Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.08.2010
LSG Berlin und Brandenburg: untätigkeitsklage, sachprüfung, behörde, vorverfahren, gerichtsverfassungsgesetz, zivilprozessordnung, heizung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 30.08.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 100 AS 18315/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 AS 1472/10 B PKH
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerinnen ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die erstinstanzlich erhobene und auf Bescheidung des Widerspruchs der Klägerinnen vom 16. Oktober 2008 gegen
den – vorläufigen – Bewilligungsbescheid vom 24. September 2008 (Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31.
März 2009) gerichtete Untätigkeitsklage iSv 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hatte zum Zeitpunkt der PKH-
Antragstellung (29. Juli 2009) keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114
Zivilprozessordnung – ZPO -). Unberücksichtigt bleibt dabei, dass dem Widerspruch der Klägerinnen zwischenzeitlich
durch Bescheid vom 3. August 2009 ohnehin in vollem Umfang abgeholfen worden ist und die Klägerinnen hierauf das
Parallelverfahren – S 43 AS 388/09 – für erledigt erklärt haben mit der Folge, dass sich auch die Untätigkeitsklage
erledigt haben dürfte. Die Untätigkeitsklage war indes von Beginn an unzulässig.
Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Klägerinnen hatten gegen den – vorläufigen – Bewilligungsbescheid vom 24.
September 2008 mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 Widerspruch (- W 7997/08 -) eingelegt, und zwar
"insbesondere" wegen der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU). Mit (zwei) Bescheiden vom 5.
Dezember 2008 hob der Beklagte daraufhin die angefochtene Entscheidung unter irrtümlicher Verwendung der
falschen Widerspruchsnummer W auf und setzte zugleich die Leistungen für den streitigen Leistungszeitraum unter
Änderung der KdU vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 – endgültig – neu fest. Damit war dem Widerspruch aber
entgegen dem Hinweis in dem Aufhebungsbescheid nicht in vollem Umfang abgeholfen. Denn die Klägerinnen hatten
– wie sich auch aus dem vorsorglich erhobenen weiteren "Widerspruch" ergibt – neben den beanstandeten KdU
weitere Einwendungen gegen die Leistungsbewilligung für die Bezugsmonate ab 1. Januar 2009 (Anrechnung von
Elterngeld) geltend gemacht. Ungeachtet dessen, ob sich durch die endgültige Bewilligungsentscheidung im Bescheid
vom 5. Dezember 2008 die vorläufige Bewilligung im Bescheid vom 24. September 2008 iSv § 39 Abs. 2
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt hatte, ohne dass es einer
gesonderten Aufhebung bedurft hätte (vgl. hierzu BSG SozR 4100 § 42 Nr 4; BSG SozR 3-1300 § 31 Nr 10), war der
Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2008 jedenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den
Bescheid vom 24. September 2008 gemäß § 86 SGG geworden, so dass es einer (abschließenden) Bescheidung des
Widerspruchs der Klägerinnen im Übrigen bedurft hätte.
Allerdings ist insoweit bereits die am 8. Januar 2009 und damit zeitlich vor der hier erhobenen Untätigkeitsklage
anhängig gewordene Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2008 "in Gestalt des Änderungsbescheides vom
5. Dezember 2008" (- S 43 AS 388/09 -) sinngemäß (auch) als hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage iSv § 88 Abs. 2
SGG anzusehen. Denn die Klägerinnen haben in der dortigen Klageschrift ausdrücklich darauf verwiesen, dass mit
dem Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2008 ihrem Widerspruch nicht in vollem Umfang abgeholfen worden sei
und sie vorsorglich wegen der Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Bescheid erneut Widerspruch eingelegt hätten. Die
erneute Erhebung einer Untätigkeitsklage mit dem vorliegenden Verfahren war daher nicht zulässig (§ 202 SGG iVm §
17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Im Rahmen des früher anhängig gewordenen Verfahrens – S 43 AS
388/09 – war das SG zudem ohnehin gehalten, dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, das Vorverfahren
abzuschließen und so dem Gericht eine inhaltliche Sachprüfung zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2007 –
B 12 AL 2/06 – juris – mwN; BSG SozR 1500 § 78 Nr 8; BSG SozR 3-1500 § 78 Nr 3 und Nr 5; ggfs auch im Wege
einer entsprechenden Verpflichtung der Behörde durch Zwischenurteil gemäß § 202 SGG iVm § 303 ZPO: BSG, Urteil
vom 3. März 1999 – B 6 KA 10/98 R = SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte,
auf abschließende Bescheidung des Widerspruchs gerichtete Untätigkeitsklage war insoweit zu keiner Zeit nicht
erkennbar.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).