeanlagenbau Berlin nicht das Gepräge gegeben. Bei dem
VEB Wärmeanlagenbau Berlin handele es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2
der 2. DB.
Die Beklagte hat Kopien des Aufsatzes von Gühmann u. a. "Die Ermittlung des langfristigen Bedarfs an
Fernwärmeversorgungsanlagen mit Hilfe der EDV" in Energietechnik 1972, S. 59 ff.; aus dem Werk Kurs DDR 40 –
Beiträge zur Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau "DSF" im VE Kombinat Verbundnetze Energie; eines
Auszugs aus der Festschrift für den VEB Wärmeanlagenbau "DSF" – vbb 1969 – 1979 -, und der Grundsatzordnung
für die Generalauftragnehmer bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 in GBl. II S. 677 ff.
zu den Akten gereicht.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 26. Mai, 17. Oktober und 26. November 2008 sowie 13. Januar 2009 sind die
Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er
hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Streitgegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 01. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
29. Oktober 2004 und der Bescheid vom 21. Juli 2005, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG bereits Gegenstand des
Klageverfahrens geworden ist, weil er den Ursprungsbescheid abändert.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in
diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem
Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des
Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur
dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen
dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt
festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§
5 AAÜG). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kommt hier allein das Zusatzversorgungssystem der AVItech in
Betracht. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich beantragt, zu welchem
Zusatzversorgungssystem er die Feststellung seiner Zugehörigkeit begehrt, er hat jedoch in der Begründung seiner
Berufung ausgeführt, streitig sei die Zugehörigkeit nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Juli 2005 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt. Diese
positive Statusentscheidung ist in dem Bescheid als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht worden und
unzweifelhaft zu erkennen.
Da eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt ist und keine
für den Kläger positive Rehabilitierungsbescheinigung ergangen ist, kommt eine Anerkennung von
Beschäftigungszeiten nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung
in der Zeit vom 01. April 1976 bis zum 31. Dezember 1977 sowie bei dem VEB Wärmeanlagenbau in der Zeit vom 27.
Dezember 1978 bis zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllt. Nach § 1 VO-
AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und
betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die
Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer
entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2.
DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der
Deutschen Demokratischen Repu-blik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger nicht
vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG
folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR
445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) ist die
Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, scheitert
an den betrieblichen Voraussetzungen, denn bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung und dem VEB
Wärmeanlagenbau handelt es es sich weder um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um
einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dies hat das Sozialgericht ausführlich und
zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG ausgeführt. Der Senat hat keine Bedenken, den
sachkundigen Aus-führungen zu folgen. Die Auffassung des Sozialgerichts zu den Aufgaben eines
Projektierungsbetriebs wird durch das Urteil des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – bestätigt. Der Senat
sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und
verweist auf das Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Auffassung des Klägers, das BSG habe seiner Entscheidung nur die tatbestandlichen Feststellungen der
Untergerichte zugrunde gelegt, soweit sie nicht angegriffen worden seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn das
BSG hat unter Bezugnahme auf eine vorhergehende Entscheidung vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R - erkennbar
allgemeine Ausführungen zu der Frage gemacht, was unter Projektierung und dem Begriff des Generalauftragnehmers
zu verstehen ist. Auch die Bezugnahme des Sozialgerichts auf die Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise
und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für
Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29.
März 1973 (RationalisierungsAO, GBl. I S. 152) ist nicht zu beanstanden, denn das BSG (Urteil vom 23. August 2007
– B 4 RS 3/06 R –) hat diese als faktischen Anknüpfungspunkt bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach
dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt
worden ist, die von der AVI-tech erfasst war, angesehen. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass es sich bei dem
Ingenieurbüro für Rationalisierung um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Bei diesem Betrieb handelt es sich aber
auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere nicht um ein
Forschungsinstitut. Forschungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB müssen rechtlich selbständige
Wirtschaftseinheiten sein, nämlich Betriebe, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis, besteht (vgl. BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).
Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene
(wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel
der VO-AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für
die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit
ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion,
förderten (vgl. Urteil des BSG vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R-, zitiert nach juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2.
DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)-Betriebe,
die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. hierzu umfassend
und grundlegend: BSG in SozR 4-8570 § 5 Nr. 5). Weder seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für
Rationalisierungsvorbereitung Gas noch die Angliederung des Ingenieurbüros für Rationalisierung zum 01. Januar
1978 an das Institut für Energieversorgung Dresden rechtfertigt die durch nichts belegte, unsubstantiierte Behauptung
des Klägers, bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung habe es sich entgegen seiner eigenen Betriebsbezeichnung
um ein wissenschaftliches Institut gehandelt. Laut der Aufgabenbeschreibung in dem Arbeitsvertrag vom 21. April
1976 war es Aufgabe des Klägers, eine selbständige Ingenieurtätigkeit und Organisationsarbeit zur Lösung komplexer
Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Vorlaufes, der Entscheidungsvorbereitung und –durchsetzung zu
verrichten sowie die Auftragsvorbereitung für die Intensivierung von Gasversorgungsprozessen und die Bearbeitung
von Dienstgeheimnissen VD durchzuführen. Dabei handelt es sich keineswegs um Forschungsarbeit im o. g. Sinn,
sondern um typische Rationalisierungsarbeit (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag Die Wirtschaft2. Aufl.
1970, Stichwort "Rationalisierung, sozialistische"). Letztlich kann der Kläger aus der Aufhebung des Urteils des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Novem-ber 2005 – L 17 R 216/05 – und Zurückverweisung durch
das BSG (SozR 4-1500 § 155 Nr. 1) keine für sich positiven Schlüsse ziehen, denn die Entscheidung des BSG beruht
allein auf formellen Gründen.
Schließlich kann dem Kläger auch nicht in seiner Auffassung, der VEB Wärmeanlagenbau Berlin sei als
Produktionsbetrieb anzusehen, gefolgt werden. Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen
VEB, was hier unstreitig gegeben ist, handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-
Planwirtschaft zugeordnet war und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig
wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell)
von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG
vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R - veröffentlicht in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Maßgebend ist hierbei auf den
Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend
und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – in SozR 3-8570 § 1 Nr.
5, 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -
jeweils zitiert nach juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten geändert
oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet
werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem
Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechni-sche Aufgaben, die
zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl.
Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B
4 RA 11/04 R -). Auch in seinen letzten Entscheidungen vom 24. April 2008 – B 4 RS 31/07 R – (zitiert nach juris) und
23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – hat das BSG an dem von ihm entwickelten Produktionsbegriff festgehalten und
ausgeführt, nach dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der
Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II 437) sei u. a. zwischen der von
Bau- und Montagebetrieben durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in stark standardisierter Massenproduktion
und anderen Baubetrieben unterschieden worden vgl. auch BSG inSozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Der Senat hat keine Bedenken, dem BSG insoweit zu folgen. In seinem Beschluss vom 13. Oktober 2008 – B 13 RS
56/08 B – hat das BSG die von dem Kläger unter Bezugnahme auf ein Schreiben von Prof. Dr. R vom 16. Mai 2007
auch hier aufgeworfene Frage, ob der Begriff der Produktionsbetriebe nur solche umfasst, deren Hauptaufgabe der
Massenausstoß standardisierter Produkte war, angesichts seiner umfänglichen Rechtsprechung als nicht
klärungsbedüftig angesehen. Dem Antrag, Prof. Dr. R als Zeugen zu der Begriffsbestimmung "Produktion" im Sinne
des § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 der 2. DB zu vernehmen, brauchte der Senat – unabhängig davon, ob es sich dabei um
einen zulässigen Beweisantrag handelt – auch deshalb nicht nachzugehen, weil nur Tatsachen dem Beweis
zugänglich sind, während die Auslegung des Begriffs Produktion aber eine Rechtsfrage ist, die das angerufene
Gericht selbst zu lösen hat.
Ausgehend von dem vom BSG entwickelten Verständnis der Produktion belegen die von der Beklagten eingereichten
Unterlagen ebenso wie das beigezogene Statut, dass Hauptaufgabe des VEB die eines Generalauftragnehmers war.
Auch die Zuordnung des VEB Wärmeanlagenbau in die Wirtschaftsgruppe 15559 der Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR, denen Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen angehörten, spricht
gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs. Der massenhafte Bau von standardisierten Wärmeanlagen wird weder
von dem Kläger behauptet oder gar im Einzelnen belegt, noch sieht der Senat Anhaltspunkte dafür. Dagegen spricht
auch, dass der VEB Wärmeanlagenbau Berlin nach der Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft unter der
Registernummer 945 mit Wirkung zum 01. Januar 1969 Rechtsnachfolger des VEB Projektierungs- und
Konstruktionsbüro "Kohle" wurde, soweit die Rechtsnachfolge nicht von dem VEB Kombinat Robotron oder vom
Ingenieurbüro für Rationalisierung der Braunkohleindustrie angetreten wurde. Auch aus den vorgelegten
Betriebsunterlagen ergeben sich keine gegenteiligen Erkenntnisse. In den Beiträgen zur Betriebsgeschichte des VEB
Wärmeanlagenbau, S. 18, wird von 397 Produktionsarbeitern berichtet, die in den Jahren 1982 bis 1987 für die
Erbringung materieller Eigenleistungen eingesetzt wurden. Dem standen, wie sich aus der Übersicht über die
Qualitätsstruktur, S. 55, ergibt, im Jahr 1987 1.739 Gesamtbeschäftigte gegenüber. Auch dies ist ein Indiz dafür,
dass die Produktion nicht prägend für den VEB Wärmeanlagenbau gewesen sein kann.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.