Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.04.2008
LSG Berlin und Brandenburg: krankenversicherung, psychotherapie, bekanntmachung, rechtsschutz, hauptsache, unterlassen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 23.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 79 KA 108/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 7 B 28/08 KA ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der
Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der mit der frist- und formgerechten Beschwerde verbundene Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2008 einstweilig anzuordnen:
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, die Anwendung seiner Beschlüsse "Definition Verfahren,
Methode, Technik" und "Einführung eines Schwellenkriteriums" vom 20. Dezember 2007 auf die Beschlussfassung
zur Gesprächspsychotherapie bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, bleibt aus den vom
Sozialgericht genannten Gründen ohne Erfolg.
Darüber hinaus sind wesentliche Nachteile im Sinne vom § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder
ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Denn zum einen steht trotz der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen - u. a.
ein Beschlussentwurf des Antragsgegners - vor der vom Antragsgegner für den 24. April 2008 angekündigten
Beschlussfassung nicht fest, ob die Gesprächspsychotherapie auch künftig vom Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Zum anderen ist es dem Antragsteller zumutbar, vorläufigen Rechtsschutz
gegen einen Beschluss des Antragsgegners - so er entsprechend dem Beschlussentwurf gefasst werden sollte - nach
der Beschlussfassung zu beantragen, zumal diesem Beschluss rechtliche Bedeutung erst ab seiner Bekanntmachung
im Bundesanzeiger (§ 94 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V - SGB V -) zukommt (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2500
§ 92 Nr. 12). Schließlich ist ein vom Senat zu berücksichtigender Nachteil im o. g. Sinne auch deswegen nicht
erkennbar, weil ein Beschluss des Antragsgegners die Rechtslage nicht zu Ungunsten des Antragsgegners verändern
würde. Die Gesprächspsychotherapie zählt derzeit nicht zu den durch die Psychotherapie-Richtlinien (Abschnitt B I 4
i.V.m. Anlage 1 Ziff. 3.1.) anerkannten Behandlungsformen und ist daher vom Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht umfasst. Hieran würde sich durch den Beschluss des Antragsgegners mit dem Inhalt des
Beschlussentwurfs nichts ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1, 3. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG, § 63 Abs. 2 GKG. Da das vorliegende Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes vollständig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ist die Festsetzung des (vollen)
Regelstreitswerts angemessen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 177 SGG).