Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2006

LSG Berlin und Brandenburg: zusicherung, ausführung, kennzeichnung, bekanntgabe, arbeitsgemeinschaft, anschluss, verfügung, behörde, rechtsschutzinteresse

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 28.03.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 4 AS 502/05 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 9/06 AS ER
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin wird als unzulässig
verworfen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die ihr für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten
zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 der Zivil-prozessordnung [ZPO]
i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); ihr fehlt das erforder-liche Rechtsschutzinteresse.
Der Antragsgegner ist der (einstweiligen) Anordnung des Sozialgerichts nachgekommen, die sich damit erledigt hat.
Der Antragsgegner hat kein schützenswertes Interesse an ihrer Aufhebung, nachdem er nicht nur – wie vom
Sozialgericht angeordnet – zugesichert hat, die Mietkaution zu leisten, sondern sie – wie sich aus dessen Schriftsatz
vom 24. März 2006 ergibt –auch tatsächlich gewährt hat, wodurch sich die Zusicherung ohnehin erledigt hat. Dem
Antragsgegner geht es – neben der von ihm vor allem im Verhältnis zur Beigeladenen angestrebten Beantwortung der
Frage der (örtlichen) Zuständigkeit – allenfalls darum, den ausgezahlten Betrag zurückzuerhalten und festgestellt zu
wissen, dass er – endgültig – nicht zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet ist. Dafür steht das gerichtliche
Eilverfahren nicht zur Verfügung.
Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten
Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, ist gegebenenfalls
im Hauptsacheverfahren zu klären, sofern die Entscheidung der Behörde nicht ohnehin bestandskräftig wird (so
bereits Beschlüsse des Senats vom 4. November 2005 – L 14 B 1147/05 AS ER – und vom 2. Februar 2006 – L 14 B
1307/05 AS ER – im Anschluss an den Beschluss des Thüringischen OVG vom 17. Juli 1997 – 2 ZEO 356/97 –,
FEVS 48 [1998], 129 [130]; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – L 10 B 1144/05 AS
ER –; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 – 2 SN 11/97 –, NVwZ 1998, 85). Diese Funktion
des einstweiligen Rechtsschutzes, der lediglich der vorläufigen Sicherung gefährdeter Rechte dient (§ 86 b Abs. 2
Satz 2 SGG), verkennt der Antragsgegner offensichtlich. Soweit es ihm darum geht, geklärt zu wissen, dass nicht er,
sondern die beigeladene Arbeitsgemeinschaft die Zusicherung hätte erteilen und die zugesicherte Leistung erbringen
müssen, da jene dafür zuständig gewesen sei, bleibt es ihm überlassen, von ihr nach den §§ 102 ff. des Zehnten
Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) die Erstattung der zugesicherten und inzwischen gewährten Leistung zu
verlangen.
Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Antragsgegner nach der ihm am 30. Dezember 2005
zugestellten Anordnung des Sozialgerichts vom 29. Dezember 2005 der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Januar
2006 die Gewährung der Mietkaution ohnehin vorbehaltlos zugesichert hat. Die in diesem Bescheid bekanntgegebene
Zusicherung ist keinesfalls "nur" in (vorläufiger) Ausführung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts erteilt
worden. Dazu hätte es einer entsprechenden und vor allem für die Antragstellerin erkennbaren Kennzeichnung bedurft
(vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 76/04 R –); eine solche ist weder dem Bescheid des
Antragsgegners vom 6. Januar 2006 zu entnehmen, noch ergibt sie sich daraus, dass der Antragsgegner mehr als
eine Woche nach Bekanntgabe der Zusicherung an die Antragstellerin beim Landessozialgericht Beschwerde gegen
den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt hat.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).