Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.08.2008

LSG Berlin und Brandenburg: berufliche tätigkeit, hochgradige schwerhörigkeit, berufskrankheit, merkblatt, beendigung, befund, lärm, wahrscheinlichkeit, minderung, kausalität

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 28.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 25 U 451/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 31 U 345/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenteilrente wegen einer Berufskrankheit Nr. 2301
(Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1944 geborene Kläger war nach einer Ausbildung zum Bautischler von Juli 1961 bis Juni 1998 als Bautischler,
Tischler, Service- bzw. Kundendiensttischler und nach zwischenzeitlicher kurzer Arbeitslosigkeit seit November 1998
als Kundendienst-Tischler bei der Firma G Tischlerei GmbH tätig. Eine Expositionsanalyse der Abteilung Prävention
der Beklagten vom 10. April 2003 ergab, dass der Kläger bis Januar 1976 einem Schalldruckpegel von mehr als 85 dB
(A) ausgesetzt war; während der von Februar 1976 bis Juni 1990 ausgeübten Tätigkeit habe eine Belastung von 81 dB
(A) bestanden; für die Zeit von Juli 1990 bis Juni 1998 sei mit 85 dB (A) von einer Lärmbelastung im grenzwertigen
Bereich auszugehen; in der Folgezeit und zur Zeit der Beurteilung sei der zeitliche Umfang lärmbelastender Tätigkeit
eher gering und mit kleiner als 85 dB (A) anzunehmen.
Aufgrund einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik
GmbH vom 21. November 2002 wegen einer Hörminderung im Hochtonbereich, der ein Audiogramm vom 13.
November 2002 beigefügt war, holte die Beklagte einen Befundbericht der Fachärztin für Hals-Nasen-
Ohrenkrankheiten Dr. Z ein, die Audiogramme vom 25. Juli 1995 und vom 21. September 1999 übersandte, sowie ein
Gutachten des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Krankheiten - Audiologie Dr. B vom 08. April 2003, dem ein
Audiogramm vom 25. März 2003 beigefügt war. Dieser führte aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem
Teil der vorliegenden Schwerhörigkeit und der berufsbedingten Lärmbelastung anzunehmen sei. Im Zeitpunkt der
Aufzeichnung des Audiogramms vom 23. Oktober 1997 habe der Kläger eine wesentlich geringere Schwerhörigkeit
gehabt, die einem prozentualen Hörverlust von 10 % entsprochen habe. Jetzt finde man eine Hörminderung, die einem
prozentualen Hörverlust von 45 % entspreche. Es sei nach dem Königsteiner Merkblatt davon auszugehen, dass bis
zum Ende der Lärmbelastung der berufsbedingte Lärm wesentliche Ursache für die Schwerhörigkeit sei. Da in der Zeit
von 1997 bis zum Zeitpunkt der Beurteilung die Lärmbelastung geringer gewesen sei, sei von einem vorhandenen
Parallelschaden auszugehen. Der jetzt vorliegende Schaden werde nach dem Sprachaudiogramm mit einer MdE von
20 v. H. bewertet. Der berufsbedingte Schadensanteil auf der Grundlage des Audiogramms von 1997 werde auf eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H. eingeschätzt.
Nach Anhörung der Gewerbeärztin erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 08. Mai 2003 eine beruflich bedingte
Innenohrschwerhörigkeit beidseits als teilweise berufsbedingt im Sinne der BK Nr. 2301 der Anlage zur BKV an; eine
altersbedingte bzw. durchblutungsbedingte Minderung des Hörvermögens werde nicht als Folge der Berufskrankheit
anerkannt. Eine MdE aufgrund des beruflich bedingten Anteils der Hörstörung liege nicht in rentenberechtigendem
Grade vor. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er ausführte, dass seine Schwerhörigkeit schon seit ca.
30 Jahren bestehe und nicht erst durch das Alter verstärkt worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten der Dr. H, Klinikum E, vom 09. Juni 2005
eingeholt, die ausführte, dass das Tonschwellenaudiogramm von 09/1999 einen prozentualen Hörverlust von 50 %
rechts und links und damit eine MdE von 30 v. H. ergeben habe. Im Zeitpunkt ihrer Untersuchung (Audiogramm vom
7. Juni 2005) entspreche die Schwerhörigkeit immer noch einer MdE von 30 v. H. Da die Hörstörung bis 1999
progredient gewesen und danach nicht weiter fortgeschritten sei, sei anzunehmen, dass aufgrund der Stagnation der
Hörstörung seit 1999 der zu dieser Zeit nachweisbare Schaden wohl ausschließlich berufsbedingt sein dürfte. Ein
1998 stattgefundener Unfall mit Teilabtrennung der Ohrmuschel habe das Hörvermögen nicht beeinträchtigt.
Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme ihrer beratenden Fachärztin Dr. B vom 24. Juli 2005 beigebracht, die
ausführte, dass die im Gutachten der Dr. H getroffene Feststellung, seit 1999 sei die Schwerhörigkeit konstant
geblieben, den vorliegenden Befunden zufolge unrichtig sei. Denn nach 1999 angefertigte Audiogramme aus
November 2002 und März 2003 seien unberücksichtigt geblieben, die deutlich bessere Hörwerte beiderseits zeigten.
Bei der Untersuchung durch Dr. B habe die MdE aufgrund des Tonaudiogramms 30 v. H., aufgrund des nach dem
Königsteiner Merkblatt maßgebenden Sprachaudiogramms jedoch lediglich 20 v. H. betragen. Die Lärmexposition sei
zwischen Oktober 1997, in dem das Audiogramm lediglich eine MdE von unter 10 v. H. ergeben habe, und dem
Expositionsende Juni 1998 nur grenzwertig gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass in diesen neun Monaten bei
grenzwertiger Exposition ein mittelgradiger Hörschaden verursacht worden sei. Insgesamt bestehe lediglich eine MdE
in nicht rentenberechtigendem Maße.
In einer Rückäußerung vom 12. Januar 2006 führte Dr. H hierzu aus, dass das nach Beendigung der Lärmexposition
erstellte Audiogramme schwerer wiegen müsse als das vor Expositionsende erstellte, da ja noch eine
Verschlechterung unter Lärmbelastung eingetreten sein könnte. Da direkt nach Beendigung der Lärmexposition 1998
kein Audiogramm gefertigt worden sei, müsse das aus 9/99 herangezogen werden. Grundsätzlich verbessere sich
eine Hörstörung zwar nicht mehr. Schwankungen könnten jedoch im Rahmen von Messfehlerbreiten toleriert werden.
Die MdE betrage ab 1999 mindestens 20 v. H., maximal 30 v. H ...
Hierzu führte Dr. B in einer Rückäußerung vom 18. Februar 2006 aus, dass das Tonaudiogramm von September 1999
bezüglich seiner Aussagekraft anzuzweifeln sei, zumal das reichlich drei Jahre später ermittelte Tonaudiogramm von
November 2002 rechts deutlich bessere Werte aufweise, eine Diskrepanz, die sich ihres Erachtens nicht als
"Schwankungen" im Rahmen der "Messfehlerbreite" deuten lasse. Außerdem fänden sich im Sprachaudiogramm von
August 2003, aufgezeichnet für eine Hörgeräteanpassung, rechts ebenfalls deutlich bessere prozentuale
Hörverlustwerte als bei der gutachterlichen Untersuchung sechs Monate zuvor. Für den Zeitpunkt der Beendigung der
Lärmexposition Juni 1998 müsse daher weiterhin eine MdE von unter 20 v. H. angenommen werden.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 15. Juni 2006 die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, dem
Kläger wegen der Folgen der Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur BKV eine Verletztenteilrente ab 21. September
1999 nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Versicherungsfall lasse
sich spätestens anhand des Tonschwellenaudiogramms vom 23. Oktober 1997 objektivieren. Da eine
Lärmschwerhörigkeit nicht fortschreiten könne, wenn der Versicherte nicht mehr im Lärmbereich tätig sei, sei zur
Ermittlung der BK bedingten MdE auf den Befund abzustellen, der dem Ende der Lärmarbeit zeitlich am nächsten
liege. Abzustellen sei auf das nach Ende der Lärmarbeit angefertigte Tonaudiogramm vom 21. September 1999, da
auch nach dem 23. Oktober 1997 während der noch acht Monate dauernden hörgefährdenden Tätigkeit eine weitere
Verschlechterung eingetreten sein könne. Ein alters- bzw. durchblutungsbedingter Anteil an der Minderung des
Hörvermögens oder ein Nachschaden sei aus den HNO ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht ersichtlich.
Insbesondere sei es nach 1999 auch zu keiner weiteren Verschlechterung des Hörvermögens gekommen. Im
Gegenteil hätten die nach 1999 angefertigten Audiogramme deutlich bessere Hörwerte beiderseits gezeigt. Die
Einschätzung einer MdE von 20 v. H. sei sachgerecht, zumal das vorrangig heranzuziehende Sprachaudiogramm
diese stütze.
Gegen dieses am 30. Juni 2006 zugegangene Urteil richtet sich die am 20. Juli 2006 eingegangene Berufung der
Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich bei einer grenzwertigen Lärmbelastung in nur neun Monaten eine
beginnende Schwerhörigkeit bis zum Ausmaß eines mittelgradigen Hörschadens verschlechtern könne. Beigebracht
wurde eine weitere Stellungnahme der Dr. B vom 04. Juli 2006, die darauf hinweist, dass sich eine
Lärmschwerhörigkeit wesensmäßig nicht bessern könne; dies unterstreiche die Zweifel an der Aussagekraft des
Audiogramms von 1999, auf welches sich das Gericht beziehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und das Gutachten der Dr. H.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. M
vom 26. Januar 2007 eingeholt. Diese führt aus, dass es - da eine lärmbelastende Tätigkeit seit 1998 nicht mehr
vorliege - zu einem Stillstand der Lärmschwerhörigkeit ab 1998 hätte kommen müssen. Das Gegenteil sei jedoch der
Fall. Ein Tonschwellenaudiogramm vom 01. November 2006 habe eine hochgradige Schwerhörigkeit von 74 % rechts
und 77 % links ergeben, was einer MdE von 50 v. H. entspräche. Auch aufgrund ihrer HNO Untersuchung vom 26.
Januar 2007 und mittels Sprachaudiogramm sei eine beidseitige hochgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit
einer MdE von 50 v. H. festgestellt worden.
Die sich aus den Messergebnissen der Jahre seit 1995 zeigende Entwicklung der Hörstörung spräche gegen deren
berufliche Verursachung. Die Ergebnisse der Jahre 1995 bis 2005 seien in ihren Aussagen sehr different. 1995 habe
noch ein Hörverlust von beidseits 0 % mit einer MdE von 0 v. H. bestanden. Für das Jahr 1997 habe Dr. B eine MdE
von 10 v. H. errechnet. Im März 2003 habe sich ein Hörverlust von 60 % rechts und 40 % links ergeben, was einer
MdE von 30 v. H. entspreche. Im August 2003 sei ein 30 % iger Hörverlust beidseits mit einer MdE 15 = 20 v. H.
errechnet worden. 2005 ergebe der Hörverlust wieder 60 % rechts und links, was einer MdE von 40 v. H. entspreche.
Bei ihrer heutigen Untersuchung habe sich eine erneute Verschlechterung gezeigt, so dass jetzt eine MdE von 50 v.
H. zu veranschlagen wäre. Eine derartige Schwankungsbreite der Hörschwelle sei absolut untypisch für eine
Lärmschwerhörigkeit und nicht mehr allein durch ein unterschiedliches Konzentrationsvermögen bei den
Untersuchungen zu erklären. Wenn man nicht von einer derzeit höheren beruflichen Lärmbelastung ausgehe, müsse
eine Hörstörung aufgrund altersphysiologischer Veränderungen angenommen werden. Ergänzend beantwortete Dr. M
die Beweisfragen am 27. Februar 2007 dahin, dass eine Besserung des Hörvermögens bei einer Lärmschwerhörigkeit
per definitionem nicht möglich sei, weil ein endgültiger Haarzellschaden vorliegen müsse. Da die im weiteren Verlauf
gefertigten Tonschwellenaudiogramme aus 2002 und 2003 deutlich besser als die zuvor gefertigten ausfielen, müsse
es sich bei der 1999 dokumentierten Hörstörung um eine Momentaufnahme einer passageren Hörstörung handeln, die
nicht als Dokumentation einer fortgeschrittenen chronischen Lärmschwerhörigkeit interpretiert werden könne. Eine
Kausalität zur Lärmbelastung sei nicht gegeben.
Die Beteiligten haben sich am 5. März 2008 bzw. 21. April 2008 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der
Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, während die
diese Bescheide abändernde und die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenteilrente verurteilende erstinstanzliche
Entscheidung aufzuheben war.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu
den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehört nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV die
Lärmschwerhörigkeit.
Die Feststellung dieser Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen (haftungsbegründenden)
Voraussetzungen in Form einer adäquaten Lärmexposition gegeben sind und dass zum anderen das typische
Krankheitsbild dieser Berufskrankheit, d.h. eine Innenohrschwerhörigkeit bzw. ein Tinnitus, vorliegt und dieses im
Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist
(haftungsausfüllende Kausalität). Danach müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten
schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als
Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit ausreicht (siehe hierzu
Nr. 4.1 des Königsteiner Merkblatts, 4. Aufl. 1995, abgedruckt etwa bei Mehrtens/Brandenburg, Die
Berufskrankheitenverordnung). Der Versicherungsfall ist nach Nr. 4.3.3 Abs. 2 der "Empfehlungen für die
Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit" – Königsteiner Merkblatt – (4. Aufl. 1995) dann eingetreten, wenn
eine lärmbedingte Hörstörung objektiv messbar ist, auch ohne dass ein messbarer Grad der MdE vorliegt.
Vorliegend steht fest, dass der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeiten bis November 1998 einem Lärm
ausgesetzt war, der 85 dB (A) betrug. Als gehörschädigend wird teilweise lediglich ein Dauerlärm oberhalb von 90 dB
(A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit angesehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Seite 417). Bei einem Beurteilungspegel von 85 90 dB (A) kommt lediglich bei
langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller Gehörsensibilität eine Lärmschädigung in Betracht
(Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, Anmerkung Nr. 2 zum Merkblatt M 2301, S. 31 f). Die Beklagte hat den
Lärm, dem der Kläger von Juli 1990 bis November 1998 ausgesetzt war, daher zu Recht als allenfalls grenzwertig
hörschädigend eingestuft.
Jedenfalls kann die Ursächlichkeit der berufsbedingten Lärmexposition für eine Schwerhörigkeit des Klägers in
rentenberechtigendem Grade, die über die bereits durch Bescheid vom 8. Mai 2003 anerkannte und daher nicht mehr
streitige beruflich bedingte Innenohrschwerhörigkeit beidseits in nicht rentenberechtigendem Grade hinausgeht, nicht
mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das Gericht folgt den überzeugenden
Darlegungen der von ihm bestellten Gutachterin Dr. M in deren Gutachten vom 26. Januar 2007 und der ergänzenden
Stellungnahme vom 27. Februar 2007. Diese kam nach Auswertung sämtlicher seit 1995 angefertigter Ton- und
Sprachaudiogramme zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit nicht berufsbedingt sei.
Eine berufsbedingte Schwerhörigkeit liegt nur vor, wenn ein gleich bleibender Hörverlust nach Ende der
Lärmexposition ohne Verbesserung oder Verschlechterung bestehe. Eine Verbesserung sei nicht möglich, weil ein
endgültiger Haarzellschaden vorliegen müsse. Eine Verschlechterung der Werte nach Beendigung der Lärmexposition
spreche hingegen gegen eine berufliche Verursachung. Dies entspricht den "Empfehlungen für die Begutachtung der
beruflichen Lärmschwerhörigkeit" Königsteiner Merkblatt , wonach für die Annahme einer Lärmschädigung spricht,
wenn sich die Hörstörung während der Lärmexposition entwickelt hat, während nach Aufgabe der gehörschädigenden
Tätigkeit sich einstellende Hörverschlechterungen unbeachtliche Nachschäden sind. Ist die Lärmexposition beendet,
darf die Schwerhörigkeit deshalb nur altersentsprechend fortschreiten. (Königsteiner Merkblatt, a.a.O., Nr. 4.1 und
4.3.4., S. 26, und Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Seite 419).
Die Auswertung der seit 1995 gefertigten Ton- und Sprachaudiogramme, wie sie Dr. M und Dr. B unter Beachtung
dieser Vorgaben überzeugend vorgenommen haben, zeigt, dass der Hörverlust des Klägers mit Wahrscheinlichkeit
nicht berufsbedingt ist. Dr. M hat einen nach Beendigung der Lärmbelastung sich stetig verschlechternden Hörverlust
dargelegt. So führte sie aus, dass die MdE für den Hörverlust 1995 noch 0 v. H., 1997 10 v. H., im März 2003 30 v.
H., im August 2003 wieder 20 v. H., im Jahr 2005 40 v. H. und im Januar 2007 schließlich 50 v. H. betragen habe. Die
hieraus ersichtliche Verschlechterung nach Expositionsende spricht aus den oben aufgezeigten Gründen gegen die
Annahme, dass die Schwerhörigkeit des Klägers durch berufsbedingten Lärm verursacht worden ist.
Dr. M hat ferner ausgeführt, dass sich eine andere Bewertung nur ergeben könnte, wenn nicht von einem
Expositionsende im Juni 1998, sondern von einem Fortbestehen der beruflichen Lärmbelastung in gefährdendem
Ausmaß ausgegangen werden müsse. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Die Abteilung Prävention der Beklagten
ist für die Zeit seit Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma Gim November 1998 aufgrund des zeitlich geringen Anteils
lärmbelastender Tätigkeit mit verschiedenen Handmaschinen vor Ort beim Kunden, den sie mit weniger als maximal
10 % der Gesamtarbeitszeit einschätzte, von einem Beurteilungspegel von weniger als 85 dB (A) ausgegangen.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Bewertung falsch sein könnte, sind weder durch den Kläger vorgetragen worden noch
waren diese sonst ersichtlich.
Den Ausführungen der Dr. H in deren Gutachten vom 09. Juni 2005 und ihrer Rückäußerung vom 12. Januar 2006
konnte nach allem nicht gefolgt werden. Zum einen berücksichtigte diese nicht das Fortschreiten der Schwerhörigkeit
nach Expositionsende. Zum anderen bestehen erhebliche Zweifel am Ergebnis des im September 1999 erstellten
Tonaudiogramms, auf welches Dr. H und ihr folgend das Sozialgericht sich maßgeblich gestützt haben. Zwar handelt
es sich hierbei um den Befund, der dem Expositionsende folgend am zeitnächsten erhoben worden ist. Dies entbindet
jedoch nicht von der Notwendigkeit, ihn auf seine Richtigkeit und auf eventuelle Fehlerquellen zu überprüfen. Dr. B hat
in ihren Äußerungen vom 24. Juli 2005, 18. Februar 2006 und 04. Juli 2006 überzeugend ausgeführt, dass an dem
Befund erhebliche Zweifel bestehen, weil später erhobene Befunde (u. a. aus November 2002) deutlich bessere Werte
aufwiesen und lediglich zu einer MdE von 10 bis 20 v. H. führten; eine derartige Diskrepanz lasse sich auch nicht mit
Schwankungen im Rahmen der Messfehlerbreite deuten. Dies hat im Ergebnis auch Dr. M bestätigt, die den Befund
aus 1999 als Momentaufnahme einer passageren Hörstörung wertete. Ein derartiger Befund kann nicht Grundlage für
die Zuerkennung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sein. Weiter spricht gegen die von Dr. H
gefundene MdE von 20 bis 30 v. H. die lediglich grenzwertige Lärmbelastung, welcher der Kläger bis zum
Expositionsende noch ausgesetzt war.
Nach alledem war der Berufung der Beklagten daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.