Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2005
LSG Berlin-Brandenburg: geschäftsführung ohne auftrag, wohnheim, unterbringung, verfügung, vergütung, wohnung, verjährung, wohnraum, effektivität, kostenersatz
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 SO 157/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 67 SGB 12
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für einen abgelaufenen
Zeitraum; Gegenwärtigkeitsprinzip; Aktualitätsgrundsatz
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die in der Zeit
vom 04. Mai bis 31. Juli 2005 durch den Träger I (I) durchgeführte Maßnahme des
Betreuten Einzelwohnens.
Der 1980 geborene Kläger hatte sich 2003 von seiner Lebensgefährtin getrennt und für
zwei Monate bei einem Freund in B gewohnt, seitdem war er ohne festen Wohnsitz und
ohne polizeiliche Meldeadresse und lebte abwechselnd bei verschiedenen Freunden.
Im April 2005 wandte sich der Kläger an den Verbund S A mit der Bitte um
Unterstützung. Dieser schloss mit dem Kläger am 04. Mai 2005 einen
Betreuungsvertrag im Rahmen des Betreuten Einzelwohnens (BEW). Der Vertrag enthält
unter Ziffer 2. Vertragsdauer u.a. die folgenden Regelungen: „Erfolgt eine Ablehnung der
Kostenübernahme für die Betreuung durch das Sozialamt, so endet der Vertrag mit
sofortiger Wirkung bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ablehnung wirksam wird“. Eine
Vereinbarung über eine vom Kläger zu entrichtende Vergütung enthält der Vertrag nicht.
Ebenfalls am 4. Mai 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der
Kosten. In dem von der ambulanten Wohnhilfe verfassten Antragsschreiben heißt es, die
Schwerpunkte der Betreuung würden zunächst in folgenden Bereichen liegen: Suchen
und Anmieten einer angemessenen Wohnung, ggf. Vermittlung einer Träger- oder
Probewohnung, Realisierung und Sicherung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Anbindung an die Berufsberatung der
Bundesagentur für Arbeit, Erlernen der Rechte und Pflichten in allen relevanten
Bereichen, Erstellen einer Gesamtschuldenübersicht. Gebeten wurde um
Kostenübernahme für das BEW für zunächst sechs Monate ab dem 09. Mai 2005. Mit
weiterem Schreiben vom 30. Juni 2005 teilte der Kläger mit, dass er die vom Beklagten
angebotene Unterbringung in einem Wohnheim ablehne, da er befürchte, dort
„abzurutschen“ und zu seiner besonderen Lebenslage noch weitere Probleme wie
Alkohol bzw. Drogenmissbrauch oder eine Verschlechterung seines psychischen
Befindens hinzukommen könnten.
Der Beklagte holte eine Stellungnahme seines zuständigen Sozialdienstes vom 04. Juli
2005 ein. In diesem heißt es, bei einem Gespräch am 19. Mai 2005 habe sich
herausgestellt, dass seitens des Trägers kein Wohnraum für die Durchführung einer
BEW-Maßnahme zur Verfügung gestanden habe. Besondere Lebensverhältnisse lägen
im Sinne der Wohnsituation nicht vor, da der Kläger bei Bekannten wohne und sich dort
auch anmelden könne. Es bestehe daher keine akute Obdachlosigkeit. Die
wirtschaftlichen Lebensgrundlagen seien durch den Bezug von Alg II gewährleistet. Der
Kläger unterhalte regelmäßige soziale Kontakte, es lägen weder Straffälligkeit noch eine
akute Suchtproblematik vor, besondere soziale Schwierigkeiten und die Einschränkung
des Lebens in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten seien nicht erkennbar.
Der Kläger zeige ein gewisses Maß an Selbständigkeit bei der Erledigung seiner
Angelegenheiten, habe sich eigenständig an den Träger gewandt und halte dort
regelmäßig und zuverlässig seine Termine ein. Er sei daher in der Lage, seine sozialen
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regelmäßig und zuverlässig seine Termine ein. Er sei daher in der Lage, seine sozialen
Schwierigkeiten überwiegend aus eigener Kraft zu überwinden. Die Unterbringung im
bezirkseigenen Wohnheim würde ausreichende sozialpädagogische Betreuung im
Bedarfsfall beinhalten. In dem Wohnheim sei durch regelmäßige Sprechstunden vor Ort
sowie durch die Möglichkeit, zusätzlich die Sprechstunden in der Abteilung Soziale
Wohnhilfe wahrzunehmen, ein dichter Betreuungsrahmen gewährleistet.
Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 04. Juli 2005 den Antrag auf
Übernahme der Kosten für den Leistungstyp BEW mit der Begründung ab, dass der
Kläger nicht zum Personenkreis des § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
gehöre.
Hiergegen legte der Kläger am 20. Juli 2005 Widerspruch ein, mit dem er geltend
machte, er habe von 2003 bis zum 19. April 2005 vergeblich versucht, selbständig seine
Lebenssituation zu verbessern. Dies sei erst mit der Unterstützung durch die Ambulante
Wohnhilfe des I gelungen. Vom I hätte ihm eine möblierte Probewohnung zur Verfügung
gestellt werden können. Seine Termine bei der Sozialen Wohnhilfe des Sozialamtes seien
dadurch geprägt worden, dass man ihn in das Wohnheim in der K Straße habe „zwingen“
wollen, was aus seiner Sicht eine weitere Verschlechterung seiner Situation bedeutet
hätte. Dem Widerspruch beigefügt war eine sozialpädagogische Stellungnahme des
Trägervereins (I) vom 18. Juli 2005. In dieser wird beschrieben, in welcher Art und Weise
der Trägerverein den Kläger bei der Wohnraumsuche unterstützt hat, nachdem die vom
Verein angebotene möblierte Probewohnung vom Beklagten abgelehnt worden war. Der
Kläger werde zurzeit beratend beim wirtschaftlichen Haushalten mit den ihm zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln unterstützt, nach dem Bezug einer Wohnung
werde er beratend und anleitend, aber auch durch Kontrolle bei der wirtschaftlichen
Haushaltsführung unterstützt werden.
Am 15. August 2005 und 14. September 2005 gingen beim Beklagten Rechnungen des
Trägervereins über die Betreuung des Klägers in der Zeit vom 04. Mai bis 31. August
2005 über ambulante Wohnhilfen BEW in Höhe von 1 240,04 € für Mai und Juni und
jeweils 662,78 € für den Monat Juli und für den Monat August ein, mit Schreiben vom 20.
Oktober 2010 mahnte der I die Bezahlung der Rechnungen für die Monate Mai bis Juli
2005 (insgesamt 1.902,82 €) gegenüber dem Beklagten an.Dieser teilte dem I mit
Schreiben vom 25. Oktober 2005 mit, dass die Kostenübernahme im
Widerspruchsverfahren abgelehnt worden sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005
zurück. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf die Stellungnahme des
zuständigen Sozialdienstes, wonach die Voraussetzungen des § 67 SGB XII nicht erfüllt
seien. Es sei ein gewisses Maß an Selbständigkeit zu erkennen. Der Kläger habe sich
selbst an den Träger der Maßnahme gewandt und dort auch regelmäßig die Termine
wahrgenommen, es sei somit nicht zu erkennen, dass er die sozialen Schwierigkeiten
nicht in erster Linie aus eigener Kraft überwinden könne. Durch die Unterbringung in dem
städtischen Wohnheim bestünde im Bedarfsfall die Möglichkeit, ausreichende
sozialpädagogische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Der Widerspruchsbescheid
wurde dem Kläger am 05. Oktober 2005 zugestellt.
Am 02. November 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der
er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte
des Klägers vorgetragen, der Kläger habe seit der Trennung von seiner Lebensgefährtin
im Jahre 2003 in verschiedenen ungeschützten Wohnverhältnissen gelebt, er sei ohne
festen Wohnsitz und ohne polizeiliche Meldeadresse gewesen. Ihm sei die Koordinierung
der für die Anmietung von Wohnraum erforderlichen Schritte in dieser Zeit nicht
gelungen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien völlig ungeordnet gewesen, er habe
über keinerlei materielle Basisversorgung verfügt. Er habe Gelegenheitsjobs ausgeübt
und Zuwendungen von Bekanntschaften erhalten. Einen Überblick über seine Schulden
aus Kontoüberziehungen, nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen, Beförderungsentgelten
(Schwarzfahren) usw. habe er nicht besessen, da er seit 2003 keine Postanschrift mehr
gehabt habe. Er habe die Schule mit dem Abgangszeugnis der 9. Klasse verlassen und
keine Berufsausbildung erhalten. Er habe über kein tragfähiges soziales Netz verfügt.
Seinen Bekanntenkreis in B habe er nicht als so vertrauenswürdig empfunden, als dass
er seine Post dorthin habe schicken lassen können. Der Umfang und die Erfolge der vom
Verbund Soziale Arbeit durchgeführten Betreuungsmaßnahmen hätten gezeigt, dass er,
der Kläger, zu Recht einen Hilfeanspruch nach § 67 SGB XII geltend gemacht habe. Das
Angebot des Bezirksamtes R, ihn im Städtischen Wohnheim unterzubringen, sei völlig
unzureichend gewesen und zu Recht abgelehnt worden, da er dort auch wieder in
Kontakt zu Alkoholikern und Drogenabhängigen gekommen wäre. Eine Betreuung in der
vom Verbund Soziale Arbeit durchgeführten Weise wäre dort auch nicht möglich
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vom Verbund Soziale Arbeit durchgeführten Weise wäre dort auch nicht möglich
gewesen, da im Wohnheim lediglich Sprechstunden zu bestimmten Zeiten durchgeführt
würden und eine Beratung durch die Abteilung Soziale Wohnhilfe wieder anderweitig
hätte wahrgenommen werden müssen. Nachdem der Kläger durch Umzug in seine
Wohnung zum 01. August 2005 in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Mitte
gezogen sei, habe das dortige Sozialamt unter Berücksichtigung der bis dahin durch die
Arbeit des Verbundes erreichten Erfolge ab diesem Zeitpunkt die Kosten für die
Maßnahme Betreutes Einzelwohnen (WuW) ohne Probleme übernommen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich eine Stellungnahme seines Sozialdienste (BÜD 2528)
vom 21. April 2006 zur Akte gereicht und an seiner Rechtsaufassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom
29. Mai 2007 abgewiesen. Es sei bereits fraglich, ob die Tatbestandsvoraussetzung der
§§ 67 ff. SGB XII gegeben seien. Aber auch, wenn der Hilfe- und Beratungsbedarf des
Klägers dem § 67 SGB XII zugeordnet werden könne, ergebe sich kein Anspruch auf
Gewährung der begehrten Hilfe. Der Sozialhilfeträger habe die Auswahl der
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Prognose und Auswahlentscheidung des
Beklagten dahingehend, dass zur Überwindung der Schwierigkeiten des Klägers die
Unterbringung in einem kommunalen Wohnheim mit ergänzendem Beratungsangebot
ausreichend sei, sei nicht zu beanstanden. Der Sozialhilfeträger sei nicht verpflichtet
gewesen, dem Wunsch des Klägers auf Gewährung von Betreutem Einzelwohnen zu
entsprechen, da diese Maßnahme nicht zur Überwindung seiner Schwierigkeiten
erforderlich und mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen wäre.
Der Kläger hat gegen den ihm am 27. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 24.
Juli 2007 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Ergänzend trägt er vor, er könne die
Einrede der Verjährung schon deswegen nicht erheben, weil ein Vergütungsanspruch des
I gegen ihn nicht bestehe. Der Anspruch des I auf Vergütung sei ausschließlich im
Berliner Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII geregelt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2007 und den
Bescheid des Beklagten vom 04. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30. September 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die
Zeit vom 04. Mai bis 31. Juli 2005 Betreuungskosten für den Leistungstyp „Betreutes
Einzelwohnen“ durch den Träger I in Höhe von insgesamt 1.902,82 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung
der Berufung besitze. Der I könne den Kläger aufgrund des am 4. Mai 2005
geschlossenen Betreuungsvertrages nicht mehr in Anspruch nehmen. Zum einen sei
der Vertrag nach dessen Ziffer 2 Abs. 2 mit der Ablehnung der Kostenübernahme durch
den Beklagten, die dem I am 19. Mai 2005 mitgeteilt worden sei, beendet worden. Zum
anderen seien etwaige Forderungen gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Jahres 2008
jedenfalls verjährt und könne der Kläger die Einrede der Verjährung erheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bezirksamtes R und des
Bezirksamtes M Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage
im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten
auf Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom 04. Mai bis 31. Juli 2005 durch den
Träger I (I) durchgeführte Maßnahme des Betreuten Einzelwohnens.
Ob dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung der
beantragten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - zugestanden hätte, kann dahinstehen.
Insoweit ist ein etwaiger Bedarf des Klägers durch die ihm durch den Träger I gewährte
Betreuung gedeckt worden und scheidet eine Verpflichtung des Beklagten zur
Erbringung von Leistungen für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum unter dem
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Erbringung von Leistungen für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum unter dem
Gesichtspunkt des Aktualitätsgrundsatzes (zuvor Grundsatz „keine Hilfe für die
Vergangenheit, vgl. BVerwGE 99, 149) aus.
Grundsätzlich gilt nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten sog.
„Aktualitätsgrundsatz“, dass Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, auch nachträglich
nicht mehr zu decken sind(vgl. BSG, Urteile v. 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101,
49 und - B 8/9b AY 5/07 R - FEVS 60, 248-252 und v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R - FEVS
60, 350-356). Aus Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf Hilfe und
der Effektivität des Rechtsschutzes ist es für den Anspruch jedoch ausnahmsweise dann
unschädlich, wenn der Hilfesuchende den Bedarf mithilfe einspringender Dritter oder
unter Einsatz eigener Geldmittel selbst deckt, sofern ihm zu diesem Zeitpunkt ein
Abwarten auf die Entscheidung nicht mehr zuzumuten war und er zu diesem Zeitpunkt
noch alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung erfüllt hätte
(vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 9b SO 5/06 R sowie zuvor zum
Bundessozialhilfegesetz schon BVerwGE 90, 154). In einem solchen Fall besitzt der
Hilfesuchende einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die infolge der eigenen
Bedarfsdeckung entstanden sind. Dieser Anspruch ist nicht mehr auf eine Notlagenhilfe
gerichtet, denn diese ist bereits überwunden; es handelt sich vielmehr bei dem
Kostenersatzanspruch um einen Sekundäranspruch (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB
XII, Komm., 2. Aufl., Einl. Rn. 128 ff). Der ursprünglich bestehende Hilfebedarf lebt
gleichsam in Form des Bedarfs auf Kostenersatz fort. Ein solcher Fall ist vorliegend
jedoch nicht gegeben.
Der Kläger hat für die Abgeltung der für die ihm vom Träger I erbrachten Betreuung
entstehenden Kosten weder eigene Geldmittel aufgebracht noch ist er einer
Kostenforderung durch den I ausgesetzt. Eine Zahlungsverpflichtung des Klägers, die
einen Freistellungsanspruch begründen könnte, besteht nicht. Eine solche folgte wieder
aus dem mit dem I unter dem 04. Mai 2005 abgeschlossenen Betreuungsvertrag noch
aus sonstigen Rechtsgrundlagen.
Nach dem Betreuungsvertrag vom 04. Mai 2005 gingen die Vertragsschließenden
vielmehr ausdrücklich davon aus, dass eine Kostentragung ausschließlich durch das
zuständige Sozialamt erfolgen solle (vgl. Ziff. 2 des Vertrages). Eine hilfsweise
Verpflichtung des Klägers, für die Kosten bei Ablehnung durch das Sozialamt selbst
aufzukommen, ist in dem Vertrag nicht vorgesehen. Der Vertrag sollte vielmehr bei
Ablehnung der Kostenübernahme durch das Sozialamt mit sofortiger Wirkung enden.
Dem entsprechend wurden Rechnungen des Trägervereins über die Betreuung des
Klägers auch ausschließlich bei dem Beklagten eingereicht (Rechnungen vom 15. August
2005 und 14. September 2005).
Der Kläger schuldet dem I auch keine Vergütung aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
670683 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Eine Betreuung als
Selbstzahler, mit der Verpflichtung, die entstehenden Kosten selbst zu zahlen,
entsprach weder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des einkommens- und
vermögenslosen Klägers noch seinem Interesse.
Da eine Verbindlichkeit, die einen Freistellungsanspruch begründen könnte, nicht
besteht, war die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Frage der
materiell-rechtlichen Berechtigung des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung
ankommt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), lagen nicht vor.
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