Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.07.2007

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, rat für gegenseitige wirtschaftshilfe, berufliche tätigkeit, beitragszeit, udssr, vormerkung, entsendung, rente, rgw, wiedervereinigung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 R 1090/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 55 SGB 6, § 58 SGB 6, § 149
SGB 6, § 248 Abs 3 S 1 SGB 6, §
252 SGB 6
Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenrechtliche Folgen des
Sozialversicherungsabkommens zwischen der DDR und der
UdSSR - Aufenthalt außerhalb der DDR im Rahmen der
dienstlichen Entsendung von Ehepaaren - Anerkennung der
Auslandsjahre als Beitrags- oder Anrechnungszeiten im Rahmen
eines Vormerkungsbescheides
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1946 in M (damals UdSSR) geborene Klägerin war nach einer Berufsausbildung als
Gütekontrolleur beim Geheimbetrieb O (UdSSR) bzw. „B Nr. 6“ (1964-65) und einem
Studium an der Hochschule für Geologie M (1965 – 1968) ab Juli 1969 als
Sachbearbeiterin in verschiedenen volkseigenen Betrieben sowie zwischenzeitlich beim
Rat der Stadt in D beschäftigt. Ab 1977 arbeitete sie beim VEB V (VEB V) als
Gruppenleiterin. Vom 1977 bis 1982 begleitete die Klägerin ihren beim Rat für
Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) in M beschäftigten Ehemann aufgrund einer mit
dem VEB V getroffenen (undatierten) Vereinbarung und ging dort keiner Berufstätigkeit
nach. In dieser unter Bezugnahme auf die Verordnung zur Sicherung arbeitsrechtlicher
Ansprüche mitreisender Ehepartner bei Delegierung ins Ausland vom 21. September
1971 getroffenen Vereinbarung war u.a. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab 1977 bis
„1981“ sowie die „anwartschaftssteigernde“ Wirkung der Jahre des Auslandseinsatzes
vorgesehen. Der Arbeitsvertrag mit dem VEB V wurde mit Aufhebungsvertrag zum 1982
aufgelöst. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) der Klägerin wurde für den Zeitraum
vom 1977 bis 1982 durch den VEB V als Tätigkeit der Klägerin „Auslandseins.
Mitreisende Ehefrau 4 Jahr UdSSR“ bescheinigt und unter der Rubrik „Beitragspflichtiger
Gesamtverdienst“ statt eines Betrages das Leerzeichen „-„ verzeichnet. Für den
Zeitraum vom 1977 bis 1982 enthält der SVA unter der Rubrik „Beitragspflichtiger
Gesamtverdienst“ weiterhin die von der Abteilung RGW beim Ministerrat der DDR
bescheinigte Eintragung „Entfällt gemäß § 2 Abs. 3 der Renten-VO v. 4.4.1974“. Vom
1982 bis zum 1984 war die Klägerin bei der Bauakademie der DDR in Berlin als
wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Vom 1984 bis 1990 war sie beim VEB R-V B
bzw. dem (Nachfolgebetrieb) C-V-U B GmbH als Mitarbeiterin für Auslandsfragen bzw.
„Mitarbeiterin Kundendienst“ tätig.
Unter dem 31. Januar 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Rentenauskunft, in der
sie den Zeitraum vom 1977 bis 1982 nicht berücksichtigte. Mit Schreiben vom 18. Mai
2006 beantragte die Klägerin u.a. die „Ergänzung des Versicherungskontos“ hinsichtlich
des Zeitraums vom 1977 bis 1982 und trug vor, dass die Jahre des Auslandseinsatzes
anwartschaftsbegründend wirkten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. August
2006 die Anerkennung dieses Zeitraums als Beitragszeit mit der Begründung ab, es
seien weder Beiträge bescheinigt noch erscheine die Beitragszahlung glaubhaft und
Beiträge gälten auch nicht als gezahlt. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch
machte die Klägerin geltend, ihr Auslandsaufenthalt sei einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit nach dem damals allein maßgeblichen DDR-Recht, das nicht beliebig zu ihrem
Nachteil geändert werden könne, gleichgestellt gewesen. Als Ehefrau eines
ausländischen Diplomaten sei es damals aussichtslos gewesen, eine Arbeit zu
bekommen. Die Stelle in M sei nur unter der Bedingung angenommen worden, dass sie
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bekommen. Die Stelle in M sei nur unter der Bedingung angenommen worden, dass sie
ihre Rentenansprüche nicht verliere. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 14. November 2006 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei im streitigen Zeitraum im Sinne
von § 5 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bei einem
Arbeitgeber der DDR beschäftigt gewesen. Als Arbeitgeber sei im SVA die Abteilung RGW
beim Ministerrat der DDR eingetragen gewesen. Das Arbeitsverhältnis beim VEB V sei
auch nicht beendet gewesen und erst im Jahre 1982 aufgelöst worden. Sie habe sich
nicht als Privatperson in der Sowjetunion aufgehalten, sondern habe sich als Ehefrau
ihres beim RGW beschäftigten Ehemanns in Form von Repräsentation, Zuarbeit sowie als
Dolmetscherin betätigt. Die zumindest analog anzuwendende Vorschrift des § 5 Abs. 1
AAÜG stelle entgeltliche „Beschäftigung“, die ihrer Art nach von einem
Versorgungssystem der DDR erfasst gewesen sei, Pflichtbeitragszeiten in der
bundesdeutschen Rentenversicherung gleich. Sie habe nicht wissen und nicht davon
ausgehen können, dass sich ihre Rentenansprüche einmal nach Bundesrecht richten
würden.
Das Sozialgericht (SG) B hat die auf Vormerkung der Zeit vom 1997 bis 1982 als
Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit gerichtete Klage mit Urteil vom 3. Juli 2007
abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin
habe keinen Anspruch auf Vormerkung des streitigen Zeitraums als Beitrags- oder
Anrechnungszeit. Eine Beitragszeit setze nach § 248 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (SGB VI) den Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer
tatsächlichen Beitragszahlung voraus. Hieran fehle es. Die Rechtslage in der ehemaligen
DDR sei ohne entscheidende Bedeutung, insbesondere kenne das SGB VI keine
Vertrauensschutzvorschrift dergestalt, dass alle Umstände, die in der DDR für die
Rentenhöhe relevant gewesen seien, auch nach bundesdeutschem Recht zu
berücksichtigen wären oder dass die Kläger in einem zu DDR-Zeiten dementsprechend
begründeten Vertrauen geschützt würden. Mangels einer Regelungslücke sei für eine
analoge Anwendung des § 5 AAÜG kein Raum, denn § 248 SGB VI regele die
Voraussetzungen einer Anerkennung einer Beitragszeit abschließend. Die Vormerkung
einer Anrechnungszeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Der streitige Zeitraum könne
insbesondere nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 252a Abs. 1 Nr. 3
SGB VI berücksichtigt werden. Angesichts des ruhenden Arbeitsverhältnisses habe bei
der Klägerin keine objektive Beschäftigungslosigkeit bestanden. Es habe ferner an der
subjektiven Beschäftigungslosigkeit gefehlt, weil eine intensive Arbeitssuche nicht erfolgt
sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor:
Weder § 248 SGB VI noch eine sonstige Vorschrift regele ausdrücklich ihren Fall. Sie
habe sich darauf verlassen, dass ihr für ihren Auslandsaufenthalt fünf Jahre
Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben würden. Hinsichtlich des § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
sei die analoge Anwendung dieser Vorschrift angezeigt, weil sie tatsächlich in keinem
Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Soweit das SG davon ausgehe, dass sie die
Möglichkeit zur Eingehung zumindest befristeter Arbeitsverhältnisse gehabt habe, werde
dies den Gegebenheiten in der UdSSR nicht gerecht. Ferner seien zwar damals keine
Beiträge im eigentlichen Sinne gezahlt worden, jedoch habe die zu erwartenden
Auszahlung der Rente durch den damaligen Staat eine mittelbare Beitragsfinanzierung
dargestellt. Schließlich sei wegen des Umstandes, dass sie ihr Verhalten an den damals
geltenden Normen ausgerichtet habe und das Bundessozialgericht (BSG) in derartigen
Fällen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R - = SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) eine
„Gleichstellung“ befürworte, die streitige Zeit als Beitragszeit zu werten.
Die Klägerin beantragt;
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte
unter Änderung des Bescheides vom 24. August 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006 zu verpflichten, die Zeit vom 1977 bis
1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass Beitragszeiten im
Beitrittsgebiet grundsätzlich nur Zeiten sein könnten, für die Beiträge tatsächlich gezahlt
worden seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze
der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1977 bis
1982 als Beitragszeit bzw. als Anrechnungszeit fehlt es an der erforderlichen
Rechtsgrundlage.
Eine Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liegt nicht vor. Danach sind Beitragszeiten die
Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden
sind. Für die Klägerin sind im streitigen Zeitraum keine Beiträge nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden.
Es handelt sich auch nicht um eine gleichgestellte Beitragszeit im Sinne des § 55 Abs. 1
Satz 2 iVm § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach stehen den Beitragszeiten nach
Bundesrecht die Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System
der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Erfasst werden unter anderem
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Wie sich insbesondere aus den Eintragungen im SVA
der Klägerin ergibt, sind für den streitbefangenen Zeitraum keine Beiträge zur
Sozialversicherung der DDR gezahlt worden. Soweit die Klägerin meint, sie hätte bei
einem Fortbestand der DDR mit Auszahlung einer Rente unter Berücksichtigung der
streitbefangenen Zeiten rechnen können, ändert dieser Umstand nichts daran, dass
weder nach Bundesrecht noch nach DDR-Recht – wie von den angeführten Vorschriften
vorausgesetzt – Beiträge gezahlt worden sind.
Es liegt auch keine gleichgestellte Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI iVm § 5
Abs. 1 AAÜG vor. § 5 AAÜG stellt – ohne das Erfordernis einer Beitragszahlung –
Beschäftigte aus dem Beitrittsgebiet, soweit ihre Beschäftigung von einem
Versorgungssystem der Art nach erfasst wurde, den Versicherungspflichtigen des § 1
Abs. 1 SGB VI gleich (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). Die Klägerin gehörte jedoch weder
einem Zusatzversorgungs- oder Sonderversorgungssystem an noch übte sie im
streitbefangenen Zeitraum nach dem insoweit anwendbaren Bundesrecht und den
hierbei zu berücksichtigendem Besonderheiten eines DDR-Sachverhalts (vgl. BSG aaO)
eine „entgeltliche“ Beschäftigung oder Tätigkeit aus. Entgegen der Auffassung der
Klägerin kommt auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht in Betracht,
weil keine planwidrige Lücke ersichtlich ist. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat die
Frage der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten für Personen, die sich – wie die
Klägerin - vor dem Untergang der DDR im Rahmen der dienstlichen Entsendung von
Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche
Tätigkeit auszuüben, in Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12
Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) dahingehend geregelt, dass für Personen, deren Rente
in der Zeit von 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann (sog. rentennahe
Jahrgänge), diese Zeiten als versicherungspflichtige Beschäftigung zu werten sind, wenn
unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hatte. Mit dieser
Beschränkung auf den Kreis der zum Zeitpunkt des Beitritts rentennahen Jahrgänge, zu
denen die Klägerin nicht gehört, hat der Gesetzgeber sich zugleich gegen eine
rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten bei rentenferneren Jahrgängen
entschieden (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.April 2006 – L 4 RA 8/03 -,
juris).
Die Zeit vom 1977 bis 1982 kann auch nicht als Anrechnungszeit nach §§ 58, 252, 252a,
253 SGB VI vorgemerkt werden. Insbesondere liegt keine Anrechnungszeit wegen
Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 nach § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Arbeitslos im
Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer vorübergehend unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig
und arbeitsfähig ist (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: Juni 1998, §
252a Rn. 17; Niesel, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: Januar 2002, § 58 Rn. 25).
Diese Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor, als die Klägerin im streitbefangenen
Zeitraum weder unfreiwillig ohne Arbeit noch arbeitswillig gewesen war. Sie war mit dem
Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem VEB V zwecks Begleitung ihres Ehemanns in
die UdSSR einverstanden, wobei ihr klar war, dass dort für sie keine
Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ungeachtet
des repräsentativen Zwecks ihres Aufenthaltes in der UdSSR gleichwohl die Absicht
gehabt hätte, dort einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, hat sie weder vorgebracht
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gehabt hätte, dort einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, hat sie weder vorgebracht
noch sind diese sonst ersichtlich. Ein Wille zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit lag
abgesehen von der objektiv gegebenen und der Klägerin bekannten Unmöglichkeit einer
solchen Tätigkeit auch schon deshalb fern, weil sie damals von der
„anwartschaftssteigernden“ Wirkung des Auslandseinsatzes ausging und mithin
jedenfalls aus Gründen der Altersvorsorge kein Grund für die Aufnahme einer Tätigkeit
bestand. Eine analoge Anwendung des § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI kommt angesichts
des Umstandes, dass der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – die rentenrechtliche
Berücksichtigung derartiger Auslandseinsätze in Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12
RÜG abschließend geregelt hat, nicht in Betracht.
Die gesetzlichen Regelungen verstoßen zudem nicht gegen Verfassungsrecht.
Insbesondere liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz – GG -) vor. Die angeführten Vorschriften über die Berücksichtigung von
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten gewährleisten gerade die Gleichbehandlung aller
nach dem SGB VI Versicherten und aller Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA
18/98 R -, juris). Auch solche nach dem SGB VI Versicherten, die, aus dem „alten
Bundesgebiet“ kommend, ihren Ehegatten bei einem Auslandseinsatz begleitet haben,
ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, können aufgrund dieses Tatbestands
keine Beitrags- oder Anrechnungszeiten iS des SGB VI erhalten. Eine (nicht auf
rentennahe Jahrgänge beschränkte) Privilegierung der begleitenden Ehegatten aus dem
Beitrittsgebiet wäre mit den zukunftsgerichtet auf Gleichbehandlung gleicher
Sachverhalte ausgerichteten Vorschriften des SGB VI sachlich nicht zu vereinbaren.
Dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass der Auslandsaufenthalt
begleitender Ehegatten im Rentensystem der DDR anders als im bundesdeutschen
Rentensystem bewertet worden war, hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber mit
Übergangsregelung des Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12 RÜG für rentennahe
Jahrgänge im Rahmen einer nach Art. 2 RÜG festzustellenden Rente Rechnung getragen.
Darüber hinaus war der Gesetzgeber, dem im Zusammenhang mit der
Wiedervereinigung bei der Neuordnung sozialrechtlicher Verhältnisse ein besonders
großer Gestaltungsspielraum einzuräumen ist (vgl. BVerfGE 100, 59, 94 f.), nicht
verpflichtet, in der DDR erworbene Rentenanwartschaften und -ansprüche in das
gesamtdeutsche Rentensystem zu überführen. Die in der DDR bis zur Wiedervereinigung
erworbenen Rentenanwartschaften und -ansprüche genießen nicht den Eigentumsschutz
des GG. Zwar gelangten die Ansprüche und Anwartschaften wie andere vermögenswerte
Rechtspositionen mit der Wiedervereinigung in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz dieser Rechtspositionen besteht allerdings
nur in der durch den Einigungsvertrag erhaltenen Form (BVerfGE 100, 1, 33 ff.). Kein
Eigentumsschutz im Sinne des Art. 14 GG lässt sich daher für in der DDR erworbene
Ansprüche und Anwartschaften herleiten, die vom Einigungsvertrag nicht übernommen
worden sind. Außerhalb der Regelung des Art. 2 RÜG, der für einen vorübergehenden
Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 die rentenrechtlichen Bestimmungen der DDR
fortführte, haben die Aufenthaltszeiten im Rahmen der dienstlichen Entsendung von
Ehepaaren keine Berücksichtigung im Einigungsvertrag gefunden. Aus Art 2 RÜG lässt
sich die geltend gemachte Vormerkung als rentenrechtliche Zeit nach dem SGB VI
jedoch nicht begründen, denn das Gesetz führt allein die früheren rentenrechtlichen
Bestimmungen der DDR befristet fort, begründet aber keine Ansprüche nach dem SGB
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
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