Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.07.2007

LSG Berlin-Brandenburg: umzug, betriebskosten, zusicherung, heizung, angemessenheit, bezirk, produkt, 1919, mittelwert, bad

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 1389/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 2 S 1 SGB 2, § 22 Abs
2 S 2 SGB 2
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug -
Erforderlichkeit - vorherige Zusicherung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 27. Juli 2007 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den
Antragstellerinnen eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung in der Sstr.
in B zu den Bedingungen des Wohnungsangebotes der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-
Mitte mbH vom 19. Juni 2007 zu erteilen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen die Kosten des gesamten einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahren
sind bei sachgerechter Auslegung des geltend gemachten Begehrens die Anträge der in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) auf Gewährung
von Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des
Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin zu 1) kann als Mitglied dieser
Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) in
einem gerichtlichen Verfahren verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche
im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.
November 2006 - B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1und bereits Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die
Bevollmächtigung der Antragstellerin zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei
unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG), der das Sozialgericht Berlin
nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Der Erlass
einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein
Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist
(Anordnungsgrund). Dabei sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund
jeweils glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2
ZPO).
Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerinnen zu
verpflichten, ihnen eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu den Aufwendungen der neuen, 53,85 m² großen Wohnung
in der Sstr. in B, mit der voraussichtlichen Warmmiete von 444,33 €, zu erteilen.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages
über eine Unterkunft eine Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zu den
Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nach § 22
Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug
erforderlich ist und die Aufwendungen angemessen sind.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist der Umzug der Antragstellerinnen
erforderlich. Ob ein Grund vorliegt, der einen Umzug erforderlich macht, ist nach
Einschätzung des Senats nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl.
Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41). Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss hinsichtlich
der Aufwendungen für seine Unterkunft zwar Beschränkungen auch dann hinnehmen,
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der Aufwendungen für seine Unterkunft zwar Beschränkungen auch dann hinnehmen,
wenn er einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigt, deren Kosten angemessen
sind. Ihm wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner
Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen, auch wenn er
nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen
neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu
erbringen ist. Dies gebietet aber eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit
sich bringt. Das folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu
verlangen sind (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2007 – L 26 B 660/07
AS PKH). § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll einer Kostensteigerung durch Ausschöpfen der
jeweils örtlichen Angemessenheitsgrenzen entgegenwirken (Berlit, a. a. O., § 22 RdNr. 44
m. w. Nachw.).
An diesen Grundsätzen gemessen ist der Umzug der Antragstellerinnen erforderlich.
Denn der Umzug erfolgt nicht, um ohne sachliche und vertretbare Gründe, unter
Ausnutzung der Angemessenheitskriterien, eine Verbesserung der Wohnverhältnisse
herbeizuführen. Die Antragstellerin zu 1) bewohnte bisher die 43,15 qm große 1-Zimmer
Wohnung alleine. Nach der Geburt ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2), am 14. April
2007, ist der Unterkunftsbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft nicht mehr hinreichend
gedeckt, weil die Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit haben muss, sich ohne
Einschränkungen und notwendige Rücksichtnahmen, die die Anwesenheit eines
Kleinkindes mit sich bringt, in der Wohnung aufzuhalten. Dies ist aber grundsätzlich in
einer 1-Zimmer-Wohnug nicht gewährleistet. Insoweit hat auch der Antragsgegner
bereits im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Mai 2007 vor dem
Sozialgericht Berlin eine entsprechende „abstrakte Zustimmung zum Umzug“ erteilt.
Ob die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind, ist entgegen der
Auffassung des Antragsgegners und des Sozialgerichts nicht in erster Linie anhand der
Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22
SGB II (AV-Wohnen) zu bestimmen. Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS
18/06 R -, zitiert nach juris RdNr. 19 ff.), von der abzuweichen der Senat nach erster
Prüfung keinen Anlass sieht, vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst
die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der
Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen
über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin ist danach für 2 Personen
grundsätzlich eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 65 m²
angemessen (vgl. insoweit die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz
in Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz
erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.
Dezember 2004 ). Nach vorläufiger Einschätzung sieht der
Senat keinen Anlass dafür, diese der abstrakten Bestimmung eines angemessenen
Mietpreises dienenden Werte für den Fall herabzusetzen, dass die Bedarfsgemeinschaft
aus einem Erwachsenen und einem Kleinkind mit einem anzuerkennenden Raumbedarf
von 2 Zimmern besteht. Ob eine andere Zimmeranzahl und damit eine geringere
Wohnungsgröße für Familien mit mehreren Kleinkindern zugrunde zu legen ist, weil
Kleinkindern ein eigenes Zimmer nicht zugebilligt werden muss, bleibt ausdrücklich
offen.
Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein
einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht.
Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Letztlich
kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte
Produkttheorie, vgl. BSG a. a. O.).
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat auf den örtlichen,
gemäß §§ 558c und 558d BGB qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 11. Juli
2007 (Amtsblatt 2007 S. 1797). Die Antragstellerinnen wohnen derzeit in der W. in dem
Bezirk F-, einer nach dem Berliner Mietspiegel einfachen und also ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Wohnlage.Für Wohnungen mit dem Baujahr von
1919 bis 1949 sowie mit Sammelheizung, Bad und Innentoilette (mithin von sanierten
Altbauten), die den Bestand der Wohnlage prägen und zu dem auch die innegehabte
Wohnung gehört, ergibt sich ein Mittelwert der Nettokaltmiete in Höhe von 4,77 € pro
Quadratmeter. Hinzu kommen die Betriebskosten, für die sich im Jahr 2005 ein
durchschnittlicher Wert in Höhe von 2,26 € (1,63 € für sog. kalte Betriebskosten, 0,56 €
für die Heizung und 0,07 € für sonstige Kosten; vgl. Berliner Betriebskostenübersicht
2005 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung).Daraus ergibt sich ein Richtwert von
456,95 € (7,03 € < 4,77 € + 2,26 € > x 65m²). Ähnlich hoch ist der Wert, der sich ergibt,
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456,95 € (7,03 € < 4,77 € + 2,26 € > x 65m²). Ähnlich hoch ist der Wert, der sich ergibt,
wenn man den von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der
Investitionsbank Berlin im Wohnungsmarktbericht 2006 für das Jahr 2005 veröffentlichten
Durchschnittswert für alle Sozialwohnungen im 1. Förderweg (die allerdings nicht nur
einfache Wohnlagen erfassen) mit einem Betrag von 4,75 € pro m² zugrunde legt
(nämlich 455,65 € als Produkt aus 7,01 € < 4,75 € + 2,26 € > x 65m²), wobei
anzumerken ist, dass dieser Durchschnittswert für den Bezirk F mit einer Nettokaltmiete
von 5,15 € pro m² zum Stichtag 31. Dezember 2006 deutlich darüber liegt. Legt man im
weiteren – abweichend vom Berliner Mietspiegel und den AV-Wohnen - zusätzlich
"warme" Betriebskosten ("kalte" Betriebskosten zuzüglich Heizkosten und Warmwasser)
von mittlerweile durchschnittlich 2,74 € pro m² zugrunde (vgl. Betriebskostenspiegel
2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm
2006 12 14-2.html), erhöht sich die Angemessenheitsgrenze gegenüber den eben
dargestellten Grenzen nochmals um 0,48 € pro m², insgesamt also um 31,20 € auf eine
Bruttowarmmiete von monatlich 488,15 € bzw. 486,85 €. Vor diesem Hintergrund sind
die Aufwendungen für die neue Wohnung in der Sstr. in B in Höhe von monatlich 444,33
€ nach sämtlichen der aufgezeigten Berechnungsmöglichkeiten nicht unangemessen
hoch, selbst wenn sich hier – wie der Antragsgegner meint - im Ergebnis höhere als die
voraus zu zahlenden Nebenkosten ergeben sollten.
Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zu 1) die Wohnung in der Wstr. bereits
gekündigt hat und die Aufwendungen der neuen Wohnung angemessen sind, liegt auch
ein Anordnungsgrund vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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