Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.02.2010
LSG Berlin und Brandenburg: arbeitserlaubnis, umschulung, berechtigung, verfügung, grenzzone, klagebegehren, arbeitslosigkeit, arbeitslosenversicherung, besitz, arbeitsförderung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 17.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 54 AL 4858/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 AL 29/10 B PKH
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2009 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
G bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Ihm ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt G Prozesskostenhilfe (PKH)
für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114,
121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 5. August 2008 gerichtete Klage hat bei der im PKH-
Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat sich – was
zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist - am 5. August 2008 arbeitslos gemeldet und die
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt (vgl. §§ 118 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 122 Abs. 1, 123, 124 Abs. 1
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III). Er war ab 5. August 2008 aber auch arbeitslos iSv § 119 Abs. 1
SGB III. Denn die insoweit erforderliche Verfügbarkeit (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) scheitert jedenfalls nach dem
derzeitigen Sachstand nicht an der fehlenden Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung des Klägers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt die (objektive) Verfügbarkeit von
Ausländern den Besitz einer Arbeitserlaubnis nicht voraus. Denn die Arbeitserlaubnis wird erst für die Ausübung einer
konkreten Beschäftigung benötigt, nicht aber für die Suche nach einer Beschäftigung. Da Ausländer – wie dies auch
bei dem Kläger bis 29. Juli 2008 der Fall war – während einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung unterliegen, müssen sie im Falle einer Arbeitslosigkeit auch die Möglichkeit haben,
Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wegen der für eine Beschäftigungsaufnahme erforderliche
Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung ist die Verfügbarkeit erst dann zu verneinen, wenn aufgrund einer
anzustellenden Prognoseentscheidung feststeht, dass eine solche Erlaubnis oder Berechtigung nicht erteilt werden
wird (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1977 – 12 RAr 83/76 = SozR 4100 § 19 Nr 2; Urteil vom 22. November 1977 – 7
RAr 5/77 = SozR 4100 § 103 Nr 10; Urteil vom 9. August 1990 – 7 RAr 120/89 = SozR 3-4100 § 103 Nr 1; Urteil vom
27. August 2008 – B 11 AL 7/07 R - juris). Eine negative Prognoseentscheidung kann nicht allein auf den
zwischenzeitlichen Zeitablauf gestützt werden, sondern setzte auch voraus, dass die Beklagte auf dem gesamten
Gebiet der für den Kläger möglichen Tätigkeiten mit Einschluss einer eventuellen Umschulung
Vermittlungsbemühungen angestellt hätte (vgl. bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2008
– L 14 B 182/08 AL ER – nicht veröffentlicht).
Letzteres ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Nach dem Vorbringen im Klageverfahren stützt die Beklagte sich
lediglich auf die – angeblich gerichtsbekannte – Tatsache, dass hinsichtlich der für den Kläger nach ihrer Auffassung
einzig in Betracht kommenden überwiegend einfachen Tätigkeiten als Helfer in verschiedenen Bereichen eine Vielzahl
bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten bzw. stünden. Dem ist auch das Sozialgericht (SG)
gefolgt. Abgesehen davon, dass es sich bei den von der Beklagten behaupteten und vom SG ohne weitere
Ermittlungen zugrunde gelegten Tatsachen nicht um allgemeinkundige und damit auch gerichtsbekannte Tatsachen
handelt (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 13 RJ 75/95 = SozR 3-1500 § 62 Nr 12), was schon daraus
erhellt, dass regelmäßig auch in Deutschland zahlreiche polnische Erntehelfer beschäftigt sind und somit ein Bedarf
an ausländischen Arbeitskräften auch im ungelernten Bereich nicht von vornherein entfällt (vgl. nur anders für eine
Grenzgängerbeschäftigung in einer bestimmten Grenzzone: BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 7/07 R -),
fehlt es an einer entsprechenden konkreten Betrachtung des Arbeitslosen und des für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarktbereichs (vgl. hierzu BSG SozR 4100 § 103 Nr 10). Entsprechende Ermittlungen wird das SG von Amts
wegen anzustellen haben, so dass bereits aus diesem Grunde dem Klagebegehren die ausreichende Erfolgsaussicht
nicht abgesprochen werden kann.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).