Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2010
LSG Berlin-Brandenburg: unionsbürger, arbeitssuche, eugh, arbeitsmarkt, zugang, einreise, gleichbehandlung, aufenthaltserlaubnis, gemeinschaftsrecht, absicht
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
34. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 34 AS 2082/09 B
ER, L 34 AS 2086/09
B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 19
SGB 2, §§ 19ff SGB 2, § 2 Abs 2
Nr 1 FreizügG/EU 2004, Art 12
EG
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für
Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitssuche - Unionsbürger -
Europarechtskonformität - Arbeitslosengeld II als
Sozialhilfeleistung iS der EGRL 38/2004 - keine Verletzung des
EuFürsAbk)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
20. November 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2009 ist
unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner
im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, zu
Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der
Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein
Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist
(Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund
sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86 b Abs. 2
Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrten Grundsicherungsleistungen für
Arbeitsuchende ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach diesem
Buch zwischen 15 und 65 Jahre alte erwerbsfähige Personen, die hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Ausländer, deren
Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dies ist bei dem
Antragsteller, der britischer Staatsangehöriger ist, der Fall. Sein Aufenthaltsrecht ergibt
sich allein aus dem - von ihm in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 10. Mai
2007 eingeräumten - Zweck der Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative des
Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970).
Danach sind freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Der 38jährige Antragsteller, von dessen
Erwerbsfähigkeit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, ist nach
seinem Vortrag am 1. Dezember 2006 in die Bundesrepublik eingereist. Er verfügt über
eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), die zur Einreise
und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
Ein Aufenthaltsrecht aus sonstigen Gründen kommt nicht in Betracht. Denn der
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Ein Aufenthaltsrecht aus sonstigen Gründen kommt nicht in Betracht. Denn der
Antragsteller war nach seinem Vortrag bisher in Deutschland weder beschäftigt noch ist
er einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht folgt
kein über den Zweck der Arbeitssuche hinausgehendes Aufenthaltsrecht.
Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mietgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158/77; sog.
Unionsbürgerrichtlinie) sieht ein (bis auf Passförmlichkeiten) voraussetzungsloses
Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern nur für einen Zeitraum von drei Monaten vor; dieser
Zeitraum ist hier abgelaufen. Artikel 7 der Unionsbürgerrichtlinie gewährt ein Recht auf
Aufenthalt für mehr als drei Monate nur, wenn der Unionsbürger Arbeitnehmer oder
Selbständiger ist (Absatz 1 Buchstabe a), er für sich und seine Familienangehörigen
über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er
und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz
im Aufnahmemitgliedstaat verfügen (Buchstabe b), oder eine näher bezeichnete
Ausbildung absolviert wird (Buchstabe c). Keine der genannten Voraussetzungen liegt
hier vor.
Auch aus Art. 18 Abs. 1 des EG-Vertrages folgt kein weitergehendes Aufenthaltsrecht.
Hiernach hat jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift stellt jedoch das
Aufenthaltsrecht ausdrücklich unter den Vorbehalt der im EG-Vertrag und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. In der
Rechtssache Trojani hat der Europäische Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 7.
September 2004, C-456/02, Juris, Tz. 33) ausdrücklich festgestellt, dass zu den
Beschränkungen und Bedingungen des Rechts des Unionsbürgers aus Art. 18 EG auch
der Art. 1 der (seinerzeit geltenden) Richtlinie 90/364/EWG gehöre. Danach können die
Mitgliedstaaten von Angehörigen eines Mitgliedstaats, die das Recht zum Aufenthalt in
ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen wollen, verlangen, dass sie für sich und ihre
Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmestaat alle Risiken
abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist,
dass sie während ihres Aufenthaltes nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in
Anspruch nehmen müssen. Mangels ausreichender Existenzmittel bestehe daher ein
Recht eines Unionsbürgers, der sich in einer Situation wie der des dortigen Klägers
befindet, aus Art. 18 EG auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, nicht (Urteil des EuGH vom 7. September 2004,
a.a.O., Tz. 36). Nichts anderes gilt für Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der
Unionsbürgerrichtlinie (mit der die zuvor genannte Richtlinie 90/364 insgesamt
aufgehoben worden ist), der der Sache nach der Regelung in Art. 1 der Richtlinie 90/364
entspricht. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Unionsbürgerrichtlinie eine
abschließende sekundärrechtliche Regelung über das Aufenthaltsrecht von
Unionsbürgern darstellt und Art. 18 EG daneben von vornherein nicht mehr anwendbar
ist.
Ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist, ist umstritten (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Hailbronner, Ansprüche
nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf gleichen Zugang zu sozialen Leistungen,
ZFSH/SGB 2009, 195, 200). Nach Auffassung des Senats ist der Ausschlusstatbestand
jedoch gemeinschaftsrechts-konform, sofern er, wie hier, solche Leistungen nach dem
SGB II betrifft, die nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, sondern den
Lebensunterhalt sichern sollen. Denn Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie erlaubt es
einem Mitgliedstaat ausdrücklich, andere Personen als Arbeitnehmer oder Selbständige,
Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen während
der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren
Zeitraums nach Art. 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie – diese Regelung betrifft
Unionsbürger, die in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um
Arbeit zu suchen – von einem Anspruch auf „Sozialhilfe“ auszunehmen (siehe auch die
21. Begründungserwägung der Richtlinie). Sozialhilfeleistungen im Sinne der Vorschrift
sind, wie sich auch aus dem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie
ergibt, alle finanziellen Mittel, die der Existenzsicherung dienen. Nicht dazu zählen
finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (Urteil des
EuGH vom 4. Juni 2009, Rs. C-22/08 und C-23/08, www.curia.eu, Tz. 45).
Die hier streitige Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II ist - wie das Sozialgericht
zutreffend festgestellt hat - keine Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt
erleichtern soll, sondern eine Sozialhilfeleistung im Sinne der Richtlinie (Beschluss des
OVG Bremen vom 15. November 2007 – S 2 B 426/07 – , zitiert nach Juris; Hailbronner,
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OVG Bremen vom 15. November 2007 – S 2 B 426/07 – , zitiert nach Juris; Hailbronner,
a.a.O., S. 201). Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts Hilfebedürftiger, wie sich
schon der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt. Dies bestätigt
auch die in § 1 Abs. 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung der Leistungsarten nach
Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch
Eingliederung in Arbeit (Nummer 1) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(Nummer 2). Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn
und Zweck der Vorschrift, wonach für Erwerbsfähige zwar der Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ersetzt, der
Leistungsanspruch insofern allerdings mit dem steuerfinanzierten System der Sozialhilfe
zusammengeführt wurde. Auch nach dem Ergebnis der Leistung (vgl. zu diesem
Kriterium Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009, a.a.O., Tz. 42) bezweckt diese nicht, den
Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern die Existenzsicherung. Denn die
Regelleistung betrifft, wie sämtliche Leistungen des 1. Unterabschnittes des 2.
Abschnittes des 3. Kapitels des SGB II, allein Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes, nämlich die in § 20 Abs. 1 SGB II aufgezählten Regelbeispiele –
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen
Lebens, Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben – einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 1 SGB II). Die
Regelleistung enthält keine Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die im
Wesentlichen im 1. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II geregelt sind, und sie ist auch
keine Entgeltersatzleistung.
Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie ist mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht,
insbesondere mit Art. 39 Abs. 2 EG vereinbar (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009,
a.a.O., Tz. 46). Nach Art. 39 Abs. 2 EG haben Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die
in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, Anspruch auf die in der
Bestimmung vorgesehene Gleichbehandlung. Hierunter fällt auch die Gleichbehandlung
in Bezug auf finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen.
Solche Leistungen erfasst aber Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie nicht, weil zur
„Sozialhilfe“ im Sinne der Richtlinie gerade nicht, wie oben ausgeführt, finanzielle Mittel
zählen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen.
Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie ist auch mit Art. 12 EG vereinbar, jedenfalls für
den Fall (wie hier), dass der Unionsbürger sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck
der Arbeitssuche herleiten kann und weder eine Aufenthaltserlaubnis (nach nationalem
Recht) noch ein Daueraufenthaltsrecht besitzt. Nach Art. 12 Unterabsatz 1 EG ist
unbeschadet besonderer Bestimmungen des EG-Vertrages in seinem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verboten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich ein nicht
wirtschaftlich aktiver Unionsbürger bei Leistungen der Sozialhilfe aber (nur) in den Fällen
auf Art. 12 EG berufen, in denen er sich im Aufnahmestaat „für eine bestimmte Dauer
rechtmäßig aufgehalten hat oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt“ (Urteil des EuGH
vom 7. September 2004, a.a.O., Tz. 43). Der Europäische Gerichtshof hat in der
Rechtssache Trojani ausgeführt, dass eine Berufung auf Art. 12 EG zwecks
Beanspruchung von Sozialhilfe erst dann in Betracht kommt, „sobald“ der Unionsbürger,
der sich in einer Situation wie der des dortigen Klägers befindet, eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor und besteht im Übrigen
grundsätzlich nicht in den von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfassten Fällen. Ergibt sich
nämlich das Recht zum Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitssuche, kann kein Fall
gegeben sein, in dem der Unionsbürger eine (nationale) Aufenthaltserlaubnis oder ein
Daueraufenthaltsrecht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU) hat. Der Europäische
Gerichtshof hat es mit Blick auf Art. 12 EG auch nicht beanstandet, dass Unionsbürger
von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden, die Drittstaatsangehörigen etwa nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden (Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009,
a.a.O., Tz. 51 ff.).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Wirksamkeit des
Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch nicht das Europäische
Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (-EFA- BGBl. 1956, Teil II, S. 564)
entgegen. Das EFA ist durch Zustimmungsgesetz in innerstaatlich anwendbares, Rechte
und Pflichten des Einzelnen begründendes Recht transformiert worden, weil der Zweck
des Vertrages, den Angehörigen der Vertragsstaaten auf den Gebieten der sozialen und
der Gesundheitsfürsorge Gleichbehandlung mit den Inländern einzuräumen, nur erreicht
werden kann, wenn diese die Gleichbehandlung mit den Inländern nach Maßgabe der im
Anhang I des Abkommens genannten nationalen Gesetze unmittelbar geltend machen
können. In Art. 1 EFA hat sich jeder der Vertragsschließenden verpflichtet, den
Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil
seines Gebietes, auf welches dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten
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seines Gebietes, auf welches dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten
und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen
Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und
Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden
Gesetzgebung vorgesehen sind.
Der Vertragstext des EFA mit seinen Anlagen enthält zwar keine dem § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 SGB II entsprechenden ausdrücklichen Einschränkungen oder Vorbehalte. Hieraus
kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass den vertragsschließenden Staaten
Ausschlussregelungen, die wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die missbräuchliche
Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern sollen, untersagt wären. Hierfür wäre
nur dann Raum, wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung im EFA selbst
enthalten wäre (Beschluss des OVG Berlin vom 22. April 2003 – 6 S 9.03 -, zitiert nach
Juris, m. w. Nachw.). Dies ist aber nicht der Fall. Der Wortlaut des EFA steht damit der
Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auch mit Sinn und Zweck des EFA vereinbar. Das EFA
will, Fälle der Durchreise und des nur vorübergehenden Aufenthalts vernachlässigt,
vielmehr nur den Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten Inländergleichbehandlung
garantieren, die sich zur Zeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe
ersuchten Staat erlaubt aufhalten. Ziel des Abkommens ist es nicht, demjenigen, der
bereits bedürftig ist, die Möglichkeit einzuräumen, sich unter den Vertragsstaaten das
Land auszusuchen, in dem er öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, also eine
Wanderung aus einem Sozialsystem in ein anderes zuzulassen. Ziel des Abkommens
war damit in erster Linie die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen anderer
Vertragsstaaten, die zum Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit schon ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hier hatten (OVG Berlin, a.a.O., m. w. Nachw.)
An diesen Maßstäben gemessen, gehört der Antragsteller nicht zum Personenkreis, der
vom Schutzbereich des Abkommens erfasst wird. Denn er ist in der Absicht eingereist,
hier Sozialleistungen zu erlangen. Der Senat sieht dieses Erfordernis auch dann als
erfüllt an, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, nicht der einzige Einreisegrund ist. Das
Erfordernis ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn bei unterschiedlichen Einreisemotiven
der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von
prägender Bedeutung war. Die Möglichkeit, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein,
muss für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein, sei es neben anderen
Gründen, in besonderer Weise bedeutsam und nicht nur anderen Einreisezwecken
untergeordnet gewesen sein.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn der Antragsteller ist jedenfalls auch mit der
Absicht in die Bundesrepublik eingereist, hier von Sozialleistungen zu leben. Er ist nach
Aktenlage am 1. Dezember 2006 in der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Über
Vermögen und Einkommen, mit dem er längere Zeit seinen Lebensunterhalt hätte
finanzieren können, verfügte er offensichtlich nicht. Denn bereits im März 2007 hat er
einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestellt.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat er am 10. Mai 2007 die folgende Erklärung
abgegeben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Bisher habe ich von Erspartem gelebt, welches jetzt aufgebraucht ist.
Nach Deutschland bin ich gekommen, da ich hier bessere berufliche Chancen sehe. Ich
habe in Deutschland noch nie gearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
M S“.
Diese Erklärung ist eindeutig und lässt hinsichtlich des Grundes der Einreise nach
Deutschland keine Interpretation zu. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der
Antragsteller diese Erklärung allerdings geändert und vorgetragen, dass er nach
Deutschland gekommen sei, „weil er eine feste Partnerin gehabt (habe), mit der er auch
Kinder haben wollte. Leider (sei) diese Beziehung nach mehrjährigem Bestand
auseinander gegangen. Er (sei) deshalb nicht allein zum Zwecke der Arbeitssuche in
Deutschland“.
Dieser Vortrag vermag seiner Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Abgesehen davon, dass dieser Vortrag vor dem Hintergrund seiner Erklärung vom 10.
Mai 2007 nicht glaubwürdig ist, hat er in dem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts vom 12. März 2007, also nur rund drei Monate nach
seiner Einreise nach Deutschland, angegeben, dass er allein stehend sei. Die Frage, ob
er mit einer Partnerin zusammenlebe, hat er nicht bejaht.
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Im Übrigen belegt der bereits kurz nach seiner Einreise nach Deutschland gestellte
Grundsicherungsantrag, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben über den
„Bachelor of Arts with Honours Abschluss in modernen Sprachen von der University of
Westminster London“ verfügt und im Anschluss als „arbeitsloser selbständiger Fotograf“
tätig gewesen sein will, nicht darauf vertrauen durfte und nicht darauf vertraut hat,
seinen notwendigen Lebensunterhalt in Deutschland kurzfristig aus eigenem Einkommen
zu sichern. Der Antragsteller mag im Dezember 2006 nicht allein in der Absicht in die
Bundesrepublik eingereist sein, hier seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln zu
bestreiten. Er muss sich jedoch zumindest bewusst gewesen sein, für die nächste Zeit
hilfebedürftig und auf öffentliche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes
angewiesen zu sein, sofern sich die Erwartung, eine Arbeit zu finden, mit welcher er
seinen Lebensunterhalt vollständig bestreiten kann, nicht erfüllen sollte. Da er über
keinerlei Rücklagen verfügte, musste ihm bereits bei seiner Einreise in die
Bundesrepublik klar gewesen sein, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen
Lebensunterhalt nicht selbst würde bestreiten können.
Unabhängig von Vorstehendem hat der Antragsteller auch nicht – im maßgeblichen
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung – das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
glaubhaft gemacht. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht
vor dem Hintergrund des Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes darin, in dringenden Fällen
effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich
vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 -
und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – zitiert jeweils nach Juris). Der Antragsteller hat
nicht glaubhaft gemacht, dass er, wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II gefordert, alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft
hat und insbesondere in seinem Heimatstaat keinen Anspruch auf finanzielle
Unterstützung hat. Er hat nicht hinreichend plausibel dargetan, aus welchen Gründen
sonstige staatliche Hilfen zur Existenzsicherung in Groß-Britannien nicht bestehen oder
jedenfalls für ihn nicht erreichbar sein sollen. Dafür, dass ihm auch eine vorläufige
Rückkehr nach Groß-Britannien nicht zumutbar wäre, fehlt es an aussagekräftigen
Anhaltspunkten.
Da das Begehren des Antragstellers nach alledem keine Aussicht auf Erfolg bietet, hat
das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 73a
SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Entsprechendes gilt für den von dem Antragsteller
gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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