Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.05.2006

LSG Berlin-Brandenburg: kaution, wohnung, quelle, sammlung, anfang, zusicherung, link

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 473/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Nr 2 SGG, § 22 SGB 2
Übernahme der Kaution bei Leistungen für Unterkunft nach § 22
SGB 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter Beiordnung eines vom Antragsteller zu
wählenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
1.) Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter
Charlottenburg-Wilmersdorf selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der
Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das
JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem
JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich
Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10.
Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2.) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 30. Mai 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht
begründet. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 24. April 2006 bei Gericht gestellten
Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Kaution für seine Wohnung ab
dem 01. Mai 2006 zu übernehmen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung verweist der
Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Soweit der
Antragsteller mit seiner Beschwerde die Übernahme der Mietkaution erst ab dem 01.
Juni 2006 und möglicherweise für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung
begehrt, kann letztlich nichts anderes gelten. Abgesehen davon, dass hier vor dem
Hintergrund der unklaren Wohnverhältnisse des Antragstellers in den vergangenen
Monaten bereits nicht feststeht, dass die Antragsgegnerin ggfs. überhaupt die örtlich
zuständige Leistungsträgerin wäre, kann dem Antragsteller jedenfalls mangels
vorheriger Zusicherung der Antragsgegnerin, die Mietkaution zu übernehmen, kein
Anordnungsanspruch zustehen. Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen
könnten, hat der Antragsteller, der seine Beschwerde nicht begründet hat, nicht geltend
gemacht.
3.) Da die Beschwerde des Antragstellers dementsprechend von Anfang an keine
hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines von ihm zu wählenden Rechtsanwalts
abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum